Heizungsgesetz Beim Heizungstausch: Bis zu 70 Prozent Förderung vom Staat
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In Deutschland heizen die meisten Haushalte mit klimaschädlichem Öl oder Gas. Die Bundesregierung will, dass sich das in den kommenden Jahren ändert. Das neue Gebäudeenergiegesetz, das oft auch als Heizungsgesetz betitelt wird, regelt, dass ab 2024 nur noch Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien eingebaut werden dürfen. Dafür gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsfristen. Auf Millionen Haushalte kommt dennoch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten der Umstieg auf ein neues Heizsystem zu. Wir erklären Dir in diesem Ratgeber, was das für Dich bedeutet und wie viel Förderung Du für den Heizungstausch bekommen kannst.
Eine grundsätzliche Austauschpflicht für alte, fossile Heizkessel ab 2024 gibt es nicht. Nur Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und die mit alter Technik funktionieren, müssen verpflichtend ausgetauscht werden. Das betrifft Konstanttemperaturkessel, auch Standardkessel genannt. Diese laufen nämlich besonders ineffizient, da sie ihre Heiztemperatur nicht regulieren und an die Außentemperatur anpassen können. Sie laufen also immer auf besonders hoher Temperatur und verbrauchen dadurch viel Brennstoff und produzieren zu viel CO2.
Aus diesem Grund gilt diese Austauschpflicht schon seit Ende 2020. Dein Schornsteinfeger oder Deine Schornsteinfegerin wird Dich bei den regelmäßigen Kontrollen darauf hinweisen, wenn die Austauschpflicht näher rückt. Wenn Du dem nicht nachkommst, kann Dich der Schornsteinfeger bei der zuständigen Behörde anzeigen und es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Für Brennwert- und Niedertemperaturkessel gilt diese Pflicht nicht und Du darfst sie bis spätestens 2045 betreiben, sofern sie vorher nicht kaputt gehen.
Bei moderner Heiztechnik wie Niedertemperaturkesseln oder Brennwerttechnik kann man eine Nachtabsenkung der Temperatur einstellen. Außerdem gibt es Sensoren für die Außentemperatur, um die Leistung des Kessels danach zu regeln und mal mehr oder weniger Wärme zu produzieren. Ein Konstanttemperaturkessel kann das nicht und läuft immer auf der gleichen, hohen Temperatur. Wann die 30 Jahre erreicht sind, kannst Du in der Regel am Typenschild ablesen, auf dem das Baujahr notiert ist. Im Zweifel kannst Du aber auch Deine Schornsteinfegerin fragen.
Es gibt eine Ausnahme von der Austauschpflicht: Wenn Du seit mindestens Januar 2002 in Deinem Haus wohnst und dort einen Konstanttemperaturkessel betreibst. Dann gilt nämlich Bestandsschutz und Du musst diesen Kessel auch nach 30 Jahren nicht austauschen. Die Austauschpflicht geht auf den nächsten Eigentümer oder die nächste Eigentümerin über, also zum Beispiel einen Käufer oder eine Erbin.
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Zum Einbau einer neuen Heizung kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen:
Mit dem neuen Heizungsgesetz gibt es mehr Regeln für neu eingebaute Heizungen. Es gibt aber noch bestimmte Übergangszeiten für Gas- und Ölheizungen, die Du kennen solltest.
Ab wann Du verpflichtet bist, beim Einbau einer neuen Heizung auf die Klimafreundlichkeit zu achten, ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Das heißt, Deine Gemeinde oder Deine Stadt muss erst einmal einen konkreten Plan vorlegen, wie das Heizen in der Region klimaneutral gestaltet werden kann. In diesen Plänen soll unter anderem festgelegt werden, wie und wo Netze für Fernwärme oder eine Wasserstoffversorgung neu gebaut oder erweitert werden sollen.
Manche Kommunen haben schon längst mit der Wärmeplanung begonnen und auch schon Pläne vorliegen. Trotzdem werden die neuen Vorschriften in den meisten Fällen für Dich noch nicht gelten, denn die Gebiete für den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen müssen erst offiziell ausgewiesen werden.
