Pfle­ge­ver­si­che­rung für Rentner Rentner spüren steigende Beiträge für die Pflegekasse doppelt

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Januar 2024 gibt es für viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige mehr Geld.

  • Rentner trifft jedoch auch die Anhebung des Pflegebeitrags deutlich. Seit Juni 2023 gelten höhere Beiträge in der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

  • Den Beitrag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung müssen Rentnerinnen und Rentner weiterhin allein zahlen. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber einen Teil des Beitrags, für beihilfeberechtigte Ruheständler der Träger der Beihilfe.

So gehst Du vor

  • Bist Du Mitglied der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner, werden Deine Pflegekassenbeiträge automatisch von Deiner Rente einbehalten. Du musst also nichts tun.

  • Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat pflegeversichert bist, musst Du die Beiträge selbst an die zuständige Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen.

  • Zahlst Du einen Aufschlag für Kinderlose, obwohl Du Vater oder Mutter bist, reiche einen Nachweis Deiner Elternschaft schnellstmöglich nach.

Seit Januar 2024 schüttet die Pflegekasse mehr Geld an Bedürftige und ihre Angehörigen aus. Mehr Geld soll es dann nochmal ab 2025 und 2028 geben. Was die Änderungen für Dich bedeuten, erklären wir Dir.

Welche wichtigen Änderungen gelten seit Januar 2024?

Mehr Leistungen gibt es zunächst vor allem in der häuslichen und der ambulanten Pflege. Aber auch Familien mit pflegebedürftigen Kindern sind bereits seit Januar 2024 bessergestellt als früher.

  • Bei häuslicher Pflege gibt es 5 Prozent mehr Pflegegeld.
  • Bei ambulanter Pflege steigen die Sachleistungsbeträge steigen 5 Prozent.
  • Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld kann nun pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
  • Familien mit pflegebedürftigen Kindern: Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Zuschläge nach Paragraf 43c SGB XI werden erhöht. Bislang übernahm die gesetzliche Pflegekasse je nach Verweildauer im Heim zwischen 5 und 70 Prozent. Seit Januar 2024 zahlt die Kasse 5 Prozent mehr. 

Eine weitere Anhebung der Zuschläge nach 43c SGB XI folgt zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent. Danach sollen Pflegegeld sowie andere Geld- und Sachleistung der Pflegekasse alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden – zum ersten Mal zum 1. Januar 2028.

Wie hoch sind die Pflegebeiträge für Rentner?

Seit dem 1. Juli 2023 zahlen Viele höhere Pflegebeiträge, auch Rentnerinnen und Rentner. Es gibt Neuregelungen, die diese Mehrbelastung teils abschwächen. Allerdings profitieren Seniorinnen kaum von diesen Änderungen.

Eine wichtige Entlastung jedoch wird beibehalten, die älteren Menschen zugutekommt: Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Ansonsten zahlen diesen Zuschlag Rentner ohne Nachwuchs wie alle anderen Kinderlosen auch. Seit Juli 2023 sind es 0,6 Prozent des Bruttoeinkommens – der Zuschlag wurde angehoben von zuvor 0,35 Prozent.

Welche neuen Beitrags-Regeln gelten seit dem 1. Juli 2023?

  1. Zum einen wurde der Arbeitgeberanteil erhöht, von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent. Für Dich als Rentner bringt das jedoch keine Entlastung, da Du Deinen Beitrag allein tragen musst – anders als Arbeitnehmer oder auch beihilfeberechtigte Ruheständler, die nur einen Teil selbst zahlen.

    Dass Rentner ihre Beiträge in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung allein tragen müssen (während Angestellte und Ruheständler vom Arbeitgeber beziehungsweise Träger der Beihilfe unterstützt werden), hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor einigen Jahren zu prüfen. Die Richter erklärten in ihrem Beschluss vom 7. Oktober 2008, Az: 1 BvR 2995/06 u.a., dass diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  2. Zum anderen werden Eltern mehrerer Kinder nun stärker entlastet als zuvor. Das hatte der Gesetzgeber aufgrund einer Entscheidung des BVerfG umzusetzen (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Eltern zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose, ähnlich der bisherigen Regelung. Für kinderlose Mitglieder gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Neu ist, dass ab dem zweiten Kind der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter sinkt.

