Private Pflegepflichtversicherung So sorgen Privatversicherte für den Pflegefall vor

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Privatversicherte muss eine Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abschließen.
  • Der Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Alter und Gesundheit des Versicherten.
  • Mehr als rund 152 Euro im Monat dürfen die Versicherer im Jahr 2023 aber nicht verlangen.
  • Die Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Pflegekassen.

So gehst Du vor

  • Meist bist Du beim Anbieter Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) pflegeversichert. In den ersten sechs Monaten nach Abschluss der PKV kannst Du Dir für die Pflegepflichtversicherung auch einen anderen Anbieter suchen.
  • Bist Du freiwillig gesetzlich krankenversichert, kannst Du Dich auch bei einem privaten Anbieter pflegepflichtversichern. Dazu stellst Du einen Antrag bei Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se.
  • Brauchst Du individuelle Auskünfte zur privaten Pflegepflichtversicherung, dann wende Dich an die Compass-Pflegeberatung.

Egal, ob gesetzlich oder privat krankenversichert – seit 1995 muss sich jeder zusätzlich pflegeversichern. Kassenpatienten sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Privatversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die meisten versichern sich beim Anbieter ihrer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Diese private Pflichtversicherung hat nichts mit den privaten Pflegezusatzversicherungen zu tun, mit denen sich die gesetzliche Absicherung aufstocken lässt. Solche Zusatzverträge können sowohl Privat- als auch Kassenpatienten abschließen.

Wer muss sich versichern?

Jeder Privatversicherte braucht eine private Pflegepflichtversicherung. In der Regel übernimmt Dein privater Krankenversicherer auch die Absicherung für den Pflegefall. Das muss aber nicht so sein: In den ersten sechs Monaten nach Abschluss einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) kannst Du auch ein anderes Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men für den Pflegeschutz wählen. Diese Möglichkeit nehmen jedoch nur wenige Versicherte in Anspruch.

Die Leistungen sind bei allen Anbietern identisch. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung berechnet der Verband der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Grundsatz zentral für die gesamte Branche. Dennoch kann sich die Höhe des Beitrags von Versicherer zu Versicherer ein wenig unterscheiden.

Nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegepflichtversicherung sind Bewohner von Pflegeheimen, die bereits Pflegeleistungen für die stationäre Pflege erhalten. Auch wenn Du im Ausland lebst und eine private Kran­ken­ver­si­che­rung hast, musst Du in der Regel keine Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlen. In dem Fall erhältst Du aber auch keine Leistungen.

Wer von der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) zurück in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se wechselt, muss neben seiner PKV auch die private Pflegepflichtversicherung kündigen. Er wird dann wieder in einer gesetzlichen Pflegekasse versichert.

Freie Wahl für freiwillig Versicherte

Sofern Du freiwillig gesetzlich krankenversichert bist, hast Du bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung die Wahl: Auf Antrag kannst Du Dich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegekasse befreien lassen. Dafür musst Du der Pflegekasse nachweisen, dass Du eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen hast. Möglich ist das bis drei Monate nach Beginn Deiner freiwilligen Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Befreiung wird dann rückwirkend gewährt.

Die Entscheidung für den privaten Pflegeschutz ist allerdings bindend. In die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung zurückkehren kannst Du dann nur noch über Umwege, beispielsweise indem Du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst.

Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von Deiner persönlichen Situation ab. Der Beitrag in der privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung orientiert sich nicht daran, wie viel Du verdienst, sondern daran, wie jung und gesund Du zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses bist. Junge Leute können deshalb bei einem privaten Versicherer auf niedrigere Beiträge hoffen, insbesondere dann, wenn sie gut verdienen. Für ältere Menschen hat der Wechsel in die private Pfle­ge­ver­si­che­rung dagegen keinen Vorteil.

Was leistet die Pflegepflichtversicherung?

Die Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung sind identisch mit denen der gesetzlichen Pflegekassen. Das gilt auch für die Wartezeit bis die Ver­si­che­rung zahlt: Gesetzlich wie privat Pflegeversicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie mindestens zwei Jahre versichert waren in den zehn Jahren, bevor sie Leistungen beantragen.

