Ent­last­ungs­be­trag

Lass den Zuschuss von der Pflegekasse nicht verfallen

Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Allen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen 125 Euro pro Monat für sogenannte Ent­last­ungs­leis­tung­en zu. Das Geld lässt sich vielfältig einsetzen, etwa für Betreuungsangebote oder Hilfe im Haushalt.
  • Den Ent­last­ungs­be­trag kannst Du auch über mehrere Monate ansparen und dann als größere Summe verwenden. Aber Vorsicht: Ungenutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni.

So gehst Du vor

  • Lass Dich von einer Pflegeberatungsstelle bei der Suche nach Angeboten unterstützen, die in Deinem Bundesland als Ent­last­ungs­leis­tung­en zugelassen sind.
  • Die Leistungen musst Du zunächst selbst bezahlen und die Rechnung anschließend bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen.
  • Alternativ kannst Du mit dem Anbieter vereinbaren, dass er den Ent­last­ungs­be­trag direkt mit der Pfle­ge­ver­si­che­rung abrechnet. Damit sparst Du Dir Papierkram.

Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen, Aktivitäten in einer Seniorengruppe oder gemeinsames Kartenspielen mit Ehrenamtlichen – es gibt viele Möglichkeiten, Pflegebedürftige in ihrem Alltag zu stärken und pflegende Angehörige zu entlasten. Finanzieren lassen sich solche Angebote mit dem sogenannten Ent­last­ungs­be­trag. Das Geld gibt es zusätzlich zu den anderen Leistungen der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Einer Pflegestudie des Sozialverbands VdK zufolge nutzen allerdings 80 Prozent der Befragten den Ent­last­ungs­be­trag nicht. Wir erklären, wie Du das Geld abrufst und was Du dabei beachten musst.

Wer hat Anspruch auf Ent­last­ungs­leis­tung­en?

Der Ent­last­ungs­be­trag von 125 Euro im Monat (1.500 Euro im Jahr) steht allen Menschen zu, die zuhause leben und die einen Pflegegrad haben. Ob es sich dabei um Pflegegrad 1 oder 5 handelt, spielt keine Rolle. Der Ent­last­ungs­be­trag wird nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt, sondern erst erstattet, wenn Du Ent­last­ungs­leis­tung­en in Anspruch genommen hast. Du musst das Geld also vorstrecken und bekommst es zurück, nachdem Du die Quittung bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung eingereicht hast.

Wenn Du nicht in jedem Monat die vollen 125 Euro Ent­last­ungs­be­trag ausschöpfst, wird der übriggebliebene Betrag in die folgenden Monate übertragen. Ist am Ende eines Kalenderjahres noch ein Restbetrag übrig, kannst Du das Geld noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres verwenden. Anschließend verfällt der Anspruch. So hast Du die Wahl, ob Du regelmäßig einen kleinen Betrag für Ent­last­ungs­leis­tung­en nutzt oder das Geld lieber ansparst und einmalig für ein teureres Angebot einsetzt.

Das Gute: Falls Du bisher noch nichts vom Ent­last­ungs­be­trag wusstest, hast Du jetzt noch die Chance, das Geld für die vergangenen Monate aufzubrauchen.

Wofür kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag nutzen?

Mit dem Ent­last­ungs­be­trag kannst Du eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen bezahlen (§ 45b Abs. SGB XI):

  • Unterstützung im Alltag, etwa Hilfe im Haushalt, Hausmeisterdienste, Gruppenangebote für Betreuung und Bewegung oder individuelle Alltagsbegleitung durch speziell zugelassene Anbieter;
  • Kurzzeitpflege;
  • Tages- und Nachtpflege;
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste (körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie Hilfe beim Duschen oder Anziehen, dürfen nur in Pflegegrad 1 über den Ent­last­ungs­be­trag abgerechnet werden), auch wenn der Pflegedienst nur im Rahmen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kommt.

Die Angebote zur Entlastung im Alltag, die Du bereits ab Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen kannst, sind vielfältig. Insbesondere Sozialstationen und Wohlfahrtsverbände organisieren häufig Bewegungsgruppen, regelmäßige Treffen für sozialen Austausch oder Betreuungsangebote, etwa für an Demenz erkrankte Menschen. Neben Aktivitäten in einer Gruppe gibt es auch Dienstleister und Ehrenamtliche, die ganz individuell bei der Haus­halts­füh­rung unterstützen: Sie kochen, putzen, übernehmen kleine Reparaturen oder bieten die Begleitung zum Einkaufen oder zu Arztterminen an.