    Doch auch wenn Du als Rentner zwei Kinder oder mehr hast: Diese Absenkung für weitere Kinder gibt es nur während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr. Im Durchschnitt bekommen Männer ihre Kinder mit Mitte 30, Frauen mit Anfang 30, zeigen die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes Destatis und des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung BiB. Viele Rentner sind daher von dieser Entlastung – faktisch – ausgeschlossen.

    Die Beitragsabschläge auf den Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr zu beschränken folgt der Annahme des BVerfG in seiner Entscheidung, dass der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung in dieser Phase typischerweise am größten ist. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag und damit die Entlastung daher wieder. Eltern zahlen – unabhängig davon, ob als (Alters-) Rentenbeziehende oder nicht – generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Für Dich als Rentner bedeutet es aber eventuell eine faktische Mehrbelastung im Vergleich zur alten Regelung.

Elterneigenschaft nachweisem

Tipp: Hast Du Kinder, die bei der Rente noch nicht berücksichtigt werden, solltest Du die entsprechenden Nachweise so bald wie möglich Deinem Ren­ten­ver­si­che­rungsträger vorlegen, der die Beiträge an die Pflegekasse abführt. Denn vom Zuschlag für Kinderlose befreit sind auch Rentnerinnen und Rentner frühestens ab dem Zeit­punkt, zu dem der Nachweis eingegangen ist.

Ein formloses Schreiben reicht aus, dazu kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben verwenden. Du musst aber ein Dokument beilegen, das Deine Elterneigenschaft nachweist.

Alte und neue Beitragssätze im Überblick

So viel zahlst Du monatlich in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ein:

 Beitrag seit Juli 2023Beitrag bis einschließlich Juni 2023
 (in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze)
Kinderlose4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6
(Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)1
 3,4 = 3,05 plus Kinderlosenzuschlag 0,35 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875)
Eltern mit 1 Kind3,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 1,7)1
Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang.3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 2 Kindern3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)1

 

 

 

 

(Weitere) Reduzierung besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 3 Kindern2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)13,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 4 Kindern2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)13,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 5 Kindern2,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 0,7)1
3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)

1Arbeitgeber-Anteil konstant 1,7 Prozent, sofern er erbracht werden muss. Ausnahme: Sonderregelung in Sachsen (1,2 Prozent).
Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (Stand: 1. Juli 2023)

Ein Rechenbeispiel

Zum besseren Verständnis ein Beispiel mit einem erfundenen Rentner, nennen wir ihn Volker.

Volker bekommt brutto 1.000 Euro Rente. Er zahlt aufgrund seiner Rente einen Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag in Höhe von 146 Euro. Rechengrundlage dafür: 1.000 Euro x 14,6 Prozent = 146 Euro. Davon zahlt Volker die eine Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung: 146 Euro / 2 = 73 Euro.

Da Volkers Kran­ken­kas­se einen Zusatzbetrag von 1 Prozent erhoben hat, beträgt der von ihm zu zahlende Zusatzbeitrag 10 Euro - also 1 Prozent von 1.000 Euro. Auch davon trägt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Hälfte: 10 Euro / 2 = 5 Euro. Volker übernimmt die andere Hälfte des Beitrages, zahlt also insgesamt 73 + 5 Euro = 78 Euro.

Volker muss zusätzlich auch in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung einzahlen. Sein Beitrag beträgt 34 Euro. Sein Beitrag in die Pflegekasse berechnet sich wie folgt: 1.000 Euro x 3,4 Prozent = 34 Euro. Volker ist Vater eines Kindes, daher zahlt er den Pflegebeitrag ohne Zuschlag in Höhe von 3,4 Prozent. Den Pflegebeitrag muss er allerdings alleine tragen.