Bis es so weit ist, darfst Du bei einem Heizungstausch auch weiterhin eine fossile Heizung einbauen. Welche Bedingungen dafür gelten, liest Du in Kapitel 4. Nur wenn Du ein neues Haus baust und dort eine Heizung einbauen möchtest, musst Du unter Umständen die neuen Regeln bereits ab 2024 beachten.
Die Auswahlmöglichkeit bei Deiner neuen Heizung richtet sich hier danach, wo Du Dein neues Haus baust. Wenn es in einem Neubaugebiet liegt, musst Du die Vorgaben des Heizungsgesetzes ab 2024 direkt erfüllen. Das heißt, Deine Heizung muss mit einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Reine Öl- und Gasheizungen fallen also raus.
Wenn Du Dein Haus außerhalb eines Neubaugebietes baust, hast Du erstmal noch alle Optionen bei der Wahl Deiner Heizung. Denn auch hier gilt, wie bei Bestandsgebäuden: Erst muss eine kommunale Wärmeplanung mit ausgewiesenen Gebieten vorliegen, bevor die Regeln des neuen Heizungsgesetzes für Dich gelten.
Wenn es bei Dir schon eine kommunale Wärmeplanung mit offizieller Ausweisung von Gebieten mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen gibt, ist es trotzdem erlaubt, für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nochmal eine fossile Heizung wie Öl oder Gas einzubauen. Nach Ablauf der fünf Jahre musst Du aber dafür sorgen, dass Deine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien läuft.
Wenn Du mit einer Gasetagenheizung heizt, hast Du sogar mehr Zeit für den Heizungstausch. Geht in einem Mehrfamilienhaus eine Gasetagenheizung kaputt, muss sich der Eigentümer oder die Eigentümerin Gedanken machen, wie in Zukunft geheizt werden soll. Auch hier darf vorübergehend noch für fünf Jahre einmalig eine Gasetagenheizung eingebaut und mit fossilem Erdgas betrieben werden. Fällt die langfristige Entscheidung zugunsten einer zentralen Heizungsanlage aus, gibt es für den finalen Heizungstausch anschließend noch einmal acht Jahre Zeit. Wenn es doch bei Etagenheizungen bleiben soll, muss jede neu eingebaute Etagenheizung nach der Frist von fünf Jahren die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.
Wenn Du in einer Eigentumswohnung mit Gasetagenheizung lebst, solltet Ihr Euch als Eigentümergemeinschaft frühzeitig Gedanken zum Heizungstausch machen. Denn die Etagenheizung ist in der Regel Sondereigentum, das bedeutet: Du bist dafür zuständig, dass die Heizung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Wenn sie kaputtgeht, müsstest Du im Zweifel selbst für Erneuerung und die Erfüllung der Vorgaben sorgen. Das neue Heizungsgesetz schreibt daher vor, dass Ihr als Eigentümergemeinschaft tätig werden müsst:
Wenn alle Informationen vorliegen, müssen diese allen Eigentümern und Eigentümerinnen zur Verfügung gestellt werden. Sobald die erste Gasetagenheizung in eurem Haus ausgetauscht wird, müsst ihr einen Umsetzungsplan erstellen, der innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der kaputten Gasetagenheizung ausgeführt werden muss.
Die Wärmepumpe ist zwar gerade in aller Munde, sie ist aber nicht die einzige Heiztechnik, die Du ab 2024 laut dem Heizungsgesetz noch verbauen darfst. Sogar fossile Heizungen werden für eine bestimmte Zeit noch erlaubt sein.
Möglich sind dann diese Heizungen, die die 65-Prozent-Vorgabe schon erfüllen:
Dabei ist ein Fernwärmeanschluss besonders in größeren Städten möglich, da das Fernwärmenetz hier schon deutlich besser ausgebaut ist. Wenn Du wissen möchtest, ob es in Deiner Stadt oder Deinem Landkreis Fernwärme gibt, fragst Du am besten bei den örtlichen Stadtwerken oder Deinem Netzbetreiber nach. Sie können Dir sagen, ob bereits ein Netz besteht oder in Planung ist.
Die Solarthermie hingegen eignet sich hauptsächlich für Häuser, die sehr gut gedämmt sind. Ein durchschnittlich gedämmtes Haus wirst Du allein mit einer Solarthermieanlage nicht heizen können. Dafür kann die Anlage aber die Warmwasserversorgung komplett übernehmen und eignet sich daher besonders gut in Kombination mit anderen Heizungen wie der Wärmepumpe.
