Vorsorgevollmacht

So legst Du fest, wer im Notfall alles regeln soll

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst Du, wer Dich vertritt, wenn Du Deine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kannst.
  • Neu: Ohne Vollmacht hat Dein Ehepartner ab 1. Januar 2023 ein Notvertretungsrecht – allerdings nur in Gesundheitsfragen und nur für sechs Monate. Das ersetzt eine Vorsorgevollmacht nicht.

So gehst Du vor

  • Überleg Dir, wer Dich im Notfall vertreten soll. Dieser Person solltest Du uneingeschränkt vertrauen.
  • Du kannst Deine Vorsorgevollmacht selbst schreiben. Wir empfehlen Dir dazu das Muster des Bundesjustizministeriums oder das Online-Tool der Verbraucherzentralen. Damit kannst Du die Vollmacht erstellen, ausdrucken und unterzeichnen.
  • Übergib die Originalvollmacht an die bevollmächtigte Person und behalte eine Kopie für Deine Unterlagen. Du kannst zusätzlich die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Wer kümmert sich um Deine Angelegenheiten, falls Du selbst dazu nicht mehr in der Lage bist? Auch wenn Dein Ehegatte ab 1. Januar 2023 ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen hat, kann er Dich in allen anderen Fragen nicht vertreten. Auch Deine Kinder sind nicht automatisch dazu berechtigt. Deshalb solltest Du eine Vorsorgevollmacht haben.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Im Alter, nach einem Unfall oder im Krankheitsfall ist es gut, wenn Du Dich auf Menschen in Deiner Nähe verlassen kannst. Mit einer Vorsorgevollmacht kannst Du in gesunden Tagen bestimmen, wer für Dich handeln und entscheiden soll, wenn Du es nicht mehr kannst. Rechtlich wirksam handeln kann eine andere Person nur dann für Dich, wenn Du sie wirksam bevollmächtigt hast. Denn Kinder und Ehepartner sind nicht automatisch Deine gesetzlichen Vertreter.

Notvertretungsrecht für Ehepartner

Neu: Ehepartner haben ab 1. Januar 2023 füreinander ein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn sich der eine krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann – allerdings nur für sechs Monate (§ 1358 BGB-neu). Damit soll die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vermieden werden. Die war bisher notwendig, wenn die erkrankte Person keine Vorsorgevollmacht hatte.

Als gesetzlicher Vertreter kannst Du nunmehr für Deinen Ehepartner in Untersuchungen und Operationen einwilligen oder sie ablehnen, Du kannst bei der Pflegekasse einen Pflegegrad oder Kurzzeitpflege für Deinen Ehepartner beantragen. Auch von der Kran­ken­kas­se kannst Du Leistungen einfordern, zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder die Erstattung von Fahrtkosten. Ist absehbar, dass Dein Ehepartner in ein Pflegeheim muss, kannst Du die entsprechenden Verträge abschließen. All diese Angelegenheiten rund um Pflege und Gesundheit kannst Du mit gesetzlicher Vertretungsmacht wirksam regeln.

Voraussetzung für die Notvertretung ist allerdings, dass ein Arzt feststellt und schriftlich bestätigt, dass der erkrankte Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst seine Angelegenheiten zu regeln. Zusammen mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat das Bundesjustizministerium ein Muster zur Ehegattennotvertretung erstellt. Das können Ärzte im neuen Jahr verwenden, um dem Ehegatten des Patienten das gesetzliche Vertretungsrecht zu bestätigen.

Das Ehegattenvertretungsrecht endet automatisch, sobald der Ehegatte wieder so weit genesen ist, dass er einwilligungs- und handlungsfähig ist.

Nach sechs Monaten wird ein Betreuer bestellt

Das Notvertretungsrecht ersetzt eine Vorsorgevollmacht nicht. Sollte der betroffene Ehegatte auch nach sechs Monaten eine rechtliche Vertretung benötigen, muss das zuständige Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen.

