Künstlersozialkasse (KSK) Wer sich günstig in der Künstlersozialkasse versichern kann

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
Schriftsteller, Musiker, Schauspieler und andere Künstler, aber auch selbstständige Journalisten sind als Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert, pflegeversichert und zahlen in ihre Rente ein.
Die KSK übernimmt die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitglieder und tritt damit gewissermaßen an die Stelle eines Arbeitgebers.
Auch als Web-Designer, Grafiker und Influencer kannst Du durch eine Mitgliedschaft in der KSK mehrere Hundert Euro im Monat sparen.
So gehst Du vor
Inhalt
Als Journalistin, Fotograf, Musikerin oder Schauspieler hast Du einen großen Vorteil bei den Sozialversicherungen. Dank der Künstlersozialkasse (KSK) zahlst Du – genau wie ein Angestellter – nur die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das bedeutet: Du kannst so mehrere Hundert Euro im Monat sparen. Wie das System funktioniert und welche Voraussetzungen Du erfüllen musst, um in die Künstlersozialkasse zu kommen, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Die Künstlersozialkasse darfst Du Dir nicht als Krankenkasse oder Pflegeversicherung vorstellen. Sie ist vielmehr eine Einrichtung, die selbständige Künstler und Publizisten finanziell unterstützt, damit die sich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung absichern können. Sie übernimmt dann den Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, den sonst ein Arbeitgeber tragen würde.
Als Mitglied der KSK hast Du also einen ähnlichen Status wie ein Angestellter: Bei Angestellten zahlen die Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Als freie Künstlerin teilst Du Dir die Beiträge nicht mit einem Arbeitgeber, sondern mit der Künstlersozialkasse.
Die Künstlersozialversicherung ist Pflicht für alle Personen, die die Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse erfüllen. Die genauen Voraussetzungen findest Du im folgenden Kapitel.
Es lohnt sich in aller Regel, Mitglied in der KSK zu sein. Allerdings muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier die wichtigsten:
Die KSK ist eine Pflichtversicherung. Das bedeutet: wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, musst Du Mitglied werden und Beiträge einzahlen. Wie hoch Dein Monatsbeitrag dann ist, hängt von der Höhe Deines Einkommens ab.
Du kannst Dir als Mitglied in der KSK wie ein Angestellter aussuchen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Du versichert sein möchtest. Tipps für die Wahl der richtigen Krankenkasse liest Du in unserem Krankenkassenvergleich.
Verdienst Du mehr als 69.300 Euro brutto im Jahr, kannst Du auch in die private Krankenversicherung wechseln. Welche Vor- und vor allem Nachteile das für Dich haben kann, liest Du in unserem Ratgeber zur privaten Krankenkasse.
Künstler und Publizisten dürfen Mitglied in der KSK sein. Das klingt vielleicht eingeschränkt, aber die KSK versteht darunter viele verschiedene Berufe. Im Folgenden findest Du ein paar Beispiele, mit welchen Berufen man eintreten kann. Die Künstlerkasse unterscheidet dabei vier Bereiche: Wort, Bildende Kunst und Design, Musik und Darstellende Kunst. Eine vollständige Übersicht der Berufe findest Du im Katalog der Künstlersozialkasse.
Wort | Bildende Kunst und Design | Musik | Darstellende Kunst |
---|---|---|---|
Autor | Bildhauerin | Komponistin | Kameramann |
Journalistin | Grafik- oder Werbedesigner | Musiker | Moderatorin |
Lektor | Maler | Musiklehrer | Schauspieler |
Schriftsteller | Mode-Designer | Sängerin | Tänzerin |
Quelle: Künstlersozialkasse (Stand: Januar 2025)
Aber: Nicht immer fällt die eigene Tätigkeit unter einen der genannten Berufe. Findest Du Deinen Beruf nicht im Antrag oder Katalog der Künstlersozialkasse, musst Du eine detaillierte Beschreibung Deiner Arbeit beifügen, wenn Du Mitglied werden willst. Bedenke aber, dass nicht jeder kreative Beruf automatisch als künstlerisch gilt.
