Wohngeld, Antrag und Höhe

Hol Dir einen Zuschuss zur Miete - 370 Euro im Schnitt!

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Mieter und Eigentümer, die nur ein geringes Einkommen haben.
  • Am 1. Januar 2023 trat mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eine umfangreiche Wohngeldreform in Kraft: Für bis zu 2 Millionen Haushalte wird es mehr Wohngeld geben. Im Schnitt dann bis zu 370 Euro.
  • Wegen der hohen Energiepreise kommt in diesem Winter ein zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger: 415 Euro für eine Person, 540 Euro für zwei Personen und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro.

So gehst Du vor

  • Überprüfe mit einem Wohngeldrechner, ob Du einen Anspruch auf Wohngeld hast. Gut geeignet ist der Rechner der Stadtentwicklung Berlin.
  • Stell einen Antrag auf Wohngeld bei Deiner Wohngeldbehörde am Ort.
  • Lade Dir unsere Checkliste für weitere Informationen zum Wohngeld herunter.

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Rund 600.000 Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld – aber beantragen es nicht. Wie steht es mit Dir? Oder vielleicht kennst Du jemanden, der Wohngeld gut gebrauchen könnte. Falls Du befürchtest, Dein Vermieter könnte auf Deinen Wohngeldantrag seltsam reagieren, sei unbesorgt: Dein Vermieter erfährt gar nichts davon. Zum 1. Januar 2023 trat mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz  eine grundlegende Reform in Kraft, damit bis zu 2 Millionen Haushalte Wohngeld bekommen können. Es soll auf durchschnittlich 370 Euro pro Haushalt steigen.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Rund 600.000 Haushalte bekamen zum Ende des Jahres 2021 Wohngeld, im Schnitt 192 Euro im Monat. Zu wenig, fand die Bundesregierung und legte eine umfassende Wohngeldreform vor, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter, aber auch als Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Einen Teil Deiner Wohn­kos­ten übernimmt in beiden Fällen der Staat, wenn Du finanzielle Unterstützung benötigst.

Als Mieter kannst Du den Zuschuss zur Miete Deiner Wohnung bekommen, wenn Du ein eigenes Einkommen hast – dazu zählen auch Renten, Ar­beits­lo­sen­geld I oder Kurz­arbeiter­geld. Auch wer im Altenheim lebt, kann eventuell Wohngeld bekommen. Etwa die Hälfte der Wohngeldempfänger sind Rentner.

Als Eigentümer kannst Du einen Zuschuss zu den allgemeinen Betriebskosten oder zu Deinen Kreditraten bekommen, wenn Du Deine Baufinanzierung zurückzahlst. Nur knapp 7 Prozent aller Wohngeldempfänger leben in der eigenen Immobilie.

Aber: Bekommst Du Bürgergeld(früher: Ar­beits­lo­sen­geld 2, dann wird Deine Miete bei dieser Sozialleistung schon berücksichtigt. Wohngeld steht Dir dann nicht zu (§ 7 WoGG). Das gilt auch für alle, die Grundsicherung im Alter bekommen oder Sozialhilfe bei Erwerbsminderung.

Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen beim Wohngeld, da sie vorrangig durch Bafög unterstützt werden. Hast Du einen Anspruch auf Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), bekommst Du kein Wohngeld, da im Bafög die Kosten für Miete enthalten sind.

Bekommst Du kein Bafög, weil Deine Eltern zu viel verdienen oder Dein eigenes Einkommen oder Vermögen zu hoch ist, hast Du auch keinen Anspruch auf Wohngeld. 

Ein Antrag lohnt sich für Dich als Student nur dann, wenn Du aus einem anderen Grund kein Bafög bekommst, zum Beispiel weil Du zu alt für Bafög bist, die Förderungshöchstdauer überschritten hast oder ein Zweitstudium belegt hast. Bevor Du aber in diesen eher seltenen Fällen Wohngeld beantragen kannst, musst Du einen Antrag auf Bafög gestellt haben, der abgelehnt wurde.

Studierende mit Kindern können zusätzlich zum Bafög auch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Wende Dich an Dein Studentenwerk und lass Dich beraten, ob Du Aussicht auf Wohngeld hast. 