Biomasseheizungen kennst Du wahrscheinlich als Pellet- oder Biogasheizungen. Diese dürfen aber nach dem neuen Heizungsgesetz nur noch in Bestandshäusern und nicht mehr in Neubauten eingebaut werden. Außerdem müssen sie, wenn Du mit Pellets heizen möchtest, auch mit einer solarthermischen Anlage kombiniert werden, die die Warmwasserbereitung übernimmt. Ein hoher Anteil an Biogas bei der Gaslieferung hingegen ist heutzutage nicht so einfach zu bekommen und dann oft auch teuer. Auch die Beheizung mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff ist heute noch nicht möglich und liegt noch in der Zukunft.
Stromdirektheizungen wie die Infrarotheizung eignen sich für einzelne, weniger häufig genutzte Räume oder gut gedämmte Häuser. Hier wird der Strom direkt in Wärme umgewandelt. Dabei ist die Installation nicht sehr aufwendig und der Anschaffungspreis gering. Die Betriebskosten sind allerdings hoch, da der Stromverbrauch von Stromdirektheizungen hoch und Strom teuer ist.
Eine Wärmepumpe kannst Du als Solo-Heizung oder als Hybridheizung in Kombination mit einer Gasheizung einbauen. Die Wärmepumpe ist ein guter Allrounder, der in vielen Häusern funktionieren kann. Für die Effizienz ist es dabei wichtig, wie hoch die Vorlauftemperatur Deiner Heizung ist – also wie heiß das Wasser in Deinen Heizkörpern ankommen muss, damit Deine Räume warm werden. Je niedriger sie ist, desto besser. Im Idealfall liegt sie bei weniger als 55 Grad. Wärmepumpen sind momentan noch sehr teuer, da die Nachfrage sehr groß ist und noch nicht so viele Wärmepumpen hergestellt werden. Das wird sich aber in Zukunft ändern, denn die Produktion wird immer mehr gesteigert. Auch der Bundesverband der Energieberatenden (GIH) rechnet damit, dass die Preise für Wärmepumpen bald fallen werden.
Damit Du weißt, welche Heizungstechnik bei Dir am besten funktionieren kann, vereinbarst Du am besten einen Termin mit einem Energieberater der Verbraucherzentralen oder einer zertifizierten Energie-Effizienz-Expertin. Sie schauen sich Dein Haus ganz genau an und beraten Dich unabhängig, welches der gemäß den im Gebäudeenergiegesetz erlaubten Heizsysteme sowohl technisch als auch wirtschaftlich am sinnvollsten ist und wie Du die Fördermöglichkeiten bestmöglich nutzen kannst. Dabei werden die Kosten für Energie-Effizienz-Experten auch anteilig gefördert.
Eine bestehende und funktionierende fossile Heizung darfst Du bis spätestens 31. Dezember 2044 betreiben. Danach gibt es ein Betriebsverbot. Aber auch beim Einbau sind Gas- und Ölheizungen vorübergehend noch erlaubt. Dabei musst Du aber einige Fristen beachten und auch die Bedingungen kennen, die damit verknüpft sind.
So darfst Du eine neue Heizungsanlage, die Du bereits vor dem 19. April 2023 bestellt hast, noch bis zum 18. Oktober 2024 einbauen lassen. Dabei müssen die Vorgaben des Heizungsgesetzes nicht erfüllt werden.
Wie wir Dir außerdem in Kapitel 2 erklärt haben, kannst Du bis zum Bestehen der kommunalen Wärmeplanung in Deiner Region weiterhin eine Gas- oder Ölheizung einbauen. Diese Möglichkeit ist aber auch an Bedingungen geknüpft. Wenn Du nach dem 31. Dezember 2023 eine Gas- oder eine Ölheizung einbaust, musst Du diese ab dem 1. Januar 2029 mit einem immer weiter steigenden Anteil an Biomasse betreiben. Dazu gehören beispielsweise Bioöl und Biogas. Auch ein Betrieb mit Wasserstoff wäre möglich. Ab 2029 musst Du mindestens einen Anteil von 15 Prozent mit Biomasse abdecken, ab dem 1. Januar 2035 sind es mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 muss der Anteil bei mindestens 60 Prozent liegen.
