Betreuungsmodelle & Unterhalt So können Eltern die Betreuung der Kinder gerecht aufteilen

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt im Unterhaltsrecht drei wichtige Modelle zur Kinderbetreuung: das Residenzmodell, das Wechselmodell und das asymmetrische Wechselmodell.
  • Der Kindesunterhalt richtet sich danach, für welches Betreuungsmodell Ihr Euch nach der Trennung entscheidet. 
  • Am besten einigt Ihr Euch auf ein Modell und schreibt auf, wie viele Nächte die Kinder wo übernachten sollen und wie Ihr den Unterhalt regeln wollt. Ihr könnt dazu unsere Muster-Elternvereinbarung nutzen.

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Manchmal ist eine Trennung unvermeidlich. Doch wenn Paare gemeinsame Kinder haben, müssen Unterhalt und Wohnort neu geregelt werden. Klare Absprachen sind wichtig und garantieren ein faires Miteinander. Wir erklären Euch die verschiedenen Betreuungsmodelle und ihre Auswirkungen auf den Unterhalt. 

Was bedeutet Residenzmodell?

Das Residenzmodell bedeutet, dass die Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil wohnen und der andere sie an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Ferien betreut. Die Kinder wohnen zu mehr als 70 Prozent bei dem einen und verbringen weniger als 30 Prozent mit dem anderen. Er oder sie übt damit das sogenannte Umgangsrecht aus.

Der überwiegende Teil der Trennungsfamilien entscheidet sich für das Residenzmodell. Nach einer älteren Studie lebten rund 61 Prozent der Trennungskinder in Deutschland bei ihrer Mutter mit regelmäßigem Kontakt zum Vater. 23 Prozent der Trennungskinder hatten keinen persönlichen Kontakt zum getrennt lebenden Vater (Studie zu Trennungsfamilien, 2018).

Was bedeutet das Residenzmodell für den Unterhalt?

Finanziell bedeutet das Residenzmodell: Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Elternteil – und zwar entsprechend seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle. Das nennt sich Barunterhalt.

Beispiel: Ariane und Bruno sind geschieden, sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Die Kinder wohnen bei Ariane. Sie arbeitet in Teilzeit und verdient 2.500 Euro netto. Bei Bruno sind die Kinder an jedem zweiten Wochenende. Zudem teilen sich Ariane und Bruno die Betreuung der Kinder in den Ferien. Bruno verdient rund 3.000 Euro netto.

Ariane und Bruno betreuen die Kinder im Residenzmodell. Ariane leistet durch die Betreuung den sogenannten Betreuungsunterhalt. Ihr wird das Kindergeld in Höhe von derzeit 518 Euro für zwei Kinder von der Kindergeldkasse überwiesen. Zudem muss Bruno im Jahr 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle 429,50 Euro für den Fünfjährigen und 512,50 Euro für die Siebenjährige, also insgesamt 942 Euro im Monat an Barunterhalt für die Kinder zahlen. Das sind die Zahlbeträge, da ist schon die Hälfte des Kindergelds abgezogen, das Bruno zustünde, aber das Ariane komplett erhält.

Selbst wenn die Kinder häufiger beim anderen Elternteil übernachten, hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen.

Wann darfst Du den Unterhalt kürzen?

Wer sich stärker an der Betreuung beteiligt, kann wegen der Mehrausgaben um eine Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden. Das steht im Ermessen des Gerichts (BGH, 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13). Die Person wird so behandelt, als ob sie weniger Einkommen hätte. Das reduziert den monatlichen Unterhalt für ein Kind je nach Einkommen zwischen 22 und 50 Euro.

Tipp: Eltern können sich auch darauf einigen – ganz ohne Gericht –, dass derjenige, der Unterhalt zahlt, weniger zahlen muss als in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen, weil er sich mehr um die Kinder kümmert. Wie man das regeln kann, erklären wir weiter unten

Was bedeutet Wechselmodell?

Von einem Wechselmodell spricht man nur, wenn sich die Eltern wirklich zu gleichen Teilen um das Kind kümmern, beide etwa 15 Tage im Monat. Das bedeutet im Umkehrschluss: Eltern betreuen nicht im Wechselmodell, wenn ein Elternteil das Kind an zehn Tagen im Monat bei sich hat und sich der andere Elternteil an 20 Tagen um das Kind kümmert (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03).

Welche Voraussetzungen müsst Ihr für das Wechselmodell erfüllen?