Wie sind Rentner pflegeversichert?

Bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Die Mitgliedschaft richtet sich nach Deinem Kran­ken­ver­si­che­rungsstatus: Als gesetzlich krankenversicherte Seniorin bist Du automatisch Mitglied in einer Pflegekasse.

Wenn Du die Kran­ken­kas­se wechselst, ändert sich auch Deine Pflegekasse, denn an jede gesetzliche Kran­ken­kas­se ist eine zugehörige Pflegekasse angeschlossen. Auch im Rentenalter kannst Du Dich noch für eine andere gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung entscheiden. Worauf Du dabei achten solltest und welche Kran­ken­kas­sen wir für besonders empfehlenswert halten, liest Du in unseren Ratgebern zum Kran­ken­kas­senvergleich und Wechsel der Kran­ken­ver­si­che­rung.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Wenn Du pflichtversichert bist, giltst Du als Mitglied der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner. Das ist keine eigene Kran­ken­kas­se, sondern ein Status, der unter anderem zur Folge hat, dass Dein Ren­ten­ver­si­che­rungsträger die Beiträge für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung direkt von Deiner Rente abzieht und sie für Dich an die Pflegekasse einzahlt. Bist Du hingegen freiwillig bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert, musst Du Dich selbst um die Zahlung der Beiträge kümmern.

Das gilt für Privatversicherte

Privat krankenversicherte Seniorinnen und Senioren brauchen eine private Pflegepflichtversicherung. Den Beitrag musst Du als privat versicherter Rentner selbstständig an Deinen Versicherer zahlen. Damit sich Privatversicherte die Beiträge auch im Alter leisten können, hat der Gesetzgeber die Kosten nach einer Wartezeit von fünf Jahren im 11. Sozialgesetzbuch (§ 110 SGB XI) begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Der Höchstbeitrag beträgt seit 1. Juli 2023 monatlich 169,58 Euro.

Anders als in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung bemisst sich der Beitrag für Privatversicherte nicht am Einkommen. Er richtet sich stattdessen nach dem Risiko, pflegebedürftig zu werden. Entscheidend dafür, wie viel Du zahlen musst, sind Dein Gesundheitszustand und Dein Alter bei Vertragsschluss.

Hat Dein privatversicherter Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen, ist der Beitrag für Euch beide zusammen bei 150 Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags gedeckelt. Dafür darf das Einkommen des Partners allerdings 485 Euro im Monat (Stand: 2023) nicht übersteigen, beziehungsweise 520 Euro, wenn er oder sie einen Minijob hat. Einen Zuschlag für kinderlose Versicherte – wie im gesetzlichen System – gibt es für Privatversicherte nicht.

Wegen der Zusatzkosten durch die Covid-19-Pandemie hatte die private Pflegepflichtversicherung 2022 einen Beitragszuschlag verlangt. Dieser ist aber zum 1. Januar 2023 wieder entfallen.

Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?

Wer im Alter Mitglied in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner ist, muss auf seine gesetzliche Rente Beiträge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen außerdem noch Versorgungsbezüge, also zum Beispiel Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten oder Beamtenpensionen.

Beitragspflichtig sind darüber hinaus Einnahmen aus Arbeitseinkommen, also beispielsweise aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, die nicht ohnehin sozialversicherungspflichtig ist. Andere Einkünfte wie private Renten oder Mieteinnahmen sind beitragsfrei.

Freiwillig gesetzlich versicherte Seniorinnen und Senioren müssen dagegen auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung entrichten, die sie für den Lebensunterhalt nutzen können. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zählen dazu auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung sowie Leistungen aus privaten Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen.

Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung müssen nur bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze von derzeit 59.850 Euro im Jahr (Stand: 2023) entrichtet werden. Auf alle Einnahmen oberhalb dieser Grenze zahlen auch Rentner keine Beiträge.

Autoren
Julia Rieder

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