Die private Pfle­ge­ver­si­che­rung unterscheidet wie die gesetzliche zwischen ambulanten und stationären Leistungen, also der Pflege zuhause oder in einem Heim. Je mehr Pflege der Versicherte braucht, desto umfangreicher sind in der Regel die Leistungen. Gemessen wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit mit den sogenannten Pflegegraden. Bei der Zuordnung eines solchen Pflegegrads gelten die gleichen Maßstäbe wie in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Welche Leistungen die Ver­si­che­rung bei häuslicher Pflege erbringt, hängt davon ab, ob sich nahestehende Personen kümmern oder ein professioneller Pflegedienst. Die Ver­si­che­rung zahlt ein Pflegegeld, wenn Du durch Angehörige gepflegt wirst. Übernimmt ein Pflegedienst die häusliche Pflege, gibt es einen Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Ver­si­che­rung. Die gesetzlichen Pflegekassen bezahlen den Pflegedienst direkt. Statt dieser sogenannten Sachleistung bieten die privaten Pflegeversicherer ihren Mitgliedern eine Kostenerstattung in gleicher Höhe an. Das bedeutet, Du musst das Geld für den Pflegedienst vorstrecken und reichst die Rechnung anschließend bei Deinem Versicherer ein.

Auch die Kosten für die Pflege in einem Heim erstatten die Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Pflegesätze. Übernommen werden wie auch bei gesetzlich Versicherten die Pflegeleistungen selbst. Kosten für Unterbringung und Essen im Pflegeheim muss der Versicherte selbst tragen.

Leistungssätze nach Pflegegrad

PflegestufePflegegeldambulante Kostenstationäre Kosten
Grad 10 €0 €0 €
Grad 2316 €724 €770 €
Grad 3545 €1.363 €1.262 €
Grad 4728 €1.693 €1.775 €
Grad 5901 €2.095 €2.005 €

Quelle: § 36 und § 37 SGB XI (Stand: 9. Februar 2023)

Eine Sonderstellung bei den Leistungen nimmt Pflegegrad 1 ein. Dieser Pflegegrad wird vergeben, wenn Selbstständigkeit oder Fähigkeiten des Versicherten nur zu einem geringen Grad beeinträchtigt sind. Festgestellt wird das von einem Gutachter, den Dein Krankenversicherer beauftragt. Mit Pflegegrad 1 steht Dir nur ein Teil der Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu.

Pflegegeld, Leistungen durch den Pflegedienst oder eine Pflege im Heim gibt es noch nicht. Du kannst aber 125 Euro im Monat für Entlastungsangebote wie Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bekommen. Auch Pflegehilfsmittel und ein Zuschuss für den Wohnungsumbau in Höhe von 4.000 Euro stehen Dir zu. Ausführlichere Informationen zu den Leistungen, die gesetzlich und privat versicherte Pflegebedürftige beantragen können, liest Du in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie unseren Artikeln zur Kurzzeit- und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge.

Der Umfang der Leistungen der privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung ist gesetzlich begrenzt. Sie übernimmt im Pflegefall in der Regel nur einen Teil der tatsächlich entstehenden Kosten. Deshalb droht auch Privatpatienten bei der Pflege ein Eigenanteil, den sie selbst finanzieren müssen. Private Pflegezusatzversicherungen sind eine Möglichkeit, für hohe Pflegekosten vorzusorgen.

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Leistungen im Pflegepflichttarif sind für alle Privatversicherten gleich. Unterschiedlich ist jedoch die Höhe des Beitrags. Sie richtet sich nach dem Risiko, pflegebedürftig zu werden. Entscheidend dafür, wie viel Du zahlen musst, sind Dein Gesundheitszustand und Dein Alter bei Vertragsschluss.

Die Versicherer können die Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung jedoch nicht beliebig festlegen und erhöhen. Für Bestandskunden schreibt der Gesetzgeber Höchstbeiträge vor, die sich an der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung orientieren.

