Pfle­ge­ver­si­che­rung für Rentner Bis Sommer: Rentnerinnen zahlen niedrigeren Beitrag in die Pflegekasse

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Januar 2025 gibt es für viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige mehr Geld.
  • Auch die allgemeinen Beitragssätze wurden zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Bist Du Rentner, zahlst Du aber erst zum 1. Juli 2025 einen höheren Pflege-Beitrag. 
  • Den Beitrag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung musst Du als Rentnerin oder Rentner weiterhin allein zahlen. Bei Angestellten hingegen übernimmt der Arbeitgeber einen Teil des Beitrags. Beamte im Ruhestand bekommen ebenfalls einen Teil der Kosten zugeschossen.

So gehst Du vor

  • Bist Du Mitglied der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner, werden Deine Pflegekassenbeiträge automatisch von Deiner Rente einbehalten. Du musst also nichts tun.

  • Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat pflegeversichert bist, musst Du die Beiträge selbst an die zuständige Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen.

  • Zahlst Du einen Aufschlag für Kinderlose, obwohl Du Vater oder Mutter bist, reiche einen Nachweis Deiner Elternschaft schnellstmöglich nach.

Seit Januar 2025 gibt es mehr Leistungen aus der Pflegekasse für Bedürftige und ihre Angehörigen. Allerdings sind auch die Beiträge nochmal gestiegen. Für Rentner ist das eine besondere Belastung. Was die Änderungen für Dich als Rentner bedeuten, erklären wir Dir in diesem Ratgeber.

Welche wichtigen Änderungen gelten seit Januar 2025?

Mit Januar 2025 sind die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse um 4,5 Prozent gestiegen. Bereits seit Januar 2024 gibt es mehr Geld, vor allem in der häuslichen und der ambulanten Pflege.  

Die Änderungen, die 2025 wirksam werden, haben wir Dir in unserem Ratgeber zu Leistungen aus der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung zusammengefasst. Hier im Ratgeber findest Du einen Überblick über wichtige Neuerungen 2025:

  • Der Ent­last­ungs­be­trag steigt in allen Pflegegraden von 125 auf 131 Euro.
  • Häusliche Pflege: Es gibt 4,5 Prozent mehr Pflegegeld.
  • Ambulante Pflege: Die Sachleistungsbeträge steigen ebenfalls um 4,5 Prozent.
  • Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Der gestaffelte Zuschuss der Pflegekasse für den Eigenanteil ist bereits zum 1. Januar 2024 erhöht worden. Zu Januar 2025 wurden nun auch die Leistungen für vollstationäre Pflege erhöht auf bis zu 2.096 Euro in Pflegegrad 5.  
  • Der Leistungsbetrag in der Kurzzeitpflege steigt auf 1.854 Euro. Außerdem kannst Du diesen Betrag aufstocken mit Geld, das Dir für eine Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zur Verfügung steht, Du aber noch nicht in Anspruch genommenen hast. Insgesamt: maximal 3.539 Euro.
  • Der Leistungsbetrag in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge steigt auf 1.685 Euro. Auch hier gilt seit 1. Januar 2025: Du kannst nun Geld, das Dir für Kurzzeitpflege zusteht, für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nutzen, wenn Du es noch nicht genommen hast. Die Regelungen zur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge werden denen zur Kurzzeitpflege nämlich angepasst. Durch bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege kannst Du so Deinen Leistungsbetrag in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf 2.528 Euro je Kalenderjahr erhöhen.
  • Der Pauschalbetrag für Pflegehilfsmittel steigt 2025 von 40 auf 42 Euro im Monat. 
  • Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es seit Januar 2025 statt 4.000 Euro 4.180 Euro pro Maßnahme. 
  • Für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen zahlt die Pflegekasse statt bisher 50 Euro nun 53 Euro.
  • Der Wohngruppenzuschlag beträgt seit Januar 2025 224 Euro. Außerdem wurde die einmalige Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen auf 2.613 Euro erhöht. Der Gesamtbetrag je Wohngruppe beträgt nun 10.452 Euro. 

Wie hoch sind die Pflegebeiträge für Rentner?

Seit Januar 2025 gibt es aber nicht nur mehr Geld aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Auch die Beiträge in die soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung sind gestiegen.

Bist Du Rentner, trifft Dich diese Erhöhung aber erst im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025. Bis dahin zahlst Du Deinen alten Beitragssatz weiter. Wie die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung miteilt, werden alle Betroffenen automatisch mit ihrer Rentenanpassungsmitteilung informiert. Diese Post bekommst Du voraussichtlich im Juni oder im Juli 2025.  

Kümmern musst Du Dich auch als Rentnerin nicht um einen geänderten Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeitrag. Das Geld  wird weiterhin von den Trägern der Ren­ten­ver­si­che­rung direkt an die Pfle­ge­ver­si­che­rung abgeführt.

Weshalb trifft Rentner die Erhöhung des Pflegebeitrags besonders?  

Bereits seit dem 1. Juli 2023 zahlen Viele höhere Pflegebeiträge, auch Rentnerinnen und Rentner. Es gibt Neuregelungen, die diese Mehrbelastung teils abschwächen. Allerdings profitieren Seniorinnen kaum von diesen Änderungen. 