Wohngeld: Checkliste, Infos und Sonderfälle

In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Wohngeld in der Übersicht.

Zum Download

Wie viel Wohngeld kannst Du bekommen?

Es gibt keine festen Beträge für das Wohngeld. Für jeden Antragsteller berechnet die Wohngeldbehörde individuell, wie viel Wohngeld er bekommen kann. Der durchschnittliche Wohngeldanspruch für Wohngeldempfänger in Bayern belief sich 2021 insgesamt auf 195 Euro im Monat. Nordrhein-Westfalen zahlte in demselben Jahr im Schnitt 209 Euro.

Durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 sollen die bisherigen Wohngeldhaushalte durchschnittlich 190 Euro mehr Wohngeld bekommen, etwa 370 Euro.

Heizkostenzuschuss

Wegen der hohen Energiekosten bekamen Wohngeldempfänger im Sommer 2022 einen Heizkostenzuschuss von 270 Euro. Bei zwei zusammenwohnenden Menschen waren es 350 Euro, für jeden weiteren Mitbewohner jeweils 70 Euro.

Für die Heizperiode im Winter 2022 gab es einen zweiten Heizkostenzuschuss: 415 Euro für eine Person, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Voraussetzung war, dass der Haushalt im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in mindestens einem Monat wohngeldberechtigt war.

Zum 1. Januar 2023 führt die Wohngeldreform eine dauerhafte Heizkostenkomponente ein. Die geht als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein. Im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte führt dieser Zuschlag zu einem höheren Wohngeld von 1,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Höhe des Wohngelds

Die Höhe des Wohngeldes hängt grundsätzlich von drei Faktoren ab: Anzahl der Personen, die in Deinem Haushalt leben, Höhe des Einkommens und Höhe Deiner Miete.

1. Anzahl der Personen

Zu Deinem Haushalt zählst Du selbst als Antragsteller, Dein Ehegatte, Dein Partner, mit dem Du ohne Trauschein zusammenlebst, Deine Kinder sowie Deine Eltern, wenn Du mit ihnen unter einem Dach lebst.

2. Familieneinkommen

Um Wohngeld erhalten zu können, darf Dein monatliches Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Das Gesamteinkommen setzt sich aus den Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Vermindert wird die Summe aber noch um die jeweiligen Abzüge für Sozialversicherungsabgaben und Freibeträge.

Einkünfte - Entscheidend ist das Jahreseinkommen, das Du und die anderen Familienmitglieder in den nächsten zwölf Monaten erwarten können – dabei zählen Dein Gehalt als Arbeitnehmer, aber auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Bist Du in Kurzarbeit, dann zählt Dein Kurz­arbeiter­geld als Einkommen. Ar­beits­lo­sen­geld 1 oder eine Rente sind ebenfalls Einkünfte, die in die Berechnung des Wohngelds einfließen (§ 14 WoGG).

Kindergeld und Kinderzuschlag gehören nicht zu Deinem Einkommen. Ein vom Jugendamt gezahlter Unterhaltsvorschuss hingegen schon. Elterngeld musst Du angeben, der Sockelbetrag von 300 Euro im Monat bleibt anrechnungsfrei.

Abzüge - Um das relevante Einkommen zu berechnen, ziehst Du von Deinem Bruttogehalt den monatlichen Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag in Höhe von 102,50 Euro ab (1.230 Euro/zwölf Monate seit 1. Januar 2023). Von einer steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrente darfst Du mindestens 102 Euro im Jahr abziehen, also 8,50 Euro im Monat. Auch Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr, darfst Du abziehen.

Die Summe reduzierst Du jeweils um 10 Prozent für Steuern, 10 Prozent für Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge und um weitere 10 Prozent für Ren­ten­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben – falls solche Abgaben bei Dir anfallen. Insgesamt also bis zu 30 Prozent. Bekommst Du eine steuerpflichtige Rente, werden davon nur 10 Prozent abgezogen, da Du keine Beiträge davon für die Kranken- oder Ren­ten­ver­si­che­rung zahlen musst. Bei einem Minijob wird nichts mehr abgezogen, da der Arbeitnehmer keine weiteren Sozialabgaben zahlen muss. 

