Kran­ken­ver­si­che­rung für Studenten Das musst Du für die Kran­ken­ver­si­che­rung im Studium wissen

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Während Deines Studiums brauchst Du eine Kran­ken­ver­si­che­rung. Zum Semesterbeginn kannst Du zwischen gesetzlicher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung wählen.
  • Unter 25 Jahren bist Du normalerweise kostenfrei über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Deiner Eltern mitversichert. 
  • Ab 25 bis 30 Jahren musst Du in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Sie kostet monatlich etwa 130 Euro. 
  • Verdienst Du in einem Nebenjob mehr als 607,50 Euro im Monat, musst Du ebenfalls in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Ab 2025 steigt die Einkommensgrenze auf 637,50 Euro. 

So gehst Du vor

  • Frag Deine Eltern, ob Du über ihre Kran­ken­kas­se familienversichert bist.
  • Falls ja, fordere eine Mitgliedsbescheinigung bei der gesetzlichen Kran­ken­kas­se an. Schicke diese an die Universität oder Hochschule, an der Du Dich eingeschrieben hast.
  • Musst Du Dich selbst krankenversichern, kann sich ein Wechsel der Kran­ken­kas­se lohnen. In unserem Preis-Leistungsvergleich haben HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund am besten abgeschnitten.

Für die meisten Studienanfänger und -anfängerinnen ist die Wahl der richtigen Kran­ken­ver­si­che­rung eine einfache Sache: Du bleibst einfach in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se Deiner Eltern. Dort bist Du bis zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert. Doch wie bist Du im Studium ohne Fa­mi­lien­ver­si­che­rung versichert und worauf musst Du achten, wenn Du neben dem Studium arbeitest?

Wie bist Du im Studium krankenversichert?

Während Deines Studiums bist Du entweder Mitglied bei einer gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) oder privat krankenversichert. Zu Beginn Deines Studiums kannst Du Dir aussuchen, in welches Kran­ken­ver­si­che­rungssystem Du eintreten möchtest (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch SGB 5). Die meisten Studierenden in Deutschland sind kostenfrei über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ihrer Eltern versichert. Bist Du privat krankenversichert oder möchtest in die private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) eintreten, solltest Du das zweite Kapitel lesen. 

Wann bist Du über Deine Eltern versichert?

Wenn Du bisher über Deine Eltern oder einen Elternteil familienversichert bist, dann kannst Du das auch während Deines Studiums bleiben. Das bedeutet, dass Du bei der Kran­ken­ver­si­che­rung versichert bleibst, bei der auch Deine Eltern krankenversichert sind. 

Solange Deine Eltern Kindergeld für Dich erhalten, zahlst Du auch keinen eigenen Beitrag. Das ist in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Wenn Du freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst geleistet hast, erhalten Deine Eltern entsprechend länger Kindergeld und Du kannst länger in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bleiben – allerdings höchstens für ein Jahr (§ 10 Absatz 2 SGB 5).

Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist für Studierende die günstigste und einfachste Lösung. Zur Einschreibung an der Uni, auch Immatrikulation genannt, musst Du dann lediglich eine Ver­si­che­rungsbescheinigung der Kran­ken­kas­se einreichen. Wie Du diese erhältst, erfährst Du im dritten Kapitel

Achtung: Wenn Du neben Deinem Studium arbeitest, musst Du die Obergrenzen für studentische Nebenjobs beachten. Verdienst Du mehr als 607,50 Euro im Monat oder mehr als 538 Euro bei Minijobs, verlierst Du den Schutz aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Alle wichtigen Infos zum Thema Nebenjob findest Du im sechsten Kapitel

Nicht immer ist die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung möglich: Vielleicht bist Du schon älter als 25 Jahre, wenn Du mit Deinem Studium anfängst. Oder Deine Eltern sind privat krankenversichert. In der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung gibt es keine kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Oder Du möchtest neben Deinem Studium so viel Geld verdienen, dass Du aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung rausfällst. In diesen Fällen kannst Du aber in die kostengünstige, studentische Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Mehr dazu liest Du im vierten Kapitel

Du bist schon selbst krankenversichert?

