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Arzthaftung - Wann haftet der Arzt?

Wenn der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig verletzt, steht dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zu. Neben der Haftung aus dem Behandlungsvertrag kann sich auch eine deliktische Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Die Unterscheidung ist praktisch nur wichtig für Verjährungsfristen und der Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen.

Vorausetzungen für Schadensersatzanspruch:

Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass die Pflichtverletzung durch den Arzt einen Gesundheitsschaden beim Patienten herbeigeführt hat. Im Extremfall können Behandlungsfehler auch strafrechtlich geahndet werden, wenn der Arzt offensichtlich sorglos mit der Gesundheit des Patienten umgegangen ist. Im Alltag scheitert die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches häufig am zu führenden Nachweis.

Wenn feststeht, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, so trifft den Arzt die Beweislast, dass der Patient den Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Der Arzt muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre. Wenn der Arzt diesen Nachweis nicht führen kann, hat er dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen (BGH-Urteil vom 05.04.2005, VI ZR 216/03)

Vorgehen bei vermutetem Behandlungsfehler
Zunächst sollte das Gespräch mit dem Arzt geführt werden und ggf. Kopien aus der Krankenakte gezogen werden. Privatpatienten können zusätzlich auf Abrechnungsunterlagen zugreifen. Hilfreich ist häufig auch ein Gespräch mit der Krankenkasse.

Vor einer Klageerhebung kann die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen angerufen werden. Der vorgenannte Link geht zur Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Die zuständige Schlichtungsstelle in anderen Bundesländern kann auch dort oder bei der Krankenkasse erfragt werden. Es besteht keine Verpflichtung vor einer Klageerhebung die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen anzurufen.

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Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Patienten kostenfrei. Die Kosten für die in aller Regel einzuholenden Sachverständigengutachten werden von der Schlichtungsstelle übernommen. Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen wird aus den Beiträgen der Ärztekammern und der Haftpflichtversicherungen finanziert.

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten vermuteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen. Nicht zuständig ist die Schlichtungsstelle hingegen für die Überprüfung gutachtlicher Tätigkeit sowie für allgemeine Beschwerden von Patienten über Ärzte.

Antragsberechtigt sind gleichermaßen Patienten, in Anspruch genommene Ärzte, Krankenhausträger und deren Versicherer. Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Es wird zunächst die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeholt.

Über die Krankenkasse kann ggf. ein kostenfreies medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeholt werden. Die Medizinischen Dienste beraten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Fragen der allgemeinen medizinischen und pflegerischen Versorgung und begutachten im Einzelfall.

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