Rundfunkbeitrag 2024 (GEZ-Gebühr) Was Du über die Rundfunkgebühr wissen musst

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Haushalt muss in Deutschland für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro im Monat zahlen. Ab 2025 könnte er auf 18,94 Euro steigen.
  • Der Beitrag – früher GEZ-Gebühr – fällt pro Haushalt an, egal wie viele Menschen in der Wohnung leben und ob sie tatsächlich Programme von öffentlich-rechtlichen Sendern sehen und hören oder nicht. Es ist kein Abo wie bei den Streamingdiensten, das Du kündigen könntest.
  • Aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen kannst Du Dich von der Gebühr befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Für eine Zweitwohnung musst Du nicht doppelt zahlen.

So gehst Du vor

  • Bekommst Du Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Bafög, kannst Du Dich befreien lassen. Wer sich den Rundfunkbeitrag noch sparen kann oder weniger zahlen muss, findest Du mit unserer Checkliste heraus.

    Checkliste Rundfunkbeitrag
  • Zahlst Du noch Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung? Dann stelle einen Antrag auf Befreiung: „Nebenwohnung befreien“.
  • Bist Du über 18 Jahre alt und ziehst in eine eigene Wohnung, musst Du Dich anmelden: „Wohnung anmelden“. Auch sonst musst Du einen Umzug anzeigen: „Änderung Beitragskonto“.

Seit 2013 zahlen die Bundesbürger zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine GEZ-Gebühr mehr, sondern einen Rundfunkbeitrag. Der Hauptunterschied: Die alte GEZ-Gebühr musste nur der bezahlen, der einen Fernseher oder ein Radio besaß.

Über kaum ein Thema wird so heftig gestritten wie über die Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Denn einfach kündigen, wie es beim Abo eines Streaming-Dienstes möglich ist, kannst Du den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht. Wir erklären Dir alles rund um die Rundfunkgebühren – wer nicht zahlen muss und auch, wer weniger zahlen darf.

Wie hoch ist die Rundfunkgebühr?

Seit August 2021 muss jeder Haushalt in Deutschland einen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro im Monat zahlen. Pro Quartal beträgt der Beitrag für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks also 55,08 Euro. Halbjährlich 110,16 Euro. Im Jahr macht das 220,32 Euro. Es wird nicht teurer oder günstiger für Dich, wenn Du quartalsweise oder jährlich zahlst.

Steigt der Rundfunkbeitrag ab 2025?

Wie es mit dem Rundfunkbeitrag ab 2025 weitergeht, ist noch unklar. Es geht um viel Geld: 2022 wurden Beiträge in Höhe von rund 8,6 Milliarden Euro eingenommen.

Neu: Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat Ende Februar 2024 eine Emp­feh­lung abgegeben: Der Rundfunkbeitrag soll ab 2025 um 58 Cent auf 18,94 Euro steigen. Das letzte Wort zur Erhöhung haben die Bundesländer.

Allerdings müssen sich die Bundesländer einig sein, wenn sie vom Vorschlag der KEF abweichen wollen. Einige Länder haben sich dazu schon positioniert und höhere Rundfunkgebühren für die nächste Beitragsperiode klar abgelehnt. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Länder auf die Erhöhung einigen können oder ob wieder das Bundesverfassungsgericht zu dem Thema angerufen wird.

Muss das Bundesverfassungsgericht zum Rundfunkbeitrag entscheiden?

Das Bundesverfassungsgericht musste bereits bei der letzten Erhöhung entscheiden. Damals konnte der Medienstaatsvertrag zunächst nicht in Kraft treten, weil Sachsen-Anhalt seine Zustimmung verweigerte und damit als einzelnes Bundesland alles blockierte.

Die Rundfunkanstalten der ARD, das ZDF und Deutschlandradio legten Verfassungsbeschwerde ein. Daraufhin urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Sachsen-Anhalt die Rundfunkfreiheit verletzt habe, weil es ohne tragfähige Gründe die Zustimmung zum Staatsvertrag verweigerte. Der Rundfunkbeitrag wurde übergangsweise ab August 2021 um 86 Cent erhöht (BVerfG, 20.07.2021, Az. 1 BvR 2756/20 u.a.).

Gibt es so etwas wie einen Rundfunkbeitrag auch in anderen Ländern?

 Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt:

  • In Frankreich wurden 2022 die Rundfunkgebühren von 11,50 Euro im Monat abgeschafft, um die Bürger finanziell zu entlasten. Die Kosten werden nun seit 2022 über die Mehrwertsteuer finanziert.
  • In Österreich ist es teurer als in Deutschland. Die Rundfunkgebühren in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich wegen unterschiedlicher Landesabgaben – von 22,45 Euro in Oberösterreich bis hin zu 28,45 Euro im Monat in der Steiermark.
  • In Großbritannien gibt es für die BBC-Programme bereits eine Art Abo-Modell. Nur wer BBC schauen will, muss eine von der Regierung festgesetzte jährliche Rundfunkgebühr von derzeit 159 Pfund bezahlen; das entspricht umgerechnt etwa 15,50 Euro im Monat.

Ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig?

Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Einige Bürger fanden den neuen Rundfunkbeitrag ungerecht und klagten dagegen, allerdings ohne Erfolg. Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). Zwar würden Alleinlebende dadurch mehr belastet als Familien oder Wohngemeinschaften, das sei aber gerechtfertigt und hinnehmbar, so die Richter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte die deutsche Rundfunkgebühr für zulässig. Es handelt sich nicht um unerlaubte staatliche Beihilfen (EuGH, 13.12.2018, Az. C-492/17).

Musst Du Dich beim Beitragsservice anmelden?

Du bist nicht nur verpflichtet, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu zahlen, Du musst Dich auch noch selbst anmelden, wenn Du ausziehst oder umziehst. Dazu hast Du einen Monat Zeit. Warte keinesfalls darauf, bis Du Post vom Beitragsservice bekommst. Die Gebühren können sich ansammeln und es kann teuer werden. Du kannst das Formular „Wohnung anmelden“ herunterladen.

Alle volljährigen Personen, die aus dem Elternhaus ausziehen und die neue Adresse beim Einwohnermeldeamt anmelden, bekommen Post vom Beitragsservice, wenn der Beitragsservice im Rahmen der Meldedatenübermittlung kein Beitragskonto zuordnen kann. Es ist wichtig, auf dieses Schreiben zu reagieren. Reagierst Du nicht, meldet Dich der Beitragsservice rückwirkend zum Datum des Einzugs an.

Bist Du in eine Wohngemeinschaft gezogen, in der schon jemand den Rundfunkbeitrag bezahlt, besteht für Dich keine Beitragspflicht. Du solltest das unbedingt mit Deinen Mietbewohnern klären. Ihr könnt den Beitrag zwischen Euch aufteilen. Am besten informierst Du den Beitragsservice, dass für die Wohnung bereits Rundfunkgebühr gezahlt wird. Dazu kannst Du online das Formular „Klärung“ verwenden.

Wie berechnet sich der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt bezahlt, egal wie viele Fernseher, Radios oder Computer in der Wohnung sind. Familien und Wohngemeinschaften zahlen ebenfalls nur einen Beitrag. Als Inhaber eines Haushalts gilt die Person, die dort gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Vom Rundfunkbeitrag erfasst ist auch das Radio in Deinem Auto. Dafür musst Du nicht gesondert zahlen. Im gewerblichen Bereich sieht das anders aus. Bei Autovermietungen werden Beiträge für die Radios in den Mietwägen fällig. Diese Zahlungspflicht ist verfassungsgemäß (BVerfG, 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).

Was zählt für den Rundfunkbeitrag als Wohnung?

Die Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist so definiert: Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die

  • zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird,
  • einen eigenen Eingang hat und
  • nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.

Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen. Auch für Lauben in Schrebergärten oder Datschen, in denen niemand übernachten darf, fällt keine Gebühr an. Beitragsfrei sind auch Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Zimmer in einem Pflegeheim.

Wie zahlst Du am besten den Rundfunkbeitrag?

Den Rundfunkbeitrag zahlst Du am besten mit einer Sepa-Lastschrift: dann zieht der Beitragsservice das Geld direkt rechtzeitig von Deinem Konto ein und es gibt keinen Ärger. Wer den Rundfunkbeitrag selbst überweisen möchte, der muss pünktlich sein. Ansonsten kann es teuer und schnell ungemütlich werden.

Nach dem Gesetz ist der Rundfunkbeitrag immer für drei Monate zu zahlen, und zwar in der Mitte des Dreimonatszeitraums, also viermal im Jahr. Für die ersten drei Monate ist der Beitrag von 55,08 Euro dementsprechend am 15. Februar fällig. Innerhalb von vier Wochen muss das Geld auf dem Konto des Beitragsservices sein, also bis zum 14. März für das erste Quartal.

Warte nicht auf eine Rechnung vom Beitragsservice, mit der Du an die rechtzeitige Überweisung erinnert wirst. Du bekommst nur einmalig eine Zahlungsaufforderung mit den jährlich wiederkehrenden Zahlungsterminen. Diese solltest Du Dir notieren, denn für die pünktliche Überweisung bist Du selbst verantwortlich.