Vielleicht bist Du auch schon selbst zahlendes Mitglied einer Kran­ken­kas­se. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Du zu Beginn des Studiums über 25 Jahre alt bist oder schon voll gearbeitet hast. Du kannst dann einfach während des Studiums bei dieser Kran­ken­kas­se bleiben. Eine kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist dann allerdings nicht mehr möglich. Du wirst dann in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung eingestuft und musst selbst Beiträge zahlen. 

Du hast aber auch die Möglichkeit, Dich wie alle anderen Studierenden zum Studienbeginn von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien zu lassen und Dich privat zu versichern. Solange Du studierst, können wir Dir davon allerdings nur abraten. 

Bleibst Du in der GKV, kannst Du wie jeder Versicherte zu einer Kasse Deiner Wahl wechseln. Die einzelnen Kran­ken­kas­sen verlangen einen unterschiedlich hohen Zusatzbeitrag und bieten teils interessante Zusatzleistungen, zum Beispiel Zuschüsse zu Sportkursen, Deiner Zahnreinigung oder Reiseimpfungen. Details dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Kran­ken­kas­senvergleich.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Was müssen privat versicherte Studenten beachten?

Möchtest Du nicht in die gesetzliche Kran­ken­kas­se und Dich stattdessen privat versichern, hast Du zu Beginn des Studiums die Möglichkeit, Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien zu lassen. Du kannst auch in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, wenn Du dort schon vor Deinem Studium versichert warst – zum Beispiel über Deine verbeamteten Eltern. 

Achtung: An die Entscheidung für ein Ver­si­che­rungssystem bist Du normalerweise für die Dauer Deines Studiums gebunden. 

Wir raten generell von einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Studium ab: Besonders ohne ein eigenes Einkommen oder Vermögen ist die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung auf Dauer in den meisten Fällen die günstigere und bessere Wahl für Studierende. 

Solltest Du nach Deinem Studium so viel Geld verdienen, dass Du in die private Kran­ken­ver­si­che­rung einsteigen kannst, ist ein Wechsel immer noch möglich. Nach Deinem Studium musst Du für einen Wechsel aber über der Ver­sicherungs­pflicht­grenze verdienen. Diese Grenze steigt jedes Jahr, aktuell liegt sie bei 69.300 Euro brutto im Jahr. Auch als Selbstständiger oder als Beamtin kannst Du in die PKV eintreten. Damit Dir die Beiträge jetzt während Deines Studiums aber nicht über den Kopf wachsen, solltest Du in dieser Zeit besser in der GKV bleiben. 

Du möchtest trotzdem zur PKV wechseln?

Wenn Du während Deines Studiums dennoch in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben oder dorthin wechseln möchtest, musst Du Dich gleich zu Beginn darum kümmern. Spätestens drei Monate nach der Einschreibung an der Hochschule musst Du einen Antrag auf Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht stellen. Warst Du bereits vor der Immatrikulation privat versichert, bekommst Du diese Befreiung bei einer beliebigen gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Möchtest Du aus der gesetzlichen in die private Ver­si­che­rung wechseln, stell den Antrag bei Deiner bisherigen gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Viele Kassen haben dafür Formulare auf ihrer Webseite, schau also am besten direkt dort nach. 

