Betreuungsmodelle & Unterhaltsreform So können Eltern die Betreuung der Kinder gerecht aufteilen
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Manchmal ist eine Trennung unvermeidlich oder die bessere Lösung. Doch wenn Eltern gemeinsame Kinder haben und sich auch räumlich trennen, müssen jetzt Unterhalt und Wohnort neu geregelt werden. Es gilt: Klare Absprachen sind wichtig, die ein faires Miteinander garantieren. Überlegt Euch, wie Ihr die Betreuung der Kinder organisieren wollt. Wichtig ist dabei, wie sich Euer Betreuungsmodell finanziell auswirkt. Denn durch die Trennung wird Euer Leben erstmal teurer. Wir erklären, wer in welchem Modell wie viel Unterhalt zahlen muss und was die ins Stocken geratene Unterhaltsreform ändern wollte.
Wenn Ihr Euch dazu entscheidet, dass die Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil wohnen und der andere sie an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Ferien sieht und betreut, dann lebt Ihr das klassische Residenzmodell. Der eine betreut die Kinder zu mehr als 70 Prozent, der andere verbringt weniger als 30 Prozent seiner Zeit mit den Kindern. Er oder sie übt damit das sogenannte Umgangsrecht aus.
Der überwiegende Teil der Trennungsfamilien entscheidet sich für das Residenzmodell. Nach einer älteren Studie lebten rund 61 Prozent der Trennungskinder in Deutschland bei ihrer Mutter mit regelmäßigem Kontakt zum Vater. 23 Prozent der Trennungskinder hatten keinen persönlichen Kontakt zum getrennt lebenden Vater (Studie zu Trennungsfamilien, 2018).
Finanziell bedeutet das Residenzmodell: Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Elternteil – und zwar entsprechend dem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle. Das nennt sich Barunterhalt.
Beispiel: Ariane und Bruno sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Die Kinder wohnen bei Ariane. Sie arbeitet Teilzeit und verdient 2.500 Euro netto. Bei Bruno sind die Kinder an jedem zweiten Wochenende. Zudem teilen sich Ariane und Bruno die Betreuung der Kinder in den Ferien. Bruno verdient rund 3.000 Euro netto, woraus sich der Kindesunterhalt ableitet.
Ariane und Bruno betreuen die Kinder im Residenzmodell. Ariane leistet durch die Betreuung den sogenannten Betreuungsunterhalt. Ihr wird das Kindergeld in Höhe von 500 Euro von der Kindergeldkasse überwiesen. Zudem muss Bruno im Jahr 2025 nach der Düsseldorfer Tabelle 430 Euro für den Fünfjährigen und 513 Euro für die Siebenjährige, also insgesamt 943 Euro im Monat an Barunterhalt für die Kinder zahlen. Das sind die Zahlbeträge, da ist schon die Hälfte des Kindergelds abgezogen, das Bruno zustünde, aber das Ariane komplett erhält.
Selbst wenn die Kinder häufiger beim anderen Elternteil übernachten, hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen.
Ausnahme: Wer sich stärker an der Betreuung beteiligt, kann wegen der Mehrausgaben um eine Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden. Das steht im Ermessen des Gerichts (BGH, 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13). Die Person wird so behandelt, als ob sie weniger Einkommen hätte. Das reduziert den monatlichen Unterhalt für ein Kind je nach Einkommen zwischen 22 und 50 Euro.
Eltern können sich auch darauf einigen – ganz ohne Gericht –, dass derjenige, der Unterhalt zahlt, weniger zahlen muss als in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen, weil er sich mehr um die Kinder kümmert. Wie man das regeln kann, erklären wir weiter unten.
Von einem Wechselmodell spricht man nur, wenn die Eltern sich wirklich zu gleichen Teilen um das Kind kümmern, beide etwa 15 Tage im Monat. Deshalb liegt kein Wechselmodell vor, wenn ein Elternteil das Kind an zehn Tagen im Monat bei sich hat und das andere sich an 20 Tagen um das Kind kümmert (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03).