Das Wechselmodell stellt hohe Anforderungen an Eltern und besonders an die Kinder. Da die Kinder zwischen zwei Haushalten pendeln, müssen sie sich innerhalb von kurzer Zeit auf zwei Lebensumgebungen ein- und umstellen. Damit das Wechselmodell in der Praxis funktioniert, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Eltern sollten auch nach der Trennung am gleichen Ort oder zumindest in der Nähe wohnen, damit zum Beispiel der Schulweg für das Kind von beiden Wohnorten nicht zu weit ist.
  2. Die Eltern müssen miteinander sprechen und kooperieren.
  3. Das Kind muss den Wechsel zwischen den Haushalten wollen. Je älter das Kind wird, desto wichtiger ist der Wunsch des Kindes. Die Bedürfnisse der Kinder können sich im Laufe der Jahre verändern.

Nur rund vier Prozent der getrennten Eltern realisieren ein symmetrisches Wechselmodell mit einer hälftigen Aufteilung der Übernachtungen. Das ergab eine Studie zu Trennungsfamilien der Universitäten Rostock und Magdeburg sowie der Berliner Hertie School of Governanceaus dem Jahr 2018. Der Zehnte Familienbericht weist für Deutschland rund acht Prozent Wechselmodellfamilien aus, wobei das auf AID:A-Daten aus dem Jahr 2019 zurückgeht. In Schweden liegt der Anteil der Wechselmodell-Familien bei fast 21 Prozent. 

Was bedeutet das Wechselmodell für den Unterhalt?

Das Wechselmodell führt dazu, dass der Kindesunterhalt anders berechnet wird. Beide Eltern müssen anteilig Unterhalt zahlen

Auch wenn sich im Gesetz keine klare Regelung zum Unterhalt im Wechselmodell findet, haben die Gerichte die Berechnungsweise festgelegt (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03). Die Rechnung ist kompliziert. Weitere Informationen dazu findest Du im Ratgeber Barunterhalt.

Wie kannst Du den Unterhalt im Wechselmodell berechnen?

Anhand des folgenden Beispiels kannst Du nachvollziehen, wie Du den Unterhalt im Wechselmodell berechnest. 

Beispiel: Caro und David sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Die Kinder wohnen abwechselnd bei David und Caro. Caro arbeitet Teilzeit und verdient 2.500 Euro netto. Sie bekommt auch das Kindergeld für beide Kinder von insgesamt 518 Euro. David verdient rund 3.000 Euro netto.

Caro und David betreuen die Kinder im richtigen Wechselmodell. Der Unterhalt wird deshalb anteilig berechnet

  1. Dafür wird zunächst das Einkommen von beiden zusammengerechnet, also insgesamt 5.500 Euro.
  2. Von diesem Gesamteinkommen werden die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Im Jahr 2026 liegen die Zahlbeträge für den Fünfjährigen bei 648,50 Euro und bei 763,50 Euro für die Siebenjährige, insgesamt also 1.412 Euro. Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
  3. Vom Einkommen wird jeweils der angemessene Selbstbehalt abgezogen, nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils 1.750 Euro. Das bedeutet, dass bei Caro nur 750 Euro ihres Einkommens für den Unterhalt berücksichtigt werden (2.500 Euro – 1.750 Euro = 750 Euro); bei David sind es 1.250 Euro (3.000 Euro – 1.750 Euro = 1.250 Euro). Insgesamt werden bei Caro und David für die Betreuung der Kinder 2.000 Euro an Nettoeinkommen berücksichtigt (750 Euro + 1.250 Euro = 2.000 Euro).  
  4. Die Einkommen werden dann zu einander ins Verhältnis gesetzt (1.250:750). Das bedeutet in Euro: David zahlt einen Anteil von 882,50 Euro (1.250/2.000 x 1.412 Euro = 882,50 Euro). Caros Anteil beläuft sich auf 529,50 Euro (750/2.000 x 1.412 Euro = 529,50 Euro).
  5. Da Caro das Kindergeld überwiesen bekommt, werden die 518 Euro bei ihr noch hinzugerechnet, sodass von Caro 1.047,50 Euro Unterhalt verlangt werden kann. Nach Verrechnung von Davids und Caros Leistungen ist nur noch die verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen (882,50 Euro – 529,50 Euro) : 2 = 176,50 Euro. 

Im Ergebnis unseres vereinfachten Beispiels im symmetrischen Wechselmodell muss Caro an David monatlich 176,50 Euro an Unterhalt bezahlen, behält allerdings das Kindergeld

Was bedeutet Nestmodell?