Ob die Künstlersozialkasse Dich aufnimmt, entscheidet sie, nachdem sie Deinen Antrag auf eine Mitgliedschaft erhalten hat. Wie Du bei Deinem Antrag am besten vorgehst, erklären wir Dir im Kapitel Wie meldest Du Dich bei der KSK an.
Damit Du in der Künstlersozialversicherung aufgenommen wirst, musst Du mit Deiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als 3.900 Euro brutto im Jahr verdienen (§ 3 KSVG).
Außerdem musst Du die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausführen (§ 1 KSVG). Das bedeutet zum Beispiel: Wer als Musiker gelegentlich ein Konzert gibt, wird noch nicht in der Künstlersozialversicherung aufgenommen. Du musst mit der künstlerischen Tätigkeit Deinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Teil davon finanzieren.
Die Grenze von 3.900 Euro gilt nicht in der Berufsanfängerzeit – also den ersten drei Jahren Deiner Selbstständigkeit. Das bedeutet, dass Du in den ersten Jahren auch weniger als Künstler verdienen kannst, wenn Du in der KSK aufgenommen werden möchtest.
Diese Frist von drei Jahren verlängert sich nochmal, wenn Du die selbstständige Tätigkeit unterbrichst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du in Elternzeit gehst oder zwischenzeitig in ein Angestelltenverhältnis wechselst. Die Berufsanfängerzeit verlängert sich dann um die Zeit, die Du unterbrochen hast.
Achtung: Bist Du nicht mehr in der Berufsanfängerzeit und verdienst in mehr als zwei von sechs Jahren weniger als die Verdienstuntergrenzen der jeweiligen Jahre, verlierst Du Deinen Versicherungsschutz aus der Künstlersozialversicherung. Diese Regelung trifft allerdings nicht zu, wenn Du in den Corona-Jahren 2020, 2021 und 2022 weniger als die Verdienstuntergrenze verdient hast (§ 3 Abs. 3 KSVG).
Aufgepasst, wenn Du Angestellte hast: Möchtest Du Mitglied der KSK sein, darfst Du nicht mehr als einen Angestellten beschäftigen, der sozialversicherungspflichtig ist, also Teil- oder Vollzeit für Dich arbeitet. Auszubildende und Minijobber zählen aber nicht dazu. Von ihnen darfst Du auch mehr als eine Person beschäftigen.
Berufsanfänger und Höherverdienende können sich als Mitglied der KSK auch privat krankenversichern lassen. Du musst Dich dann aber von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag dafür findest Du auf der Webseite der KSK. Wichtig: Die gesetzliche Rentenversicherung ist dagegen Pflicht für alle Künstler und Künstlerinnen in der Künstlersozialversicherung. Du kannst Dich davon auch nicht befreien lassen.
Als höherverdienend giltst Du, wenn Dein Einkommen drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Seit 2025 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 73.800 Euro pro Jahr. Aber: Lässt du Dich von der Versicherungspflicht befreien, ist dies unwiderruflich (§ 7 KSVG). Du kommst dann also nicht mehr ganz so leicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Als Berufsanfänger oder -anfängerin kannst Du unabhängig von Deinem Verdienst ebenfalls in die private Krankenversicherung eintreten, und dort für die ersten sechs Jahre verbleiben. Den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung musst Du aber innerhalb der ersten drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht einreichen.
Nach Ablauf der sechs Jahre musst Du allerdings zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (§ 6 KSVG). In der privaten Krankenversicherung kannst Du nur bleiben, wenn Dein Gehalt in den drei Jahren davor über der Versicherungspflichtgrenze lag.
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kannst Du Dich aber nicht befreien lassen.