Das Wechselmodell stellt hohe Anforderungen an die Eltern und an die Kinder, die zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei Lebensumgebungen ein- beziehungsweise umstellen müssen. Damit das Wechselmodell funktioniert, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Nur rund vier Prozent der getrennten Eltern realisieren ein symmetrisches Wechselmodell mit einer hälftigen Aufteilung der Übernachtungen nach einer Studie zu Trennungsfamilien aus dem Jahr 2018. In Schweden liegt der Anteil bei fast 21 Prozent. Neuere Daten gibt es für Deutschland nicht.
Im Gesetz findet sich keine klare Regelung dazu, welche Auswirkungen das Wechselmodell auf die Höhe des Unterhalts hat. Aber die Gerichte haben einige Grundsätze festgelegt (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03). Beide Eltern müssen anteilig Unterhalt zahlen. Die Rechnung ist kompliziert. Im Ratgeber zum Barunterhalt findest Du eine vereinfachte Beispielrechnung in sieben Schritten, die sich an der Rechtsprechung orientiert.
Beispiel: Caro und David sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Die Kinder wohnen abwechselnd bei David und Caro. Caro arbeitet Teilzeit und verdient 2.500 Euro netto. Sie bekommt auch das Kindergeld von 500 Euro. David verdient rund 3.000 Euro netto.
Caro und David betreuen die Kinder im richtigen Wechselmodell. Der Unterhalt wird deshalb anteilig berechnet. Dafür wird zunächst das Einkommen von beiden zusammengerechnet, also insgesamt 5.500 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle bedeutet das im Jahr 2025 für den Fünfjährigen 647 Euro und für die Siebenjährige 762 Euro Kindesunterhalt nach Berücksichtigung des Kindergelds, insgesamt also 1.409 Euro. Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Vom Einkommen wird jeweils der angemessene Selbstbehalt abgezogen, also jeweils 1.750 Euro. Das bedeutet, dass bei Caro nur 750 Euro ihres Einkommens für den Unterhalt berücksichtigt werden; bei David sind es 1.250 Euro. Insgesamt werden bei Caro und David für die Betreuung der Kinder 2.000 Euro berücksichtigt. Die Einkommen werden dann zu einander ins Verhältnis gesetzt (1.250:750). Das bedeutet in Euro: David zahlt einen Anteil von 881 Euro (1.250/2.000 x 1.409 Euro = 881 Euro). Caros Anteil beläuft sich auf 528 Euro (750/2.000 x 1.409 Euro = 528 Euro).
Da Caro das Kindergeld überwiesen bekommt, werden die 500 Euro bei ihr noch hinzugerechnet, sodass Caro 1.028 Euro schuldet. Nach Verrechnung von Davids und Caros Leistungen ist nur noch die verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen (881 Euro – 528 Euro) : 2 = 176,50 Euro. Im Ergebnis unseres vereinfachten Beispiels im symmetrischen Wechselmodell muss Caro an David monatlich 176,50 Euro an Unterhalt bezahlen.
Neben dem Residenzmodell und dem klassischen Wechselmodell könnt Ihr die Betreuung Eurer Kinder auch so organisieren, dass die Kinder in der alten häuslichen Umgebung bleiben, Ihr Euch aber mit der Betreuung abwechselt.
Nestmodell: Vielleicht ist das Nestmodell für Eure Familie das richtige: Die Kinder bleiben in der bisherigen Wohnung oder im Haus wohnen. Ihr betreut die Kinder dann abwechselnd in der alten familiären Umgebung – und zwar zu gleichen Teilen. Das kann günstiger sein, da Ihr zusätzlich nur eine kleinere Wohnung benötigt, in der Ihr dann abwechselnd wohnen könntet, wenn Ihr nicht gerade bei den Kindern seid. Die Kinder müssen nicht regelmäßig pendeln, haben denselben Schul- oder Kindergartenweg und bleiben in ihrer Umgebung.
Kindesunterhalt wird im Wesentlichen durch die Betreuung vor Ort geleistet. Er kann durch tatsächliche Anschaffungen oder Geldzahlungen ergänzt werden. Wenn Ihr Euch die Betreuung wirklich teilt, dann zahlt derjenige, der mehr Geld zur Verfügung hat, an den anderen nur noch einen geringen Unterhalt – ähnlich wie im Wechselmodell.
