Rundfunkbeitrag 2025 (GEZ-Gebühr) Was Du über die Rundfunkgebühr wissen musst

Finanztip-Expertin für Recht
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So gehst Du vor
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Über kaum ein Thema wird so heftig gestritten wie über die Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Denn einfach kündigen – wie das Abo eines Streaming-Dienstes – kannst Du den Rundfunkbeitrag nicht. Wir erklären Dir alles rund um die Rundfunkgebühren, wer nicht zahlen muss und auch, wer weniger zahlen darf.
Seit August 2021 muss jeder Haushalt in Deutschland einen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro im Monat zahlen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Pro Quartal beträgt der Beitrag also 55,08 Euro, halbjährlich 110,16 Euro und im Jahr macht das 220,32 Euro. Es wird nicht günstiger für Dich, wenn Du jährlich zahlst.
Bis Ende 2012 gab es zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks GEZ-Gebühren. Der Hauptunterschied: Die alte GEZ-Gebühr musste nur der bezahlen, der einen Fernseher oder ein Radio besaß. Und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) heißt heute ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Wie es mit dem Rundfunkbeitrag in 2025 weitergeht, ist noch unklar. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat die Empfehlung abgegeben, dass der Rundfunkbeitrag ab 2025 um 58 Cent auf 18,94 Euro steigen sollte. Das haben allerdings die Bundesländer klar abgelehnt. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sogar beschlossen, dass der Beitrag bis Ende 2026 nicht erhöht werden soll.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit aus Sicht von ARD und ZDF nicht mehr sichergestellt. Deshalb legten die beiden Sender bereits am 19. November 2024 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Wie das Gericht entscheidet und ob es den Rundfunkbeitrag erhöht, bleibt abzuwarten. Einige Bundesländer forderten die öffentlich-rechtlichen Sender auf, die Klage zurückzunehmen. Insgesamt geht es um viel Geld: 2023 wurden Rundfunkgebühren in Höhe von rund 9 Milliarden Euro eingenommen. Über 40 Millionen Wohnungen waren beim Beitragsservice gemeldet.
Das Bundesverfassungsgericht musste bereits bei der letzten Erhöhung des Rundfunkbeitrags entscheiden. Damals konnte die Erhöhung nicht in Kraft treten, weil Sachsen-Anhalt seine Zustimmung verweigerte und damit als einzelnes Bundesland alles blockierte. Die Rundfunkanstalten der ARD, das ZDF und Deutschlandradio legten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das Gericht urteilte: Sachsen-Anhalt hat die Rundfunkfreiheit verletzt, weil es ohne tragfähige Gründe die Zustimmung zur Erhöhung verweigerte. Der Rundfunkbeitrag wurde ab August 2021 um 86 Cent erhöht (BVerfG, 20.07.2021, Az. 1 BvR 2756/20 u.a.).
Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt:
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Einige Bürger fanden den neuen Rundfunkbeitrag ungerecht und klagten dagegen, allerdings ohne Erfolg. Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). Zwar würden Alleinlebende dadurch mehr belastet als Familien oder Wohngemeinschaften, das sei aber gerechtfertigt und hinnehmbar, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte die deutsche Rundfunkgebühr für zulässig. Es handelt sich nicht um unerlaubte staatliche Beihilfen (EuGH, 13.12.2018, Az. C-492/17).
Du musst Deine Wohnung selbst beim Beitragsservice anmelden, wenn Du ausziehst oder umziehst. Dazu hast Du einen Monat Zeit. Warte keinesfalls darauf, bis Du Post vom Beitragsservice bekommst. Die Gebühren können sich ansammeln und es kann teuer werden. Du kannst das Formular „Wohnung anmelden“ herunterladen.
Alle volljährigen Personen, die aus dem Elternhaus ausziehen und die neue Adresse beim Einwohnermeldeamt anmelden, bekommen Post vom Beitragsservice, wenn der Beitragsservice im Rahmen der Meldedatenübermittlung kein Beitragskonto zuordnen kann. Es ist wichtig, auf dieses Schreiben zu reagieren. Reagierst Du nicht, meldet Dich der Beitragsservice rückwirkend zum Datum des Einzugs an.