Dabei musst Du bedenken, dass Bioöl und Biogas deutlich teurer sind als herkömmliches Heizöl und Erdgas. Voraussichtlich werden Deine Betriebskosten dadurch also steigen.
Auch wenn bereits eine kommunale Wärmeplanung feststeht, hast Du die Möglichkeit, eine Gasheizung einzubauen.
Wenn zum Beispiel bei Dir ein Wärmenetz gebaut werden soll, an das Du innerhalb von zehn Jahren angeschlossen werden kannst und Du darüber schon einen Vertrag abschließt, darfst Du für diesen Zeitraum auch noch einmal eine Gas- oder Ölheizung einbauen und betreiben.
Wenn Du Deine Heizung tauschst, darfst Du für einen Übergangszeitraum von maximal fünf Jahren nochmal eine fossile Heizung betreiben. Danach muss Deine Heizung aber die Anforderungen des Heizungsgesetzes von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen. Diese Option soll vor allem für gebrauchte Gasheizungen genutzt werden, wenn Du nicht direkt eine klimafreundliche Heizung einbauen kannst.
Alternativ darfst Du auch eine Gasheizung einbauen, wenn diese
Dabei muss der Wärmeplan bis spätestens 31. Dezember 2044 die vollständige Versorgung mit Wasserstoff vorsehen. Der Gasverteilnetzbetreiber in Deiner Region muss dafür einen Fahrplan vorlegen, wie die Umrüstung geplant ist. Der Fortschritt wird dabei regelmäßig überprüft. Wenn der Plan nicht oder nicht mehr durchführbar ist, musst Du innerhalb von drei Jahren mit Deiner Heizung die Anforderung des Heizungsgesetzes erfüllen. Eventuell kommt es dann also nochmal zum Heizungstausch. Du hast in dem Fall aber einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegenüber Deinem Gasverteilnetzbetreiber.
Auch hier solltest Du beachten, dass diese Option Schwierigkeiten mit sich bringt. Zum einen gibt es momentan auf dem Markt noch keine Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Zum anderen ist der Ausbau der Gasnetze zu Wasserstoffnetzen noch sehr ungewiss. Auch der Preis für Wasserstoff wird vermutlich höher sein als der für Erdgas.
Weil der Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen gut bedacht werden muss, musst Du Dich zuvor verpflichtend beraten lassen (Informationspflicht). In der Beratung soll Dir genau darlegt werden, welche wirtschaftlichen Risiken diese Optionen mit sich bringen und ob sich das für Dich wirklich rechnet. Grundsätzlich empfehlen wir Dir ohnehin, Dich vor einem Heizungstausch von einer Energieberaterin oder am besten von einem Energie-Effizienz-Experten beraten zu lassen.
Nicht jeder wird irgendwann dazu verpflichtet, nur noch klimafreundliche Heizungen zu verbauen. Das Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz, GEG) sieht einige Ausnahmen vor, die womöglich auch für Dich gelten.
Wenn Du seit mindestens sechs Monaten einkommensabhängige Sozialleistungen, also zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Kinderzuschlag beziehst, kannst Du einen Antrag stellen, um Dich von den Anforderungen des Gesetzes befreien zu lassen. Die Bewilligung gilt dann für zwölf Monate und erlischt anschließend wieder. Wenn Du also in diesen zwölf Monaten Deine Heizung noch nicht getauscht hast, musst Du einen neuen Antrag stellen.
Heizt Du noch mit einem Konstanttemperaturkessel, gilt weiterhin: Wenn Du seit Anfang Februar 2002 in Deinem Haus wohnst, und Dein Heizkessel 30 Jahre oder älter ist, entfällt diese Heizungstauschpflicht für Dich – solange der Kessel funktioniert.
Wenn Du nicht unter diese Ausnahmen fällst, aber die Investition in eine neue Heizung den Wert Deines Hauses übersteigt oder sich Deine Kosten innerhalb einer angemessenen Zeit durch die möglichen Einsparungen nicht rechnen, kannst Du einen Härtefallantrag an die zuständigen Behörden in Deinem Bundesland stellen.
Auch wenn Dir aufgrund persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen nicht zumutbar ist, kannst Du einen Härtefallantrag stellen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du pflegebedürftig oder schwerbehindert bist.