Beachte die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer

Allerdings gibt es in jedem Bundesland andere Bestimmungen dafür, welche Dienstleistungen Du Dir über den Ent­last­ungs­be­trag erstatten lassen kannst und welche Anbieter nach den Landesregelungen zertifiziert sind. Frage deshalb am besten bei Deiner Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach, welche anerkannten Angebote es an Deinem Wohnort gibt. Kommen mehrere Anbieter in Deiner Umgebung infrage, kann es sich lohnen, die Preise zu vergleichen. Die Dienstleister berechnen ganz unterschiedliche Stundensätze. Einen ersten Eindruck über das Angebot in Deiner Region kannst Du Dir mit dem Pflegelotsen des Verbands der Ersatzkassen verschaffen. Mithilfe der Suchfunktion findest Du Angebote, etwa zur Unterstützung im Alltag samt Preis und Kontaktdaten.

Alternativ kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag auch für die Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben zwar Anspruch auf spezielle Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege. Allerdings übernimmt die Pflegekasse nur Kosten für die pflegerische Versorgung, Verpflegung und Unterkunft müssen die Betroffenen selbst bezahlen. Für diesen Eigenanteil kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme für Tages- oder Kurzzeitpflege haben, können diese Leistungen mit dem Ent­last­ungs­be­trag wenigstens zum Teil finanzieren.

Noch bis zum 31. Dezember 2022 kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, die nicht den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen – wenn das hilft, Versorgungsengpässe zu überbrücken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind (§ 150 Abs. 5b SGB XI). Damit kannst Du das Geld freier verwenden, etwa für die Unterstützung durch Nachbarn und Bekannte. Diese Sonderregelung hat die Bundesregierung schon einige Male verlängert.

Wie bekommst Du den Ent­last­ungs­be­trag?

Ent­last­ungs­leis­tung­en musst Du zunächst selbst bezahlen. Lass Dir vom Anbieter unbedingt eine Quittung geben. Diese reicht der Pflegebedürftige oder ein berechtigter Vertreter bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung mit der Bitte um Erstattung der Kosten ein. Ein formaler Antrag ist nicht nötig. Bedenke, dass die Pflegekasse nur die Kosten für Leistungen anerkannter Anbieter übernimmt. Informiere Dich deshalb unbedingt bei Deiner Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt, welche Angebote in Deiner Region zugelassen sind. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du Pflegeberatungsstellen in Deiner Nähe.

Anbieter können den Ent­last­ungs­be­trag auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Viele Einrichtungen für Kurzzeit- und Tagespflege, ambulante Pflegedienste und professionelle Alltagsbegleiter bieten diese Option an. Dafür ist aber eine Abtretungserklärung notwendig. Der Pflegebedürftige erlaubt damit dem Anbieter, direkt mit der Pfle­ge­ver­si­che­rung abzurechnen. Diese Option ist komfortabler, denn Du musst das Geld nicht vorschießen und Dich auch nicht um die Erstattung kümmern. Wichtig ist allerdings, die Ausgaben im Blick zu behalten. Lass Dir vom Anbieter regelmäßig eine Übersicht der abgerechneten Kosten geben, damit Du weißt, wie viel des Entlastungsbudgets schon ausgeschöpft ist.

Lässt sich das Budget für Ent­last­ungs­leis­tung­en erhöhen?

Möchtest Du anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, kannst Du ab Pflegegrad 2 auch einen Teil des Budgets für ambulante Pflegesachleistungen dafür verwenden – also Geld, das normalerweise dafür vorgesehen ist, einen professionellen Pflegedienst zu bezahlen. Das funktioniert aber nur, wenn der Betrag für die Pflegesachleistungen nicht schon vollständig durch einen Pflegedienst aufgebraucht wird. Wie viel Geld für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht, hängt vom Pflegegrad ab: 724 Euro bis 2.095 Euro im Monat sind es. Details dazu liest Du in unserem Ratgeber zu den Leistungen der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

40 Prozent des Betrags, der für Sachleistungen vorgesehen ist, kann stattdessen als Budget für Unterstützung im Alltag genutzt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Die Abrechnung funktioniert wie bei anderen Ent­last­ungs­leis­tung­en: Entweder Du schickst die Quittung zur Kostenerstattung an die Pflegekasse oder Du vereinbarst mit dem Anbieter, dass er die Abrechnung übernimmt.

Wird ein Pflegebedürftiger nicht von einem ambulanten Pflegedienst, sondern von Angehörigen gepflegt, die dafür Pflegegeld bekommen, besteht dieser sogenannte Umwandlungsanspruch ebenfalls. Die Angehörigen müssten dafür dann aber auf einen Teil des Pflegegeldes verzichten. Lass Dich deshalb am besten in einer Pflegeberatungsstelle ausführlich dazu beraten, wie Du die verschiedenen Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung am sinnvollsten kombinierst. Der Umwandlungsanspruch besteht zusätzlich zum Anspruch auf den Ent­last­ungs­be­trag, Du kannst beides deshalb unabhängig voneinander nutzen.

Autor
Julia Rieder
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