Freibeträge - Du darfst einen Freibetrag von 1.800 Euro abziehen, wenn eine schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person in Deinem Haushalt lebt oder 1.320 Euro, falls Du alleinerziehend bist. Verdient Dein mit Dir zusammenlebendes Kind schon sein eigenes Geld und ist es jünger als 25 Jahre, dann musst Du dessen Einkünfte von bis zu 1.200 Euro im Jahr nicht angeben (§ 17 WoGG). Auch Unterhaltszahlungen von bis zu 3.000 Euro im Jahr für Kinder, die nicht mit Dir zusammenwohnen oder für Deinen geschiedenen Ehepartner von bis zu 6.000 Euro im Jahr kannst Du von Deinen Einkünften abziehen (§ 18 WoGG). Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten haben, erhalten im Wohngeld ebenfalls einen Freibetrag (§ 17a WoGG). Du darfst mindestens 100 Euro von Deiner Rente abziehen und höchstens 224,50 Euro im Monat. Die genaue Berechnung ist nicht ganz einfach. Erkundige Dich dazu bei der Wohngeldbehörde.

In den folgenden Tabellen kannst Du ablesen, wie viel Du höchstens verdienen darfst, um in Berlin oder in München Wohngeld zu bekommen.

So viel darfst Du 2023 in Berlin verdienen (Mietenstufe 4)

Haushalts-
mitglieder
Grenze für mtl.
Einkommen1
entspricht
Bruttoeinkommen2
11.466 €2.094 €
21.976 €2.823 €
32.458 €3.512 €
43.318 €4.740 €
53.801 €5.430 €

1 monatlich für das Wohngeld zu berücksichtigende Einkommen (Wohngeld-Netto)
2 bei einem pauschalierten Abzug von 30 Prozent für Sozialabgaben (Steuern, Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung)
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2023)

So viel darfst Du 2023 in München verdienen (Mietenstufe 7)

Haushalts-
mitglieder
Grenze für mtl.
Einkommen1
entspricht
Bruttoeinkommen2
1

1.542 €

2.202 €
22.074 €2.963 €
32.572 €3.674 €
43.470 €4.957 €
53.966 €5.666 €

1 monatlich für das Wohngeld zu berücksichtigende Einkommen (Wohngeld-Netto)
2 bei einem pauschalierten Abzug von 30 Prozent für Sozialabgaben (Steuern, Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung)
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2023)

Vermögen - Wohnst Du allein, bleiben bei der Wohngeldberechnung 60.000 Euro Vermögen unberücksichtigt. Pro weiteres Haushaltsmitglied sind es weitere 30.000 Euro. Bei einer vierköpfigen Familie werden also 150.000 Euro Vermögen nicht angetastet. Das ist laut Bundesverwaltungsgericht kein erhebliches Vermögen (18.04.2013, Az. 5 C 21.12). Diese Regelungen finden sich auch in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld (Ziffer 21.37).

3. Höhe der Miete oder der Lasten

Die Wohngeldbehörde ging bisher immer von der sogenannten Bruttokaltmiete aus: Miete und sonstige Nebenkosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten. Auch die Miete für einen Stellplatz musst Du abziehen.

Mit der Wohngeldreform werden seit 1. Januar 2023 die Heizkosten bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt. So soll verhindert werden, dass Wohngeldhaushalte wegen gestiegener Energiepreise in die Grundsicherung beziehungsweise ins Bürgergeld rutschen.

Bei Wohnungs- oder Hauseigentümern können die monatlichen Zahlungen an die finanzierende Bank zählen. Für Instandhaltungs- und Betriebskosten ist eine Pauschale in Höhe von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr zulässig. Auch die Grundsteuer erhöht die Lasten, zu denen dann ein Lastenzuschuss beantragt werden kann.