Gerade Kinder von Beamten und Beamtinnen bleiben häufig auch während des Studiums privat versichert, weil ihre Beiträge durch die Beihilfe des Dienstherrn der Eltern sehr niedrig sind. An diese Entscheidung bist Du in der Regel für das gesamte Studium gebunden. Allerdings kann das für Dich sehr teuer werden:

  • Sobald Deine Eltern kein Kindergeld mehr für Dich erhalten, fällst Du aus dem günstigen Beihilfetarif heraus. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Dein 25. Geburtstag in Deinen Studienzeitraum fällt. Der normale Beitrag für privat versicherte Studierende ist allerdings deutlich höher als der für gesetzlich versicherte.
  • Falls Du Dich nach dem Studium selbstständig machst, musst Du für die Dauer Deiner Selbstständigkeit privat versichert bleiben. Das gilt auch dann, wenn Du wenig verdienst und Dich bei einer gesetzlichen Kasse günstiger versichern könntest.
  • Auch wenn Du nach dem Studium nicht gleich einen Job findest und Bürgergeld beziehst, kannst Du nicht zurück in die GKV. Du bekommst dann zwar einen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Sind Deine Kosten für die PKV aber höher, musst Du den Rest selbst tragen. 

Unser Rat: Besprich diese Risiken vor Studienbeginn unbedingt mit Deinen Eltern und Eurer Kran­ken­ver­si­che­rung. Gerade für Kinder von Beamten und Beamtinnen scheinen die günstigen Beihilfetarife sehr attraktiv. Erkundige Dich aber bei Deinem bisherigen PKV-Anbieter, wie viel Du in den geschilderten Fällen zahlen müsstest – zum Beispiel nach dem Wegfall der Beihilfe. Dann kannst Du gemeinsam mit Deinen Eltern überlegen, ob ein Wechsel in die studentische Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung der GKV auf Dauer sinnvoller wäre.

Möglicherweise kannst Du eine Anwartschaft in der PKV abschließen, um später in die private Ver­si­che­rung zurückkehren zu können. Du kannst die private Ver­si­che­rung damit zeitweise unterbrechen, ohne sie ganz aufzulösen und musst dann später keine erneute Gesundheitsprüfung machen.

Mehr dazu im Ratgeber Private Kran­ken­ver­si­che­rung

Zum Ratgeber

Wo gibt es den Kran­ken­ver­si­che­rungsnachweis für die Uni?

Wenn Du Dich erstmals an der Uni oder Hochschule einschreibst, musst Du dort Deinen Ver­si­che­rungsstatus nachweisen (§ 199a Abs. 2 SGB 5). Dafür wendest Du Dich an Deine Kran­ken­kas­se und bittest diese, den Nachweis über den Ver­si­che­rungsstatus digital an die Hochschule zu übermitteln. Falls Deine Kasse das elektronische Meldeverfahren noch nicht nutzt, kann sie Dir auch eine Papierbescheinigung ausstellen.

Hast Du Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, um Dich privat zu versichern, benötigst Du außerdem eine Befreiungsbescheinigung. Wende Dich dazu an die Kran­ken­kas­se, bei der Du die Befreiung beantragt hat. 

Was müssen ausländische Studierende beachten?

Kommst Du aus dem Ausland und studierst in Deutschland, musst Du bei Deiner Uni oder Hochschule ebenfalls einen Nachweis über Deine Kran­ken­ver­si­che­rung abgeben. Die Ver­si­che­rungspflicht gilt nämlich auch für ausländische Studierende. 

Als EU-Ausländer oder -Ausländerin kannst Du den Ver­si­che­rungsnachweis für Deine Hochschule oder Uni bei einer der gesetzlichen Kran­ken­kas­sen in Deutschland anfragen. Das gilt auch dann, wenn Du aus einem Land kommst, das zum europäischen Wirtschaftsraum gehört – also Island, Liechteinstein oder Norwegen. 

Du brauchst dann eine Europäische Kran­ken­ver­si­che­rungskarte (EHIC), mit der Du auch Zugang zu den medizinischen Leistungen in Deutschland erhältst, und einen Ver­si­che­rungsnachweis auf Englisch oder Deutsch. Sowohl die Karte als auch den Nachweis beantragst Du bei Deiner heimischen Kran­ken­kas­se. Wenn Du bei der deutschen Kran­ken­kas­se die Bestätigung für Deine Ver­si­che­rung anfragst, musst Du in der Regel eine Kopie der beiden Dokumente vorlegen. Die Kasse prüft, ob Dein Ver­si­che­rungs­schutz noch gültig ist und stellt Dir diese Bescheinigung aus. 

Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen dagegen eine deutsche Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen – es sei denn, es gibt ein sogenanntes So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men zwischen ihrem Heimatland und Deutschland. Eine Liste der Abkommen findest Du auf der Webseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kran­ken­kas­sen. Gehört Dein Land nicht dazu, kannst Du zwischen einer gesetzlichen studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung oder einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung in Deutschland wählen. Sobald du eine Ver­si­che­rung abgeschlossen hast, erhältst du eine Bescheinigung, die du bei der Immatrikulation vorlegen musst. 

Informier Dich am besten frühzeitig über Deinen Ver­si­che­rungsstatus als Studierende mit internationaler Herkunft oder wenn Du eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft hast, denn der Kran­ken­ver­si­che­rungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Einschreibung an deutschen Universitäten.

Wann musst Du in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung?

Wenn Du zu Beginn Deines Studiums 25 Jahre alt bist oder während Deines Studiums wirst, musst Du in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Dort kannst Du im Normalfall bis zum Ende des Semesters, in dem Du 30 alt wirst, bleiben (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5). Wenn Du im Nebenjob mehr als 607,50 Euro verdienst, musst Du ebenfalls von der kostenfreien Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Wichtig ist, dass Du wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitest. Sonst stuft Dich die Kran­ken­kas­se nicht mehr als Student oder Studentin ein und Du musst die regulären Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. 

Achtung: Spätestens zwei Wochen nach dem Beginn Deines ersten Semesters an einer deutschen Hochschule oder Uni – also dem Beginn Deiner Ver­si­che­rungspflicht – musst Du Dich bei einer Kran­ken­kas­se angemeldet haben (§ 175 Abs. 3 SGB 5). Du kannst aber auch bei Deiner aktuellen Kran­ken­kas­se bleiben und dort den Ver­si­che­rungsnachweis für die Uni anfordern. 

Auch während eines Urlaubssemesters, eines Auslandssemesters oder eines Pflichtpraktikums bleibt Dein Ver­si­che­rungs­schutz bestehen, solange Du immatrikuliert bleibst. Wenn Du während des Studiums Kinder bekommst, können diese in der Regel kostenfrei über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung mitversichert werden. 

Für eine Promotion gelten jedoch andere Regeln: Während eines Promotionsstudiums kannst Du nicht mehr von der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung profitieren. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 7. Juni 2018, Az. B 12 KR 15/16 R): Wer den Doktortitel im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium macht, ist nach dem Gesetz also kein Student und keine Studentin mehr. Doktoranden und Doktorandinnen müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Oft arbeitest Du aber während einer Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin. Dann kannst Du Dich über diesen Job gesetzlich krankenversichern. 

Wie viel kostet die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung?

Musst Du Dich in der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung versichern, zahlt Du vom 1. Oktober 2024 an rund 102 Euro im Monat. Darin enthalten ist der allgemeine Beitragssatz von rund 87 Euro (§ 245 SGB 5). Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, der bei jeder Kran­ken­kas­se anders ausfällt. Damit ist die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung meist günstiger als die reguläre Kran­ken­ver­si­che­rung für Berufstätige. 

Auch die Pfle­ge­ver­si­che­rung ist Pflicht: Für die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung müssen Studierende monatlich rund 34 Euro zahlen, wenn sie über 23 sind und keine Kinder haben. Unter 23 und ohne Kinder zahlst Du dagegen rund 29 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung (§ 55 SGB 11). 