Wenn Dein Vermieter oder Deine Vermieterin Dein Wohnhaus modernisiert, darf er oder sie einen Teil der Kosten auf Deine Miete umlegen. Das heißt, Du bekommst eine Mieterhöhung. In der Regel beträgt die seit 2019 erlaubte Modernisierungsumlage 8 Prozent der Kosten.
Im Rahmen des Heizungsgesetzes gibt es für Vermietende aber eine extra Umlage für den Heizungstausch. Bei dieser neuen Modernisierungsumlage sollen sogar 10 Prozent der Kosten auf Deine Miete umgelegt werden dürfen. Dabei müssen aber folgende Regeln eingehalten werden:
Bei der jährlichen Heizkostenabrechnung gibt es auch einiges zu beachten. Wenn Deine Vermieterin eine Wärmepumpenheizung einbauen lässt, muss sie für die Heizkostenabrechnung nachweisen, dass diese effizient läuft. Diesen Nachweis kann sie auf unterschiedliche Art erbringen:
Diese Nachweise müssen von einem Fachunternehmen bestätigt werden. Kann Dein Vermieter die Einhaltung dieser Anforderungen nicht bestätigen, darf er die Modernisierungsumlage nur für die Hälfte der aufgewendeten Kosten geltend machen.
Wenn sich Deine Vermieterin aber dafür entscheidet, nochmal eine fossile Heizung einzubauen, die sie später mit Biogas, Bioöl oder Wasserstoff betreibt, zahlst Du wahrscheinlich drauf. Denn diese Brennstoffe sind teuer und die Mehrkosten trägst am Ende Du. Die Kosten werden hier weder für die Modernisierungsumlage noch für die Heizkostenabrechnung gedeckelt.
In jedem Fall solltest Du eine Modernisierungserhöhung immer gut prüfen. Prinzipiell musst Du eine Modernisierung dulden. Aber wenn sich durch die geplante Modernisierung für Dich eine soziale Härte ergibt, etwa durch die Bauarbeiten an sich oder durch die zu erwartende Mieterhöhung, kannst Du Dich dagegen wehren.
In der bisherigen Förderung für neue Heizungsanlagen waren die Fördersummen für die einzelnen Technologien unterschiedlich gestaffelt. Mit dem neuen Förderprogramm KfW 458 wird das vereinfacht und angeglichen.
Die Zuschussförderung über die staatliche Förderbank KfW besteht seit 2024 aus drei Komponenten: Die Grundförderung von 30 Prozent bekommst Du für den Austausch einer alten, fossilen Heizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermieanlage, eine Hybridheizung oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Gas- und Ölheizungen werden nicht mehr gefördert. Entscheidest Du Dich für eine Wärmepumpe mit klimafreundlichem Kältemittel oder eine Erdwärmepumpe, bekommst Du 5 Prozent Extraförderung. Auch für eine Biomasseheizung mit einem geringen Staub-Emissionsgrenzwert von maximal 2,5 Milligramm pro Kubikmeter bekommst Du mehr Geld: 2.500 Euro als pauschaler Zuschlag sind drin. Daneben gibt es noch zwei Bonusförderungen, die Du in Anspruch nehmen kannst, wenn Du die Bedingungen erfüllst.
Die erste Bonusförderung in Höhe von 30 Prozent bekommst Du, wenn Dein Haushalt ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 40.000 Euro hat. Dafür musst Du das Haus allerdings selbst nutzen und darfst es beispielsweise nicht vermieten.
Die zweite Bonusförderung in Höhe von 20 Prozent kannst du bekommen, wenn Du Deine Heizung tauschst, bevor die kommunale Wärmeplanung in Deiner Region abgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich also um einen Geschwindigkeitsbonus. Ab 2028 soll die Höhe dieser Bonusförderung alle zwei Jahre um 3 Prozent sinken. So beträgt der Zuschuss ab dem 1. Januar 2029 nur noch 17 Prozent. Dabei musst Du aber beachten, dass Du auch hier das Haus selbst nutzen musst. Außerdem muss Deine Gasheizung mindestens 20 Jahre alt sein. Für Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gibt es aber kein vorgeschriebenes Alter, sie müssen zum Zeitpunkt des Austauschs aber noch funktionieren.