Es gibt sieben Mietstufen. In Gemeinden und Kreisen mit besonders hohen Mietpreisen werden höhere Mieten bezuschusst. In welche Mietstufe Deine Stadt, Gemeinde oder Dein Kreis eingeordnet ist, findest Du auf dieser Liste zur Wohngeldverordnung. Die Mieten in Mietenstufe 3 entsprechen ungefähr dem Bundesdurchschnitt.

Beim Wohngeld wird nicht unbedingt die tatsächliche Miete oder Belastung berücksichtigt. Liegt Deine Miete über dem in Deiner Gemeinde festgelegten Höchstbetrag, wird nur dieser bei der Berechnung verwendet, auch wenn Du tatsächlich mehr zahlst. Du fällst deshalb nicht aus der Wohngeldförderung heraus.

Miethöchstbeträge 2023 inklusive Klima- und Heizkostenkomponente

Personen/
Mietstufe
1 Pers.2 Pers.3 Pers.4 Pers.5 Pers.
 I476,60 €587,40 €700,80 €816,20 €931,60 €
 II521,60 €641,40 €763,80 €891,20 €1.016,60 €
III567,60 €697,40 €830,80 €968,20 €1.105,60 €
 IV620,60 €762,40 €907,80 €1.057,20 €1.208,60 €
 V669.60 €821,40 €977,80 €1.141,20 €1.302,60 €
VI720,60 €883,40 €1.052,80 €1.227,20 €1.401,60 €
VII780,60 €955,40 €1.136,80 €1.327,20 €1.515,60 €

Quelle: § 23 WoGFV; § 12 Abs. 6 und 7 WoGG (Stand: 1. Januar 2023)

Drei Beispiele zum Miethöchstbetrag 2023:

Eine dreiköpfige Familie aus Steinfurt (Mietenstufe 2) zahlt monatlich 650 Euro Miete kalt und 200 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Für die Wohngeldberechnung wird ein Grundbetrag von 564 Euro berücksichtigt. Hinzu kommt die Heizkostenkomponente von 170,20 Euro und die Klimakomponente von 29,60 Euro. Es ergibt sich ein Miethöchstbetrag von 763,80 Euro.

Ein Haushalt mit fünf Personen aus Kiel (Mietenstufe 5) wohnt im Eigenheim. Monatlich zahlen sie 1.000 Euro an die Bank und 200 Euro Betriebskosten. Berücksichtigt werden 1.038 Euro als Grundbetrag zuzüglich der Heizkostenkomponente von 225,40 Euro und der Klimakomponente von 39,20 Euro. Der neue Miethöchstbetrag beläuft sich 2023 auf 1.302,60 Euro.

Ein Single in Berlin (Mietenstufe 4) zahlt 500 Euro Miete und 150 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Zum Höchstbetrag von 491 Euro kommt für die Heizkosten ein Zuschlag von 110,40 Euro und die Klimakomponente von 19,20 Euro hinzu, also insgesamt kann ein Betrag von 620,60 Euro berücksichtigt werden, also fast die gesamte Warmmiete.

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Welcher Wohngeldrechner ist zu empfehlen?

Es gibt viele verschiedene Rechner, mit denen Du herausfinden kannst, ob Du Wohngeld bekommst und in welcher Höhe. 

Mit dem Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums kannst Du Dir einen ersten Überblick verschaffen, ob Dir Wohngeld zusteht und wie viel. In dem Rechner sind bereits die Vorgaben des Wohngeld-Plus-Gesetzes umgesetzt. Abgefragt werden nur fünf Werte:

  1. Anzahl der Haushaltsmitglieder insgesamt
  2. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  3. monatliches Gesamteinkommen (wichtig: damit ist nicht Dein Brutto-Einkommen gemeint; um ein richtiges Ergebnis zu bekommen, musst Du von Deinem Brutto-Einkommen als Arbeitnehmer 30 Prozent für Steuer und Sozialversicherung abziehen sowie die Freibeträge)
  4. monatliche Bruttokaltmiete sowie
  5. die Mietenstufe

Wir haben folgenden Beispielfall gebildet: Eine Familie mit vier Haushaltsmitgliedern lebt in Münster (Mietenstufe 5), verfügt über ein Gesamteinkommen von 2.200 Euro und zahlt eine Miete von 1.200 Euro. Der Rechner ermittelt für das Jahr 2023 einen Anspruch auf Wohngeld von 526 Euro. Das sind immerhin 396 Euro mehr als im Vorjahr, als die Familie 130 Euro pro Monat bekam.