Du kannst auch im Voraus für drei Monate (55,08 Euro), sechs Monate (110,16 Euro) oder ein ganzes Jahr (220,32 Euro) die Gebühr überweisen – es bleibt bei 18,36 Euro pro Monat.

Achtung: Hast Du Dich für einen Dauerauftrag entschieden, dann wirst Du Deinen Auftrag bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2025 entsprechend anpassen müssen. Bei der letzten Anpassung gab es keine gesonderten Schreiben des Beitragsservices, um die Haushalte über die höheren Beiträge zu informieren. Einige gerieten nach der Erhöhung in Verzug, weil sie ihren Dauerauftrag nicht anpassten.

Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ist grundsätzlich nicht möglich, zumindest dann nicht, wenn der Beitragszahler ein Girokonto hat (vgl. BVerwG, 27.04.2022, Az. 6 C 2.21; 6 C 3.21).

Tipp: Achte darauf, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nicht doppelt bezahlt wird. Im Haushalt lebende Kinder mit Einkommen, Großeltern sowie WG-Mitbewohner können sich abmelden. Das entsprechende Formular „Abmelden“ findest Du auf der Website des Beitragsservice.

Du musst den Rundfunkbeitrag an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zahlen. Bis 2013 hieß die Behörde Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Die GEZ-Ermittler, die an der Wohnungstür klingelten, um herauszufinden, ob ein Rundfunkgerät im Haushalt vorhanden ist, gibt es nicht mehr.

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Musst Du einen Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung zahlen?

Du musst für eine Zweitwohnung keinen zweiten Rundfunkbeitrag zahlen. Das war bis zum Juli 2018 noch anders: Beitragspflichtig waren früher auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Nach einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) war das allerdings mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).

Die Bundesländer setzten das Urteil zum 1. November 2019 mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) um. Seither können auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen, wenn sie mit ihrem Partner zusätzlich in einer gemeinsamen Hauptwohnung leben (§ 4a RBStV).

Um Deine Zweitwohnung befreien zu lassen, kannst Du den Online-Antrag „Befreiung Nebenwohnung“ ausfüllen. Voraussetzung ist, dass Du als Antragsteller beim Einwohnermeldeamt mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet bist.

Wichtig: Einen Anspruch auf Befreiung haben neben dem Inhaber von Haupt- und Nebenwohnung auch der Ehepartner und der eingetragene Lebenspartner. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchen der beiden Partner die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist.

Du kannst auch unser Mus­ter­schrei­ben Zweitwohnung nutzen, um dem Beitragsservice mitzuteilen, dass Du für Deine Erstwohnung die Gebühr zahlst. Die Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde legst Du bei, aus der die Anmeldung der Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen. Ein Zweitwohnungssteuerbescheid reicht auch als Nachweis.

Die Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen gilt seit der Neuregelung im November 2019 ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise bis zu drei Monate vor diesem Zeit­punkt, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung während dieser Zeit eingetreten sind.

Schwierigkeiten bei der Befreiung in der Übergangsphase

Schwierigkeiten bei der Befreiung der Zweitwohnung gab es immer wieder. Wenn zum Beispiel der eine Ehepartner Beitragszahler der Hauptwohnung war, der andere sich aber bei der Zweitwohnung angemeldet hatte.

Es konnte auch passieren, dass der Beitragsservice die Befreiung nur für den in der Hauptwohnung Angemeldeten akzeptierte. Im Ergebnis sollte dann der eine Ehepartner für die Hauptwohnung und der andere für die Zweitwohnung zahlen. Es wäre für Familien also alles so geblieben wie vor dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts – Gebühren für die Haupt- und Zweitwohnung.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hielt die fehlende Befreiung eines Ehepartners für rechtswidrig (04.06.2019, Az. 2 A 364/19). Auch das Verwaltungsgericht in München hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Beitragsservice verpflichtet, auch den Ehepartner von der Beitragspflicht ab 1. Januar 2019 zu befreien (15.01.2020, Az. M 6 K 19.4592). Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Es ist also unerheblich, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird (BVerwG, 25.01.2023, Az. 6 C 6.21 u.a.).

Wer muss keine Rundfunkgebühr zahlen?

Einige wenige Personen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie können einen Antrag auf Befreiung stellen. Das betrifft vor allem Menschen, die Sozialleistungen beziehen.

Wer Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt und nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, kann einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen. Wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft eine Person von den Rundfunkgebühren befreit ist, weil sie Bafög bezieht, dann gilt das nicht automatisch für alle Mitbewohner. Bekommt eine Person in der WG kein Bafög, dann muss sie den Rundfunkbeitrag übernehmen.