Die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind an die Entwicklung des Bafögs gekoppelt. Wird das Bafög angehoben, steigt daher auch der Beitrag zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Bafög kannst Du beantragen, wenn Dein Einkommen und das Deiner Eltern nicht ausreicht, um Deinen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren. Alles, was Du zur Beantragung wissen musst, erfährst Du in unserem Ratgeber zum Bafög.

Sparen kannst Du, wenn Du zu einer Kran­ken­kas­se wechselst, die einen günstigeren Zusatzbeitrag hat. Schau dazu in unsere aktuelle Übersicht der Zusatzbeiträge und prüfe, ob es eine günstigere Kran­ken­ver­si­che­rung gibt, zu der Du wechseln könntest. 

Was kostet die private Kran­ken­ver­si­che­rung für Studierende?

Eine private Kran­ken­ver­si­che­rung für Studierende kostet nach unserer Recherche zwischen 150 und 500 Euro im Monat. Leistungsstarke Tarife sind in der Regel deutlich teurer als solche, die nur eine Basisversorgung garantieren. Jedes Kran­ken­ver­si­che­rungsunternehmen kann individuell festlegen, wie viel es für einzelne Ver­si­che­rungstarife verlangt. Der Preis hängt aber nicht nur von den Leistungen ab, sondern auch von Deinem Gesundheitszustand und Alter bei Abschluss des Vertrags. 

Wir raten Dir aber generell von einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung während Deines Studiums ab. Die Beiträge zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung sind in jedem Fall höher als die zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Wirst Du nach Deinem Studium arbeitslos, musst Du möglicherweise Bürgergeld beim Jobcenter beantragen, darfst dann aber nicht zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Das wäre für Dich ein Nachteil, denn das Jobcenter übernimmt für die gesetzliche Ver­si­che­rung die Kosten vollständig, während Du bei einer privaten einen Teil selbst tragen musst.

Was müssen Studierende mit Nebenjobs beachten?

Wenn Du neben Deinem Studium arbeitest, musst Du auf ein paar Dinge achten. Bleibst Du während des Studiums in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Deiner Eltern, darfst Du als Werkstudent oder Werkstudentin 505 Euro im Monat verdienen. Dazu kommt aber noch eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102,50 Euro im Monat (§ 16 SGB IV). Daher darfst Du monatlich maximal 607,50 Euro verdienen. Ab 2025 darfst Du monatlich 535 Euro verdienen. Zusammen mit der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le macht das insgesamt 637,50 Euro im Monat. 

Hast Du einen Minijob, darfst Du 538 Euro im Monat verdienen. Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der Du weder Steuern noch So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen musst. Ab 2025 steigt die Einkommensgrenze für Minijobs auf 556 Euro.

Achtung: Überschreitest Du eine dieser Einkommensgrenzen regelmäßig, bist Du nicht mehr beitragsfrei familienversichert. In der Regel musst Du dann den ermäßigten Beitrag für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen. Alle Details dazu findest Du in unserem Ratgeber zu Verdienstgrenzen in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung.

Gut zu wissen: Bafög und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen. Du darfst also zusätzlich Geld verdienen und trotzdem in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bleiben. Allerdings wird Dein Bafög ab einem bestimmten Einkommen gekürzt. Ab dem Wintersemester 2024/2025 darfst Du 556 Euro im Monat verdienen, ohne dass Dein Bafög gekürzt wird. Das entspricht der neuen Minijob-Einkommensgrenze ab 2025.

Wie viele Stunden darfst Du in Deinem Nebenjob arbeiten?

Neben der Verdienstgrenze gibt es aber auch zeitliche Obergrenzen. So darfst Du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, wenn du weiterhin in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung oder günstigen studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben möchtest. In den Semesterferien darfst Du dagegen auch mehr als 20 Stunden arbeiten. 

Arbeitest Du regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, dann bist Du nicht mehr als Studierender, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig und musst höhere Kran­ken­kas­senbeiträge als Angestellter zahlen.