Das Besondere am Nestmodell ist, dass die Kinder in der bisherigen Wohnung oder im Haus bleiben. Die Kinder werden dann abwechselnd in der alten familiären Umgebung jeweils von Vater und Mutter betreut – und zwar zu gleichen Teilen.  

Beispiel: Enno und Francine haben zwei Kinder. Bis zur Trennung lebten sie im eigenen Haus mit Garten. Die Kinder sollen im Haus auch nach der Trennung wohnen bleiben. Die Eltern wohnen wochenweise bei den Kindern. Zusätzlich hat Enno eine kleine Wohnung für sich angemietet, in der er die Wochen ohne Kinder verbringt. Francine wohnt bei ihrem neuen Partner, wenn sie sich nicht um die Kinder kümmert.  

Welche Vorteile hat das Nestmodell? 

Das Nestmodell kann für Euch günstiger sein, da Ihr zusätzlich nur eine kleinere Wohnung benötigt, in der Ihr dann abwechselnd wohnen könntet, wenn Ihr nicht gerade bei den Kindern seid. Zudem müssen die Kinder nicht regelmäßig pendeln, haben denselben Schul- oder Kindergartenweg und bleiben in ihrer Umgebung. 

Was bedeutet das Nestmodell für den Unterhalt? 

Das Nestmodell selbst ändert nichts an der Unterhaltspflicht. Für den Unterhalt ist entscheidend, wer an welchen Tagen die Kinder betreut und dann in der Familienwohnung wohnt.  

Wenn Ihr Euch die Betreuung im Nestmodell teilt, dann zahlt derjenige, der mehr Geld zur Verfügung hat, an den anderen nur noch einen geringen Unterhalt – ähnlich wie im Wechselmodell. Wie sich dann der Unterhalt berechnet, erfährst Du ausführlich im Ratgeber Barunterhalt im Wechselmodell. 

Was bedeutet asymmetrisches Wechselmodell?

Beim asymmetrischen Wechselmodell leben die Kinder zwar hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere hält aber intensiven Kontakt zu den Kindern. Dies umfasst auch regelmäßige Übernachtungen in der Woche und längere Ferienaufenthalte. Um den Betreuungsanteil beider Eltern zu ermitteln, zählt man die Übernachtungen

Beispiel: Gordon und Hanna haben eine Tochter, die nach der Trennung hauptsächlich bei Hanna wohnt. An einem Tag in der Woche übernachtet die Tochter bei Gordon. Zusätzlich verbringt sie jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater. Er kümmert sich um seine Tochter also viel intensiver, als das im Residenzmodell vorgesehen ist. Tatsächlich betreut er seine Tochter im Jahr an 125 Tagen. 

Hanna und Gordon haben sich für das sogenannte asymmetrische Wechselmodell entschieden, denn jeder betreut die Kinder zu mehr als 30 Prozent.  

Was bedeutet das asymmetrische Wechselmodell für den Unterhalt? 

Habt Ihr Euch für ein asymmetrisches Wechselmodell entschieden, berechnet sich nach aktueller Rechtslage der Barunterhalt wie im folgenden Beispiel. 

Beispiel: Kelly und Leo haben sich auf ein asymmetrisches Wechselmodell geeinigt. Sie haben einen Sohn, der zwölf Jahre alt ist. Er wohnt hauptsächlich bei Kelly; Leo betreut seinen Sohn an 146 Nächten (Betreuungsquote von 34 Prozent). Kelly verdient monatlich 2.200 Euro und Leo 3.000 Euro. 

Der Unterhalt wird vereinfacht in drei Schritten berechnet. Nach der Rechtsprechung ist es möglich, die Mitbetreuung zu berücksichtigen, indem bei der Berechnung des Unterhalts der Zahlende so behandelt wird, als ob er weniger verdienen würde. Er kann in der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden. Das steht im Ermessen des Gerichts (BGH, 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13). Ihr könnt das aber auch vereinbaren. 

Wie berechnet sich der Unterhalt bei asymmetrischem Wechselmodell (2026)?

1. Kindesbedarf Leo verdient mtl. 3.000 € (Unterhaltsstufe 4) Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle für 12-jähriges Kind: 751 € 
2. Abzug der Hälfte des Kindergelds751 € - (259 € / 2) mtl. Unterhalt: 621,50 € 
3. Herabstufung wegen Mitbetreuung (mehr als 30 %) Leo wird so behandelt, als ob er zwischen 2.501 und 2.900 € verdienen würde (Unterhaltsstufe 3).Unterhalt nach Herabstufung: 719 € 
4. Abzug der Hälfte des Kindergelds 719 € - (259 € / 2) Unterhalt: 589,50 €

Quelle: Finanztip-Recherche, BGH, 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13 (Stand: Mai 2026) 

Leo zahlt monatlich 589,50 Euro an Kindesunterhalt. Die Mitbetreuung wirkt sich so aus, dass er monatlich 32 Euro weniger Barunterhalt zahlen muss. Würde er sich so selten wie im Residenzmodell um seinen Sohn kümmern, müsste er monatlich 32 Euro mehr zahlen. 

