Coronavirus und Reisen Hat die Corona-Krise noch Auswirkungen auf Reisen?

Hermann-Josef Tenhagen
Finanztip-Chefredakteur

Das Wichtigste in Kürze

  • Corona spielt heute kaum noch eine Rolle, auch nicht beim Reisen.

  • Du musst keinen Impfstatus mehr vorweisen und auch während Deiner Reise nicht mit Einschränkungen wegen Covid-19 rechnen.

  • Möchtest Du dennoch aufgrund einer Coronaerkrankung oder eines -ausbruchs im Urlaubsort von einer Reise zurücktreten, hast Du keine Möglichkeit, dies kostenlos zu tun.

  • Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rungen zahlen wie bei jeder plötzlichen Erkrankung, wenn diese so schwerwiegend ist, dass Du nicht reisen kannst.

So gehst Du vor

  • Wie bei jeder Auslandsreise solltest Du prüfen, ob Du eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung hast. Wir empfehlen für Urlaubsreisen für Einzelpersonen die Debeka (Tarif AR). Der Münchener Verein eignet sich für Singles (Tarif 501) und Ehepaare mit Kindern (Tarif 502). Für unverheiratete Paare mit Kindern empfehlen wir TravelSecure (Würzburger) mit dem Tarif TravelSecure-AR ohne SB.
  • Wenn Du eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung abschließen möchtest, musst Du nicht mehr auf Leistungen wegen Corona achten. Wir empfehlen die Tarife der LVM, die der Signal Iduna für Einzelverträge und die Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung mit Urlaubsgarantie der HanseMerkur bei Jahresverträgen, die es auch bei der Care Concept gibt.

Corona spielt heute keine Rolle mehr im Alltag und auch nicht beim Reisen. Es kann Dir höchstens passieren, dass in einigen Regionen kurzfristig eine Maskenpflicht gilt. Aber selbst das ist weltweit unwahrscheinlich. Probleme bei der Einreise in ein Land oder Quarantäne musst Du kaum mehr befürchten.

Was musst Du bei der Urlaubsplanung beachten?

Bei der Urlaubsplanung gibt es immer eine Reihe an Unsicherheiten: Unwetter, Krankheiten, politische Unsicherheiten. Corona spielt dabei inzwischen keine andere Rolle mehr als alle anderen Faktoren. Bei der Urlaubsplanung ist es immer sinnvoll, zu prüfen, ob das Auswärtige Amt für ein Land eine Reisewarnung ausspricht. In diesem Fall solltest Du dieses Land als Urlaubsziel streichen.

Ebenso wichtig ist es, zu prüfen, ob und welche Einreisebedingungen in dem jeweiligen Land gelten. Benötigst Du ein Visum, musst Du bei der Einreise bestimmte Impfungen vorweisen? Welche Impfungen sind keine Pflicht, aber dringend empfehlenswert? All diese Fragen sollten vor der Reisebuchung geklärt sein.

Wie kannst Du risikoarm buchen?

Achte vor einer Buchung auf die Stor­nie­rungs­be­din­gung­en. Je nach Anbieter werden schon kurz nach der Buchung Gebühren fällig, wenn Du stornierst. Auf manchen Portalen oder Websites der Tourismusbüros werden die Stornoregeln für Ferienwohnungen angezeigt oder Du kannst gezielt nach günstigen Stor­nie­rungs­be­din­gung­en suchen.

Auch Hotels und Portale wie Booking.com zeigen sich häufig flexibel. Die großen Hotelketten wie Motel One, Hilton Honors oder Event Hotels bieten Tarife an, die eine kostenlose Stornierung bis zwei Tage vor Anreise oder sogar bis zum Anreisetag selbst erlauben. Zahlen musst Du oft erst bei Ankunft. Damit bist Du auf der sicheren Seite.

Reiseveranstalter locken mit Flex-Tarifen, die Dir ermöglichen, Deine Reise kurzfristig zu stornieren – oder nochmal umzubuchen. Allerdings unterscheiden sich die Tarife erheblich. Einige Veranstalter bieten die Flex-Option nur für einen Teil ihrer Pauschalreisen an. Andere verlangen eine Bearbeitungsgebühr oder einen Aufschlag. Auch die Stornofristen sind unterschiedlich: Oft kannst Du noch 14 Tage vor Anreise kostenlos stornieren, manchmal sind es 20 Tage. Schau also vor dem Buchen genau ins Kleingedruckte, ob der Tarif auch für Deine Wunschreise gilt.