Wie sind Studierende über 30 versichert?

Wenn Du während des Studiums 30 Jahre alt wirst, entfällt die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung. Das passiert zum Ende des Semesters, in dem Du 30 Jahre alt wirst (§ 190 Abs. 9 (2) SGB V). Während des laufenden Semesters zahlst Du noch den günstigen Beitrag zur studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung. Ab dem folgenden Semester wirst Du automatisch freiwillig gesetzlich versichert. In bestimmten Ausnahmefällen kannst Du auch länger in der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben. Diese Fälle erklären wir Dir weiter unten. Du kannst mit 30 Jahren auch in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln, wenn Du bislang in der GKV warst.

Wichtig: Das alles gilt nur, wenn Du hauptberuflich studierst. Arbeitest Du mehr als 20 Stunden in der Woche und studierst nur nebenbei, dann bist Du über Deinen Hauptjob krankenversichert. Als Angestellter bist Du in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung.

Wann können sich Studierende über 30 länger studentisch versichern?

In Ausnahmefällen kannst Du auch über Deinen 30. Geburtstag hinaus über die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung versichert bleiben. Beachte: Du musst die Verlängerung bei Deiner Kran­ken­kas­se beantragen. Melde Dich am besten schon einige Monate vor Deinem 30. Geburtstag bei Deiner Kran­ken­kas­se, wenn Du absehen kannst, dass Du über Deinen 30. Geburtstag hinaus studieren wirst. Erkläre die Gründe für eine Verlängerung und bitte um einen Antrag auf Verlängerung der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung. Die wichtigsten Gründe für eine Verlängerung siehst Du in unserer Übersicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5). Diese Gründe müssen schon vor Deinem 30. Geburtstag eingetreten sein. Weitere Informationen zu den Gründen findest Du in diesem Merkblatt des GKV-Spitzenverbandes.

Kindererziehung: Wenn Du während Deines Studiums Kinder erzogen hast, kann sich die Altersgrenze um die Anzahl der Semester verlängern, die Du wegen der Kindererziehung beurlaubt warst. Längstens kannst Du um sechs Semester, also drei Jahre verlängern. Warst Du beispielsweise zwei Semester wegen der Geburt und Erziehung eines Kindes vom Studium beurlaubt, verlängert sich auch die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung um ein Jahr. 

Zweiter Bildungsweg: Falls Du Deine Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erhältst, darfst Du über die 30 Jahre hinaus in der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben. Das ist der Fall, wenn Du zum Beispiel erst einen Realschulabschluss gemacht und dann eine Ausbildung absolviert hast. Danach entscheidest Du Dich, Dein Abitur nachzuholen und zur Uni zu gehen. Bei vielen Hochschulen kannst Du auch ohne Abitur studieren, wenn Du erst eine Ausbildung machst und dann mehrere Jahre in Deinem Beruf arbeitest. Dann darfst Du länger in der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, da Du auch erst später mit dem Studium starten konntest. 

Krankheit oder Behinderung: Falls Dein Studium sich aufgrund einer längeren Krankheit oder Behinderung verzögert hat, kannst Du Deine studentische Ver­si­che­rung ebenfalls verlängern. Die Krankheit muss mindestens drei Monate bestanden und die Fortführung des Studiums erschwert haben. Du brauchst in jedem Fall ein ärztliches Attest, das die Art und Dauer der Erkrankung bescheinigt. Frage bei Deiner Kran­ken­kas­se nach, wie lange Du die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung verlängern kannst. 

Bei einer Behinderung kannst Du das Studium um längstens sieben Monate verlängern. Du benötigst dann ebenfalls ein ärztliches Attest oder einen Nachweis des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung. 

Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr: Wenn Du ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert hast, kann dies ebenfalls zu einer Verlängerung der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung führen. Das gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst. Höchstens kannst Du die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung um ein Jahr verlängern. 