Bist Du Neukunde, musst Du dagegen zunächst fünf Jahre ohne diese Beitragsbegrenzung auskommen. Risikozuschläge, beispielsweise wegen bestehender Erkrankungen, sind möglich. Nach diesen fünf Jahren zahlst Du jedoch maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Der Gesetzgeber hat die Kosten im 11. Sozialgesetzbuch (§ 110 SGB XI) begrenzt.

Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt seit 1. Juli 2023 monatlich 84,79 Euro; bis 30. Juni 2023 waren es 76,06 Euro im Monat.

Hat Dein Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen und ist seit 1995 ununterbrochen privat pflegeversichert, dann ist der gemeinsame Beitrag bei 150 Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags gedeckelt. Dafür darf das Einkommen des Partners allerdings 485 Euro im Monat (Stand: 2023) nicht übersteigen, beziehungsweise 520 Euro, wenn er oder sie einen Minijob hat. Einen Zuschlag für kinderlose Versicherte – wie im gesetzlichen System – gibt es für Privatversicherte nicht.

Versicherte im Basistarif zahlen für die Pfle­ge­ver­si­che­rung ebenfalls maximal den Höchstbeitrag – unabhängig davon, ob sie schon fünf Jahre versichert sind oder nicht. In finanziellen Notlagen zahlt der Sozialhilfeträger außerdem einen Zuschuss zur Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Wegen der Zusatzkosten durch die Covid-19-Pandemie hatte die private Pflegepflichtversicherung 2022 einen Beitragszuschlag verlangt. Dieser ist zum Januar 2023 wieder entfallen.

Wer einen Zuschuss bekommt

Als privat pflegeversicherter Arbeitnehmer hast Du wie gesetzlich Versicherte auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss Deines Arbeitgebers. Dieser Zuschuss entspricht dem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung, allerdings übernimmt der Arbeitgeber nie mehr als die Hälfte des Beitrags zur privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Schüler und Studenten, die Beiträge zur Ver­si­che­rung selbst zahlen und Bafög bekommen, erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung 25 Euro Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung (§ 13a Abs. 3 BAföG).

Rentnerinnen und Rentner müssen hingegen ihren gesamten Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeitrag aus eigener Tasche zahlen.

Tipp: Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung kannst Du von der Steuer absetzen und als Sonderausgaben angeben.

Kinder sind beitragsfrei mitversichert

Bei der privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es staatliche Vorgaben, wie die Beiträge gestaltet werden müssen. So dürfen sich die Beiträge für Frauen und Männer nicht unterscheiden. Außerdem müssen die Unternehmen Kinder beitragsfrei mitversichern und dürfen Menschen mit Vorerkrankungen nicht abweisen. Auch kündigen darf Dir das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nicht.

Wenn Du Kinder hast, die noch nicht erwerbstätig sind, dann sind diese bis zum Ende ihres 22. Lebensjahres beitragsfrei bei Dir mitversichert. Das gleiche gilt, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und noch studieren oder in der Berufsausbildung sind. Absolviert ein Kind den anerkannten Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst, verlängert sich die beitragsfreie Ver­si­che­rung um zwölf Monate.

Beitragspflichtige Studenten bekommen in der Regel bis zum Ende ihres 39. Lebensjahres einen Sonderbeitrag.

Steigen die Beiträge im Alter?

Der private Pfle­ge­ver­si­che­rungsschutz funktioniert so: Damit die Kosten für die Ver­si­che­rung im Alter nicht unverhältnismäßig steigen, bildest Du mit dem monatlichen Beitrag ein finanzielles Polster für später, die sogenannten Altersrückstellungen. So sorgt jede Generation von Privatversicherten für die eigene Pflegebedürftigkeit vor. Das gesetzliche System funktioniert anders: Dort werden kaum Rücklagen gebildet; Ausgaben finanziert die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung aus den laufenden Einnahmen sowie einem steuerfinanzierten Bundeszuschuss.

Der Beitrag, den Du bei Abschluss der privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlst, ist dennoch nicht in Stein gemeißelt. Denn neben Gesundheit und Alter spielen noch weitere Faktoren bei der Berechnung des Beitrags eine Rolle, zum Beispiel Lebenserwartung und Pflegekosten. Wenn die Kosten steigen, kann die private Pflegepflichtversicherung das an die Versicherten weitergeben und die Beiträge erhöhen.