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Wie vereinbart Ihr Euer individuelles Betreuungsmodell?

Ihr müsst nach der Trennung gemeinsam entscheiden, in welchem Familienumfeld Eure Kinder leben sollen und wie Ihr die Betreuung organisieren wollt. Das schafft Klarheit und Verlässlichkeit – im Hinblick darauf, wer sich in welchem Ausmaß um die Kinder kümmert und wer wie viel Unterhalt zahlt. Seid Ihr Euch einig, könnt Ihr Euch einen Gang zum Gericht und damit Kosten und Ärger sparen.

Wie ermittelt Ihr die Betreuungsquoten?

Anhand der folgenden Tabelle könnt Ihr die unterschiedlichen Betreuungsquoten bei den Modellen ablesen:

BetreuungsmodellArbeitsalltag: 38 WochenFerien: 14 WochenBetreuungsquote
Residenzmodelljedes 2. Wochenende: 19 x 2 Nächte = 38 Nächte7 Wochen: 
7 x 7 Nächte = 49 Nächte
87 von 365 Nächten: 23,8 %
Wechselmodell (asymmetrisch)jedes 2. Wochenende und 2 Nächte in der dazwischenliegenden Woche: 19 x 2 Nächte (WE) + 19 x 2 Nächte (W) =76 Nächte 7 Wochen: 
7 x 7 Nächte = 49 Nächte 
125 von 365 Nächten: 34,2 %
Wechselmodelljede 2. Woche: 19 x 7 =133 Nächte7 Wochen: 
7 x 7 Nächte = 49 Nächte
182 Nächte von 365: rund 50 %

Quelle: Bundesjustizministerium, Anlage 1 Eckpunktepapier Unterhaltsreform (Stand: Mai 2026)

Wonach entscheidet sich, welches Betreuungsmodell Ihr wählt?

Entscheidend für Euer Betreuungsmodell ist die Zahl der Übernachtungen der Kinder. Es wird gezählt, wie viele Nächte das Kind bei welchem Elternteil verbringt. Die gesetzlichen Schulferien von 14 Wochen im Jahr werden grundsätzlich zwischen den Eltern zur Hälfte aufgeteilt. Das bedeutet: Jeder kümmert sich sieben Ferienwochen lang um die Kinder. Das ergibt 49 Übernachtungen (7 x 7 Tage). 

Beispiel: Ines und Jakob haben einen gemeinsamen Sohn. Nach der Trennung übernachtet der Sohn im Wechsel bei Ines und Jakob. Bei Jakob verbringt er jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und zwei Nächte in den jeweils dazwischen liegenden Wochen. 

Von den 52 Wochen des Jahres werden 14 Wochen für die Ferien abgezogen. Es bleiben 38 Wochen. An 19 Wochenenden übernachtet der Sohn bei Jakob von Freitag bis Sonntag, also insgesamt an 38 Tagen beziehungsweise Nächten. Zusätzlich verbringt er noch zwei Tage die Woche bei seinem Vater in den dazwischen liegenden Wochen. Das sind weitere 38 Nächte. Außerhalb der Ferien übernachtet der Sohn insgesamt an 76 Tagen bei Jakob. Rechnet man die 49 Übernachtungen in den Ferien hinzu, betreut Jakob seinen Sohn im Jahr an 125 Tagen. Bei Ines übernachtet der Sohn an 240 Tagen. Das bedeutet: Jakob betreut seinen Sohn zu 34 Prozent. Die beiden haben ein asymmetrisches Wechselmodell vereinbart.

Was muss in einer Elternvereinbarung stehen?

Nachdem Ihr Euch darauf geeinigt habt, wer in welchem Umfang die Kinder betreuen soll, könnt Ihr eine Elternvereinbarung aufsetzen. Darin legt Ihr Euer Betreuungsmodell fest und schreibt, an wie vielen Nächten die Kinder wo übernachten sollen. Das könnt Ihr so vereinbaren, wie es für Euch passt.

Ihr könnt dazu unsere Mustervereinbarung nutzen.