Wenn Du in der Künstlersozialversicherung bist, teilst Du Dir die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Künstlersozialkasse. Das bedeutet, dass die KSK einen Teil Deiner Versicherungsbeiträge übernimmt, so wie es bei Angestellten der Arbeitgeber tut. Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die KSK die Beiträge automatisch, nachdem Du Dein Einkommen für das nächste Jahr gemeldet hast. Als Privatversicherter musst Du den Zuschuss selbst beantragen.
Wie hoch Deine Sozialversicherungsbeiträge sind, wenn Du in der Künstlersozialversicherung bist, kannst Du in der nachfolgenden Tabelle ablesen. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse Du bist, kann Dein Beitrag durch Zusatzbeiträge etwas abweichen. Die Anzahl der Kinder wirkt sich auf Deinen Beitrag an die gesetzliche Pflegeversicherung aus. In der Tabelle findest Du Die Prozentangaben, die Du von Deinem Einkommen an die KSK zahlen musst.
Anteil des KSK-Mitglieds am Sozialversicherungsbeitrag | Beitrag ohne Kind | Beitrag mit einem Kind | Beitrag mit zwei Kindern |
---|---|---|---|
Rentenversicherung | 9,3 % | 9,3 % | 9,3 % |
Krankenversicherung1 | 8,55 % | 8,55 % | 8,55 % |
Pflegeversicherung2 | 2,4 % | 1,8 % | 1,55 % |
Gesamt-Beitragssatz | 20,25 % | 19,65 % | 19,4 % |
1 So errechnet sich der Krankenversicherungsbeitrag, den Künstler zu zahlen haben: Hälfte des allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für 2025 iHv. 2,5 %, also 7,3 % plus 1,25 %. Die Höhe des Zusatzbeitrags kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.
2 Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ist abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren; Eltern von drei Kindern zahlen 1,3 %, Eltern von vier Kindern zahlen 1,05 %; ab fünf Kindern unter 25 zahlen Eltern 0,8 %
Quelle: § 158 Sozialgesetzbuch 6 iVm. BGBl. 2024 I Nr. 368 vom 27.11.2024; § 241 Sozialgesetzbuch 5; § 55 Sozialgesetzbuch 11, Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025 (Stand: Janaur 2025)
Der tatsächliche Betrag, den Du monatlich zahlen musst, hängt von Deinem Jahresarbeitseinkommen als Künstlerin oder Publizist ab. Dein Jahresarbeitseinkommen meint den Gewinn, den Du aus Deiner selbstständigen Tätigkeit erzielst.
Beispiel: Marius ist Schauspieler. Er hat ein Kind, ein Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 42.000 Euro und meldet sich zur Künstlersozialkasse an. Mit einem Kind zahlt er im Jahr 2025 rund 688 Euro pro Monat für Sozialversicherungsbeiträge. Aufs Jahr gerechnet sind das 8.253 Euro.
Da Du als Künstlerin oder Publizist selbstständig bist und Dein Einkommen unterschiedlich hoch ausfällt, musst Du Dein Jahresarbeitseinkommen für das kommende Jahr schätzen und der Künstlersozialkasse einmal jährlich melden. Die Meldung kannst du einfach online einreichen. Die Frist läuft bis zum 31. Dezember eines Jahres. Die neu berechneten Beiträge zahlst Du dann ab Februar des folgenden Jahres.
Eine Auflistung der möglichen Einnahmen und Ausgaben findest Du in diesen Hinweisen der Künstlersozialkasse. Besprich in jedem Fall rechtzeitig vor Jahresende mit Deinem Steuerberater oder Deiner Steuerberaterin, wie hoch Dein geschätztes Jahresarbeitskommen für das kommende Jahr sein wird.
Es ist ganz normal, dass Dein tatsächliches Einkommen später von der Schätzung abweicht. Wenn das passiert, kannst Du Deine Schätzung im Laufe des Jahres anpassen. Das machst Du, indem Du diese Änderungsmitteilung ausfüllst und an die KSK schickst. Die neuen Beiträge gelten dann ab dem Folgemonat.