Lass Dich nicht entmutigen, wenn der einfache Rechner zum Ergebnis kommt: kein Anspruch. Das kann daran liegen, dass Du Dein Gesamteinkommen zu hoch angegeben hast oder die Freibeträge nicht berücksichtigt wurden.

Wir empfehlen daher den Stadtentwicklungsrechner in Berlin. Er ist sehr viel ausführlicher und bietet in vier Schritten Berechnungen für alle Bundesländer an. Es werden zusätzlich auch Freibeträge abgefragt, die Mietkosten werden genauer aufgeschlüsselt. Das Einkommen musst Du für jedes Haushaltsmitglied angeben. Auch für Eigentümer ist der Rechner besonders geeignet, da anhand der Quadratmeter der Wohnung automatisch die Pauschale für die Instandhaltungskosten ausgerechnet wird. Der Rechner ist bereits an das Wohngeld-Plus-Gesetz angepasst und bildet die Rechtslage 2023 ab.

Wie beantragst Du Wohngeld?

Einen Antrag auf Wohngeld kannst Du bei der Wohngeldbehörde Deiner Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung stellen. Oft ist das Thema Wohngeld auch bei den Sozialämtern angesiedelt. Das Formular findest Du in aller Regel auch online auf der Website Deiner Stadt, Deines Kreises oder des zuständigen Ministeriums in Deinem Bundesland.

Den Antrag musst Du ausfüllen und unterschreiben. Der bayerische Antrag besteht aus acht Seiten, in Hessen musst Du elf Seiten ausfüllen. Wohnst Du in Nordrhein-Westfalen, kannst Du Wohngeld online beantragen. Dazu musst Du zunächst den NRW-Wohngeldrechner nutzen, alle Fragen beantworten, bevor Du zum Online-Antrag geleitet wirst.

Für den Mietzuschuss musst Du das Einkommen der Familienmitglieder nachweisen und die Höhe und Zusammensetzung der Miete belegen. Dazu kannst Du Deinen Mietvertrag und die letzte Mieterhöhung vorlegen. So erfährt Dein Vermieter nichts von Deinem Antrag auf Wohngeld.

Einige Wohngeldbehörden verlangen hingegen eine Vermieterbescheinigung über die Höhe der Miete. Sie berufen sich dabei auf die gesetzliche Auskunftspflicht der Vermietenden (§ 23 Abs. 3 WoGG). Lass Dich davon nicht verunsichern: Du kannst entscheiden, wie Du die Höhe der Miete nachweist. Du musst nicht zwingend eine Vermieterbescheinigung mit der Antragstellung einreichen. Die Wohngeldbehörde darf Deinen Antrag auch nicht innerhalb von drei Wochen ablehnen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 66 SGB 1), wenn Du zwar den Mietvertrag, aber keine Vermieterbescheinigung vorgelegt hat.

Beim Lastenzuschuss muss anstelle der Miete die Belastung (aus Kapital- und Bewirtschaftungskosten) nachgewiesen werden.

Hast Du noch nicht alle Unterlagen zusammengesucht, kannst Du den Antrag auf Wohngeld auch zunächst formlos stellen – damit wahrst Du die Frist. Den amtlichen Vordruck samt Nachweisen musst Du aber spätestens innerhalb eines Monats nach Abgabe des formlosen Antrags nachreichen.

Eigentlich ist es sinnvoll, dass Du nach einer Terminvereinbarung persönlich Deinen Antrag in der Behörde abgibst. So kann der Sachbearbeiter mit Dir gemeinsam prüfen, ob alle Unterlagen vollständig sind. Rückfragen kannst Du gleich klären. Du musst Dich darauf einstellen, dass die Bearbeitung Deines Antrags bis zu sechs Monate dauern kann. Die Behörden haben aber die Möglichkeit, eine vorläufige Entscheidung zu treffen (§ 26a Abs. 3 WoGG).