Apropos Vergleichsportale: Durch die Corona-Pandemie sind Urlaubsreisen teurer geworden. Umso wichtiger ist es, Preise zu vergleichen. Gute Mietwagenangebote findest Du bei Check24 und billiger-mietwagen.de. Auch wenn es um Flug und Unterkunft geht, sind Vergleichsportale eine sinnvolle erste Anlaufstelle. Allerdings solltest Du die gelisteten Angebote immer mit dem der Unterkunft oder Fluggesellschaft vergleichen und dort direkt buchen.

Check24
  • in unserer Preisabfrage günstige und gute Angebote
  • kostenlose Stornierung bis 24 Stunden vor Mietbeginn
  • umfangreiche und übersichtliche Filteroptionen
  • kostenlose telefonische Beratung von Montag bis Sonntag
billiger-mietwagen.de
  • kostenlose Stornierung bis 24 Stunden vor Mietbeginn (wenn telefonisch durchgeführt)
  • umfangreiche und übersichtliche Filteroptionen
  • kostenlose telefonische Beratung von Montag bis Sonntag

Welche Ver­si­che­rungen sind wichtig?

Jeder gesetzlich Krankenversicherte sollte eine extra Auslandsreise-Krankenversicherung haben. Wer privat versichert ist, unter Umständen auch. Sehr guten Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz gibt es für wenig Geld: Empfehlenswerte Tarife gibt es für Singles schon für weniger als 10 Euro im Jahr, für Familien für 20 bis 30 Euro. Worauf Du achten solltest, erfährst Du im Ratgeber zur Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung.

Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung springt nur ein, wenn Du eine Reise wegen einer Krankheit oder extremen Ereignissen, wie einem Brand in Deiner Wohnung, nicht antreten kannst. Stornierst Du dagegen Deinen Urlaub nur aus der Angst heraus, dass Du Dich am Urlaubsort mit Covid-19 anstecken könntest, zahlt die Ver­si­che­rung nicht.

Das gleiche gilt, wenn Dein Urlaub wegen einer Reisewarnung nicht stattfinden kann. Auch bei anderen behördlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel regionalen oder überregionalen Quarantänebestimmungen, springt die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung nicht ein. Mehr Infos findest Du in unserem Ratgeber zum Thema Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung.

Welche Folgen hat eine Reisewarnung?

Bei einer Reisewarnung handelt es sich um die höchste Warnstufe des Auswärtigen Amtes. Sie wird nur dann ausgesprochen, wenn Reisenden im Ausland eine „akute Gefahr für Leib und Leben droht“. Eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Es ist eher ein dringender Appell an Dich, aufgrund der Gefahrenlage von „nicht notwendigen, touristischen Reisen“ in die betroffenen Länder oder Regionen Abstand zu nehmen. Ob Du verreist oder nicht, musst Du selbst entscheiden.

Bedenken solltest Du aber, dass eine bestehende Reisewarnung durchaus Auswirkungen hat. Sie kann unter anderem zur Folge haben, dass Dein Ver­si­che­rungs­schutz entfällt. Denn im Kleingedruckten mancher Ver­si­che­rungen steht, dass sie nicht leisten, wenn es für das Zielland eine Reisewarnung gibt. Möchtest Du verreisen, solltest Du insbesondere überprüfen, ob Deine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung oder Deine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung einen solchen Ausschluss enthält.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Um eine Pauschalreise handelt es sich immer dann, wenn Du bei einem Reiseveranstalter mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen zusammen gebucht hast, zum Beispiel Flug und Hotel. Dass es sich um eine Pauschalreise handelt, kannst Du daran erkennen, dass Du einen Sicherungsschein erhältst. Zumindest, wenn Du bei einem deutschen Anbieter gebucht hast. Dieser Schein soll garantieren, dass Du Dein eingezahltes Geld auch im Falle einer Insolvenz des Veranstalters zurückerhältst. Grundsätzlich bist Du als Pauschalreisender rechtlich besser abgesichert als jemand, der seine Reise individuell organisiert. Auch Kreuzfahrten sind Pauschalreisen.

Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Reiseform Pauschalreise einen klaren Vorteil: Denn unter bestimmten Voraussetzungen haben Pauschalreisende das Recht, von ihrer Reise zurückzutreten, ohne den Veranstalter dafür entschädigen zu müssen. Der Gesetzgeber fordert dafür „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ (§ 651h Abs. 3 BGB), die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen müssen. Gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein Land oder eine Region, ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben. Das haben Gerichte in der Vergangenheit so bestätigt.

