Unterhaltsanspruch Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Finanztip-Expertin für Recht
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Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen – Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner – ab. Deshalb ist die korrekte Berechnung des Einkommens eine der zentralen Fragen im Unterhaltsrecht. Leider ist diese Berechnung oft nicht einfach. Wir werden Dir hier aber die häufigsten und wichtigsten Fragen beantworten.
Die Einkommensberechnung ist beim Unterhaltsgläubiger und beim Unterhaltsschuldner grundsätzlich gleich. Soweit es ausnahmsweise einmal Unterschiede gibt, weisen wir an der betreffenden Stelle ausdrücklich darauf hin.
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an, und zwar sowohl beim Unterhaltsgläubiger als auch beim Unterhaltsschuldner.
Das unterhaltsrelevante Einkommen hat nichts mit dem steuerlichen Nettoeinkommen zu tun, welches für Unterhaltsberechnungen weitgehend irrelevant ist. Einerseits gibt es zum Beispiel steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden; andererseits können im Unterhaltsrecht Beträge abgezogen werden, die steuerlich nicht absetzbar sind.
1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte: Hierzu zählen alle (Brutto-) Einkünfte, also
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen auch die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Wird allerdings neben einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.
Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind Sachen, die der Arbeitnehmer erhält, wie zum Beispiel eine billige Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Werkswagen, der auch privat benutzt werden darf. Diese Vorteile müssen in Geld umgerechnet und dem Einkommen hinzu addiert werden. Ausserdem werden Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld angerechnet. Freiwillige Leistungen Dritter (Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Beträge.
Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten zwölf Monate zusammengezählt und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
2. Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung: Bitte lies unser gesondertes Kapitel „Wohnwert“.
3. Fiktive (theoretische) Einkünfte: Mitunter wird zum tatsächlichen Einkommen ein weiteres, theoretisches (fiktives) Einkommen hinzugerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist. Es handelt sich dabei immer um Fälle, in denen ein zusätzliches Einkommen möglich wäre und der Betreffende zur Erzielung des zusätzlichen Einkommens auch verpflichtet ist.
Es kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:
Hier geht es insbesondere darum, dass der Unterhaltsschuldner sich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte und auch körperlich dazu in der Lage wäre. In diesem Falle wird ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet.
Fiktive Einkünfte können auch angerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben oder durch eigenes Verschulden verloren hat. Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er einfach so behandelt, als hätte er weiterhin diese Einkünfte, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Deshalb nutzt es ihm in der Regel nichts, auf arbeitslos zu machen.
Ausserdem riskiert ein Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.
Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Unterhaltspflichtige auch in Bezug auf seine Unterhaltspflicht zumindest leichtfertig gehandelt hat, wenn ihm also bewusst gewesen war, dass er durch sein Verhalten den Unterhalt gefährdert.
Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.
Wer also als Wiederverheirateter die schlechte Steuerklasse V wählt, obwohl er die Steuerklasse IV haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er wirklich die Steuerklasse IV.
Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das „begrenzte Realsplitting“ wahrzunehmen.
Grundsätzlich besteht die Pflicht, Vermögenserträge, die möglich sind, auch zu realisieren. Wer also einen größeren Geldbetrag zu Hause liegen lässt, statt ihn zur Bank zu bringen, dem werden die theoretisch erzielbaren Zinsen monatlich als fiktives Enkommen angerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund leerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Enkommen angerechnet.
Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte, oder wenn er beim Ehegattenunterhalt sonst nicht den eheangemessenen Unterhalt zahlen könnte.
4. Anrechnungsfreie Teile des Einkommens: Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Einkommens unberücksichtigt bleiben. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:
1) Bei besonders hohen Einkünften
Man kann davon ausgehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000 Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000 Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet.
Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326).
2) Bei sogenannter „überobligatorischer Arbeit“, also bei Einkünften aus Arbeit, zu der der Betreffende entweder gar nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre. Grundsätzlich werden Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nur teilweise angerechnet, meistens zur Hälfte.
Beispiel: Die Ex-Frau betreut ein zweijähriges Kind, sie ist also nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Arbeitet sie trotzdem halbtags für 500 Euro, so werden ihr hiervon nur 250 Euro angerechnet.
Weitere Informationen hierzu im Kapitel „Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit“.
d) Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bleiben anrechnungsfrei, wenn sie neben einer normalen Vollzeittätigkeit ausgeübt wird und die Einkünfte der Bezahlung von Schulden dient.
5. Abzüge A - Z: Abzugsfähig sind:
Grundsätzlich gilt:
a) Kindesunterhalt: Da immer auf das aktuelle Einkommen abgestellt wird, wirken sich alle Einkommensveränderungen auf den Unterhalt aus. Bei einer Einkommensverringerung oder bei neuen Schulden ist aber immer zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht vorliegt oder ob neue Schulden akzeptabel sind.
b) Ehegattenunterhalt: Einkommensveränderungen während der Trennung wirken sich auf die Unterhaltsberechnung aus, Einkommenveränderungen nach der Scheidung dagegen nicht. Davon gibt es aber Ausnahmen: Einkommensveränderungen während der Trennung bleiben unberücksichtigt, wenn sie entweder gerade auf der Trennung beruhen, also ohne Trennung nicht eingetreten wären, oder wenn sie völlig unvorhersehbar waren. Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden berücksichtigt, wenn es sich um vorhersehbare Einkommensentwicklungen handelt, die auf Umständen beruhen, die bereits während der Ehe vorhanden waren. Im Einzelnen:
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