Haushaltshilfe Steuer Mit einer Haushaltshilfe bis zu 510 Euro Steuern sparen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Falls Du Dich von einer Haushaltshilfe unterstützen lässt, bist Du Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mit Anmelde- und Abgabepflichten.
  • Zahlst Du der Haushaltshilfe 2024 höchstens 538 Euro im Monat, handelt es sich um einen Minijob, für den Steuern und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anfallen. 2025 steigt die Grenze auf 556 Euro.  
  • Für Minijobs in Privathaushalten musst Du ermäßigte Pauschalbeträge für die Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen.

So gehst Du vor

  • Melde die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an. Über das Haushaltsscheckverfahren zieht die Behörde die gesetzlichen Abgaben ein und verteilt diese an die richtigen Stellen.
  • Von den tatsächlichen Kosten darfst Du 20 Prozent von maximal 2.550 Euro, also höchstens 510 Euro im Jahr, von Deiner Einkommensteuerschuld abziehen.

Putzen, Wäsche waschen und bügeln, aufräumen, einkaufen, kochen, auf die Kinder aufpassen – all das sind Tätigkeiten, die neben einem ausgefüllten Arbeitstag eine Menge Zeit kosten. Für viele Berufstätige ist daher eine Haushaltshilfe wichtig. Auch ältere Menschen setzen auf eine „Perle“, die sie tatkräftig bei alltäglichen Aufgaben unterstützt.

Oft erhält die Hilfe dann Bargeld auf die Hand – ohne weitere Abgaben, Aufzeichnungen und Bürokratie. Um diese weit verbreitete Art der Schwarzarbeit zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale eingeführt.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Bis zu drei Millionen der Haushaltshilfen arbeiten vermutlich „schwarz“ – das sind rund 80 Prozent. Wer legal handeln will, entscheidet sich für das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale. Damit hält sich der bürokratische und finanzielle Aufwand für offizielle haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Grenzen. Die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung und die Pauschalsteuer, die für private Haushalte gelten, sind ermäßigt.

Das wissen immer mehr private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zu schätzen. Nach Angaben der Minijob-Zentrale ist die Anzahl der angemeldeten Haushaltshilfen von 2006 bis 2016 von 130.000 auf mehr als 300.000 angestiegen. Und das Potenzial ist laut Minijob-Zentrale riesig, weil rund 40 Prozent aller Haushalte sich eine Haushaltshilfe wünschten.

Was haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse genau sind, ist gesetzlich nicht definiert. Eine gute Orientierung bietet allerdings der Katalog der Minijob-Zentrale. Klar ist, dass es immer einen engen Bezug zum Haushalt geben mussen. Zudem lassen sich die Tätigkeiten sonst üblicherweise von Mitgliedern der Familie erledigen. Beispiele sind:

  • Zubereitung von Mahlzeiten,
  • Spülen,
  • Reinigungsarbeiten,
  • Gartenpflege,
  • Einkaufen,
  • Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Menschen.

Was ist das Haushaltsscheckverfahren?

Beim Haushaltsscheckverfahren ist der Arbeitnehmer ordentlich versichert und die Arbeitgeberin erhält nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung, die sie beim Finanzamt einreichen kann, um sich Steuern zurückerstatten zu lassen. In manchen Fällen – insbesondere bei einem Monatsverdienst bis rund 185 Euro – übersteigt der Steuervorteil sogar die Summe der Abgaben.

Das Haushaltsscheckverfahren gilt für haushaltsnahe Tätigkeiten, die in einem Privathaushalt als Minjob ausgeübt werden. Der Mindestlohn darf auch hier nicht unterschritten werden. Du musst also mindestens diesen Stundenlohn zahlen. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2024 exakt 12,41 Euro und steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro im Jahr 2015 ist dieser immer wieder erhöht worden. 

Ein solcher Minijob im Privathaushalt ist eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie wird besonders gefördert. Du zahlst für die Sozialversicherung geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs.

Zudem kannst Du eine Pauschalsteuer von nur 2 Prozent zahlen. Dafür musst Du Dich nicht mit der individuellen Lohnbesteuerung Deiner Haushaltshilfe auseinandersetzen. Grundsätzlich kannst Du aber stattdessen auch das Abrechnen auf Steuerkarte wählen und die Lohnsteuer auf die Haushaltshilfe abwälzen. Seit 2022 musst Du wie alle anderen die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer Deiner Haushaltshilfe mitteilen.

Pauschalabgaben 2024

AbgabeHöhe
Kran­ken­ver­si­che­rung5 %
Ren­ten­ver­si­che­rung (RV)5 %
Pauschalsteuer2 %

Umlage 1 (U1) bei Krankheit

1,1 %

Umlage 2 (U2) bei Schwanger- und Mutterschaft

0,24 %

gesetzliche Unfall­ver­sicherung1,6 %
Beitragsanteil der Haushaltshilfe bei RV-Pflicht13,6 %

Quelle: Minijob-Zentrale (Stand: Oktober 2024)

Auf Dich kommen also maximal 14,94 Prozent Abgaben zu. Die Haushaltshilfe leistet lediglich ihren Beitrag zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 13,6 Prozent. Denn schon seit 2013 sind Minijobber und Minijobberin ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Falls die Haushaltshilfe das nicht möchte, muss sie dem binnen sechs Wochen widersprechen. Ansonsten gilt der Normalfall, dass Du als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin 5 Prozent und die Haushaltshilfe 13,6 Prozent des Lohns als eigene Beiträge in die Ren­ten­ver­si­che­rung einzahlen. 

