Künstlersozialkasse (KSK) Wer sich günstig in der Künstlersozialkasse versichern kann

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Künstlersozialkasse (KSK) ist für die Sozialversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten zuständig.

  • Selbstständige Künstler sind gesetzlich verpflichtet, sich über die KSK zu versichern.

  • Wenn Du Mitglied der KSK bist, zahlst Du nur die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Ren­ten­ver­si­che­rung selbst – ähnlich wie ein Arbeitnehmer.

  • Die Beiträge orientieren sich am vorab geschätzten Jahreseinkommen.

So gehst Du vor

  • Da die Ver­si­che­rung frühestens an dem Tag beginnt, an dem die KSK den Antrag erhält, solltest Du ihn so schnell wie möglich stellen.

  • Falls Du Deinen Beruf nicht im Antrag wiederfindest, beschreibe Deine Tätigkeit ausführlich und füge Belege Deiner Arbeit bei.

  • Schätze Dein Jahreseinkommen so realistisch ein wie möglich. Sonst verschenkst Du Zuschüsse zur Ren­ten­ver­si­che­rung oder zahlst zu hohe Beiträge.

Freischaffende Journalisten, Fotografen, Musiker und Schauspieler gehören zu den Selbstständigen, die sich in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichern müssen. Diese Kunstschaffenden genießen in der Bundesrepublik einen europaweit einmaligen Sonderstatus: Sie müssen nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Ren­ten­ver­si­che­rung selbst zahlen. Den Arbeitgeberanteil übernimmt die Künstlersozialkasse. Als Künstler kannst Du so mehrere Hundert Euro im Monat sparen.

Wie funktioniert die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (KSK) selbst ist keine Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Behörde mit Sitz in Wilhelmshaven prüft nur, ob ein Antragsteller die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung (KSV) erfüllt. Außerdem zieht sie die Ver­si­che­rungsbeiträge sowie die sogenannte Künstlersozialabgabe ein und gibt die Gelder an die jeweils zuständige Kranken- und Pflegekasse weiter.

Bei welcher gesetzlichen Kran­ken­kas­se Du Dich versichern möchtest, kannst Du selbst entscheiden. Tipps für die Wahl der richtigen Kassen liest Du in unserem Kran­ken­kas­senvergleich.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

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Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Die Künstlersozialabgabe ist quasi der Arbeitgeberanteil zur Ver­si­che­rung der Künstler. Sie wird von Unternehmen wie Verlagen, Rundfunkanstalten und Werbeagenturen erhoben, die Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten zahlen. Dabei ist es nicht von Belang, ob die Künstler als Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler oder sonstige freie Mitarbeiter arbeiten, solange sie für diese Arbeit nicht fest in einem Unternehmen angestellt sind. Der Abgabensatz für Unternehmen wurde im Jahr 2023 von 4,2 Prozent auf 5 Prozent erhöht. Zusätzlich zahlt der Staat einen Zuschuss, um die Finanzierung der KSK zu sichern.

Wer muss und wer darf sich über die KSK versichern?

Du kannst Dich über die Künstlersozialkasse versichern lassen, wenn Du

  • eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübst,

  • nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigst (ausgenommen sind Auszubildende und Minijobber) und

  • mindestens 3.901 Euro im Jahr (mehr als 325 Euro monatlich) mit deiner künstlerischen Tätigkeit verdienst.

Die Verdienstuntergrenze von 3.901 Euro gilt allerdings in der Berufsanfängerzeit, also den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit, nicht. Diese Frist von drei Jahren verlängert sich, falls Du die selbstständige Tätigkeit unterbrichst, zum Beispiel um Elternzeit zu nehmen oder Wehr- oder Zivildienst zu leisten. Die Verlängerung entspricht dann dem Zeitraum der Unterbrechung. Danach darfst Du die Verdienstgrenze innerhalb von sechs Jahren maximal zweimal unterschreiten, ohne dass Du Deinen Ver­si­che­rungs­schutz verlierst (§ 3 Abs. 3 KSVG).

Als selbstständiger Künstler oder Publizist kannst Du Dich privat krankenversichern, in den meisten Fällen ist das aber nicht empfehlenswert. Die dafür nötige Befreiung von der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht kannst Du als Berufsanfänger innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ver­si­che­rungspflicht beantragen.

