Unterhaltsanspruch Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen – Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner – ab. Deshalb ist die korrekte Berechnung des Einkommens eine der zentralen Fragen im Unterhaltsrecht. Leider ist diese Berechnung oft nicht einfach. Wir werden Dir hier aber die häufigsten und wichtigsten Fragen beantworten.

Die Einkommensberechnung ist beim Unterhaltsgläubiger und beim Unterhaltsschuldner grundsätzlich gleich. Soweit es ausnahmsweise einmal Unterschiede gibt, weisen wir an der betreffenden Stelle ausdrücklich darauf hin.

Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an, und zwar sowohl beim Unterhaltsgläubiger als auch beim Unterhaltsschuldner.

Das unterhaltsrelevante Einkommen hat nichts mit dem steuerlichen Nettoeinkommen zu tun, welches für Unterhaltsberechnungen weitgehend irrelevant ist. Einerseits gibt es zum Beispiel steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden; andererseits können im Unterhaltsrecht Beträge abgezogen werden, die steuerlich nicht absetzbar sind.

  • Zum Einkommen zählen zunächst die tatsächlichen Einkünfte.
  • Zum Einkommen zählt auch der Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie.
  • Daneben können fiktive (theoretische) Einkünfte anzurechnen sein (zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Arbeitspflicht).
  • Eventuell bleiben Teile des Einkommens anrechnungsfrei.
  • Vom Einkommen sind sodann Abzüge für Sozialabgaben, Steuern, Werbungskosten, Kindesunterhalt, Schulden und so weiter vorzunehmen.
  • Zur Behandlung von Einkommensveränderungen nach Trennung/Scheidung.
  • Kann der Unterhaltspflichtige gezwungen werden, eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um mehr Unterhalt zahlen zu können?

Die Einkünfte

1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte: Hierzu zählen alle (Brutto-) Einkünfte, also

  • Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Kapitaleinkünfte, also Zinsen und Dividenden. Dazu zählen auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf der Immobilie, in der die Eheleute früher wohnten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Einnahmen aus Beteiligungen
  • Sozialvergünstigungen (Krankengeld, Bafög, Sozialhilfe, Ar­beits­lo­sen­geld, Unfallrente), aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen!
  • Auch Steuerrückerstattungen zählen zum Einkommen, ebenso wie Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen. Die Steuervorteile sind allerdings insoweit nicht anzurechnen, als ihnen auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen. So ist zum Beispiel der Steuervorteil für eine sogenannte Paragraf-10e-Abschreibung bei der Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen, allerdings um den Aufwand für das Immobilieneigentum (zum Beispiel Kreditraten) zu kürzen.

Zu den anrechenbaren Einkünften zählen auch die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Wird allerdings neben einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.

Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind Sachen, die der Arbeitnehmer erhält, wie zum Beispiel eine billige Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Werkswagen, der auch privat benutzt werden darf. Diese Vorteile müssen in Geld umgerechnet und dem Einkommen hinzu addiert werden. Ausserdem werden Krankengeld, Ar­beits­lo­sen­geld, Kurz­arbeiter­geld und Schlechtwettergeld angerechnet. Freiwillige Leistungen Dritter (Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Beträge.

Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten zwölf Monate zusammengezählt und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

2. Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung: Bitte lies unser gesondertes Kapitel „Wohnwert“.

3. Fiktive (theoretische) Einkünfte: Mitunter wird zum tatsächlichen Einkommen ein weiteres, theoretisches (fiktives) Einkommen hinzugerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist. Es handelt sich dabei immer um Fälle, in denen ein zusätzliches Einkommen möglich wäre und der Betreffende zur Erzielung des zusätzlichen Einkommens auch verpflichtet ist. 

Es kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:

(1) Verstoß gegen die Arbeitspflicht

Hier geht es insbesondere darum, dass der Unterhaltsschuldner sich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte und auch körperlich dazu in der Lage wäre. In diesem Falle wird ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet.