Du kannst diese Bonusförderungen mit der Grundförderung kombinieren, insgesamt werden aber maximal 70 Prozent Förderung bewilligt. Die maximalen Kosten, die gefördert werden, liegen bei 30.000 Euro. Du kannst also maximal 21.000 Euro für Deine neue Heizung erstattet bekommen. Baust Du eine Biomasseheizung mit dem geforderten Staub-Emissionsgrenzwert ein, kommen die 2.500 Euro Zuschlag aber noch obendrauf. Jede weitere Wohneinheit erhöht die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro.
Im Folgenden haben wir Dir die einzelnen Förderungen noch einmal zusammengestellt:
selbstnutzende Eigentümer | Vermieter | |
---|---|---|
Grundförderung | 30 Prozent | 30 Prozent |
Klima-Geschwindigkeitsbonus | 20 Prozent1 | - |
Einkommens-Bonus | 30 Prozent | - |
Effizienzbonus2 | 5 Prozent | 5 Prozent |
Emissionsminderungszuschlag3 | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
maximale Förderung: | 70 Prozent zzgl. ggf. 2.500 Euro | 30 – 35 Prozent zzgl. ggf. 2.500 Euro |
1 Diese Förderhöhe gilt bis spätestens zum 31.12.2028. Danach sinkt der Klima-Geschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.
2 Der Effizienzbonus wird für Erdwärmepumpen sowie für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gewährt.
3 Der Emissionsminderungszuschlag wird für Biomasseheizungen mit einem besonders niedrigen Staub-Emissionsgrenzwert gewährt.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 2. Januar 2024)
Bei einer Zuschussförderung musst Du die gesamte Summe erst einmal selbst auslegen und bekommst dann im Anschluss, nach Prüfung Deiner Unterlagen, einen Anteil wieder zurück. Wenn Du es Dir nicht leisten kannst, mit so einem Betrag in Vorleistung zu gehen, könntest Du für den Einbau einer neuen Heizung auch einen Kredit aufnehmen. Dafür ist der neue Ergänzungskredit im Programm 358 der staatlichen Förderbank KfW gedacht. Bis zu 120.000 Euro kannst Du für den Heizungstausch in Deinem Eigenheim als Kredit aufnehmen. Wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen Deines Haushalts unter 90.000 Euro liegt, wird Dir der Kredit außerdem zinsverbilligt angeboten. Neben dem Heizungstausch kannst Du den Kredit auch für andere Sanierungsmaßnahmen an Deinem Haus nutzen.
Die neue Heizungsförderung wird nicht wie früher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt, sondern bei der Förderbank KfW über das Programm 458. Anders ist außerdem, dass Du die Förderung nicht mehr beantragen musst, bevor Du den Auftrag an die Heizungsfirma vergibst.
Stattdessen gilt jetzt: Du musst für die Antragstellung einen abgeschlossenen Liefer- und Leistungsvertrag mit einer Fachfirma vorlegen können. Diese Verträge müssen eine sogenannte aufschiebende oder auflösende Bedingung beinhalten. Das heißt, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, beziehungsweise mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn Du eine Förderzusage bekommst.
Die Beantragung bei der KfW ist seit dem 27. Februar 2024 möglich. Hast Du seit dem Jahresbeginn 2024 bereits eine neue, klimafreundliche Heizung eingebaut, kannst Du aber auch einen Antrag rückwirkend stellen. Das wird in der Übergangsregelung festgelegt, die bis zum 31. August 2024 gilt. Bis zum 30. November 2024 kannst Du so Anträge auch für schon bereits abgeschlossene Maßnahmen stellen.
Wenn Du noch einen Antrag zu den alten Konditionen gestellt hast und vielleicht sogar schon bewilligt bekommen hast, ist das kein Problem. Solange Du den Heizungstausch noch nicht begonnen hast, kannst Du von der Förderzusage zurücktreten und darfst auch ohne Sperrfrist direkt einen Antrag für die neue Förderung stellen. Prüfe aber vorher genau, bei welcher Förderung Du mehr Geld für Deine neue Heizung bekommst.
Wie Du einen Antrag für das neue Förderprogramm stellst, liest Du in unserem Ratgeber zur Heizungsförderung.
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