Gut zu wissen: Jahrelang galt das 37. Lebensjahr als Höchstalter für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung (Urteil vom 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R). Wer dann während seines Studiums 38 Jahre alt wurde, verlor den studentischen Status in der Ver­si­che­rung. Diese Regelung gilt nicht mehr. Die Kran­ken­kas­se entscheidet also individuell und nach den Umständen, wie lange Du in der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben kannst. Theoretisch ist das auch noch über Dein 37. Lebensjahr hinaus möglich. 

Wann musst Du Dich freiwillig krankenversichern?

Bist Du über 30 Jahre alt und es liegt keiner der genannten Gründe für eine Verlängerung der studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung vor, dann bist Du versicherungsfrei. Das bedeutet, Du kannst entscheiden, ob Du Dich freiwillig gesetzlich krankenversichern lässt oder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung einsteigst. 

Der Mindestbeitrag für die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung liegt bei etwa 185 bis 192 Euro im Monat, wenn Du bei einer Kran­ken­kas­se mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versichert bist. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für Studierende über 23 Jahren ohne Kinder liegt dieser bei rund 47 Euro.

Die Beiträge werden anhand Deines Einkommens berechnet. Du zahlst auf Dein Einkommen wie andere Berufstätige den normalen Beitragssatz von 14,6 Prozent und den individuellen Zusatzbeitrag Deiner Kran­ken­kas­se. Dieser liegt 2024 durchschnittlich bei 1,7 Prozent. Du kannst auch auf Deinen gesetzlichen Krankengeldanspruch verzichten und dann den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zahlen. Davon raten wir Dir aber ab. Denn im Falle einer längeren Krankschreibung bist Du sonst nicht abgesichert. 

Die oben genannten Beiträge können auch höher ausfallen, wenn Dein Gehalt höher als 1.178 Euro brutto im Monat beträgt. Dieses Gehalt ist nur das Mindestgehalt, von dem die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung ausgeht. Verdienst Du weniger, musst Du daher trotzdem immer den Mindestbeitrag zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen.  

Wichtig: Bist Du verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, solltest Du prüfen, ob eine beitragsfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung über Deinen Ehepartner oder Deine Lebenspartnerin möglich ist. In die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kannst Du wechseln, wenn Du nur einen Minijob oder monatlich nicht mehr als insgesamt 607,50 Euro brutto verdienst.

Wie kannst Du in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln? 

Möchtest Du stattdessen in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln, musst Du Deinen Austritt aus der GKV erklären – und zwar innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kran­ken­kas­se Dich auf Deine Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat (§ 188 Abs. 4 SGB V). Der Wechsel ist aber nur dann möglich, wenn Du bei Deiner bisherigen Kran­ken­kas­se nachweist, dass Du ab Deinem Austritt nahtlos in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung abgesichert bist. Kümmere Dich also am besten frühzeitig um den Vertrag mit einem PKV-Anbieter. 

Exmatrikulation: Was passiert mit der Kran­ken­ver­si­che­rung?

Neigt sich Dein Studium dem Ende zu, solltest Du Dir Gedanken darüber machen, wie Du danach krankenversichert bist. Du bleibst in jedem Fall krankenversichert, musst Dich aber um Behördengänge kümmern. Ganz wichtig: Hast Du noch keinen Job in Aussicht, solltest Du Dich arbeitslos melden und Bürgergeld beantragen. Dann zahlt das Jobcenter Deine Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Du wechselst in ein Angestelltenverhältnis

Keine Probleme gibt es in der Regel, wenn Du nach dem Studium in ein Angestelltenverhältnis wechselst. Warst Du in Deinem Studium gesetzlich versichert, kannst Du das auch weiterhin bleiben. Warst Du in Deinem Studium privat versichert, wirst Du gesetzlich krankenversichert, wenn Du einen so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Job antrittst. Du kannst dann nur in der PKV bleiben, sofern Dein Verdienst oberhalb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt.