Du musst die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und erteilst ihr ein Sepa-Lastschriftmandat. Die Zentrale zieht dann halbjährlich die Beiträge ein (im Juli und im Januar) und verteilt sie auf die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt. Nach Ablauf des Jahres erhältst Du automatisch eine Bescheinigung über die Höhe des gezahlten Lohns und der darauf entfallenden Abgaben. Diese dient beim Finanzamt als Nachweis bei der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Du kannst Dir einen Teil Deiner Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse über die Steu­er­er­klä­rung zurückholen. Denn 20 Prozent der tatsächlichen Kosten lassen sich direkt von Deiner Steuerschuld abziehen (§ 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG), maximal aber 510 Euro,also 42,50 Euro pro Monat. Folglich wirken sich Kosten von mehr als 2.550 Euro im Jahr steuerlich nicht mehr aus. 

Beispiel: Deine Haushaltshilfe arbeitet 10 Stunden im Monat zu einem Stundenlohn von 12,41 Euro. Das sind 124,10 Euro im Monat. Deine Abgaben sind 14,94 Prozent davon, also 18,54 Euro. Du hast insgesamt Ausgaben von 124,10 + 18,54 = 142,64 Euro. Davon sparst Du bei der Steuer 20 Prozent, das entspricht 28,53 Euro. Und das sind knapp 10 Euro mehr als Deine Abgaben. 

Achtung: Verdient die Haushaltshilfe aber monatlich 185 Euro oder mehr, kommst Du inklusive Deiner Abgaben schon über die oben genannte monatliche Grenze von 42,50 Euro. Bei steigendem Lohn steigen Deine Abgaben, aber Deine steuerliche Ersparnis bleibt konstant bei 42,50 Euro. Verdient Deine Haushaltshilfe also rund 185 Euro oder mehr im Monat, ist der Steuervorteil dahin. Du zahlst mehr Abgaben als Du Steuern erstattet bekommst.         

Dafür ist dieser Steuervorteil mit dem der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Handwerkerleistungen kombinierbar. Damit können sich Steuerpflichtige für Unterstützung im Privathaushalt maximal 510 Euro + 4.000 Euro + 1.200 Euro, also 5.710 Euro erstatten lassen. 

Die Steuerermäßigung für Minijobs im Privathaushalt beantragst Du in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 4 im Formular für die Steu­er­er­klä­rung). Die Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen trägst Du in Zeile 5 ein. Diese Kosten gelten dann als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Der Steuervorteil gilt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt außerhalb Deutschlands besteht – nämlich in einem anderen Staat der Europäischen Union oder in Liechtenstein, Norwegen oder Island.

Wenn zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammenwohnen, kannst Du den Höchstbetrag von 510 Euro nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG kommt nur dann infrage, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind.

Lässt Du Deine Kinder von jemand anders betreuen, dann kannst Du stattdessen zwei Drittel der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das soll sich laut des Regierungsentwurfs des Jahressteuergesetz 2024 verbessern. Demnach werden dann 80 Prozent solcher Kosten und maximal 4.800 Euro absetzbar sein.

Was ist mit der Sozialversicherung?

Wenn der Umfang der Tätigkeiten die Grenzen des Minijobs überschreitet, dann ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die Folge – mit der normalen Lohnsteuer und den üblichen So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en, auch für die Arbeitslosenversicherung. Dafür kannst Du als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in aller Regel die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen.

Im Jahr darfst Du höchstens 20.000 Euro Kosten geltend machen, sodass ein Steuervorteil von bis zu 4.000 Euro drin ist. Allerdings benötigst Du eine Rechnung und musst die fälligen Beträge an Deine Hilfe überweisen. 

Schließt eine Wohn­ungs­eig­en­tüm­er­ge­mein­schaft einen Vertrag mit einer Haushaltshilfe, so lässt sich das Haushaltsscheckverfahren dafür nicht anwenden. Allerdings werden dann in der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung die anteiligen Kosten für die Eigentümer und Mieterinnen der Wohnungen ausgewiesen. Davon sind wiederum 20 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistungen von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehbar.

Wie kann sich der Arbeitgeber versichern?

Auch eine Haushaltshilfe kann krank werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin – selbst im Privathaushalt – muss den Lohn dann weiterzahlen. Allerdings kannst Du Dir von der Minijob-Zentrale als Umlagekasse 80 Prozent der Aufwendungen erstatten lassen, wenn sie die sogenannte Umlage 1 bezahlt haben. Faktisch handelt es sich um eine Entgeltfortzahlungsversicherung.

Analog funktioniert es mit der Umlage 2 für den Fall von Schwangerschaft und Mutterschutz. Du bekommst dann sogar 100 Prozent erstattet.

Erhältst Du entsprechende Erstattungen, mindern diese Deine steuerlich abzugsfähigen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

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