Bewilligungsdauer

Die Behörde bewilligt Wohngeld immer für zwölf Monate (§ 25 WoGG). Etwa zwei Monate vor Ablauf der Förderdauer solltest Du eine Verlängerung beantragen – das nennt sich Weiterleistungsantrag. Ab 2023 können die Ämter das Wohngeld für bis zu 24 Monate bewilligen.

Innerhalb der Bewilligungsdauer kannst Du in drei Fällen eine Erhöhung beantragen (§ 27 WoGG):

  1. mehr Personen im Haushalt (etwa durch die Geburt eines Kindes)
  2. weniger Einkommen (von mindestens 15 Prozent zum Beispiel durch Kurzarbeit)
  3. Erhöhung der Miete (um mindestens 15 Prozent)

Tipp für Familien: Kinderzuschlag beantragen

Familien, die Wohngeld beziehen, haben oft auch Anspruch auf den Kinderzuschlag von bis zu 250 Euro pro Kind, zusätzlich zum Kindergeld. Stell beide Anträge am besten gleichzeitig. In Berlin zum Beispiel hängt der Antrag für den Zuschlag am Wohngeldformular. Viele Hinweise und Tipps dazu findest Du in unserem Ratgeber Kinderzuschlag.

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Wie berechnet sich Dein Anspruch auf Wohngeld?

Wie viel Wohngeld Du genau bekommst, berechnet sich nach einer komplizierten Formel, in der die Miete, das Gesamteinkommen und die Anzahl der Haushaltsmitglieder eingesetzt werden (§ 19 WoGG). Einfach ausrechnen funktioniert nicht.

Wohngeldtabellen bieten allenfalls eine Orientierung. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne. Leider sind die Tabellen extrem unübersichtlich, so dass es schwerfällt, den tatsächlichen Anspruch auf Wohngeld abzulesen.

Seit 2021 bekommen Wohngeldempfänger einen CO2-Zuschlag zur Miete. Von dieser Summe wird das Wohngeld berechnet. Der Zuschlag staffelt sich nach der Größe des Haushalts (§ 12 Abs. 6 WoGG). Die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente erhöhen seit Januar 2023 als Zuschläge die jeweiligen Höchstbeträge für die Miete.

Zuschläge auf den Miethöchstbetrag

Haushalts-
mitglieder
Entlastung Co2-
Preis
Heizkosten-
komponente
Klima-
Komponente
114,40 €96 €19,20 €
218,60 €124 €24,80 €
322,60 €148 €29,60 €
425,80 €172 €34,40 €
529,40 €196 €39,20 €

Quelle: § 12 Absatz 6 und 7 WoGG (Stand: Januar 2023)

Beispielrechnung 2023

Anton und Birte sind verheiratet und haben zwei Kinder. Sie leben in Münster und zahlen eine Miete von 770 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 200 Euro. Sie arbeiten beide als Arbeitnehmer. Anton verdient 1.990 Euro, Birte verdient mit ihrem Minijob 520 Euro. Die folgende Tabelle zeigt die Berechnung des monatlich relevanten Einkommens und des Wohngeldanspruchs für die Familie.

Berechnung: Ehepaar mit zwei Kindern in Münster

 AntonBirte
Brutto-
einkommen
1.990 €520 €
./. Arbeitnehmer-
pauschbetrag
- 102,50 €
1.887,50 €
(-)
520 €
./. pauschaler
Abzug (30 %)
-566,25 €
1.321,25 €
(-)
520 €
Gesamt-
einkommen
1.841,25 €

Kaltmiete

+ Co2-Preis Entlastung

+ Heizkostenkomponente

+ Klimakomponente

770,00 € (Höchstbetrag: 909 €)

+ 25,80 €

+ 172,00 €

+ 34,40 €

zuschussfähige Gesamtmiete1.002,20 €
mtl. Wohngeld553 € 

Quelle: Finanztip-Recherche, Wohngeldrechner BMWSB 2023 (Stand: Januar 2023)

Seit 2022 wird die Höhe des Wohngelds regelmäßig alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Autor
Dr. Britta Beate Schön
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