Beispiel: Enno und Francine haben zwei Kinder. Bis zur Trennung lebten sie im eigenen Haus mit Garten. Die Kinder sollen im Haus auch nach der Trennung wohnen bleiben. Die Eltern wohnen wochenweise bei den Kindern. Zusätzlich hat Enno eine kleine Wohnung für sich angemietet, in der er die Wochen ohne Kinder verbringt. Francine wohnt bei ihrem neuen Partner, wenn sie sich nicht um die Kinder kümmert. Wer wie viel Unterhalt zahlen muss, hängt davon ab, ob sie die Betreuung wirklich teilen. Dann gilt das Wechselmodell. Wie sich dann der Unterhalt berechnet, erfährst Du ausführlich im Ratgeber Barunterhalt im Wechselmodell.
Ihr könnt Euch auch für ein Betreuungsmodell entscheiden, das zwischen dem Wechselmodell und dem Residenzmodell liegt. Die Kinder leben zwar hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere hält aber intensiven Kontakt zu den Kindern. Dies umfasst auch regelmäßige Übernachtungen in der Woche und längere Ferienaufenthalte. Um den Betreuungsanteil zu ermitteln, zählt man die Übernachtungen.
Beispiel: Gordon und Hanna haben eine Tochter, die nach der Trennung hauptsächlich bei Hanna wohnt. An einem Tag in der Woche übernachtet die Tochter bei Gordon. Zusätzlich verbringt sie jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater. Er kümmert sich um seine Tochter also viel intensiver, als das im Residenzmodell vorgesehen ist. Tatsächlich betreut er seine Tochter im Jahr an 125 Tagen.
Hanna und Gordon haben sich für das sogenannte asymmetrische Wechselmodell entschieden, denn jeder betreut die Kinder zu mehr als 30 Prozent. Für diesen immer häufiger werdenden Fall sollte unter anderem das Unterhaltsrecht reformiert werden.
Wer sich mehr in die Kinderbetreuung einbringt, sollte weniger Unterhalt zahlen müssen als im Residenzmodell. Dazu hatte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier vorgelegt. Nach dem Aus der Ampel-Regierung wird die Unterhaltsreform wahrscheinlich nicht mehr umgesetzt. Ob eine neue Bundesregierung und ein neuer Bundestag nach Neuwahlen die Reformansätze zum Unterhaltsrecht wieder aufnehmen, bleibt abzuwarten.
Ziel der Reform war es, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen für Eltern, die sich weder für das klassische Residenz- noch für das symmetrische Wechselmodell (50:50) entscheiden. Also für Eltern, die ihre Kinder im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell betreuen: Das Kind wohnt hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere Elternteil übernimmt aber zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuung.
Dabei sollte es bleiben: Verdient ein mitbetreuender Elternteil deutlich mehr als der andere, dann muss er anteilig auch mehr Unterhalt zahlen. Neu sollte sein: Wer sich bei der Betreuung zu mehr als 30 Prozent einbringt, sollte weniger zahlen als bisher. Entscheidend sollte die Anzahl der Übernachtungen der Kinder sein. Wer zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuung übernimmt, sollte den Unterhalt pauschal um ein Drittel kürzen dürfen.
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Ihr müsst nach der Trennung gemeinsam entscheiden, in welchem Familienumfeld Eure Kinder leben sollen und wie Ihr die Betreuung organisieren wollt. Das schafft Klarheit und Verlässlichkeit – sowohl im Hinblick darauf, wer sich in welchem Ausmaß um die Kinder kümmert und wer wie viel Unterhalt zahlt. Seid Ihr Euch einig, könnt Ihr Euch einen Gang zum Gericht und damit Kosten und Ärger sparen. Habt Ihr Euch für ein Modell entschieden, solltet Ihr das schriftlich festhalten. Da sich an den Lebensumständen schnell etwas ändern kann, reicht es, für ein Jahr Euer Betreuungsmodell festzulegen.
