Bewirtung Mitarbeiter

Keine Lohnsteuer auf Arbeitsessen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Ein Arbeitessen darf nicht mit Bewirtungskosten verwechselt werden. Unter einem Arbeitsessen wird die Bewirtung von eigenen Arbeit­nehmern durch den Arbeitgeber verstanden, ohne dass an dieser Bewirtung externe Geschäftspartner teilnehmen.

Die Aufwendungen für die Mitarbeiter-Beköstigung sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Es stellt sich nur die Frage, ob und inwieweit diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, mit der Folge, dass dieser Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.

Grundsatz: Aufwendungen, die der Arbeitgeber bei Arbeitsessen überwiegend in seinem eigenbetrieblichen Interesse tätigt und sofern der Wert der Mahlzeit von untergeordneter Bedeutung ist, unterliegen nicht der Lohnsteuer. Deartige Leistungen gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

So ist die Bereitstellung und Gewährung von Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich betrieblicher Tätigkeiten (zum Beispiel Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse unentgeltlich überlässt, als Aufmerksamkeit anzusehen, wenn deren Wert 40 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Der Betrag von 40 Euro gilt hier als ein Wert von untergeordneter Bedeutung.

Bewirtung des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Steht hingegen die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So ist in der Regel ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz zu verneinen, wenn sich die Arbeitnehmer zu einer beruflichen Besprechung in einem Restaurant treffen. Die Beköstigung von Mitarbeitern auf besonderen Betriebsveranstaltungen (Jubiläum, Verabschiedung eines Kollegen) sind lohnsteuerpflichtig, wenn deren Wert nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Gegensatz zu einem Arbeitsessen liegt ein Geschäftsessen vor, wenn Geschäftspartner vom Unternehmen oder im Auftrag des Arbeitgebers bewirtet werden. Die Aufwendungen für ein Geschäftsessen sind zwar Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur in Höhe von 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich abzugsfähig (Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe und voller Abzug der Vorsteuer).

13. Dezember 2012


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