Fiktive Einkünfte können auch angerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben oder durch eigenes Verschulden verloren hat. Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er einfach so behandelt, als hätte er weiterhin diese Einkünfte, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Deshalb nutzt es ihm in der Regel nichts, auf arbeitslos zu machen.

Ausserdem riskiert ein Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.
Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Unterhaltspflichtige auch in Bezug auf seine Unterhaltspflicht zumindest leichtfertig gehandelt hat, wenn ihm also bewusst gewesen war, dass er durch sein Verhalten den Unterhalt gefährdert.

(2) Verstoß gegen die Pflicht, steuerliche Vorteile auszunutzen

Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.

Wer also als Wiederverheirateter die schlechte Steuerklasse V wählt, obwohl er die Steuerklasse IV haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er wirklich die Steuerklasse IV.
Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das „begrenzte Realsplitting“ wahrzunehmen.

     

(3) Verstoß gegen die Pflicht, das vorhandene Vermögen gewinnbringend anzulegen

Grundsätzlich besteht die Pflicht, Vermögenserträge, die möglich sind, auch zu realisieren. Wer also einen größeren Geldbetrag zu Hause liegen lässt, statt ihn zur Bank zu bringen, dem werden die theoretisch erzielbaren Zinsen monatlich als fiktives Enkommen angerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund leerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Enkommen angerechnet.

Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte, oder wenn er beim Ehegattenunterhalt sonst nicht den eheangemessenen Unterhalt zahlen könnte.

4. Anrechnungsfreie Teile des Einkommens: Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Einkommens unberücksichtigt bleiben. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:

1) Bei besonders hohen Einkünften

Man kann davon ausgehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000 Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000 Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet.

Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326).

2) Bei sogenannter „überobligatorischer Arbeit“, also bei Einkünften aus Arbeit, zu der der Betreffende entweder gar nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre. Grundsätzlich werden Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nur teilweise angerechnet, meistens zur Hälfte.

Beispiel: Die Ex-Frau betreut ein zweijähriges Kind, sie ist also nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Arbeitet sie trotzdem halbtags für 500 Euro, so werden ihr hiervon nur 250 Euro angerechnet.

Weitere Informationen hierzu im Kapitel „Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit“.

d) Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bleiben anrechnungsfrei, wenn sie neben einer normalen Vollzeittätigkeit ausgeübt wird und die Einkünfte der Bezahlung von Schulden dient.

5. Abzüge A - Z: Abzugsfähig sind:

  • Abschreibungen
  • Arbeitskleidung: siehe unter „berufsbedingte Aufwendungen“
  • Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten): siehe unter „berufsbedingte Aufwendungen“
  • Arbeitslosenversicherung: ja, siehe unter „Sozialversicherungsabgaben“
  • berufsbedingte Aufwendungen: ja
    Einige Gerichte ziehen pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60 Euro, höchstens 150 Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger. Bei Selbstständigen werden jedoch keine Pauschalbeträge abgezogen, da hier die Kosten oft bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise der Kosten. Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
  • Beiträge zu Berufsverbänden: siehe unter „berufsbedingte Aufwendungen“
  • Besuchsrechtskosten: siehe Umgangsrecht
  • Betreuungsfreibetrag: betreut der zum Unterhalt Verpflichtete minderjährige Kinder, ohne dass dadurch Mehrkosten enstehen, kann er einen Betreuungsbonus von etwa 250 Euro abziehen. (Anmerkung: Falls für die Kinderbetreuung tatsächlich Mehrkosten entstehen, könne diese abgezogen werden, aber nicht zusätzlich zum Betreuungsbonus).
  • Betriebsrente: ja
  • Direktversicherung: ja
  • Fahrtkosten zur Arbeit: siehe unter „berufsbedingte Aufwendungen“
  • Fortbildungskosten: ja
  • Gewerkschaftsbeitrag: siehe unter „berufsbedingte Aufwendungen“
  • Kindergarten-/Hortkosten: ja, wenn dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird
  • Kindesunterhalt: ja, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt. Abgezogen wird stets der Tabellenbetrag, also nicht etwa der geringere Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt. Man kann mindestens den Unterhalt nach Stufe 6 abziehen, selbst wenn man tatsächlich nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt zahlt (OLG Stuttgart Urteil vom 17. April 2003, Az. 16 UF 242/02 auch in FamRZ 2004,112).
  • Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kann aber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun.
  • Kran­ken­ver­si­che­rung: ja, siehe unter „Sozialversicherungsabgaben“
  • Miete für die Privatwohnung: nein
    Ausnahme: weiterlaufende Mietkosten der alten Ehewohnung. Durch den Auszug eines der Ehegatten ändert sich nichts an der Zahlungspflicht laut Mietvertrag. Hat derjenige Ehepartner, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter ihn weiterhin wegen der Mieten in Anspruch nehmen. Im einzelnen gilt folgendes:

    a) zahlt derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete (ganz oder teilweise), so kann er diese Zahlungen von seinem Einkommen abziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach Einreichung des Scheidungsantrags, kann er aber von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen, entweder die Miete allein zu zahlen oder die Wohnung zu kündigen.

    b) zahlt derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete allein, so ist zu unterscheiden: Vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung kann er eventuell einen Teil der Miete abziehen, wenn die Wohnung für ihn und die Kinder nach dem Auszug des anderen Ehegatten zu groß und zu teuer ist. Auch in diesem Fall ist er aber nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres oder vor Einreichung der Scheidung die Wohnung aufzugeben. Nach diesem Zeit­punkt kann er aber keinen Teil der Miete mehr von seinem Einkommen abziehen. Ist die Wohnung zu teuer, so muss er sie nach dem genannten Zeit­punkt kündigen. Aber auch dann besteht keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben, wenn der zurückgebliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnt. In diesen Fällen ist die (eigentlich) angemessene Miete zu ermitteln. Die Differenz zur wirklich gezahlten Miete kann vom Einkommen abgezogen werden. Der andere Ehegatte ist nach Ablauf des Trennungsjahres auf keinen Fall verpflichtet, sich an der Finanzierung der Ehewohnung weiterhin zu beteiligen.
  • Ren­ten­ver­si­che­rung: ja, siehe unter „Sozialversicherungsabgaben“
  • Riester-Rente: ja
  • Schulden: Es kommt darauf an, um welche Schulden es sich handelt.
  • Solidaritätszuschlag: ja
  • Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitlosenversicherung):
       
    • bei Arbeit­nehmern: ja, in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil)
      Arbeitnehmer können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen, soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.
      Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung können abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Bei­trags­be­messungs­grenze liegt (West: 5.150 Euro brutto monatlich, Ost: 4.350 Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Ren­ten­ver­si­che­rung dem Zweck, im Alter den Lebensstandart zu sichern.
      Insgesamt dürfen die Ausgaben für die Ren­ten­ver­si­che­rung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher sein als 20 Prozent des Bruttoeinkommens.
    • bei Selbstständigen: Selbstständige können ihren vollen Beitrag zur privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung abziehen. Wenn Selbständige Beiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorge zahlen (zum Beispiel Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte, Architekten), dann können diese Beiträge ebenfalls abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden können Beiträge zu einer privaten Ren­ten­ver­si­che­rung oder andere Formen der privaten Altersvorsorge, und zwar bis zu einem Gesamtbertrag von 20 Prozent des steuerlichen Nettoeinkommens des Selbstständigen. 

  • Spenden: nein
  • Steuern: ja
  • Steuerberater: nein bei Arbeit­nehmern, die nur normale Einkünfte und Ausgaben haben, ja bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (soweit noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt), bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Umgangsrechtskosten: nein, Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte oder die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale.
  • Ver­si­che­rungen
  • Werbungskosten: ja, aber nur konkret nachgewiesene Kosten, keine Pauschale

6. Einkommensveränderungen nach Trennung/Scheidung

Grundsätzlich gilt:

a) Kindesunterhalt: Da immer auf das aktuelle Einkommen abgestellt wird, wirken sich alle Einkommensveränderungen auf den Unterhalt aus. Bei einer Einkommensverringerung oder bei neuen Schulden ist aber immer zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht vorliegt oder ob neue Schulden akzeptabel sind.

