Trennungsjahr & Checkliste Trennung Ehe vor dem Aus? Mit kühlem Kopf durch die Trennungsphase
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
In jeder Ehe gibt es Krisen. Aber manchmal kriselt es in der Beziehung so heftig, dass eine Trennung die einzige Lösung ist. Bevor Du diesen Schritt gehst, solltest Du überlegen, was für Folgen die Trennung nach sich zieht: Wer soll ausziehen? Bei wem sollen die Kinder wohnen? Und wie sieht es finanziell im Trennungsjahr aus? Wir erklären Dir, was rechtlich bei einer Trennung wichtig ist, damit Du in dieser Phase einen kühlen Kopf bewahren kannst.
Als Ehepaar habt Ihr viele Dinge gemeinsam gemacht. Vielleicht hat sich der eine mehr um den Papierkram gekümmert, der andere um eher praktische Dinge. Eine Trennung wirbelt das ganze System Familie erstmal durcheinander. Große Umstellungen kommen auf Euch zu, wenn sich jeder wieder selbst um sämtliche Dinge kümmern muss.
Unsere Checkliste hilft Dir, vor der Trennung an alle wichtigen Punkte zu denken. Wir haben die zwölf wichtigsten Themen aufgelistet: Angefangen vom Hausrat über Girokonten, Krankenversicherung, Steuerklassen bis hin zu den Unterlagen für den Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die Du für die Scheidung schon ordnen solltest.
Das Trennungsjahr ist eine rechtliche Voraussetzung, damit ein Gericht die Scheidung der Ehe aussprechen kann. Ehepaare müssen dementsprechend mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann gilt die Ehe als gescheitert.
Nach dem Trennungsjahr könnt Ihr als Paar gemeinsam die Scheidung beantragen. Das war im Jahr 2022 nur bei 6,6 Prozent der Scheidungen der Fall. Am häufigsten ist der Ablauf bei einer Scheidung so: Der eine beantragt über seinen Anwalt oder Anwältin die Scheidung; der andere stimmt dem Antrag zu. 89,5 Prozent der Paare wählten 2022 diesen Weg.
In gerade einmal 4 Prozent der Scheidungen stimmte der eine Ehegatte dem Antrag auf Scheidung nicht zu. In solchen Fällen kann das Gericht die Ehe trotzdem scheiden, wenn das Paar seit drei Jahren getrennt lebt (§ 1566 Abs. 2 BGB). Willst nur Du die Scheidung, ist es wichtig, dem Gericht nachweisen zu können, wie lange Ihr schon getrennt lebt.
Getrennt leben bedeutet: Es gibt keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten (§ 1567 BGB). Es reicht nicht aus, dass Ihr Euch nicht mehr versteht oder nicht mehr miteinander redet. Ihr müsst getrennte Wege gehen. Gerade bei gemeinsamen Kindern ist es aber notwendig, dass die Eltern noch Kontakt miteinander haben, eben nur nicht mehr wie ein Ehepaar. Hinreichend klar ist die Trennung, sobald einer von Euch auszieht.
Und wenn erstmal keiner ausziehen kann? Unter bestimmen Bedingungen kann es für das Trennungsjahr ausreichen, dass Ihr keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt. Das setzt voraus, dass Ihr in verschiedenen Zimmern schlaft, getrennt wirtschaftet und keine alltäglichen Dinge mehr füreinander erledigt wie kochen, Wäsche waschen oder einkaufen.
Aber: Keine Richterin oder Richter kommt zu Euch nach Hause, um nachzuschauen, wie Ihr die Trennung organisiert. Probleme kann es nur geben, falls ein Ehepartner behauptet, sie seien gar nicht getrennt. Dann ist ein Nachweis erforderlich.
Erst nach dem Trennungsjahr könnt Ihr als Ehepaar bei Gericht den Scheidungsantrag stellen. Das Gericht kann dann die Ehe einverständlich scheiden. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden, auch bei sehr kurzen Ehen.
Ist das Jahr noch nicht abgelaufen, kann das Gericht den Antrag zurückweisen. Es entstehen dadurch unnötige Kosten. Deshalb ist ein Scheidungsantrag nach sechs Monaten Trennung zu früh. In der Praxis wird der Antrag auf Scheidung bis zu acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt. Dagegen ist nichts einzuwenden, da bis zur mündlichen Verhandlung noch einige Wochen vergehen können. Du brauchst dazu eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wie teuer die Scheidung wird und wie Ihr die Kosten so gering wie möglich halten könnt, erklären wir im Ratgeber Scheidungskosten.
Erst wenn Ihr Euch nicht einig seid, seit wann Ihr getrennt lebt, kann ein Nachweis wichtig werden. Gebt Ihr beide unterschiedliche Trennungstermine an, die aber beide mindestens ein Jahr zurückliegen, ist das kein Problem. Anders sieht es aus, wenn die andere Seite bestreitet, dass Ihr schon ein Jahr getrennt lebt. Dann kann das Gericht die Scheidung nicht aussprechen, es sei denn, Du bist ist in der Lage, das Trennungsjahr zu beweisen.
Es gibt keine offizielle Stelle, bei der Ihr Eure Trennung anzeigen könntet. Als Nachweis eignet sich ein neuer Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung. Auch Zeugen können bestätigen, seit wann Ihr getrennt lebt. Schwieriger ist es, wenn die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses stattgefunden hat. In einem solchen Fall solltest Du die Trennung dokumentieren.
Beide Eheleute können schriftlich festhalten, dass sie seit einem bestimmten Datum innerhalb der Wohnung getrennt leben. Verweigert einer von beiden die Unterschrift unter dieses Papier, sollte der andere ein kurzes Schreiben an den Ehepartner schicken, in dem das Getrenntleben festgestellt wird – dann allerdings am besten per Einschreiben-Einwurf.