Falls Du bestimmte Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder Bürgergeld (früher Ar­beits­lo­sen­geld 2) erhältst, kannst Du Dich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV). Für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften gilt: Wenn einer der Partner von der Rundfunkgebühr befreit ist, muss auch der andere nicht zahlen.

Rentnerinnen und Rentner müssen Rundfunkbeitrag zahlen, auch wenn sie nur wenig Rente bekommen. Sie können sich nur dann befreien lassen, wenn sie neben der Rente weitere Sozialleistungen beziehen. Wer eigentlich Anspruch auf Sozialhilfe hätte, diese aber nicht beantragt, kann auch auf Antrag nicht vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Bezug von Sozialleistungen ist Voraussetzung für die Befreiung (VG Koblenz, 19.10.2021, Az. 5 K 557/21.KO).

Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Andere Menschen mit einer Behinderung und einem eigenen Haushalt müssen grundsätzlich Rundfunkbeitrag zahlen. Aber: Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen RF besitzt, muss nur einen reduzierten Beitrag zahlen. Dazu zählen Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem Sehbehinderte und Hörgeschädigte. Diese Gruppe war bis Ende 2012 komplett von der Rundfunkgebühr befreit. Seither wird für sie ein Drittel des regulären Beitragssatzes fällig: Seit August 2021 sind es 73,44 Euro im Jahr.

Um eine Befreiung oder eine Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bekommen, kannst Du das Formular „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ auf der Website des Beitragsservice ausfüllen. Dann musst Du den ausgefüllten Antrag ausdrucken und mit Nachweisen an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, schicken.

Übrigens: Nur weil Dir das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender nicht gefällt oder Du nie ARD oder ZDF anschaust, kannst Du Dich nicht befreien lassen. Beschwerden über das Programm lassen die Beitragspflicht nicht entfallen (Bay. VGH, 17.07.2023, Az. 7 BV 22.2642).

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Was passiert, wenn Du den Rundfunkbeitrag nicht zahlst?

Wenn Du den Rundfunkbeitrag nicht pünktlich zahlst, erhältst Du keine Erinnerung. Der Beitragsservice sendet sofort einen sogenannten Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent der Beitragsschuld, mindestens aber 8 Euro (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Das ist übrigens deutlich mehr als das, was private Unternehmen an Mahngebühren verlangen dürfen.

Du hast nach dem Bescheid einen Monat Zeit, um Deine Rundfunkschulden zu bezahlen. Sollst Du zu Unrecht zahlen, kannst Du dem Festsetzungsbescheid schriftlich widersprechen. Mit einem Widerspruch hast Du Aussicht auf Erfolg, wenn Du in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig warst, für den Zeitraum eine Befreiung vorweisen kannst, eine Ermäßigung nicht berücksichtigt wurde oder aber der Beitrag schon bezahlt wurde. In dieser Phase hast Du noch die Chance, mit dem Beitragsservice über eine Stundung oder Ratenzahlung zu verhandeln.

Wird weder gezahlt noch widersprochen, verschickt der Beitragsservice eine letzte Mahnung. Zum Säumniszuschlag kommen dann noch Mahngebühren hinzu. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen in den einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen fallen zum Beispiel für den rückständigen Dreimonatsbeitrag nochmal Mahngebühren von 6,06 Euro an, in Rheinland-Pfalz sind es 5 Euro und in Baden-Württemberg 4 Euro.

Wird auch die Mahnung ignoriert, wird Dein Fall an die Vollstreckungsbehörde übergeben. Du riskierst den Besuch eines Gerichtsvollziehers oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Kontopfändung. Das löst weitere Kosten aus. Wirst Du aufgefordert, eine Vermögensauskunft abzugeben, solltest Du kooperieren. Gibst Du keine Auskunft, kann Dir sogar eine Haft von sechs Monaten drohen. So erging es einem Beitragsschuldner, der sich weigerte, eine Vermögensauskunft abzugeben (VG Münster, 13.05.2022, Az. 7 K 1552/21). Zusätzlich kannst Du einen Negativeintrag bei der Schufa bekommen.

Achtung: Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger gefälschte Zahlungsaufforderungen als Postwurfsendung verschicken. Die Schreiben sind den tatsächlichen Briefen des Beitragsservice meist täuschend echt nachempfunden.

Wenn Du eine Zahlungsaufforderung vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhältst, prüfe, ob Deine Adresse und Deine Beitragsnummer richtig angegeben sind. Hast Du Zweifel an der Echtheit, rufe beim Beitragsservice an und kläre, ob das Schreiben tatsächlich von dort stammt. Das ist die Service-Telefonnummer des Beitragsservices: 01806 999 555 10. Alternativ kannst Du auch über das Kontaktformular Deine Fragen an den Beitragsservice richten. 

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