Die Befreiung endet allerdings automatisch nach etwa sechs Jahren (drei Jahre nach dem Ende der Berufsanfängerzeit). Dann wirst Du in der KSV pflichtversichert und musst von der privaten zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 6 KSVG). Verhindern kannst Du das nur, wenn Dein Einkommen drei Jahre lang über der Ver­sicherungs­pflicht­grenze (66.600 Euro im Jahr 2023) liegt. Dann kannst Du Dich als Höherverdienender von der Ver­si­che­rungspflicht in der Künstlersozialkasse befreien lassen. Anders als bei Berufsneulingen lässt sich diese Befreiung nicht widerrufen (§ 7 KSVG).

Von der Ver­si­che­rungspflicht in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung kannst Du Dich übrigens nicht befreien lassen.

Zuschuss für privat und freiwillig Versicherte

Wenn Du von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreit bist und Dich freiwillig oder privat krankenversichert hast, dann kannst Du einen Zuschuss bei der KSK beantragen (§ 10 KSVG). Die Behörde zahlt Dir dann den Beitragsanteil, den sie übernommen hätte, wenn Du in der KSV pflichtversichert gewesen wärst. Der Zuschuss ist aber begrenzt auf die Hälfte Deines tatsächlichen Beitrags. Das Formular, um den Beitragszuschuss zu beantragen, kannst Du bei der KSK anfordern.

Wie sind Künstler mit Nebenjob versichert?

Hast Du einen nicht-künstlerischen Nebenverdienst, gelten etwas komplizierte Sonderregeln. Wenn der Zuverdienst aus einer Festanstellung stammt, richtet sich die Ver­si­che­rungspflicht danach, mit welcher Tätigkeit Du mehr verdienst. Erzielst Du mit Deinem künstlerischen Schaffen mehr Einkommen als mit dem Job als Angestellter, kannst Du in der KSK bleiben. 

Dasselbe gilt, wenn Du mit einer selbstständigen nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen Tätigkeit weniger als 520 Euro im Monat dazuverdienst. Ist Dein Einkommen aus dem selbstständigen Zweitjob allerdings höher, musst Du das unbedingt der KSK melden. Sie prüft dann, wie Du zu versichern bist. Gilt Deine nicht-künstlerische Tätigkeit als Hauptberuf, weil Du mit ihr mehr verdienst, dann musst Du Dich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

Für die Ver­si­che­rungspflicht in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung gilt allerdings eine höhere Einkommensgrenze. Auch wenn Du wegen Deines selbstständigen Nebenjobs nicht mehr in der KSK krankenversichert bist, bleibst Du gesetzlich rentenversichert, solange Dein Einkommen die Hälfte der Bei­trags­be­messungs­grenze der Ren­ten­ver­si­che­rung nicht überschreitet. 2023 sind das 43.800 Euro im Jahr in den westdeutschen und 42.600 Euro in den ostdeutschen Bundesländern.

Wonach richtet sich der Beitrag?

Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich nicht wie bei Arbeit­nehmern am tatsächlichen Gehalt, sondern am vorab geschätzten Jahreseinkommen. Dein voraussichtliches Einkommen kannst Du bei der Künstlersozialkasse einfach online melden

Dass das tatsächliche Einkommen von der Schätzung abweicht, ist normal und unproblematisch. Die KSK kann die Beiträge rückwirkend nicht anpassen. Du solltest allerdings beachten, dass Du Zuschüsse zur Ren­ten­ver­si­che­rung verschenkst, wenn Du Dein Einkommen deutlich zu niedrig schätzt. Außerdem bekommst Du weniger Kranken- und Mut­ter­schafts­geld. Liegt die Schätzung zu hoch, zahlst Du hingegen unnötig hohe Kran­ken­kas­senbeiträge.

Stellt sich heraus, dass das geschätzte Einkommen nicht realistisch war, kannst Du die Meldung an die KSK jederzeit berichtigen. Du zahlst dann ab dem Folgemonat den korrigierten Beitrag.