In seltenen Ausnahmefällen ist eine Scheidung möglich, obwohl die Eheleute noch kein Jahr getrennt leben. Derjenige, der die Scheidung beantragt, muss dazu erklären, es sei ihm unzumutbar, weiter bis zum Ablauf des Trennungsjahrs mit dem anderen verheiratet zu sein (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Mögliche Gründe sind: Misshandlung in der Ehe; ein Partner erwartet ein Kind mit einem neuen Partner; Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht. Auch jahrelange Demütigungen können dazu führen, dass die Grundlage für ein weiteres Zusammenleben zerstört ist. Ein Trennungsjahr kann deshalb unzumutbar sein (OLG Oldenburg, 26.04.2018, Az. 4 UF 44/18).
Es muss sich immer um einen Grund handeln, der in der anderen Person liegt. Deshalb kann zum Beispiel nicht derjenige eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst ein Kind mit einer anderen Person erwartet.
Wer sich trennen will, braucht räumlichen Abstand. Ihr solltet deshalb so früh wie möglich die Wohnverhältnisse klären. Um die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus bleibt, wird oft hart gekämpft – vor allem, wenn kleine Kinder zur Familie gehören. Denn auch wenn Ihr Euch einig seid, dass eine Trennung das Beste ist, so trennt sich der Ausziehende auch immer räumlich von den Kindern.
Wohnt ein Ehepaar zur Miete, haben meist beide den Mietvertrag unterschrieben. Zieht nur einer aus, endet der Mietvertrag dadurch nicht. Der Ausziehende kann den Vertrag auch nicht nur für seine Person kündigen, das können nur beide gemeinsam.
Der Partner, der auszieht, hat dadurch viele Nachteile. Er haftet weiter in voller Höhe für die Miete und den Zustand der Wohnung, wohnt aber selbst nicht mehr dort. Er hat auch keinen Anspruch darauf, einen Teil der Mietkaution zurück zu bekommen. In dieser Situation hat der Ausziehende drei Möglichkeiten, um seine Position rechtlich zu verbessern.
Nicht vergessen: Der Ehegatte, der auszieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt ummelden und sollte auch an die Umschreibung von Telefonanschluss, Strom, Heizung, Pay-TV und Ähnliches denken.
Wer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung wohnt, hat zwar keinen Ärger mit der Vermieterin oder dem Vermieter. Die Frage, wer im Haus wohnen bleiben kann, ist deshalb aber nicht einfacher. Stehen beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch, gehört ihnen das Haus gemeinsam. Daran ändert die Trennung nichts.
Zieht einer aus, kann er vom anderen eine Miete verlangen. Dazu muss er ihn zur Zahlung auffordern, erst ab diesem Zeitpunkt entsteht die Zahlungspflicht. Für vergangene Monate kann derjenige, der ausgezogen ist, rückwirkend keine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 1361b Abs. 3 BGB, § 745 Abs. 2 BGB). Hat der Ehegatte, der mit den Kindern in der Wohnung oder dem Haus bleibt, kein eigenes Einkommen, muss er keine Miete an den Ex-Partner zahlen.
Umgang mit dem Haus - Wie Ihr mit dem gemeinsamen Haus weiter umgehen wollt, solltet Ihr Euch während der Trennungszeit überlegen: Will einer das Haus allein behalten und den anderen auszahlen oder soll das Haus verkauft werden? Dabei sind viele Dinge zu bedenken. Ihr solltet deshalb die Entscheidung nicht übers Knie brechen. Wichtig ist, dass ein Partner den Verkauf der gemeinsamen Immobilie nicht verhindern kann. Jeder kann die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft im Wege der sogenannten Teilungsversteigerung beantragen, grundsätzlich sogar während des Trennungsjahrs (BGH, 16.11.2022, Az. XII ZB 100/22).
Etwas mehr als die Hälfte der 2022 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Insgesamt waren fast 116.000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Für die Eltern stellen sich wichtige Fragen: Bei wem wohnen die Kinder, wie soll das Umgangsrecht geregelt sein und wie sieht es mit dem Kindesunterhalt aus?
Umgangsrecht - Nach Möglichkeit solltet Ihr mit den Kindern zusammen klären, bei wem die Kinder wohnen werden. Sollen die Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil wohnen und den anderen nur an jedem zweiten Wochenende sehen? Oder sollen die Kinder abwechselnd eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter leben – das wäre das sogenannte Wechselmodell. Könnt Ihr Euch nicht einigen, hilft ein Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht.
Sorgerecht - Nach der Trennung bleiben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinschaftlich sorgeberechtigt. Das bedeutet: die Eltern sind auch weiterhin für alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam veantwortlich. In Alltagsfragen entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen.
Kindesunterhalt - Der Elternteil, der die minderjährigen Kinder betreut und versorgt, erfüllt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten – also monatlich eine feste Summe zu überweisen. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind das Einkommen, das Alter des Kindes und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ausführliche Informationen, wie sich der Unterhalt berechnet, sowie die aktuellen Zahlbeträge, findest Du im Ratgeber zur Düsseldorfer Tabelle.
In der Trennungszeit muss Dein Partner oder Deine Partnerin Dir Unterhalt zahlen, wenn Du Dich nicht selbst finanzieren kannst und der andere genug Geld verdient (§ 1361 BGB). Du musst den Unterhalt schriftlich einfordern. Kannst Du Deinen Unterhalt nicht als Eurobetrag beziffern, weil Du das genaue Einkommen des anderen nicht kennst, musst Du von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen. Wieviel Dir zusteht, erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Trennungsunterhalt.