Das gilt für Selbstständige

Falls Du Dich nach dem Studium selbstständig machst und bislang gesetzlich versichert warst, hast Du grundsätzlich die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung. In der Regel solltest Du als Gründer oder Gründerin aber zunächst bei einer gesetzlichen Kasse bleiben und Dich freiwillig versichern. Machst Du Dich als Journalist, Autorin oder Künstlerin selbstständig, kannst Du Dich in der Künstlersozialkasse anmelden und die Hälfte der Beiträge sparen. An einen Wechsel in die PKV solltest Du in der Selbstständigkeit erst dann denken, wenn das Geschäft mehrere Jahre gut läuft. 

Falls Du im Studium schon privat versichert warst, musst Du das in der Selbstständigkeit auch bleiben. Kannst Du Dir die Beiträge zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht leisten, solltest Du aber nicht einfach in einen Billigtarif wechseln. Diese werden mit der Zeit oft unverhältnismäßig teuer. Und solltest Du erkranken, musst Du viele Leistungen beim Arzt aus eigener Tasche zahlen. Daher raten wir Dir auch von einer PKV während des Studiums und in der Anfangszeit Deiner Selbstständigkeit ab. 

Das gilt für Beamte und Beamtinnen

Sofern Du nach dem Studium verbeamtet wirst, kannst und solltest Du Dich in der Regel privat versichern. Beamte und Beamtinnen bekommen von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zur Gesundheitsversorgung, die sogenannte Beihilfe. Einen Großteil der Gesundheitskosten zahlt also Dein Dienstherr. Nur für die Restkosten musst Du eine private Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen. Dadurch sind die Tarife für Beamte und Beamte meist sehr viel günstiger als Standardtarife. Wie Du eine gute PKV findest und bei welchen Maklern Du Dich beraten lassen solltest, erfährst Du im Ratgeber zur PKV

Das gilt während der Arbeitslosigkeit

Findest Du nach dem Ende Deines Studiums nicht gleich einen Job, hast Du meist keinen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I, da Du ja zuvor nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Allerdings kannst Du Bürgergeld beantragen. Das Amt zahlt dann auch Deinen Beitrag zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung.

Möchtest Du kein Bürgergeld beantragen, kannst Du auch einen Monat lang von der Nachversicherung in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung profitieren. Während dieser Zeit zahlst Du keine Beiträge, bist aber trotzdem krankenversichert. Aber Achtung: Dieser sogenannte nachgehende Leistungsanspruch endet nach einem Monat. Danach musst Du Dich freiwillig krankenversichern und rückwirkend ab Beginn Deiner Arbeitslosigkeit Beiträge zahlen. Auf die Nachversicherung solltest Du Dich daher nur verlassen, wenn Du innerhalb eines Monats nach Studienende einen Job anfängst. Ist das nicht der Fall, solltest Du Dich unbedingt arbeitslos melden und Bürgergeld beantragen. Dann übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Mehr zum Thema Nachversicherung liest Du im Ratgeber zum nachgehenden Leistungsanspruch

Für die private Kran­ken­ver­si­che­rung können Bürgergeld-Empfangende einen Zuschuss vom Jobcenter beantragen. Privat versicherte Hochschulabsolvierende ohne Job haben außerdem die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln und Beiträge zu sparen. Aber: In die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du nicht wechseln, wenn Du Bürgergeld beziehst. In eine gesetzliche Kran­ken­kas­se kannst Du nur dann wechseln, wenn Du aufgrund einer früheren Anstellung Ar­beits­lo­sen­geld I beziehst.

Wichtigster Tipp daher: Für die Zeit Deines Studiums solltest Du in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben oder dorthin wechseln. Dann zahlt das Jobcenter im Falle einer Arbeitslosigkeit Deine Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung.

Autoren
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Emp­feh­lungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

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