Normalerweise musst Du keine Nachzahlungen leisten, wenn Dein Einkommen höher ausfällt als erwartet. Du solltest Dein Einkommen aber nicht absichtlich zu niedrig angeben. Das wäre Sozialversicherungsbetrug und kann hohe Geldstrafen und eine Anzeige nach sich ziehen.
Schätzt Du Dein Einkommen zu niedrig ein, verschenkst Du außerdem Zuschüsse der Künstlersozialkasse zur Rentenversicherung. Das bedeutet, dass Du weniger in die Rente einzahlst. Außerdem bekommst Du weniger Krankengeld, wenn Du mal längere Zeit ausfällst und weniger Mutterschaftsgeld.
Bedenke auch, dass die KSK stichprobenartige Kontrollen durchführen darf. Bist Du davon betroffen, musst Du Deine Einkünfte der vergangenen vier Jahre offenlegen. Spätestens dann würde auffallen, wenn Du bei der Meldung geschummelt hast. Seit 2022 darf die KSK auch Daten bei den Finanzbehörden anfordern (§ 13 Abs. 2 KSVG). Dadurch erfährt sie noch leichter davon, welche Angaben Du bei der Steuererklärung gemacht hast und kann diese mit dem von Dir gemeldeten Einkommen abgleichen.
Du solltest Dein Einkommen aber auch nicht zu hoch schätzen. Ansonsten zahlst Du unnötig hohe Krankenkassenbeiträge.
Wichtig: Zu viel bezahlte Beiträge bekommst Du nicht erstattet, auch wenn Du doch weniger verdient hast. Besprich Dich vor der Meldung mit Deinem Steuerberater oder Deiner Steuerberaterin.
Wenn Du von der Krankenversicherungspflicht befreit bist und Dich privat krankenversichern möchtest, dann kannst Du einen Zuschuss bei der KSK beantragen (§ 10 KSVG). Du bekommst den Zuschuss also nicht automatisch bezahlt. Du kannst ihn gleichzeitig mit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Formular beantragen.
Die Künstlersozialkasse übernimmt für Dich die Hälfte Deines Versicherungsbeitrags. Zahlst Du zum Beispiel 800 Euro im Monat für Deine private Krankenversicherung, übernimmt die KSK 400 Euro.
Die KSK zahlt aber maximal die Hälfte des Höchstbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag für 2025 beträgt 942,64. Dieser Betrag ist mit der neuen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 Euro, sowie dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2025 in Höhe von 2,5 Prozent. Bis zur Hälfte dieses Betrages zahlt die KSK für Dich – also maximal 471,32 Euro.
Da Du als Privatversicherter aber einen eigenständigen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen hast, zahlt Dir die KSK ihren Beitrag nicht aus. Sie verrechnet Deinen Zuschuss mit Deinem Beitragsanteil für Die Rentenversicherung: Die KSK zahlt Dir also kein Geld, sondern lässt Dich dafür an anderer Stelle weniger zahlen.
Als Künstler und Publizistin musst Du Dich selbst bei der Künstlersozialversicherung anmelden. Zunächst musst Du Dich über das Kontaktformular bei der Künstlersozialkasse anmelden. Dort gibst Du an, ob Du den Fragebogen per Post geschickt bekommen möchtest. Dann musst Du alle Dokumente auch mit der Post zurückschicken. Oder Du lädst Dir die Formulare selbst auf der Seite herunter. Dann kannst Du alles später per E-Mail zurückschicken.
Im Antrag musst Du das geschätzte Einkommen für das aktuelle Jahr angeben. Um Deine Tätigkeit zu überprüfen, fordert die KSK außerdem Belege wie Verträge oder Abrechnungen von Auftraggebern, Nachweise über Veröffentlichungen oder Unterlagen über den künstlerischen oder publizistischen Werdegang ein.
Am besten lässt Du Dir beim Antrag helfen: Ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin kann Dir helfen, Dein Einkommen zu schätzen. Auch Gewerkschaften und Sozialverbände können Dir Hilfestellungen geben, wenn Du dort Mitglied bist.