Viele Reisende bekamen 2020 das Geld für ihre ausgefallenen Reisen erstattet. Entweder, indem sie von ihrem Rücktrittsrecht gebraucht machten oder weil die Veranstalter von sich aus ihre Reisen absagten.

Wichtig war vor allem, dass die „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ zum Zeit­punkt der Reise vorlagen. Unbegrenzt im Voraus stornieren kannst Du als Urlauber nämlich nicht. 

Mehr als ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie hatte eine Reihe von Ereignissen dazu geführt, dass Pauschalreisende nicht mehr so einfach kostenlos zurücktreten konnten. Mittlerweile wird der Einzelfall bewertet. Der wichtigste Punkt: Beeinträchtigungen durch Covid-19 kommen nicht mehr völlig unerwartet.

So entschied etwa das Amtsgericht Leipzig im April 2021, dass eine Reisewarnung einen Urlauber nicht unbedingt dazu berechtigt, seine Pauschalreise kostenlos zu stornieren (Az. 102 C 7217/20). Im konkreten Fall hatte ein Mann im Juni 2020 eine Reise nach Gran Canaria für September desselben Jahres gebucht. Kurz vor der Reise wollte er von seinem Vertrag wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amts ohne Stornierungskosten zurücktreten. Das Gericht gab aber dem Reiseveranstalter recht. „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ lagen laut Gericht nicht vor, da dem Kunden bei der Buchung die Möglichkeit einer Reisewarnung bekannt gewesen sei (§ 651h Abs. 3 BGB). Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der Reiserücktritt des Mannes nicht eindeutig erklärt und hinreichend begründet worden sei.

Wer hilft bei Ärger mit dem Reiseveranstalter?

Falls Dein Reiseveranstalter Gebühren für die Stornierung verlangt oder die Erstattung des Reisepreises unverhältnismäßig hinauszögert, kannst Du Dich bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland an die Verbraucherzentralen wenden. Bei Reiseunternehmen mit Sitz im EU-Ausland hilft Dir das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) weiter. Die Beratung dort ist für Dich kostenlos.

Achte in jedem Fall darauf, dass Du die Auseinandersetzung mit dem Anbieter schriftlich dokumentierst. Im Zweifel musst Du Deinen Anspruch vor Gericht einklagen.

Seit 2019 bietet auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Soep) ein Schlich­tungs­ver­fahr­en bei teilnehmenden Reiseveranstaltern an, darunter Expedia, Holidaycheck und weg.de.

Was ist mit meiner Bahnfahrt?

Welche Regeln grundsätzlich bei Zugausfall oder Zugverspätung gelten, kannst Du in unserem Ratgeber Fahrgastrechte im Bahnverkehr nachlesen. Im Streitfall kannst Du Dich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Soep) wenden. Wenn es sich um ein Bahnunternehmen aus dem EU-Ausland handelt, hilft Dir das Europäische Verbraucherzentrum weiter.

Was ist mit meinem Flug?

Viele Fluggesellschaften haben auf die besondere Lage während Corona reagiert und die Regeln für Umbuchung oder Stornierung gelockert. Einige bieten flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten an, bei anderen kannst Du bestehende und neue Flüge ohne Gebühr umbuchen.

Zu Beginn der Pandemie sorgten erhebliche Einreisebeschränkungen dafür, dass die Airlines selbst im großen Stil ihre Flüge strichen. Mittlerweile kommt dies seltener vor. Wenn doch, handelt es sich um eine Flugannullierung. In diesem Fall kannst Du kostenlos umbuchen oder Dein Geld zurückbekommen (Art. 8 Fluggastrechteverordnung). Annulliert die Fluggesellschaft Deinen Flug, muss sie Dir den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten.

Wichtig: Die Fluggastrechteverordnung gilt für europäische Fluggesellschaften und für Flüge bei nicht-europäischen Airlines, die von einem Flughafen eines EU-Mitgliedstaates aus starten. Für Flüge, die in einem Land der EU landen, gilt die Verordnung nur, wenn die betroffene Airline auch ihren Sitz in der EU hat. Findet Dein Flug statt, gelten die Stor­nie­rungs­be­din­gung­en der Airline. In den meisten Fällen musst Du dann Stornogebühren zahlen. Bei günstigen Flug-Tarifen ohne Stornierungsoption bekommst Du in der Regel nur Steuern und Gebühren zurück. Hast Du dagegen storniert und der Flug fällt später aus, kannst Du nach unserer Ansicht die vollständige Erstattung des Ticketpreises verlangen. Deine Fluggesellschaft kann das aber anders sehen. Eine Möglichkeit, Stornierungskosten zu vermeiden, sind flexible Tarife. Diese sind allerdings teurer.

