Schulgeld So setzt Du Kosten für Privatschulen von der Steuer ab

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Falls Du für Dein Kind Schulgeld an eine Privatschule zahlst, darfst Du 30 Prozent des Schulgelds, höchstens aber 5.000 Euro je Kind im Jahr als Sonderausgaben absetzen.
  • Die Schule muss sich nicht in Deutschland befinden: Auch Zahlungen an Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie an deutsche Schulen weltweit kannst Du absetzen. Der Abschluss an einer ausländischen Schule muss von deutschen Behörden als gleichwertig anerkannt werden.

So gehst Du vor

  • Das Schulgeld trägst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Kind ein. Für jedes Kind musst Du eine eigene Anlage ausfüllen.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Wer sein Kind nicht in eine öffentliche Schule schickt, muss sehr oft eine Gebühr für die Ausbildung zahlen. Immerhin kannst Du einen Teil des Schulgelds von der Steuer absetzen.

Schulgeld absetzen: Was musst Du beachten?

Die gute Nachricht bringen wir gleich zuerst: Besucht Dein Kind eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, kannst Du 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens aber 5.000 Euro jährlich von der Steuer  absetzen als Sonderausgaben absetzen. Insofern ist das absetzbare Schulgeld bei 16.667 Euro im Jahr gedeckelt.

Zahlst Du zum Beispiel 12.000 Euro pro Jahr Schulgeld, kannst Du davon 30 Prozent, also 3.600 Euro bei der Steuer geltend machen. Wenn Du noch deutlich mehr Schulgeld ausgibst, sieht es anders aus. Von 20.000 Euro lassen sich nicht mehr 30 Prozent absetzen, sondern nur noch der Maximalbetrag von 5.000 Euro.

Beispiele für betreffende Schulen sind eine christliche Schule, eine Waldorfschule, eine Montessorischule und ein Schulinternat.

Was zählt als Schulgeld?

Zum Schulgeld gehören Deine Zahlungen, die dem normalen Schulbetrieb dienen. Schulgeld ist abzugsfähig bei den Sonderausgaben. Du machst es in Deiner Steu­er­er­klä­rung geltend, und zwar auf der dritten Seite der Anlage Kind ab Zeile 65. Für jedes Kind benötigst Du eine eigene Anlage.

Investitions- und Ergänzungsausgaben sowie ähnlich bezeichnete Aufwendungen für die Kosten des laufenden Schulbetriebs kannst Du ebenfalls als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Darunter fallen beispielsweise Beiträge zu Renovierungsarbeiten der Schule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz, EStG). 

Nicht absetzbar sind hingegen die Aufwendungen für Zusatzkurse, Schulkleidung, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Diese Kosten musst Du daher abziehen. Ist Dein Kind zum Beispiel in einem Internat, kannst Du die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung nicht als Schulgeld geltend machen. Möglicherweise kannst Du die Aufwendungen für die Betreuung Deines Kindes bis 14 Jahre als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass das Internat die verschiedenen Kosten in der Rechnung sauber aufschlüsselt. 

Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend machen zu können, musst Du Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Bei Familien mit mehreren Kindern gilt der Höchstbetrag von 5.000 Euro für jedes Kind und je Elternpaar einmal.

Weiterhin ist wichtig, dass die Schule einen anerkannten Abschluss vermittelt, also einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss – nicht aber einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Studiengebühren zählen also nicht.

Führt die privat finanzierte Schule oder Schule in freier Trägerschaft nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet nur darauf vor, sollten sich Steuerpflichtige bei der Schulbehörde einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Abschluss besorgen. So hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 9. März 2009 festgelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht aber in dieser Forderung nach einem Grundlagenbescheid einer Schulbehörde keine gesetzliche Grundlage. Das Finanzamt selbst könne prüfen, ob die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereite (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, Az. X R 26/15).

Auf jeden Fall dürfe es nicht den Abzug von Sonderausgaben versagen, nur weil der Steuerpflichtige keinen Anerkennungsbescheid der Schulbehörde vorgelegt hat, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt hat. Verweigert das Finanzamt Dir den Abzug in solch einem Fall trotzdem, solltest Du unter Hinweis auf das eben genannte BFH-Urteil Einspruch einlegen.

Schulgeld an Schulen im Ausland absetzen

Besucht Dein Kind eine Schule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, kannst Du die Schulgeldzahlungen auch von der Steuer absetzen. Das gilt ebenso für Schulen in Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, also in Norwegen, Island oder Liechtenstein. Ebenfalls begünstigt werden die Schulgeldkosten für deutsche Schulen im Ausland – auch außerhalb Europas.

Bedingung ist jedoch, dass Du nachweisen kannst, dass die Schule zu einem gleichwertig anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Eine in Deutschland zuständige Stelle muss dies bestätigen. Dazu kannst Du Dich wenden an:

  • das jeweilige Bildungs- und Kultusministerium eines Bundeslandes
  • die Kultusministerkonferenz der Bundesländer
  • eine Zeugnisanerkennungsstelle oder
  • an eine Schulbehörde

Welche Nachweise musst Du liefern?

Das Finanzamt kann auch Belege über die Höhe des Schulgeldes verlangen, zusätzlich zu einer Bestätigung über die Anerkennung des Abschlusses von einer der oben genannten zuständigen Behörde. Dazu solltest Du eine Bescheinigung der Schule beim Finanzamt vorlegen.

Zahlst Du das Schulgeld an einen Förderverein, der das Schulgeld an die Schule weiterleitet, darfst Du diese Zahlung ebenfalls als Schulgeld absetzen. Das bestätigte das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom  25. Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E). Allerdings ist zu diesem Verfahren noch die Revision beim BFH anhängig (Az. X R 27/23). Wenn es bei Dir ähnlich läuft und das Finanzamt das gezahlte Schulgeld nicht anerkennt, lege einen Einspruch ein und verweise auf das Verfahren beim BFH.

Zusätzliche freiwillige Zahlungen an Förderverein oder Schule kannst Du eventuell als Spenden gelten machen. Dafür benötigst Du dann Zuwendungsbestätigungen

Autoren
Udo Reuß

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