Kran­ken­ver­si­che­rung in der Elternzeit Kostenlos versichert in der Elternzeit – so geht‘s

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bist Du in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung pflicht- oder familienversichert, zahlst Du während der Elternzeit keine Beiträge.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen in der Elternzeit hingegen zahlen.
  • In der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung musst Du Deine Beiträge in der Elternzeit komplett selbst tragen. Der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss entfällt.

So gehst Du vor

  • Informiere Deine Kran­ken­kas­se über die geplante Elternzeit.
  • Sind Du und Dein Partner privat krankenversichert, solltest Du prüfen, ob Du Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber Deines Partners hast.
  • Falls Ihr privat versichert seid und während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, könnt Ihr womöglich in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln.

Der Rechtsanspruch auf Elternzeit erleichtert vielen Müttern und Vätern den Entschluss, nach der Geburt des Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen. Doch wer für die Familie vorübergehend daheimbleibt, sollte sich auch Gedanken um den Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz machen.

Ob Du gesetzlich oder privat krankenversichert bist, ist entscheidend für die Frage, wie viel Du für Deine Kran­ken­ver­si­che­rung während der Elternzeit zahlen musst.

Wer ist kostenlos versichert in der Elternzeit?

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) müssen während der Elternzeit keine Beiträge zahlen, sofern sie kein Einkommen haben. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst und nicht für andere Einnahmen, die möglicherweise darüber hinaus erzielt werden. Falls Du also während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest, zahlst Du gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung auf das Gehalt für die Teilzeitstelle.

Falls Du familienversichert bist, musst Du auch in der Elternzeit keine Beiträge zahlen. Pflichtversicherte Studierende zahlen hingegen weiter den Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung der Studenten.

Was zahlen freiwillig Versicherte in der Elternzeit?

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, bleibt während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit in der gesetzlichen Ver­si­che­rung. Allerdings musst Du als freiwilliges GKV-Mitglied in dieser Zeit grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen. Dafür ist Dein Elterngeldanspruch oft etwas höher. Denn bei Pflichtversicherten zieht der Staat eine Pauschale für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab, bevor er das Elterngeld auszahlt. Bei freiwillig Versicherten tut er das nicht.

Falls Dein Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist und Du Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hättest, kannst Du die freiwillige Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei weiterführen. Als freiwillig versicherter Selbstständiger hast Du zwar keinen Anspruch auf Elternzeit. Du kannst Dich aber unter Umständen familienversichern, wenn Deine selbstständige Tätigkeit wegen einer beruflichen Auszeit ruht und Du nichts verdienst.

Sofern Du keinen Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hast, etwa weil Du ledig bist, zahlst Du in diesem Jahr für die Kran­ken­ver­si­che­rung in der Regel den Mindestbeitrag von rund172 Euro im Monat plus Zusatzbeitrag Deiner jeweiligen Kran­ken­kas­se. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Du im Monat nicht mehr als 1.178 Euro einnimmst.

Ist Dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner privat versichert, kann es sein, dass sein Einkommen anteilig bei der Berechnung der Beiträge für die freiwillige Ver­si­che­rung berücksichtigt wird. Das Elterngeld zählt hingegen nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Wie teuer wird es für Privatversicherte?

Bei privat krankenversicherten Arbeit­nehmern entfällt in der Elternzeit der Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Mütter und Väter müssen in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung daher ihre Ver­si­che­rungsprämie in der Elternzeit komplett selbst tragen. Die Ver­si­che­rungskosten können sich dadurch schlimmstenfalls verdoppeln.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber Deines Partners einen höheren Zuschuss, sofern dieser den maximalen Zuschuss für seinen Beitrag noch nicht voll ausgeschöpft hat. Denn auch Familienmitglieder haben ein Recht auf den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss.

Als Ausgleich für die höheren Ver­si­che­rungskosten bekommen privat Versicherte in der Regel etwas mehr Elterngeld. Grund dafür ist, dass der Staat bei gesetzlich Pflichtversicherten bei der Berechnung des Elterngeldes eine Pauschale abzieht für die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für Privatversicherte gilt das nicht, deshalb ist ihr Anspruch auf Elterngeld ebenso wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten entsprechend höher.

Falls Du privat versichert bist und während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest, hast Du unter Umständen die Möglichkeit, in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Ist Deine Teilzeittätigkeit kein Minijob und Du verdienst weniger als die Jahres­arbeits­entgelt­grenze, wirst Du versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Willst Du stattdessen in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, kannst Du Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen.

Was ist die richtige Kran­ken­ver­si­che­rung für Dein Kind?

Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie ihr Kind einfach bei der gesetzlichen Kran­ken­kas­se kostenfrei familienversichern. Sind dagegen beide Elternteile privat versichert, müssen sie auch ihre Kinder privat versichern.

Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und der andere privat, dann richtet sich der Ver­si­che­rungsstatus des Kindes danach, wie der Hauptverdiener der Familie versichert ist. Ist beispielsweise die Mutter in der PKV, übersteigt ihr Einkommen die Jahresentgeltgrenze und verdient sie regelmäßig mehr als der Vater, kann das Kind nicht in die gesetzliche Kran­ken­kas­se des Vaters. Die Eltern müssen dann für das Kind einen eigenen Vertrag in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen.

Ist hingegen der gesetzlich krankenversicherte Vater der Hauptverdiener, kann die Familie das Kind kostenfrei in seiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se mitversichern.

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Autor
Julia Rieder

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