Der Richter wählt in aller Regel einen Familienangehörigen aus – also eine Person, die Du eventuell ohnehin einsetzen würdest. Doch die Bestellung ist ein gerichtliches Verfahren, mit Anhörung und ärztlichem oder psychiatrischem Gutachten. Dadurch entstehen Kosten. Das Gericht und das Geld kannst Du Dir mit einer Vorsorgevollmacht sparen. Denn wenn sie wirksam erteilt ist, darf das Gericht keinen Betreuer bestellen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist etwas anderes als eine Patientenverfügung. Mit dieser kannst Du verfügen, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte bei einem Unfall oder einer unheilbaren Krankheit ergreifen sollen. Du legst auch fest, wer Deine Wünsche gegenüber dem Krankenhaus durchsetzen soll. Das kann dieselbe Person sein, die Du auch mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigst.

Wie wählst Du einen Bevollmächtigten aus?

Eine Vollmacht solltest Du nicht leichtfertig erteilen, denn sie ist praktisch sofort wirksam, wenn Du sie im Original an Deine Vertretung übergeben hast. Niemand prüft, ob Du tatsächlich nicht mehr in der Lage bist, Deine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ein Gericht kontrolliert das nicht. Falls Dir niemand einfällt, dem Du uneingeschränkt vertraust, solltest Du Dich eher für eine Betreuungsverfügung entscheiden.

Bedenke auch: Niemand ist verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Es empfiehlt sich daher, den Bevollmächtigten ebenfalls unterschreiben zu lassen, um sicherzugehen, dass er tatsächlich dazu bereit ist.

Mehrere Bevollmächtigte

Häufig benennen sich Eheleute oder Partner gegenseitig als Bevollmächtigte. Üblich ist auch, die erwachsenen Kinder zusätzlich zu bevollmächtigen. Das ist sinnvoll, denn es kann durchaus sein, dass im Ernstfall auch der Partner gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, für den anderen zu entscheiden oder damit überfordert ist. Dann können immer noch die Kinder handeln. Außerdem ist es für einen Bevollmächtigten in der Regel eine Erleichterung, wenn er nicht alles allein schultern muss.

Wenn Du mehreren Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilst, solltest Du festlegen, ob jeder allein handeln kann oder ob nur alle gemeinsam entscheiden dürfen. Die sogenannte Gesamtvertretung sichert zwar das Vier-Augen-Prinzip, richtig praktikabel ist es im Alltag aber nicht. Deshalb raten viele Notare grundsätzlich davon ab. Der Bevollmächtigte muss und soll handlungsfähig sein, deshalb sollte jeder allein handeln können.

Eine mögliche Lösung: Du benennst mehrere Bevollmächtigte für unterschiedliche Bereiche. Schließlich ist nicht jeder gleich talentiert, wenn es um finanzielle Dinge geht. Anderen fehlt die Empathie oder das Durchsetzungsvermögen in Fragen der medizinischen Behandlung oder Pflege. Sei Dir aber klar darüber, dass es zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung kommen kann – die Unterbringung im Pflegeheim ist zum Beispiel nicht nur eine Frage des Aufenthaltsorts, sondern auch eine finanzielle. Ist Dir ein Punkt besonders wichtig, kannst Du bestimmen, dass zwei Bevollmächtigte diese Frage gemeinsam entscheiden sollen.

General- oder Teilvollmacht?

Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst weit gefasst sein. Du kannst Deinem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht geben oder einzelne Lebensbereiche benennen, in denen er für Dich entscheiden soll. Das sind fünf typische Situationen, die Du in der Vorsorgevollmacht konkret regeln kannst:

1. Aufenthalt und Wohnung

In der Vorsorgevollmacht kannst Du bestimmen, dass Dein Vertreter alles im Zusammenhang mit Deinem Mietvertrag regeln darf, also auch die Wohnung kündigen. Wenn Du möchtest, dass er auch einen Vertrag mit einem Pflegeheim für Dich abschließen kann, kannst Du das angeben.

2. Behörden, Ver­si­che­rungen, Gerichte

Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte Dich gegenüber der Ren­ten­ver­si­che­rung, dem Finanzamt sowie allen anderen Behörden und Ver­si­che­rungen vertreten kann. Du kannst bestimmen, ob Dein Vertreter Dich auch vor Gericht vertreten soll – etwa falls Du verklagt wirst oder in andere juristische Auseinandersetzungen verwickelt bist.