Bist Du in eine Wohngemeinschaft gezogen, in der schon jemand den Rundfunkbeitrag bezahlt, besteht für Dich keine Beitragspflicht. Du solltest das unbedingt mit Deinen Mietbewohnern klären. Ihr könnt den Beitrag zwischen Euch aufteilen. Am besten informierst Du den Beitragsservice, dass für die Wohnung bereits Rundfunkgebühr gezahlt wird. Dazu kannst Du online das Formular „Klärung“ verwenden.
Ein Anbieter verlangte über seine Website service-rundfunkbeitrag.de für die An- und Ummeldung beim Beitragsservice eine Gebühr von 29,90 Euro bzw. 39,90 Euro. Aus Sicht der Verbraucherzentralen machte der Anbieter, die SSS-Software Special Service GmbH, nicht deutlich genug, dass es sich um einen kostenpflichtigen Service handelte. Wer an das Unternehmen bereits Gebühren gezahlt hat, kann sich aktuell einer Sammelklage anschließen, um das Geld zurückzubekommen. Wie das geht, erfährst Du mit dem Klage-Check zum Service Rundfunkbeitrag der Verbraucherzentralen.
Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt bezahlt, egal wie viele Fernseher, Radios oder Computer in der Wohnung sind. Familien und Wohngemeinschaften zahlen ebenfalls nur einen Beitrag. Als Inhaber eines Haushalts gilt die Person, die dort gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieterin oder Mieter genannt ist.
Wichtig: Auch wenn Du gar keinen traditionellen TV-Anschluss mehr hast, da Du entweder gar nicht oder nur noch selten Fernsehen schaust und hauptsächlich auf Online-Streaming-Angebote zurückgreifst, musst Du Rundfunkbeitrag bezahlen.
Vom Rundfunkbeitrag erfasst ist auch das Radio in Deinem Auto. Dafür musst Du nicht gesondert zahlen. Im gewerblichen Bereich sieht das anders aus. Bei Autovermietungen werden Beiträge für die Radios in den Mietwägen fällig. Diese Zahlungspflicht ist verfassungsgemäß (BVerfG, 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).
Die Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist so definiert: Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die
Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen. Auch für Lauben in Schrebergärten oder Datschen, in denen niemand übernachten darf, fällt keine Gebühr an. Beitragsfrei sind auch Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Zimmer in einem Pflegeheim.
Mit unserer Checkliste bekommst Du einen schnellen Überblick zum Rundfunkbeitrag mit Anträgen und Links zur Anmeldung, Befreiung und Ermäßigung.
Du zahlst den Rundfunkbeitrag an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Am besten erteilst Du dem Beitragsservice eine Sepa-Lastschrift: Dann zieht er das Geld direkt rechtzeitig von Deinem Konto bei Deiner Bank ein. Das spart Ärger. Möchtest Du den Rundfunkbeitrag selbst alle drei Monate überweisen, dann musst Du pünktlich sein. Ansonsten kann es teuer und schnell ungemütlich werden.
Du kannst auch einen Dauerauftrag einrichten, um regelmäßig und pünktlich den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wichtig ist, dass Du den Auftrag zu den Fälligkeitsterminen einrichtest, immer zum 15. des mittleren Monats des Quartals.
Innerhalb von vier Wochen muss das Geld auf dem Konto des Beitragsservices sein, also bis spätestens zum 14. März für das erste Quartal. Wichtig ist auch die richtige Höhe beim Dauerauftrag anzugeben: 55,08 Euro pro Quartal. Eine monatliche Zahlung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Achtung: Sollte der Rundfunkbeitrag steigen, musst Du rechtzeitig Deinen Dauerauftrag bei Deiner Bank anpassen, damit Du nicht zu wenig zahlst und damit in Verzug gerätst.
Warte nicht auf eine Rechnung vom Beitragsservice, mit der Du an die rechtzeitige Überweisung erinnert wirst. Du bekommst nur einmalig eine Zahlungsaufforderung mit den jährlich wiederkehrenden Zahlungsterminen. Diese solltest Du Dir notieren, denn für die pünktliche Überweisung bist Du selbst verantwortlich.
Du kannst auch im Voraus für drei Monate 55,08 Euro zum Ersten eines Quartals, für sechs Monate 110,16 Euro zum Ersten eines Halbjahres oder für ein ganzes Jahr 220,32 Euro zum Ersten eines jeden Jahres überweisen. Es bleibt aber bei 18,36 Euro pro Monat. Du sparst damit also nicht, wenn Du im Voraus zahlst.
Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ist grundsätzlich nicht möglich, zumindest dann nicht, wenn der Beitragszahler ein Girokonto hat (BVerwG, 27.04.2022, Az. 6 C 2.21; 6 C 3.21).
Tipp: Achte darauf, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nicht doppelt bezahlt wird. Im Haushalt lebende Kinder mit Einkommen, Großeltern sowie WG-Mitbewohner können sich abmelden. Das entsprechende Formular „Abmelden“ findest Du auf der Website des Beitragsservice.
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Du musst für eine Zweitwohnung keinen zweiten Rundfunkbeitrag zahlen. Das war bis zum Juli 2018 noch anders: Beitragspflichtig waren früher auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war das allerdings mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).
Die Bundesländer setzten das Urteil zum 1. November 2019 mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) um. Seither können auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen, wenn sie mit ihrem Partner zusätzlich in einer gemeinsamen Hauptwohnung leben (§ 4a RBStV).
Um Deine Zweitwohnung befreien zu lassen, kannst Du den Online-Antrag „Befreiung Nebenwohnung“ ausfüllen. Voraussetzung ist, dass Du als Antragsteller beim Einwohnermeldeamt mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet bist.
Wichtig: Einen Anspruch auf Befreiung haben neben dem Inhaber von Haupt- und Nebenwohnung auch der Ehepartner und der eingetragene Lebenspartner. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchen der beiden Partner die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist.
Du kannst auch unser Musterschreiben Zweitwohnung nutzen, um dem Beitragsservice mitzuteilen, dass Du für Deine Erstwohnung die Gebühr zahlst. Die Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde legst Du bei, aus der die Anmeldung der Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen. Ein Zweitwohnungssteuerbescheid reicht auch als Nachweis.
Die Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen gilt seit der Neuregelung im November 2019 ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise bis zu drei Monate vor diesem Zeitpunkt, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung während dieser Zeit eingetreten sind.
Schwierigkeiten bei der Befreiung der Zweitwohnung gab es immer wieder. Wenn zum Beispiel der eine Ehepartner Beitragszahler der Hauptwohnung war, der andere sich aber bei der Zweitwohnung angemeldet hatte.
Es konnte auch passieren, dass der Beitragsservice die Befreiung nur für den in der Hauptwohnung Angemeldeten akzeptierte. Im Ergebnis sollte dann der eine Ehepartner für die Hauptwohnung und der andere für die Zweitwohnung zahlen. Es wäre für Familien also alles so geblieben wie vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Gebühren für die Haupt- und Zweitwohnung.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hielt die fehlende Befreiung eines Ehepartners für rechtswidrig (04.06.2019, Az. 2 A 364/19). Auch das Verwaltungsgericht in München hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Beitragsservice verpflichtet, auch den Ehepartner von der Beitragspflicht ab 1. Januar 2019 zu befreien (15.01.2020, Az. M 6 K 19.4592). Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Es ist also unerheblich, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird (BVerwG, 25.01.2023, Az. 6 C 6.21 u.a.).
Einige wenige Personen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie können einen Antrag auf Befreiung stellen. Das betrifft vor allem Menschen, die Sozialleistungen beziehen.
Wer Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt und nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, kann einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen. Wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft eine Person von den Rundfunkgebühren befreit ist, weil sie Bafög bezieht, dann gilt das nicht automatisch für alle Mitbewohner. Bekommt eine Person in der WG kein Bafög, dann muss diese den Rundfunkbeitrag übernehmen.
Falls Du bestimmte Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld 2) erhältst, kannst Du Dich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV). Für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften gilt: Wenn einer der Partner von der Rundfunkgebühr befreit ist, muss auch der andere nicht zahlen.
Tipp: Du solltest im Auge behalten, wann die Bewilligung der Sozialleistung ausläuft, um rechtzeitig neue Nachweise einzureichen. Denn: Eine automatische Verlängerung gibt es nicht.
Wichtig: Beziehst Du Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, kannst Du Dich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen!
Rentnerinnen und Rentner müssen Rundfunkbeitrag zahlen, auch wenn sie nur wenig Rente bekommen. Sie können sich nur dann befreien lassen, wenn sie neben der Rente weitere Sozialleistungen beziehen. Wer eigentlich Anspruch auf Sozialhilfe hätte, diese aber nicht beantragt, kann auch auf Antrag nicht vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Bezug von Sozialleistungen ist Voraussetzung für die Befreiung (VG Koblenz, 19.10.2021, Az. 5 K 557/21.KO).
Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Andere Menschen mit einer Behinderung und einem eigenen Haushalt müssen grundsätzlich Rundfunkbeitrag zahlen. Aber: Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen RF besitzt, muss nur einen reduzierten Beitrag zahlen. Dazu zählen Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem Sehbehinderte und Hörgeschädigte. Diese Gruppe war bis Ende 2012 komplett von der damaligen GEZ-Gebühr befreit. Seither wird für sie ein Drittel des regulären Beitragssatzes fällig: Seit August 2021 sind es 73,44 Euro im Jahr.
Um eine Befreiung oder eine Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bekommen, kannst Du das Formular „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ auf der Website des Beitragsservice ausfüllen. Dann musst Du den ausgefüllten Antrag ausdrucken und mit Nachweisen an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, schicken.
Übrigens: Nur weil Dir das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender nicht gefällt oder Du nie ARD oder ZDF anschaust, kannst Du Dich nicht befreien lassen. Beschwerden über das Programm lassen die Beitragspflicht nicht entfallen (Bay. VGH, 17.07.2023, Az. 7 BV 22.2642). So urteilte im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht in Freiburg. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht Sache der Gerichte sei, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Diese Aufgabe liege bei den Rundfunkräten (VG Freiburg, 11.09.2024, Az. 9 K 2585/24).
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Wenn Du den Rundfunkbeitrag nicht pünktlich zahlst, erhältst Du keine Erinnerung oder Mahnung. Der Beitragsservice sendet sofort einen sogenannten Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent der Beitragsschuld, mindestens aber 8 Euro (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Das ist übrigens deutlich mehr als das, was private Unternehmen an Mahngebühren verlangen dürfen.
Du hast nach dem Bescheid einen Monat Zeit, um Deine Rundfunkschulden zu bezahlen. Sollst Du zu Unrecht zahlen, kannst Du dem Festsetzungsbescheid schriftlich widersprechen. Mit einem Widerspruch hast Du Aussicht auf Erfolg, wenn Du in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig warst, für den Zeitraum eine Befreiung vorweisen kannst, eine Ermäßigung nicht berücksichtigt wurde oder aber der Beitrag schon bezahlt wurde. In dieser Phase hast Du noch die Chance, mit dem Beitragsservice über eine Stundung oder Ratenzahlung zu verhandeln.
Wird weder gezahlt noch widersprochen, verschickt der Beitragsservice eine letzte Mahnung. Zum Säumniszuschlag kommen dann noch Mahngebühren hinzu. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen in den einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen fallen zum Beispiel für den rückständigen Dreimonatsbeitrag nochmal Mahngebühren von 6,06 Euro an, in Rheinland-Pfalz sind es 5 Euro und in Baden-Württemberg 4 Euro.
Wird auch die Mahnung ignoriert, wird Dein Fall an die Vollstreckungsbehörde übergeben. Du riskierst den Besuch eines Gerichtsvollziehers oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Kontopfändung. Das löst weitere Kosten aus. Wirst Du aufgefordert, eine Vermögensauskunft abzugeben, solltest Du kooperieren. Gibst Du keine Auskunft, kann Dir sogar eine Haft von sechs Monaten drohen. So erging es einem Beitragsschuldner, der sich weigerte, eine Vermögensauskunft abzugeben (VG Münster, 13.05.2022, Az. 7 K 1552/21). Zusätzlich kannst Du einen Negativeintrag bei der Schufa bekommen.
Achtung: Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger gefälschte Zahlungsaufforderungen verschicken oder betrügerische E-Mails zum Thema Rückerstattung verschicken. Damit versuchen Betrüger an Konto- oder Kreditkartendaten zu gelangen, es handelt sich dabei um Phishing-Versuche. Du solltest nicht auf Links in einer solchen E-Mail klicken und keine Angaben machen.
Wenn Du eine Zahlungsaufforderung vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhältst, prüfe, ob Deine Adresse und Deine Beitragsnummer richtig angegeben sind. Hast Du Zweifel an der Echtheit, rufe beim Beitragsservice an und kläre, ob das Schreiben tatsächlich von dort stammt. Das ist die Service-Telefonnummer des Beitragsservices: 01806 999 555 10. Alternativ kannst Du auch über das Kontaktformular Deine Fragen an den Beitragsservice richten.
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