Checkliste: Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuern sparen im Haushalt
Nur bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen fördert das Finanzamt. Welche das sind, erfährst Du in unserer Checkliste.

Welche Voraussetzungen musst Du erfüllen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich für Dich besonders lohnend. Denn die Kosten dafür senken direkt Deine Steuerlast. Hast Du zum Beispiel im Jahr 2021 einer Putzkraft 1.000 Euro für ihre Arbeit überwiesen, kannst Du davon 20 Prozent, also 200 Euro ansetzen. Du zahlst damit 200 Euro weniger Steuern als ohne die Putzkraft. Meist senken Ausgaben sonst nur Dein zu versteuerndes Einkommen um den jeweiligen Betrag. Aus abgesetzten 200 Euro wird dann eine geringere Steuerersparnis, bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent wären es gerade mal 50 Euro.
Es gibt dabei aber ein paar Dinge, die Du beachten solltest.
Haushaltsnahe Tätigkeit
Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn Du als Privatperson bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag gegeben hast, die ansonsten Mitglieder Deines Haushalts übernehmen würden. Also durch Deinen Ehepartner, Deine Lebenspartnerin oder Kinder, die zu Hause wohnen. Es muss sich auch tatsächlich um eine reine Dienstleistung handeln, die noch dazu in Deinem Haushalt ausgeführt wird. Deshalb wird die Zubereitung von Speisen in Deiner Küche steuerlich gefördert – nicht aber der Catering-Service, der das Essen für Deine Party anliefert. Die Arbeiten müssen grundsätzlich in Deiner Wohnung oder Deinem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück erledigt werden.
Auch Laubblasen oder Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück ist als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Dies stellt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008) klar. Ergänzend hierzu hat es am 1. September 2021 ein zusätzliches Schreiben veröffentlicht.
Darin hat das BMF ebenfalls neu aufgenommen, dass die Kosten für ein Notrufsystem sowie für die Haustierbetreuung in der Wohnung absetzbar sind.
Sogar die Aufwendungen für einen Hundegassiservice können absetzbar sein. Und das obwohl hier der Dienstleister mit Hunden spazieren geht und dabei im Normalfall das Grundstück verlässt. Eine voll berufstätige Steuerpflichtige konnte das Finanzgericht Hessen trotzdem davon überzeugen, dass ihre Kosten für den kompletten Service in der Wohnung und mit „Gassigehen“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind.
In dem Fall versorgte der Dienstleister die Hunde täglich. Er hatte einen Wohnungsschlüssel und führte die Tiere für ein bis zwei Stunden aus. Danach brachte er sie zurück in die Wohnung, säuberte und fütterte sie. Die Finanzrichter entschieden, dass das Ausführen der Hunde über die Grundstücksgrenzen hinweg eine Leistung mit einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt sei (FG Hessen, Urteil vom 1. Februar 2017, Az. 12 K 902/16). Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH, Beschluss vom 25. September 2017, Az. VI B 25/17).
Tipp: Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer in vergleichbaren Situationen sollten daher ihre Kosten für das Gassigehen in der Steuererklärung angeben. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch einlegen und sich hierbei auf das oben genannte Urteil beziehen.
Checkliste: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Prüfe mithilfe unserer Checkliste, welche haushaltsnahen Dienstleistungen bei Dir angefallen sind.

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