3. Vertretung in Vermögensfragen

Du solltest festlegen, ob Du dem Bevollmächtigten die komplette Betreuung Deines Vermögens überlässt oder ob er nur Rechnungen bezahlen darf. Falls Du nicht willst, dass Dein Vertreter Dein Vermögen verschenkt, kannst Du das ausschließen. Für Bankangelegenheiten solltest Du auf eine Kontovollmacht Deiner Bank oder Sparkasse zurückgreifen oder unser Muster verwenden. Die Bank muss aber auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren (LG Detmold, 14.01.2015, Az. 10 S 110/14).

Gehören Immobilien zu Deinem Vermögen, solltest Du in die Vollmacht schreiben, ob Dein Vertreter sie verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten darf. In diesem Fall musst Du zu einem Notar, der die Vollmacht beurkundet (§ 311b BGB). Gleiches gilt für gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

4. Post und Telefon

Soll Dein Bevollmächtigter die Post entgegennehmen und lesen, kannst Du das in die Vollmacht schreiben. Ist etwa ein Telefonanschluss nicht mehr notwendig, kannst Du bestimmen, dass Deine Vertrauensperson diesen kündigen darf.

5. Gesundheit und Pflege

Du kannst bestimmen, dass der Bevollmächtigte in alle medizinischen Maßnahmen einwilligen kann und Deine Wünsche aus der Patientenverfügung umsetzt, aber auch Einsicht in alle Krankenunterlagen nehmen darf. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, wer über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Gitter am Pflegebett oder Fixierung und gefährliche Heilbehandlungen entscheiden darf (§§ 1904, 1906 Abs. 4 BGB). Sofern Du das willst, müssen genau diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein. Eine medizinische Generalvollmacht reicht dafür nicht aus.

In wenigen, aber besonders wichtigen Fällen unterliegt auch Deine Vertretung der richterlichen Kontrolle: Eine Genehmigung des Gerichts ist nötig bei gewissen risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen sowie regelmäßig bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer Klinik oder eines Pflegeheims).

Untervollmacht

Sofern Du nicht möchtest, dass Dein Bevollmächtigter einem Dritten gestattet, in Deinem Namen zu handeln, solltest Du ausschließen, dass er Untervollmachten erteilen kann. Das ist üblich, da Du ja zu Deinem Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauen hast, zu einem Unterbevollmächtigten möglicherweise nicht.

In-sich-Geschäft

Oft enthält die Vollmacht einen Satz dazu, ob die Vertretung vom Verbot des In-Sich-Geschäfts befreit ist. Der Begriff klingt komplizierter als er ist (§ 181 BGB). Es geht um die Frage, ob der Bevollmächtigte in Deinem Namen mit sich selbst ein Geschäft abschließen darf.

Dazu ein Beispiel: Du hast einen Pflegegrad und bekommst das Pflegegeld auf Dein Konto, um eine Pflegekraft zu bezahlen. Wirst Du von Deinem bevollmächtigten Ehepartner gepflegt, kann er sich das Pflegegeld auf sein Konto überweisen. Dies wäre ein In-sich-Geschäft. In Vorsorgevollmachten für den Ehepartner sind solche Geschäfte regelmäßig gestattet, damit Überweisungen innerhalb der Familie möglich sind.

Geltung über den Tod hinaus

Es kann sinnvoll sein, die Vollmacht über den Tod hinaus gelten zu lassen. Dann können die Bevollmächtigten nach dem Todesfall auch ohne Erbschein zum Beispiel die Beerdigung organisieren und die Bestattungskosten bezahlen.

Tipp: Wer für seine Bestattung vorsorgen möchte, denkt meist an eine teure Sterbegeldversicherung. Doch es gibt bessere Alternativen.

Wie erstellst Du eine Vorsorgevollmacht?

Du kannst mündlich eine Person zu Deiner Vertretung bestellen. Doch aus Beweisgründen solltest Du für die Vollmacht immer die Schriftform wählen. Du kannst das Dokument anhand eines Musters selbst erstellen.