Zur Musterelternvereinbarung

Was sollte die Unterhaltsreform der Ampel bewirken?

Ziel der Unterhaltsreform aus dem Jahr 2023 war es, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen für Eltern, die sich für das asymmetrischen Wechselmodell entschieden haben: Das Kind wohnt hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere Elternteil übernimmt aber zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuung

Neu sollte sein: Wer sich bei der Betreuung zu mehr als 30 Prozent einbringt, sollte weniger zahlen als bisher. Wer zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuung übernimmt, sollte den Unterhalt pauschal um ein Drittel kürzen dürfen. Entscheidend sollte die Anzahl der Übernachtungen der Kinder sein.

Dazu hatte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier vorgelegt. Bisher ist es dabei geblieben. Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat keinen weiteren Reformbedarf festgestellt. 

Wie sollte nach der Unterhaltsreform berechnet werden? 

Nach der Unterhaltsreform aus dem Jahr 2023 sollte es klare Vorgaben geben, wie sich die Mitbetreuung finanziell auf den Unterhalt auswirkt. Mitbetreuende Elternteile sollten stärker als bisher entlastet werden. Die neue Berechnung sollte in sechs Schritten erfolgen.

  1. Kindesbedarf: Ihr ermittelt den Bedarf Eurer Kinder, indem Ihr Eure beiden Einkommen zusammenrechnet und nach dem Alter Eurer Kinder und der Unterhaltsgruppe den Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle ablest.
  2. Abzug Mehrbedarf: Wegen der Mitbetreuung zieht Ihr pauschal 15 Prozent vom Bedarf der Kinder ab.
  3. Ermittlung der Haftungsanteile nach dem Einkommen beider Eltern: Jeder Elternteil darf den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.750 Euro von seinem Einkommen abziehen. Dann wird das jeweilige Einkommen ins Verhältnis zum Gesamteinkommen gesetzt und damit sein Haftungsanteil ermittelt.
  4. Abänderung des Haftungsanteils: Wegen der Betreuungsleistungen wird pauschal immer ein Drittel angesetzt, also 33 Prozent. Es kommt also nicht darauf an, ob der eine 31 Prozent oder 48 Prozent der Betreuungsleistungen übernimmt.
  5. Berechnung: Der modifizierte Haftungsanteil wird mit dem angepassten Kindesbedarf aus Schritt 2 multipliziert.
  6. Kindergeld: Die Hälfte des Kindergelds wird vom Haftungsanteil abgezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt.

Übertragen auf unser Beispiel mit Kelly und Leo würde das mit aktuellen Zahlen aus der Düsseldorfer Tabelle 2026 wie folgt aussehen. 

1. Kindesbedarf: Beide zusammen verdienen mtl. 5.200 €Düsseldorfer Tabelle für 12-jähriges Kind: 993 €
2. pauschaler Abzug MehrbedarfAbzug 15 % von 993 € (148,95 €)844,05 €
3. Ermittlung Haftungsanteil(3.000 € − 1.750 €) / (5.200 € − 3.500 €)
Leo haftet für den Bedarf im Verhältnis 1.250 €/1.700 €
Haftungsanteil: 0,71 
4. Abänderung Haftungsanteil wegen Mitbetreuung(0,71 + 0,671)) / 2
1,38 / 2
0,69
5. Berechnung0,69 x 844,05 €582,40 €
6. Unterhalt nach Abzug von 1/2 Kindergeld582,40 € − 129,50 €452,90 €

1) Der Betreuungsanteil von Leo wird pauschal mit 33 Prozent angesetzt. Er muss deshalb nicht den gesamten Barunterhalt zahlen (also 100 %), sondern weniger. Zum Haftungsanteil, der sich aus Schritt 3 ergeben hat, wird nur 0,67 addiert (100 % − 33 %). Das Ergebnis wird sodann halbiert.
Quelle: Erläuterung Eckpunktepapier des BMJ aus dem Jahr 2023, berechnet mit Düsseldorfer Tabelle 2026 (Stand: Mai 2026)

Statt monatlich 589,50 Euro müsste Leo nach der Unterhaltsreform nur noch 452,90 Euro zahlen. Er würde damit etwa 135 Euro im Monat sparen. Dadurch, dass er die Kinder mehr betreut, spart er sich auch Unterhalt.

Wichtig: Ihr könnt den Unterhalt nach dem neuen Modell aus der geplanten Unterhaltsreform vereinbaren. Die entsprechende Möglichkeit findet Ihr daher auch schon in unserem Muster für eine Elternvereinbarung.