Unerfreulich ist: Viele Fluggesellschaften wiesen zu Beginn der Corona-Pandemie auf ihren Websites nicht klar darauf hin, dass Kunden bei gestrichenen Flügen einen Anspruch darauf haben, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Außerdem erreichten uns viele Hinweise, dass die Telefon-Hotlines der Airlines kaum zu erreichen waren.

Was Du tun kannst, falls die Airline nicht zahlt, welche Unterstützung Fluggasthelfer bieten und in welchen Fällen ein Chargeback-Verfahren helfen kann, kannst Du in unserem Ratgeber zur Erstattung von Flugtickets nachlesen.

Wer muss Gutscheine akzeptieren?

Einige Reiseunternehmen bieten Kunden lediglich eine Erstattung ihrer Reisekosten in Form eines Gutscheins an, der für eine andere Reise beim gleichen Anbieter eingesetzt werden kann. Die Veranstalter versuchen damit, Kundenkapital im Unternehmen zu behalten und nicht massenhaft zurückzahlen zu müssen.

Rechtlich ist die Lage aber eindeutig: Nach der europäischen Pauschalreiserichtlinie musst Du als Kunde immer die Wahl haben, ob Du einen Gutschein annimmst oder Dir das Geld vom Reiseveranstalter erstatten lässt. Das gleiche gilt für Flüge, bei denen die EU-Fluggastverordnung ebenfalls ein Wahlrecht vorsieht.

Wer bekommt einen abgebrochenen Urlaub erstattet?

In Bezug auf Pauschalreisen gilt: Beendet der Veranstalter die Reise, weil ein Reisemangel vorliegt oder die Reise so nicht mehr durchführbar ist, dann heißt das, dass Du nur für die Reiseinhalte zahlen musst, die Du auch nutzen konntest.

Ein Beispiel: Du bist für eine 14-tägige Reise in einem Hotel untergebracht. Nach drei Tagen bricht der Veranstalter die Reise wegen einer Pandemie ab. In diesem Fall müsstest Du die Hotelkosten wiederbekommen – und zwar für die verbleibenden elf Tage. Fordere das Geld schriftlich zurück und nenne dabei den Reisezeitraum und die ausgefallenen Tage. Setze dem Veranstalter für die Erstattung eine Frist von 14 Tagen. Und um später beweisen zu können, dass Du Dich gekümmert hast, verschicke diesen Brief als „Einwurf Einschreiben“.

Anders sieht es aus, wenn sich Deine Reise wegen Quarantänemaßnahmen verlängert. Falls Dich der Reiseveranstalter wegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ nicht an den Abreiseort bringen kann, muss er nur die Kosten für maximal drei Nächte in einer gleichwertigen Unterkunft übernehmen (§ 651k Abs. 4 BGB). 

Auch wenn Du individuell eine Unterkunft gebucht hast und diese vorzeitig verlassen musst, zum Beispiel aufgrund einer behördlichen Anweisung, solltest Du nur für die in Anspruch genommenen Tage bezahlen. Wenn der Betreiber selbst entscheidet, die Unterkunft zu schließen, darf er nur einen Teil des Reisepreises von Dir verlangen. Dies gilt zumindest für in Deutschland gebuchte Hotels und Ferienwohnungen. Für Verträge, die direkt mit Unterkünften im Ausland geschlossen wurden, können dagegen andere Regelungen gelten.

Achtung: Liegt der Grund für den Reiseabbruch bei Dir, hast Du natürlich keinen Anspruch darauf, die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstattet zu bekommen. In bestimmten Fällen greift hier aber eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung.

Was passiert, wenn Du im Ausland in Quarantäne musst?

Falls Du in Deinem Reiseland von Quarantänemaßnahmen betroffen bist, musst Du die Anweisungen der dortigen Behörden befolgen. Eine Rückkehr nach Deutschland aus eigener Kraft ist erst möglich, wenn Du nicht mehr in Quarantäne bist.

Sollte das Hotel oder Deine Unterkunft an Dich herantreten und von Dir die Kosten für den längeren Aufenthalt verlangen, solltest Du diese nicht zahlen. Für Pauschalreisende muss – unserer Ansicht nach – der Reiseveranstalter die zusätzlichen Kosten übernehmen, zumindest für die ersten drei Nächte (§ 651k Abs. 4 BGB). Aber auch wer individuell unterwegs ist, sollte den Vermieter seiner Unterkunft an die örtlichen Behörden verweisen.

 

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