Muster des Bundesjustizministeriums nutzen

Es gibt gute Vorlagen, die Du verwenden kannst. Für Deine Vorsorgevollmacht empfehlen wir das Muster des Justizministeriums, das zum Download bereitsteht, nachdem Du die Hinweise dazu gelesen und angeklickt hast. Das ist die preiswerteste Variante.

In der Mustervollmacht sind die einzelnen Lebensbereiche detailliert aufgelistet, die Du nach Deinen Wünschen ankreuzen kannst. Bedenke jedoch, dass so ein Kreuzchen schnell gemacht ist. Besser ist es daher, die einzelnen Punkte der Vollmacht abzuschreiben und sich dabei zu überlegen, wie Du das regeln willst. Aber auch eine Vollmacht zum Ankreuzen ist rechtssicher.

Ob abgeschrieben oder angekreuzt, Du musst die Vollmacht eigenhändig unterschreiben. Die zusätzliche Unterschrift des Bevollmächtigten ist keine Pflicht, aber eine Emp­feh­lung. Damit die Vollmacht wirksam ist, muss sie der Bevollmächtigte in den Händen halten. Du solltest die Vollmacht im Original Deiner Vertrauensperson aushändigen und eine Kopie für Dich behalten.

Vorsorgetool der Verbraucherzentralen

Die Verbraucherzentralen bieten auf ihrer Website auch ein kostenloses interaktives Online-Tool zur Erstellung der Vorsorgevollmacht an. Die Anwendung führt Dich mit Hinweisen und Fragen hin zu einer Vorsorgevollmacht, die Du dann nur noch ausdrucken und unterschreiben musst. Willst Du mehrere Personen bevollmächtigen, musst Du die gesamten Fragen noch einmal beantworten.

Bei Rechts­schutz­ver­si­che­rung anfragen

Bist Du rechts­schutz­ver­si­chert, solltest Du Dich bei Deiner Ver­si­che­rung erkundigen. Einige bieten Serviceleistungen bei der Notfallvorsorge an. Von der Erstellung bis zur Registrierung der Dokumente kann man sich an den Versicherer wenden.

Beglaubigung der Vollmacht

Falls Dir bei Deiner Vollmacht etwas nicht klar ist, kannst Du Dich an eine Beratungsstelle in Deiner Stadt, Gemeinde oder dem Landkreis wenden – die ist meist dem Sozialamt angegliedert und beglaubigt Deine Vollmacht auch (§ 129 BGB). Betreuungsbehörden bieten eine öffentliche Beglaubigung für 10 Euro an (§ 6 Abs. 2 BtBG). Eine solche von der Behörde beglaubigte Vollmacht endet mit dem Tod (OLG Köln, 30.10.2019, Az. 2 Wx 327/19).

Wegen der Vollmacht zum Notar?

Es kann sinnvoll sein, wegen einer Vorsorgevollmacht zum Notar zu gehen. Er berät Dich, erläutert Vor- und Nachteile einzelner Regelungen und setzt den Text für Deine Vollmacht auf. Eine notarielle Beurkundung ist rechtlich sicherer als eine Beglaubigung (§ 128 BGB). Denn der Notar muss von Amts wegen auch die Geschäftsfähigkeit prüfen. So gibt es keinen Zweifel darüber, ob Du noch geschäftsfähig warst, als Du die Vollmacht erteilt hast.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, zum Beispiel die Aufnahme eines Darlehens um Pflegekosten vorzufinanzieren, ist die notarielle Beurkundung unumgänglich (§ 492 Abs. 4 BGB). Auch für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest notariell beglaubigt sein.

Hat der Notar die Vollmacht für Dich erstellt, behält er die Originalurkunde. Die Ausfertigung für den Rechtsverkehr gibt er nur an Dich oder auf Deine Anweisung an den Bevollmächtigten heraus. Für Deine eigenen Unterlagen kannst Du eine Abschrift bekommen, die aber keinesfalls als Vollmacht gilt. Sollte die Vollmacht verloren gehen, kann der Notar eine neue Ausfertigung erstellen. Damit ist die bei einem Notar hinterlegte Vorsorgevollmacht fälschungssicher.