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung verbessert. So bekommen seit 2017 Menschen mit Demenz umfangreichere Unterstützung durch die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Die Zahl der Versicherten, die Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung erhalten, ist dadurch gestiegen. Diese Reform hat sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung zu höheren Beiträgen geführt.

Doch nicht nur Verbesserungen der Leistungen können die Ver­si­che­rungsbeiträge verteuern. Auch höhere Ausgaben der Ver­si­che­rung können Preissteigerungen zur Folge haben, beispielsweise wenn die Versicherten immer älter werden und mehr Leistungen beanspruchen. Dasselbe gilt, wenn mehr Pflegekräfte eingesetzt werden oder deren Löhne steigen. So ist 2022 eine Pflegereform in Kraft getreten, die Pflegebedürftige in Heimen finanziell entlastet und dafür sorgen soll, dass Pflegekräfte nach Tarif bezahlt werden. Anfang 2023 haben die privaten Pflegeversicherer aufgrund der höheren Ausgaben die Beiträge erhöht.

Erhöhungen der Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge wird es auch in Zukunft geben. Denn mit einer alternden Gesellschaft steigen auch die Kosten für die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Angaben des PKV-Verbandes zufolge wurden die Pflegebeiträge für Nichtbeamte in der Vergangenheit alle 2,2 Jahre erhöht. Große Unterschiede zwischen einzelnen Anbietern gibt es bei den Beitragssteigerungen nicht. Denn bei der privaten Pflegepflichtversicherung handelt es sich um einen Verbandstarif, der branchenweit einheitlich berechnet wird.

Ein Anbieterwechsel lohnt sich selten

Wenn Du den Anbieter Deiner privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wechselst, verlierst Du einen Teil der angesparten Altersrückstellungen. Deshalb ist ein Anbieterwechsel in den meisten Fällen nicht ratsam. Wechselst Du zurück ins System der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, dann verbleiben Deine Rückstellungen beim privaten Krankenversicherer und kommen den übrigen Versicherten zugute.

Falls Du wegen Arbeitslosigkeit oder zu niedrigen Einnahmen vorübergehend wieder sozialversicherungspflichtig wirst und Dich später wieder privat versichern möchtest, dann solltest Du eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung abschließen. Bereits gebildete Altersrückstellungen rechnet der Versicherer bei der Wiederaufnahme des vollen Ver­si­che­rungs­schutzes dann auf den Tarif an. Die Anwartschaft gewährleistet außerdem den Wiedereintritt in die private Pfle­ge­ver­si­che­rung ohne Risikozuschlag und gegebenenfalls mit Anspruch auf Beitragsbegrenzung. Letzterer besteht sonst erst nach fünf Jahren Mitgliedschaft.

Wie beantragst Du Leistungen der Pflegepflichtversicherung?

Wenn Du auf die Hilfe anderer angewiesen bist und Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen möchtest, dann musst Du einen Antrag bei Deinem Versicherer stellen. Daraufhin bietet dieser Dir innerhalb von zwei Wochen eine kostenfreie Pflegeberatung durch die Compass-Pflegeberatung an. Die Beratung findet je nach Wunsch telefonisch, in den eigenen vier Wänden, im Krankenhaus oder auch in der Pflegeeinrichtung statt.

Gleichzeitig beauftragt die Ver­si­che­rung den Gutachterdienst Medicproof damit festzustellen, ob Du pflegebedürftig bist. Als pflegebedürftig giltst Du nach dem Sozialgesetzbuch, wenn Du in Deiner Selbstständigkeit und Deinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt bist, dass Du dauerhaft auf die Hilfe anderer angewiesen bist.

Das Unternehmen Medicproof für privat Pflegeversicherte ist vergleichbar dem Medizinischen Dienst der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (MD) für gesetzlich Versicherte. Der Gutachter berücksichtigt körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen und teilt das Ergebnis seiner Beurteilung der Ver­si­che­rung mit. Dann entscheidet diese, ob und welche Leistungen gezahlt werden.

Autoren
Julia Rieder
Aline Klett

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