b) Ehegattenunterhalt: Einkommensveränderungen während der Trennung wirken sich auf die Unterhaltsberechnung aus, Einkommenveränderungen nach der Scheidung dagegen nicht. Davon gibt es aber Ausnahmen: Einkommensveränderungen während der Trennung bleiben unberücksichtigt, wenn sie entweder gerade auf der Trennung beruhen, also ohne Trennung nicht eingetreten wären, oder wenn sie völlig unvorhersehbar waren. Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden berücksichtigt, wenn es sich um vorhersehbare Einkommensentwicklungen handelt, die auf Umständen beruhen, die bereits während der Ehe vorhanden waren. Im Einzelnen:

  • Einkommenserhöhung:
    Einkommenserhöhungen nach der Trennung, aber vor der Scheidung wirken sich grundsätzlich erhöhend auf den Unterhaltsanspruch aus. Ausnahme: die Einkommenserhöhung beruht auf einer Arbeitsaufnahme oder -erweiterung, die ohne Trennung nicht vorgenommen worden wäre. Bei Einkommenserhöhungen nach der Scheidung ist zu unterscheiden: unterhaltserhöhend wirken sich aus zum Beispiel normale Beförderungen, normaler beruflicher Aufstieg, Tariferhöhungen, Verbesserungen im selben Arbeitsverhältnis. Das höhere Einkommen ist dagegen nicht anzurechnen zum Beispiel bei Laufbahnwechsel, Aufnahme eines neuen Berufs nach vorangegangener Ausbildung, die erst nach der Scheidung aufgenommen wurde, unvorhersehbarer und ungewöhnlicher Karrieresprung.
  • Einkommensverringerung:
    Einkommensverluste infolge von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und so weiter führen zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs, falls nicht ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt (siehe „Welche Anforderungen werden an die Arbeitsplatzsuche gestellt?“).
  • steuerliche Änderungen:
    siehe „Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht“
  • Wegfall von Unterhaltspflichten:
    Fällt der Unterhalt für gemeinschaftliche Kinder weg (zum Beispiel infolge Volljährigkeit), erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten entsprechend. Es findet dann eine Neuberechnung statt.
  • neue Unterhaltspflichten:
    Für den Kindesunterhalt gilt: alle Kinder sind gleichberechtigt, gleich ob aus erster oder zweiter Ehe oder unehelich. Da mit der Geburt eines weiteren Kindes der Kindesunterhalt aus der nächstniedrigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist, führt die Geburt weiterer Kinder dazu, dass der Unterhalt der alten Kinder zu kürzen ist. Auch die Tatsache, dass der Vater wieder heiratet und nun seiner neuen Frau gegenüber unterhaltspflichtig ist, führt zu einer Herabstufung um eine Gruppe.
    Für den Ehegattenunterhalt gilt: Im Gegensatz zum Unterhalt für gemeinsame Kinder kann der Unterhalt für ein neues Kind nicht vorab vom Einkommen abgezogen werden. Vielmehr stehen der alte Ehegatte und das neue Kind auf gleicher Stufe, müssen sich den zur Verfügung stehenden Betrag also notfalls teilen.
    Für das Verhältnis des alten zum neuen Ehegatten gilt: hat der alte Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, so geht er dem neuen Ehegatten vor. In anderen Fällen stehen die Unterhaltsansprüche des alten und des neuen Ehegatten auf gleicher Stufe.
  • Wegfall von Schulden:
    Der Wegfall von Schulden während der Trennungszeit führt zu einer Einkommenserhöhung und damit zu Erhöhung des Unterhaltsanspruchs. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Schulden nur infolge der Trennung wegfallen. Beispiel: Das eigenen Wohnzwecken dienende Haus, für das während der Ehe Schulden abbezahlt wurde, wird nach der Trennung verkauft.

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13. Dezember 2012


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