Pflegeversicherung für Rentner Rentner spüren steigende Beiträge für die Pflegekasse doppelt
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Versicherung
Das Wichtigste in Kürze
Seit Januar 2024 gibt es für viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige mehr Geld.
Rentner trifft jedoch auch die Anhebung des Pflegebeitrags deutlich. Seit Juni 2023 gelten höhere Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Rentnerinnen und Rentner weiterhin allein zahlen. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber einen Teil des Beitrags, für beihilfeberechtigte Ruheständler der Träger der Beihilfe.
So gehst Du vor
Bist Du Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, werden Deine Pflegekassenbeiträge automatisch von Deiner Rente einbehalten. Du musst also nichts tun.
Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat pflegeversichert bist, musst Du die Beiträge selbst an die zuständige Pflegeversicherung zahlen.
Zahlst Du einen Aufschlag für Kinderlose, obwohl Du Vater oder Mutter bist, reiche einen Nachweis Deiner Elternschaft schnellstmöglich nach.
Seit Januar 2024 schüttet die Pflegekasse mehr Geld an Bedürftige und ihre Angehörigen aus. Mehr Geld soll es dann nochmal ab 2025 und 2028 geben. Was die Änderungen für Dich bedeuten, erklären wir Dir.
Mehr Leistungen gibt es zunächst vor allem in der häuslichen und der ambulanten Pflege. Aber auch Familien mit pflegebedürftigen Kindern sind bereits seit Januar 2024 bessergestellt als früher.
Eine weitere Anhebung der Zuschläge nach 43c SGB XI folgt zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent. Danach sollen Pflegegeld sowie andere Geld- und Sachleistung der Pflegekasse alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden – zum ersten Mal zum 1. Januar 2028.
Seit dem 1. Juli 2023 zahlen Viele höhere Pflegebeiträge, auch Rentnerinnen und Rentner. Es gibt Neuregelungen, die diese Mehrbelastung teils abschwächen. Allerdings profitieren Seniorinnen kaum von diesen Änderungen.
Eine wichtige Entlastung jedoch wird beibehalten, die älteren Menschen zugutekommt: Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Ansonsten zahlen diesen Zuschlag Rentner ohne Nachwuchs wie alle anderen Kinderlosen auch. Seit Juli 2023 sind es 0,6 Prozent des Bruttoeinkommens – der Zuschlag wurde angehoben von zuvor 0,35 Prozent.
Tipp: Hast Du Kinder, die bei der Rente noch nicht berücksichtigt werden, solltest Du die entsprechenden Nachweise so bald wie möglich Deinem Rentenversicherungsträger vorlegen, der die Beiträge an die Pflegekasse abführt. Denn vom Zuschlag für Kinderlose befreit sind auch Rentnerinnen und Rentner frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eingegangen ist.
Ein formloses Schreiben reicht aus, dazu kannst Du unser Musterschreiben verwenden. Du musst aber ein Dokument beilegen, das Deine Elterneigenschaft nachweist.
So viel zahlst Du monatlich in die gesetzliche Pflegeversicherung ein:
Beitrag seit Juli 2023 | Beitrag bis einschließlich Juni 2023 | ||
---|---|---|---|
(in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) | |||
Kinderlose | 4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6 (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)1 | 3,4 = 3,05 plus Kinderlosenzuschlag 0,35 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875) | |
Eltern mit 1 Kind | 3,4 (Arbeitnehmer- Anteil: 1,7)1 | Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)1 |
(Weitere) Reduzierung besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)1 | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)1 | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 5 Kindern | 2,4 (Arbeitnehmer- Anteil: 0,7)1 | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
1Arbeitgeber-Anteil konstant 1,7 Prozent, sofern er erbracht werden muss. Ausnahme: Sonderregelung in Sachsen (1,2 Prozent).
Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (Stand: 1. Juli 2023)
Zum besseren Verständnis ein Beispiel mit einem erfundenen Rentner, nennen wir ihn Volker.
Volker bekommt brutto 1.000 Euro Rente. Er zahlt aufgrund seiner Rente einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 146 Euro. Rechengrundlage dafür: 1.000 Euro x 14,6 Prozent = 146 Euro. Davon zahlt Volker die eine Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Rentenversicherung: 146 Euro / 2 = 73 Euro.