Die Kosten einer Beurkundung sind abhängig vom Umfang Deines Vermögens. Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro kostet die Beurkundung rund 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Kosten für Auslagen und Porto (KV-Nr. 21200 GNotKG).

Ist eine Registrierung sinnvoll?

Im Zentralen Vorsorgeregister waren laut Jahresbericht 2021 rund 5,4 Millionen Vollmachten registriert – das heißt, etwa 7 Prozent der Erwachsenen in Deutschland haben dort eine Vorsorgevollmacht gemeldet. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, wie viele nicht registrierte Vollmachten in deutschen Aktenordnern liegen.

Die Registrierung ist zu empfehlen. Melde Deine Vollmacht dem Zentralen Vorsorgeregister. So stellst Du sicher, dass sie gefunden wird und das Betreuungsgericht im Notfall keinen Betreuer bestellt. Denn bevor das Gericht jemanden bestellt, fragt es beim Register ab, ob und welche Vorsorgeurkunden eingetragen sind. Im Jahr 2021 haben die Gerichte in rund 200.000 Fällen um Auskunft gefragt.

Die Registrierung geht online über die Website des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer. Du kannst den Antrag aber auch schriftlich stellen. Vom Bundesjustizministerium gibt es dazu ein Datenblatt, das Du ausfüllen und per Post an das Register schicken kannst. Die Internetmeldung einer Vollmacht kostet 13 Euro. Schickst Du den Antrag mit der Post, fallen 16 Euro an. Das gilt, wenn Du die Gebühr abbuchen lässt. Willst Du überweisen, fallen zusätzlich 2,50 Euro an (Stand: Dezember 2022).

Du gibst Deine Daten ein und die Namen, Adressen, Geburtsdaten und Telefonnummern der Bevollmächtigten. Bei der Registrierung gibst Du an, ob und wann Du eine Person bevollmächtigt hast, bestimmte Angelegenheiten, etwa Vermögensfragen, zu erledigen. Wie die Vollmacht konkret ausgestaltet ist, erfährt das Register nicht.

Es wird jedoch abgefragt, ob die Genehmigung von besonderen ärztlichen Maßnahmen erfasst ist, für die ansonsten das Gericht einen Betreuer bestellen müsste. Darunter fallen Operationen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wichtig ist auch die Frage, ob Du dem Bevollmächtigten die Erlaubnis erteilt hast, Dich in eine geschlossene Klinik einweisen zu lassen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen wie Bettgitter zuzulassen (§ 1906 Abs. 1, 3 und 4 BGB). In dem Formular zur Registrierung wird nur auf die Paragrafen verwiesen, ohne dass sie näher erläutert sind.

Hast Du diese besonderen Situationen in der Vorsorgevollmacht geregelt, setzt das Gericht zwar keinen Betreuer ein, es muss diese Entscheidungen aber genehmigen.

Tipp: Wenn Du mit Deiner Vertretung alle Angelegenheiten besprichst, solltest Du auch erklären, wo Du alle wichtigen Unterlagen wie Verträge, Ver­si­che­rungsscheine, Bank- und Steuerunterlagen aufbewahrst. Lege außerdem eine Liste mit Deinen verschiedenen Benutzernamen und Passwörtern von E-Mail- und anderen Konten im Internet an. Das bedeutet im Ernstfall eine große Erleichterung für die Personen, die sich um Deine Angelegenheiten kümmern sollen.

Die Vorsorgevollmacht regelmäßig überprüfen

In regelmäßigen Abständen solltest Du überprüfen, ob Deine Vorsorgedokumente immer noch Deinen Wünschen entsprechen – am besten einmal im Jahr.

Du kannst die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Manchmal ist das notwendig: etwa wenn sich Eheleute gegenseitig als Bevollmächtigte eingesetzt haben und ein Partner so krank geworden ist, dass er sich nicht mehr um den anderen kümmern kann. Dann solltest Du alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangen und einen anderen Bevollmächtigten einsetzen.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Eine passende Rechts­schutz­ver­si­che­rung findest Du am besten über ein Vergleichsportal. Von Mai bis Juli 2021 haben wir diese untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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Unser Podcast zum Thema

Autor
Dr. Britta Beate Schön

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