Eine wichtige Entlastung jedoch wird beibehalten, die älteren Menschen zugutekommt: Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Ansonsten zahlen diesen Zuschlag Rentner ohne Nachwuchs wie alle anderen Kinderlosen auch. Seit Juli 2023 sind es 0,6 Prozent des Bruttoeinkommens – der Zuschlag wurde angehoben von zuvor 0,35 Prozent.

Welche neuen Beitragssätze gelten seit 2025?

Auf die allgemeinen Beitragssätze wurden 2025 nochmal 0,2 Prozentpunkte aufgeschlagen. Diese Erhöhung wirkt sich bei Retnerinnen aber erst im zweiten Halbjahr 2025 aus. Zum 1. Juli 2025 bedeutet die Erhöhung daher folgende Beitragssätze für Dich als Rentnerin: 

  • Ohne Kind, daher mit Kinderlosenzuschlag, beträgt der Pflegebeitrag 4,2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis einschließlich Juni 2025: 4 Prozent).
  • Mit einem Kind (Grundbeitrag, es gibt noch keine Abschläge): 3,6 Prozent (bis einschließlich Juni 2025: 3,4 Prozent).
  • Ab zwei Kindern unter 25 Jahren gibt es Abschläge auf den Beitrag: Mit zwei Kindern unter 25 Jahren zahlen Mitglieder 3,35 Prozent (bis einschließlich Juni 2025: 3,15 Prozent).
  • Mit drei Kindern unter 25 Jahren: 3,1 Prozent (bis einschließlich Juni 2025: 2,9 Prozent). 
  • Mit vier Kindern unter 25 Jahren: 2,85 Prozent (bis einschließlich Juni 2025: 2,65 Prozent).
  • Ab fünf Kindern unter 25 Jahren: 2,6 Prozent (einschließlich Juni 2025: 2,4 Prozent). 

Der Anteil, den Arbeitgeber zahlen, beträgt die Hälfte des Grundbeitrags in Höhe von 3,6 Prozent, steigt also von 1,7 auf 1,8 Prozent. Für Dich als Rentner oder Rentnerin gilt diese Entlastung jedoch nicht. Denn Rentnerinnen tragen ihre Beiträge in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung allein. Während Angestellte von ihrem Arbeitgeber und Ruheständler von ihrem Träger der Beihilfe hälftig unterstützt werden. Ob das rechtmäßig ist, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor einigen Jahren zu prüfen. Die Antwort: Ja – diese Ungleichbehandlung ist rechtmäßig, erklärten die Richter in ihrem Beschluss vom 7. Oktober 2008, Az: 1 BvR 2995/06 u.a., dass diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Auch von der Entlastung für Familien, die der Gesetzgeber 2023 eingeführt hat, profitieren Rentner selten. Eltern mehrerer Kinder werden nun stärker entlastet als zuvor. Das hatte der Gesetzgeber aufgrund einer Entscheidung des BVerfG umzusetzen (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Kinderlose zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte mehr als Eltern, ähnlich der bisherigen Regelung. Für kinderlose Mitglieder gilt daher seit 2025 ein Beitragssatz in Höhe von 4,2 Prozent. Seit 2023 sinkt ab dem zweiten Kind der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind.

Doch auch wenn Du als Rentner zwei Kinder oder mehr hast: Diese Absenkung für weitere Kinder gibt es nur während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr. Im Durchschnitt bekommen Männer ihre Kinder mit Mitte 30, Frauen mit Anfang 30, zeigen die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes Destatis und des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung BiB. Viele Rentner sind daher von dieser Entlastung – faktisch – ausgeschlossen.

Die Beitragsabschläge auf den Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr zu beschränken folgt der Annahme des BVerfG in seiner Entscheidung, dass der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung in dieser Phase typischerweise am größten ist. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag und damit die Entlastung daher wieder. Eltern zahlen – unabhängig davon, ob als (Alters-) Rentenbeziehende oder nicht – generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Für Dich als Rentner bedeutet es aber eventuell eine faktische Mehrbelastung im Vergleich zur alten Regelung.

Elterneigenschaft nachweisem

Tipp: Hast Du Kinder, die bei der Rente noch nicht berücksichtigt werden, solltest Du die entsprechenden Nachweise so bald wie möglich Deinem Ren­ten­ver­si­che­rungsträger vorlegen, der die Beiträge an die Pflegekasse abführt. Denn vom Zuschlag für Kinderlose befreit sind auch Rentnerinnen und Rentner frühestens ab dem Zeit­punkt, zu dem der Nachweis eingegangen ist.

Ein formloses Schreiben reicht aus, dazu kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben verwenden. Du musst aber ein Dokument beilegen, das Deine Elterneigenschaft nachweist.

Ein Rechenbeispiel

Klingt kompliziert? Rechnen wir das doch einfach mal gemeinsam aus:

Rentner Volker bekommt brutto 1.000 Euro Rente. Er zahlt einen Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent, dieser Beitrag hat sich 2025 nicht geändert. Rechengrundlage dafür: 1.000 Euro x 14,6 Prozent = 146 Euro. Davon zahlt Volker die eine Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung: 146 Euro / 2 = 73 Euro.