Um sicherzugehen, dass die Versicherten auch tatsächlich die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung erfüllen, führt die KSK stichprobenartige Kontrollen durch. Die davon Betroffenen müssen dann ihre Einkünfte der vergangenen vier Jahre offenlegen. Mit einer im Dezember 2022 beschlossenen Gesetzesänderung hat die Bundesregierung die Prüfkompetenzen der Künstlersozialkasse erweitert. Um die Einkommensverhältnisse von Versicherten zu überprüfen, darf die KSK nun auch Daten bei den Finanzbehörden anfordern (§ 13 Abs. 2 KSVG).

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Freischaffende Künstler und Publizisten müssen sich selbst bei der Künstlersozialversicherung anmelden. Der frühestmögliche Ver­si­che­rungsbeginn ist das Datum, an dem sich ein Antragsteller erstmals bei der KSK gemeldet hat. Ab diesem Zeit­punkt kann er zu viel gezahlte Beiträge bei seiner Kran­ken­kas­se zurückfordern, falls er in die KSK aufgenommen wird.

Wer möchte, dass die Ver­si­che­rung bald beginnt, sollte deshalb schnellstmöglich mit der KSK Kontakt aufnehmen, denn bis die Behörde den Antrag endgültig bewilligt, vergehen oft Monate. Für die Anmeldung genügt es, wenn Du online dieses Formular ausfüllst. Die Antragsunterlagen kannst Du entweder auf dem Postweg anfordern oder von der Website der KSK herunterladen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die KSK Deine Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch einstuft.

Bei Fragen zum Aufnahmeantrag oder den dafür nötigen Nachweisen wendest Du Dich am besten direkt an die KSK.

Welche Berufe erkennt die KSK an?

Im Antragsformular listet die Behörde eine Vielzahl von Berufen auf, die sie anerkennt. Dazu gehören: Komponisten, Dirigenten, Arrangeure, Sänger, Musiker, Bildhauer, Maler, Fotografen, Grafik-Designer, Tänzer, Schauspieler, Regisseure, Autoren, Journalisten, Schriftsteller, Lektoren, wissenschaftliche Autoren sowie Pädagogen und Ausbilder für künstlerische Tätigkeiten.

Nur weil ein Beruf eine kreative Komponente enthält, gilt er nicht automatisch als künstlerisch. Die KSK nimmt beispielsweise keine Kunsthandwerker oder Tätowierer auf.

Wer sich nicht in einer dieser Berufsgruppen wiederfindet, muss im Antrag seine Arbeit detailliert beschreiben. Die KSK entscheidet dann im Einzelfall.

Um die angegebene Tätigkeit zu überprüfen, fordert die KSK Belege wie Verträge oder Abrechnungen von Auftraggebern, Nachweise über Veröffentlichungen oder Unterlagen über den künstlerischen oder publizistischen Werdegang ein. Die Künstlersozialversicherung muss Berufsanfänger, die noch wenige Tätigkeitsnachweise haben, jedoch trotzdem aufnehmen. Sie kann das Mitglied allerdings nach einiger Zeit nochmals überprüfen.

Zudem versucht die KSK festzustellen, ob der Antragsteller nur scheinselbstständig ist. Künstler oder Publizisten, die nur einen einzigen Auftraggeber haben, dürfen zwar nicht allein deshalb abgelehnt werden, werden aber unter Umständen genauer unter die Lupe genommen.

Was tun, wenn der Aufnahmeantrag abgelehnt wird?

Gegen einen Ablehnungsbescheid von der KSK kannst Du innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen – am besten zusammen mit einer Begründung des Widerspruchs und Belegen, die diesen untermauern.

Falls Du mit dem Widerspruch scheiterst, solltest Du nicht in Panik geraten. Da die KSV eine Pflichtversicherung ist, kann jeder, sobald er die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, erneut einen Antrag stellen. Es kann sich also lohnen, dranzubleiben und es mit sorgfältig zusammengestellten Unterlagen erneut zu versuchen.

Alternativ gibt es die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Berufsverbände und Gewerkschaften für Kunstschaffende und Publizisten unterstützen ihre Mitglieder oft beim Ausfüllen des Antrages, Auseinandersetzungen mit der KSK und einem eventuellen Gerichtsprozess.

Autor
Julia Rieder

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