Entscheidend ist die Zahl der Übernachtungen der Kinder. Es wird gezählt, wie viele Nächte das Kind bei welchem Elternteil verbringt. Die gesetzlichen Schulferien von 14 Wochen im Jahr werden grundsätzlich zwischen den Eltern zur Hälfte aufgeteilt. Das bedeutet: Jeder kümmert sich sieben Ferienwochen lang um die Kinder. Das ergibt 49 Übernachtungen (7 x 7 Tage).
Beispiel: Ines und Jakob haben einen gemeinsamen Sohn. Nach der Trennung übernachtet der Sohn im Wechsel bei Ines und Jakob. Bei Jakob verbringt er jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und zwei Nächte in den jeweils dazwischen liegenden Wochen.
Von den 52 Wochen des Jahres werden 14 Wochen für die Ferien abgezogen. Es bleiben 38 Wochen. An 19 Wochenenden übernachtet der Sohn bei Jakob von Freitag bis Sonntag, also insgesamt an 38 Tagen beziehungsweise Nächten. Zusätzlich verbringt er noch zwei Tage die Woche bei seinem Vater in den dazwischen liegenden Wochen. Das sind weitere 38 Nächte. Außerhalb der Ferien übernachtet der Sohn insgesamt an 76 Tagen bei Jakob. Rechnet man die 49 Übernachtungen in den Ferien hinzu, betreut Jakob seinen Sohn im Jahr an 125 Tagen. Bei Ines übernachtet der Sohn an 240 Tagen. Das bedeutet: Jakob betreut seinen Sohn zu 34 Prozent. Die beiden haben ein asymmetrisches Wechselmodell vereinbart.
Anhand der folgenden Tabelle könnt Ihr die unterschiedlichen Betreuungsquoten bei den Modellen ablesen:
Betreuungsmodell | Arbeitsalltag: 38 Wochen | Ferien: 14 Wochen | Betreuungsquote |
---|---|---|---|
Residenzmodell | jedes 2. Wochenende: 19 x 2 Nächte = 38 Nächte | 7 Wochen: 7 x 7 Nächte = 49 Nächte | 87 von 365 Nächten: 23,8 % |
Wechselmodell (asymmetrisch) | jedes 2. Wochenende und 2 Nächte in der dazwischenliegenden Woche: 19 x 2 Nächte (WE) + 19 x 2 Nächte (W) =76 Nächte | 7 Wochen: 7 x 7 Nächte = 49 Nächte | 125 von 365 Nächten: 34,2 % |
Wechselmodell | jede zweite Woche: 19 x 7 =133 Nächte | 7 Wochen: 7 x 7 Nächte = 49 Nächte | 182 Nächte von 365: rund 50 % |
Quelle: Bundesjustizministerium, Anlage 1 Eckpunktepapier Unterhaltsreform (Stand: September 2023)
Nachdem Ihr Euch darauf geeinigt habt, wer in welchem Umfang die Kinder betreuen soll, könnt Ihr eine Vereinbarung aufsetzen. Darin legt Ihr Euer Betreuungsmodell fest und schreibt, an wie vielen Nächten die Kinder wo übernachten sollen. Das könnte Ihr auch völlig unabhängig von der Unterhaltsreform so vereinbaren, wie es für Euch passt.
Legt Euer individuelles Betreuungsmodell fest. Das schafft Klarheit und Verlässlichkeit. Ihr könnt dazu unsere Mustervereinbarung nutzen.
Habt Ihr Euch für das Residenzmodell entschieden, weil die Kinder von einem Elternteil zu weniger als 30 Prozent betreut werden können oder sollen, dann ergibt sich der Unterhalt nach dem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle. Wie viel tatsächlich an Barunterhalt monatlich zu zahlen ist, findet Ihr mit dem Ratgeber zur Düsseldorfer Tabelle heraus.
Wenn jeder die Hälfte der Kinderbetreuung übernimmt, findet Ihr im Ratgeber zum Barunterhalt eine vereinfachte Beispielrechnung für den Unterhalt im symmetrischen Wechselmodell.