Da die Bearbeitung des Antrags Monate dauern kann, zahlst Du die Sozialversicherungsbeiträge in dieser Zeit selbst. Liegen alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Künstlersozialkasse vor, kannst Du rückwirkend zu dem Datum versichert werden, an dem Du Dich erstmals bei der KSK gemeldet hast. Zu viel bezahlte Beiträge kannst Du dann rückwirkend bei Deiner Krankenkasse zurückfordern, sobald Dir die KSK eine positive Rückmeldung auf Deinen Antrag geschickt hat.
Hast Du einen nicht-künstlerischen Nebenverdienst, gelten etwas komplizierte Sonderregeln. Wenn der Zuverdienst aus einer Festanstellung stammt, richtet sich die Versicherungspflicht danach, mit welcher Tätigkeit Du mehr verdienst. Erzielst Du mit Deinem künstlerischen Schaffen mehr Einkommen als mit dem Job als Angestellter, bleibst Du über die KSV versichert und darfst in der KSK bleiben. Verdienst Du in Deinem Angestelltenjob allerdings mehr, bezahlt Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin ihren Anteil Deiner Versicherungsbeiträge. Deine Mitgliedschaft in der KSK ist damit nicht mehr nötig.
Ein Beispiel: Bea macht als freie Journalistin rund 500 Euro Gewinn pro Monat und arbeitet dafür 20 Stunden pro Woche. In ihrer Teilzeitstelle als Redakteurin arbeitet sie ebenfalls 20 Stunden pro Woche, verdient aber 1750 Euro brutto im Monat. Trotz gleichen Arbeitsaufwands gilt das Angestelltenverhältnis als Hauptberuf – die KSK übernimmt die Arbeitgeberhälfte in Beas Fall nicht. Das gilt übrigens auch dann, wenn Bea nur drei Monate lang angestellt ist, etwa weil sie eine Kollegin im Mutterschaftsurlaub vertritt. Sie kann ihre Versicherungspflicht dann also nicht ruhen lassen.
Etwas komplizierter wird es, wenn Du weitere selbstständige Einnahmen hast, diese aber nicht unter eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit fallen. Denn nimmst Du über solche insgesamt mehr als 6.456 Euro im Jahr ein, musst Du das unbedingt der KSK melden. Sie prüft dann, wie Du zu versichern bist. Gilt Deine nicht-künstlerische Tätigkeit als Hauptberuf, weil Du mit ihr mehr verdienst als mit dem KSK-Job, dann musst Du Dich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Bleibst Du unter der Grenze, gilt Deine Nebenbeschäftigung als geringfügig und Du darfst weiterhin in der KSK bleiben.
Für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt allerdings eine höhere Einkommensgrenze. Auch wenn Du wegen Deines selbstständigen Nebenjobs nicht mehr in der KSK krankenversichert bist, bleibst Du gesetzlich rentenversichert, solange Dein Einkommen die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschreitet. 2025 sind das 48.300 Euro. Bis 2024 waren die Beitragsbemessungsgrenzen noch unterschiedlich in den westdeutschen und den ostdeutschen Bundesländern: 45.150 Euro betrug die Beitragsbemessungsgrenze West, 44.100 Euro die Beitragsbemessungsgrenze Ost.
Gegen einen Ablehnungsbescheid von der KSK kannst Du innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen – am besten zusammen mit einer Begründung und Belegen, die Deine Auffassung untermauern.
Falls Du mit dem Widerspruch scheiterst, solltest Du nicht in Panik geraten. Da die KSV eine Pflichtversicherung ist, kann jeder, sobald er die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, erneut einen Antrag stellen. Es kann sich also lohnen, dranzubleiben und es mit sorgfältig zusammengestellten Unterlagen erneut zu versuchen.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Berufsverbände und Gewerkschaften für Kunstschaffende und Publizisten unterstützen ihre Mitglieder oft beim Ausfüllen des Antrages, bei Auseinandersetzungen mit der KSK und einem eventuellen Gerichtsprozess.
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