Da Volkers Krankenkasse einen Zusatzbetrag von 1 Prozent erhoben hat, beträgt der von ihm zu zahlende Zusatzbeitrag 10 Euro - also 1 Prozent von 1.000 Euro. Auch davon trägt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte: 10 Euro / 2 = 5 Euro. Volker übernimmt die andere Hälfte des Beitrages, zahlt also insgesamt 73 + 5 Euro = 78 Euro.
Volker muss zusätzlich auch in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen. Sein Beitrag beträgt 34 Euro. Sein Beitrag in die Pflegekasse berechnet sich wie folgt: 1.000 Euro x 3,4 Prozent = 34 Euro. Volker ist Vater eines Kindes, daher zahlt er den Pflegebeitrag ohne Zuschlag in Höhe von 3,4 Prozent. Den Pflegebeitrag muss er allerdings alleine tragen.
Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Die Mitgliedschaft richtet sich nach Deinem Krankenversicherungsstatus: Als gesetzlich krankenversicherte Seniorin bist Du automatisch Mitglied in einer Pflegekasse.
Wenn Du die Krankenkasse wechselst, ändert sich auch Deine Pflegekasse, denn an jede gesetzliche Krankenkasse ist eine zugehörige Pflegekasse angeschlossen. Auch im Rentenalter kannst Du Dich noch für eine andere gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Worauf Du dabei achten solltest und welche Krankenkassen wir für besonders empfehlenswert halten, liest Du in unseren Ratgebern zum Krankenkassenvergleich und Wechsel der Krankenversicherung.
Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Von uns empfohlene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund.
Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Krankenversicherung kannst Du hier nachlesen.
Wenn Du pflichtversichert bist, giltst Du als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Das ist keine eigene Krankenkasse, sondern ein Status, der unter anderem zur Folge hat, dass Dein Rentenversicherungsträger die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung direkt von Deiner Rente abzieht und sie für Dich an die Pflegekasse einzahlt. Bist Du hingegen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, musst Du Dich selbst um die Zahlung der Beiträge kümmern.
Privat krankenversicherte Seniorinnen und Senioren brauchen eine private Pflegepflichtversicherung. Den Beitrag musst Du als privat versicherter Rentner selbstständig an Deinen Versicherer zahlen. Damit sich Privatversicherte die Beiträge auch im Alter leisten können, hat der Gesetzgeber die Kosten nach einer Wartezeit von fünf Jahren im 11. Sozialgesetzbuch (§ 110 SGB XI) begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag beträgt seit 1. Juli 2023 monatlich 169,58 Euro.
Anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung bemisst sich der Beitrag für Privatversicherte nicht am Einkommen. Er richtet sich stattdessen nach dem Risiko, pflegebedürftig zu werden. Entscheidend dafür, wie viel Du zahlen musst, sind Dein Gesundheitszustand und Dein Alter bei Vertragsschluss.
Hat Dein privatversicherter Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen, ist der Beitrag für Euch beide zusammen bei 150 Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags gedeckelt. Dafür darf das Einkommen des Partners allerdings 485 Euro im Monat (Stand: 2023) nicht übersteigen, beziehungsweise 520 Euro, wenn er oder sie einen Minijob hat. Einen Zuschlag für kinderlose Versicherte – wie im gesetzlichen System – gibt es für Privatversicherte nicht.
Wegen der Zusatzkosten durch die Covid-19-Pandemie hatte die private Pflegepflichtversicherung 2022 einen Beitragszuschlag verlangt. Dieser ist aber zum 1. Januar 2023 wieder entfallen.
Wer im Alter Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ist, muss auf seine gesetzliche Rente Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen außerdem noch Versorgungsbezüge, also zum Beispiel Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten oder Beamtenpensionen.
Beitragspflichtig sind darüber hinaus Einnahmen aus Arbeitseinkommen, also beispielsweise aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, die nicht ohnehin sozialversicherungspflichtig ist. Andere Einkünfte wie private Renten oder Mieteinnahmen sind beitragsfrei.
Freiwillig gesetzlich versicherte Seniorinnen und Senioren müssen dagegen auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, die sie für den Lebensunterhalt nutzen können. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zählen dazu auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung sowie Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 59.850 Euro im Jahr (Stand: 2023) entrichtet werden. Auf alle Einnahmen oberhalb dieser Grenze zahlen auch Rentner keine Beiträge.
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