Namensänderung Kind Namensrecht Kind: Familienname
Finanztip-Expertin für Recht
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind. Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen. Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen eines Monats bestimmen, ob das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es aber nicht Meier-Baum nennen.
Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind den Namen der Mutter. Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Wichtig ist, dass diese Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt abgegeben wird. Wird sie erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, so erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. In diesem Fall ist eine spätere Änderung des Familiennamen des Kindes auf den Familiennamen des Vaters unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Nach der Scheidung der Eltern stellt sich oft die Frage, ob der Familiennamen des Kindes geändert werden kann. Diese Frage stellt sich meistens dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, entweder seinen Geburtsnamen wieder annimmt oder wenn er neu heiratet.
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter. Frau Müller nimmt ihren Geburtsnamen wieder an und heißt nun Frau Becker. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Becker erhalten? Problemlos ist eine solche Namensänderung, wenn auch der andere Elternteil zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen. Was passiert aber, wenn der der andere Elternteil (meist der Vater) der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall ist eine Namensänderung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des Vaters nur dann möglich, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Dafür reicht es nicht aus, dass die Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Denn die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten sind nur vorübergehender Natur, sie fallen weg wenn das Kind älter bzw. erwachsen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen.
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter, Frau Müller. Frau Müller heiratet Herrn Schneider und heißt nun Frau Schneider. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Schneider erhalten? Heiratet die Mutter, bei der das Kind lebt, erneut, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Vater des Kindes zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen. Stimmt der Vater des Kindes zu, kann das Kind statt des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, also in unserem Beispiel Müller-Schmid oder Schmid-Müller Was passiert, wenn der Vater der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall kann das Familiengericht die Einwilligung des Vaters ersetzen, d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Eine solche Entscheidung trifft das Gericht aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Eine Namensänderung ist aber nicht schon deswegen erforderlich, weil die Mutter und ihr neuer Mann einen anderen Familiennamen haben als das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Denn auch die Namensbindung zum "alten" Elternteil ist wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Da dies selten der Fall ist, kommt es auch selten vor, dass ein Gericht die nicht vorhandene Einwilligung des Vaters ersetzt.
Einfacher ist es, wenn das Kind statt des Familiennamens des neuen Ehemanns einen Doppelnamen bekommen soll. In unserem Beispiel wäre das der Fall, wenn Frau Müller nun Herrn Schneider heiratet und selber Schneider heißt, und das Kind soll den Familiennamen Müller-Schneider bekommen. In diesem Fall behält das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Dewegen stellen die Gerichte in einem solchen Fall nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung (z.B. OLG Köln, 27 UF 221/01). Deswegen ist zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus seinem bisherigen und dem neuen Familiennamen tragen kann.
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