Habt Ihr Euch für ein asymmetrisches Wechselmodell entschieden, berechnet sich nach aktueller Rechtslage der Barunterhalt wie folgt:
Beispiel: Kelly und Leo haben sich auf ein asymmetrisches Wechselmodell geeinigt. Sie haben einen Sohn, der zwölf Jahre alt ist. Er wohnt hauptsächlich bei Kelly; Leo betreut seinen Sohn an 146 Nächten (Betreuungsquote von 34 Prozent). Kelly verdient monatlich 2.200 Euro und Leo 3.000 Euro.
Der Unterhalt wird vereinfacht in drei Schritten berechnet. Nach der Rechtsprechung ist es auch bisher schon möglich, die Mitbetreuung zu berücksichtigen, indem bei der Berechnung des Unterhalts der Zahlende so behandelt wird, als ob er weniger verdienen würde. Er kann in der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden. Das steht im Ermessen des Gerichts (BGH, 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13). Ihr könnt das aber auch vereinbaren.
1. Kindesbedarf | Leo verdient mtl. 3.000 € (Unterhaltsstufe 4) | Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 747 € |
---|---|---|
2. Abzug der Hälfte des Kindergelds | 747 € - (250 € / 2) | mtl. Unterhalt: 622 € |
3. Herabstufung wegen Mitbetreuung (mehr als 30 %) | Leo wird so behandelt, als ob er zwischen 2.501 und 2.900 € verdienen würde (Unterhaltsstufe 3). | Unterhalt nach Herabstufung: 714 € |
4. Abzug der Hälfte des Kindergelds | 714 € - (250 € / 2) | Unterhalt: 589 € |
Leo zahlt monatlich 589 Euro an Kindesunterhalt. Die Mitbetreuung wirkt sich so aus, dass er monatlich 33 Euro weniger Barunterhalt zahlen muss. Würde er sich so selten wie im Residenzmodell um seinen Sohn kümmern, würde er monatlich 33 Euro mehr zahlen.
Nach der Unterhaltsreform sollte es klare Vorgaben geben, wie sich die Mitbetreuung finanziell auf den Unterhalt auswirkt. Zudem sollten mitbetreuende Elternteile stärker als bisher entlastet werden. Die neue Berechnung soll nach dem Eckpunktepapier des Justizministeriums in sechs Schritten erfolgen.
Übertragen auf unser Beispiel mit Kelly und Leo würde das wie folgt aussehen.
1. Kindesbedarf: | Beide zusammen verdienen mtl. 5.200 € | Düsseldorfer Tabelle: 987 € |
---|---|---|
2. Abzug Mehrbedarf | Abzug 15 % von 987 € (148,05 €) | 838,95 € |
3. Ermittlung Haftungsanteil | (3.000 € - 1.750 €) / (5.200 € -3.500 €) Leo haftet für den Bedarf im Verhältnis 1.250 € /1.700 € | Haftungsanteil: 0,71 |
4. Abänderung Haftungsanteil wegen Mitbetreuung | (0,71 + 0,671)) / 2 1,38 / 2 | 0,69 |
5. Berechnung | 0,69 x 838,95 € | 578,90 € |
6. Unterhalt nach Abzug Kindergeld | 578,90 € - 125 € | 453,90 € |
1) Der Betreuungsanteil von Leo wird pauschal mit 33 Prozent angesetzt. Er muss deshalb nicht den gesamten Barunterhalt zahlen (also 100 %), sondern weniger. Zum Haftungsanteil, der sich aus Schritt 3 ergeben hat, wird nur 0,67 addiert (100 % - 33 %). Das Ergebnis wird sodann halbiert.
Quelle: Erläuterung Eckpunktepapier des BMJ (Stand: September 2023)
Statt monatlich 589 Euro müsste Leo nach der Unterhaltsreform nur noch 453,90 Euro zahlen. Er würde damit etwa 135 Euro im Monat sparen. Dadurch, dass er die Kinder mehr betreut, spart er sich auch Unterhalt.
Wichtig: Euch hält übrigens nichts davon ab, den Unterhalt bereits jetzt nach dem neuen Modell aus der geplanten Unterhaltsreform zu vereinbaren. Die entsprechende Möglichkeit findet Ihr daher auch schon in unserem Muster für eine Elternvereinbarung.