Geschenke als Werbungskosten So setzt Du Präsente für Kunden von der Steuer ab

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Normalerweise können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Ausgaben für Geschenke steuerlich nicht absetzen.
  • Wenn Du aber erfolgsabhängig vergütet wirst und von Deinem Lohn Geschenke an Geschäftsfreunde bezahlst, kannst Du dafür Werbungskosten geltend machen.
  • Geschenke an einen Kunden dürfen seit 2024 insgesamt höchstens 50 Euro im Jahr kosten. Bis 2023 waren es noch 35 Euro.
  • Falls Du selbst ein Arbeitsmittel als Präsent erhältst, das Du beruflich einsetzt, ist ebenfalls ein Werbungskostenabzug möglich.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Geschenke sind fast immer Privatsache - und haben deshalb nichts in der Steu­er­er­klä­rung zu suchen. Welche Ausnahmen es gibt, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Wer kann Geschenke bei der Steuer absetzen?

Wenn Du angestellt bist und einer Kundin oder einem Kollegen zum Beispiel an Weihnachten beschenkst, kannst Du die Ausgaben dafür in der Regel nicht als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt geht bei Geschenken im Betrieb immer davon aus, dass sie aus privaten Gründen gemacht werden. Doch fast jede Regel hat ihre Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen, wenn Du im Job etwas verschenkst.

Welche Ausnahmen gibt es?

Angestellte, die erfolgsabhängig bezahlt werden, also zum Beispiel eine Verkaufsprovision erhalten, können berufliche Gründe haben, Mitarbeiter oder Kunden zu beschenken. Wer etwa als leitender Angestellter seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen und Erfolge ein Geschenk macht, kann dies in seiner Steu­er­er­klä­rung in der Anlage N als Werbungskosten eintragen. Denn laut Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Ausgaben, die entstehen, um die eigenen Einnahmen zu sichern und zu erhalten (§ 9 Satz 1 EStG).

Deswegen können auch Angestellte im Außendienst, die zur Kundenakquise Geschenke machen, die Ausgaben dafür als Werbungskosten eintragen, sofern sie nicht von ihrem Arbeitgeber erstattet werden. So hat es auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (BFH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. VI R 78/04).

Allerdings dürfen die Geschenke laut Wachstumschancengesetz seit dem 1. Januar 2024 nur bis zu 50 Euro pro Beschenktem und Jahr kosten, damit die Ausgaben absetzbar sind. Bis 2023 waren es lediglich 35 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Geschenke an Kollegen oder Kunden zum Geburtstag oder zur Hochzeit kannst Du hingegen nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer absetzen. Es muss ein eindeutiger beruflicher Zusammenhang bestehen.

Selbstständige haben deutlich bessere Karten, ihre Geschenke an Geschäftsfreunde und freie Mitarbeiter steuerlich als Betriebsausgaben absetzen zu können. Dafür gibt es jedoch strenge Aufzeichnungspflichten.

Wie setzt du erhaltene Geschenke ab?

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, wie Du als Angestellter Geschenke als Werbungskosten in der Steu­er­er­klä­rung eintragen kannst – und zwar die Präsente, die Du selbst erhältst. Klingt erstmal komisch, schließlich hattest Du ja keine Ausgaben.

Wenn es sich bei dem erhaltenen Geschenk aber um ein Arbeitsmittel handelt, kannst Du die Kosten laut Gesetz als Werbungskosten absetzen (§ 11d EStDV). Also die Kosten, welche die schenkende Person hätte angeben können, wenn sie das Arbeitsmittel selbst genutzt hätte. Wichtig dabei ist, dass Du mit dem Geschenk auch den Kaufbeleg erhältst. Diesen musst Du nicht an das Finanzamt schicken, solltest ihn aber gut aufheben, weil das Finanzamt den Beleg anfordern kann. Mögliche Geschenke sind dabei Arbeitsmittel wie ein Schreibtisch, ein Bücherregal oder ein Computer.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte diese Praxis (BFH, Urteil vom 16. Februar 1990, Az. VI R 85/87). Wenn Dir also zum Beispiel Deine Eltern einen Bürostuhl für das Homeoffice schenken, ist das eigentlich Privatsache. Du kannst ihn aber steuerrechtlich gesehen für Deine berufliche Tätigkeit umwidmen und so die Kosten, die Deine Eltern getragen haben, absetzen.

Bis zu einem Betrag von 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer, also 800 Euro netto kannst Du den gesamten Betrag ansetzen; ist dieser höher, musst Du den Gesamtbetrag samt Umsatzsteuer über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben, das heißt verteilen. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Dort kannst Du auch nachlesen, warum Du seit 2021 auch Computer auf einen Schlag absetzen kannst, selbst wenn dieser mehr als 952 Euro kostet.

 

Autoren
Udo Reuß

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