Da Volkers Kran­ken­kas­se einen Zusatzbetrag von zwei Prozent erhoben hat, beträgt der von ihm zu zahlende Zusatzbeitrag 20 Euro – also zwei Prozent von 1.000 Euro. Auch davon trägt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Hälfte: 20 Euro / 2 = 10 Euro. Volker übernimmt die andere Hälfte des Beitrages, zahlt also insgesamt 73 + 10 Euro = 83 Euro.

Volker muss zusätzlich auch in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung einzahlen. Sein Beitrag in die Pflegekasse berechnet sich ab Juli 2025 wie folgt: 1.000 Euro x 3,6 Prozent = 36 Euro. Volker hat ein Kind, daher zahlt er den Pflegebeitrag ohne Zuschlag, also in Höhe von 3,6 Prozent. Den Pflegebeitrag muss er allerdings alleine tragen.

Wie sind Rentner pflegeversichert?

Bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Die Mitgliedschaft richtet sich nach Deinem Kran­ken­ver­si­che­rungsstatus: Als gesetzlich krankenversicherte Seniorin bist Du automatisch Mitglied in einer Pflegekasse.

Wenn Du die Kran­ken­kas­se wechselst, ändert sich auch Deine Pflegekasse, denn an jede gesetzliche Kran­ken­kas­se ist eine zugehörige Pflegekasse angeschlossen. Auch im Rentenalter kannst Du Dich noch für eine andere gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung entscheiden. Worauf Du dabei achten solltest und welche Kran­ken­kas­sen wir für besonders empfehlenswert halten, liest Du in unseren Ratgebern zum Kran­ken­kas­senvergleich und Wechsel der Kran­ken­ver­si­che­rung.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, BKK Firmus und Audi BKK. Energie-BKK empfehlen wir jungen Familien und Schwangeren.

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Wenn Du pflichtversichert bist, giltst Du als Mitglied der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner. Das ist keine eigene Kran­ken­kas­se, sondern ein Status, der unter anderem zur Folge hat, dass Dein Ren­ten­ver­si­che­rungsträger die Beiträge für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung direkt von Deiner Rente abzieht und sie für Dich an die Pflegekasse einzahlt. Bist Du hingegen freiwillig bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert, musst Du Dich selbst um die Zahlung der Beiträge kümmern.

Das gilt für Privatversicherte

Privat krankenversicherte Seniorinnen und Senioren brauchen eine private Pflegepflichtversicherung. Den Beitrag musst Du als privat versicherter Rentner selbstständig an Deinen Versicherer zahlen. Damit sich Privatversicherte die Beiträge auch im Alter leisten können, hat der Gesetzgeber die Kosten nach einer Wartezeit von fünf Jahren im elften Sozialgesetzbuch (§ 110 SGB XI) begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Bei­trags­be­messungs­grenze für die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ist zum 1. Januar 2025 von bislang 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro monatlich gestiegen.

Anders als in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung bemisst sich der Beitrag für Privatversicherte nicht am Einkommen. Er richtet sich stattdessen nach dem Risiko, pflegebedürftig zu werden. Entscheidend dafür, wie viel Du zahlen musst, sind Dein Gesundheitszustand und Dein Alter bei Vertragsschluss.

Hat Dein privatversicherter Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen, ist der Beitrag für Euch beide zusammen bei 150 Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags gedeckelt. Dafür darf das Einkommen des Partners allerdings 556 Euro im Monat nicht übersteigen, wenn er oder sie einen Minijob hat. Einen Zuschlag für kinderlose Versicherte – wie im gesetzlichen System – gibt es für Privatversicherte nicht.

Wegen der Zusatzkosten durch die Covid-19-Pandemie hatte die private Pflegepflichtversicherung 2022 einen Beitragszuschlag verlangt. Dieser ist aber zum 1. Januar 2023 wieder entfallen.

Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?

Wer im Alter Mitglied in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner ist, muss auf seine gesetzliche Rente Beiträge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen außerdem noch Versorgungsbezüge, also zum Beispiel Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten oder Beamtenpensionen.

Beitragspflichtig sind darüber hinaus Einnahmen aus Arbeitseinkommen, also beispielsweise aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, die nicht ohnehin sozialversicherungspflichtig ist. Andere Einkünfte wie private Renten oder Mieteinnahmen sind beitragsfrei.

Als freiwillig gesetzlich versicherte Seniorin oder versicherter Senior musst Du dagegen auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung entrichten, die Du für den Lebensunterhalt nutzen kannst. Das gilt, wenn Du zusätzlich zur Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen etwa Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung hast. Oder Leistungen aus privaten Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen.

Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlst Du nur bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze von derzeit 66.150 Euro im Jahr, das sind 5.512,50 Euro monatlich. Auf alle Einnahmen oberhalb dieser Grenze zahlst Du auch als Rentnerin keine Beiträge.

Autoren
Julia Rieder

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