
Hattest Du als Vermieter Probleme mit Zahlungsausfällen oder Leerstand, dann kannst Du Dich unter Umständen teilweise von der Grundsteuer befreien lassen. Dies geht jedoch nur auf Antrag bis zum 31. März für die Grundsteuer des Vorjahres – also aktuell für 2021. Den Antrag musst Du bei der zuständigen Kommune einreichen; in Berlin, Hamburg und Bremen beim Finanzamt.
Entscheidend ist, dass Deine Wohnung zeitweise leer stand und Du den Zahlungsausfall nicht selbst zu verantworten hast, etwa durch überhöhte Miete. Falls Du weniger als die Hälfte der üblichen Jahreskaltmiete eingenommen hast, wird Dir ein Viertel der Grundsteuer erlassen. Hattest Du überhaupt keine Einnahmen, wird die Grundsteuer sogar halbiert. Auf Deine wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an.
Dieser gesetzliche Anspruch auf geringere Grundsteuer kann aus einer Reihe von Gründen entstehen: Beispielsweise, wenn Dein Mieter zahlungsunfähig ist. Oder wenn Du die Wohnung trotz geschalteter Werbung und Bemühungen eines Maklers nicht vermieten konntest. Auch ein Brand, ein Wasserschaden (etwa nach dem Hochwasser an der Ahr) oder eine andere Katastrophe rechtfertigt den Erlass eines Teils der Grundsteuer.
Besitzt Du ein denkmalgeschütztes Haus, für dessen Erhalt oder Umbau besonders hohe Kosten entstehen, ist unter Umständen sogar ein kompletter Steuererlass möglich. Mehr dazu im Ratgeber Grundsteuer. Weitere Steuertipps für Vermieter findest Du in diesem Ratgeber.
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
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