Personenbedingte Kündigung Wann personenbedingte Kündigungen rechtens sind
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So gehst Du vor
Personenbedingte Kündigungen sind eher selten, da Arbeitgeber dafür sehr strenge Vorgaben erfüllen müssen. Wer allerdings lange krank ist, der sollte einen guten Kontakt zu seinem Arbeitgeber in dieser Zeit pflegen. Denn die Krankheit kann Auslöser für eine personenbedingte Kündigung sein.
Die personenbedingte Kündigung ist ein Fall der ordentlichen Kündigung. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das kann persönliche, gesundheitliche oder fachliche Gründe haben, ohne dass ihm das vorzuwerfen wäre: Der Arbeitnehmer will zwar ordentlich arbeiten, kann es aber nicht mehr.
Es geht hierbei also gerade nicht um irgendwelche Verfehlungen des Arbeitnehmers. Vor einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber keine Abmahnung ausgesprochen haben.
Sozial gerechtfertigt ist eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Betrieb nicht anderweitig beschäftigen kann und eine Versetzung nicht möglich ist. Das gilt aber nur für Arbeitgeber, die das Kündigungsschutzgesetz anwenden müssen – also die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
Wenn sich eine Beendigungskündigung durch eine Änderungskündigung vermeiden lässt, muss der Arbeitgeber zunächst die Änderungskündigung aussprechen. Der Arbeitgeber hat im Zweifel vor Gericht darzulegen, dass die personenbedingte Kündigung unvermeidbar ist.
Dein Arbeitgeber darf Dir nicht einfach kündigen, weil Du krank bist. Erst wenn Deine Erkrankung bei ihm zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen führt, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
Das kann der Fall sein, wenn Du über einen langen Zeitraum nicht arbeitsfähig bist (Dauererkrankung) oder Du regelmäßig in den vergangenen drei Jahren unter Kurzerkrankungen gelitten hast.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen für eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Als Low Performer wird ein Arbeitnehmer bezeichnet, der nicht das leistet, was der Arbeitgeber von ihm verlangen darf. Der Grund dafür liegt aber nicht im Verhalten, sondern in der Person des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer unzumutbar schlecht arbeitet, darf der Arbeitgeber kündigen (BAG, Urteil vom 3. Juni 2004, Az. 2 AZR 386/03).
Es ist nicht leicht zu beurteilen, wann eine sogenannte Minderleistung vorliegt. Denn zum einen geht es bei einem Arbeitsvertrag um eine Dienstleistung, die auch unabhängig vom Erfolg der Arbeit bezahlt wird. Zum anderen kann es schwierig sein, die richtigen Arbeitnehmer zu finden, die auch miteinander vergleichbar sind.
Eine Kündigung ist dann möglich, wenn nach der Einschätzung des Arbeitgebers auch in Zukunft die Arbeitsleistung dem Gehalt nicht entsprechen wird. Die Kündigung muss das letzte Mittel sein, das der Arbeitgeber ergreift. Vorher muss er überlegen, ob eine Versetzung Abhilfe schafft. Eine andere Möglichkeit ist die Weiterbeschäftigung, aber zu einem geringeren Gehalt.
Neben einer langandauernden Krankheit und häufigen Kurzerkrankungen darf ein Arbeitgeber kündigen, wenn dem Mitarbeiter die fachliche Qualifikation fehlt. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel die personenbedingte Kündigung eines Software-Entwicklers für sozial gerechtfertigt erklärt, da ihm die fachliche Qualifikation und die erforderlichen Programmierkenntnisse nachweislich fehlten (BAG, Urteil vom 19. April 2012, Az. 2 AZR 233/11).
Wird dem Arbeitnehmer eine Arbeitsvoraussetzung nachträglich entzogen, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Beispiele dafür sind:
Auch eine mehrjährige Haftstrafe kann zu einer personenbedingten Kündigung führen (BAG, Urteil vom 25. November 2010, Az. 2 AZR 984/08). Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch schon dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft sitzt und er aller Voraussicht nach für längere Zeit nicht arbeiten kann (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 2 AZR 120/12).
Wenn Du eine personenbedingte Kündigung erhalten hast, solltest Du mit einem Experten im Arbeitsrecht die weitere Vorgehensweise besprechen. Näheres dazu findest Du im Ratgeber ordentliche Kündigung. Wie Du einen passenden Anwalt in Deiner Nähe findest, liest Du im Ratgeber Anwaltssuche.
Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, klärt der Anwalt auch, ob sie die Kosten übernimmt.
Du solltest auf jeden Fall schnell handeln, weil Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt haben musst, ob Du eine Kündigungsschutzklage erheben willst.
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