Progressionsvorbehalt Lohnersatzleistungen: Steu­er­er­klä­rung fast immer Pflicht

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- und Elterngeld sowie andere Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. 
  • Deshalb kann es passieren, dass Empfänger solcher Leistungen Steuern nachzahlen müssen.

So gehst Du vor

  • Bist Du verheiratet, solltest Du einen Steuerklassenwechsel prüfen, wenn Du Lohnersatzleistungen beziehst. Rechne auch durch, ob die Einzel- oder Zu­sam­men­ver­an­la­gung für Dich günstiger ist.
  • Hast Du in einem Jahr mehr als 410 Euro an steuerfreien Lohnersatzleistungen erhalten, musst Du im Folgejahr eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Viele staatliche Sozialleistungen sind steuerfrei. Sie können dennoch Deine Steuerlast erhöhen. Das liegt am Progressionsvorbehalt. Er führt dazu, dass Du für dein steuerpflichtiges Einkommen meist einen höheren Steuersatz hast als wenn Du keine solche steuerfreien Lohnersatzleistungen beziehst.

Betroffen davon waren während der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit. Sie bekamen Kurz­arbeiter­geld und eventuell auch Auf­stock­ungs­zah­lung­en. Eine Folge davon können Steuernachzahlungen im kommenden Jahr sein. Ob auch Du wegen Kurz­arbeiter­geldes mit Steuernachzahlungen zu rechnen hast, wie hoch sie ausfallen können und was für Deine Auf­stock­ungs­zah­lung­en gilt, kannst Du in diesem Ratgeber erfahren. 

Wo greift der Progressionsvorbehalt?

Ersatzleistungen für wegfallenden Lohn oder Einkommen sind in der Regel steuerfrei. Das klingt auf den ersten Blick beruhigend. Allerdings spielen diese dann doch bei der Steu­er­er­klä­rung eine wichtige Rolle. Bevor wir gleich genau erklären, was der Progressionsvorbehalt genau ist, wollen wir die Zahlungen nennen, für die dieser zur Anwendung kommt.  

Lohnersatzleistungen unter Progressionsvorbehalt 

Alle steuerfreien Einkünfte unter Progressionsvorbehalt sind in Paragraf 32b Einkommensteuergesetz aufgezählt. Die Liste umfasst zum Beispiel:

  • Ar­beits­lo­sen­geld I,
  • Elterngeld,
  • Mut­ter­schafts­geld und Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld,
  • Kurz­arbeiter­geld,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurz­arbeiter­geld,
  • Insolvenzgeld,
  • Übergangsgeld für Behinderte,
  • Krankengeld, Kinder­kranken­geld,
  • Verletztengeld,
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektions­schutz­gesetz,
  • Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit und
  • bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte. 

Grundlage vieler Lohnersatzleistungen ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Dem Progressionsvorbehalt unterliegen aber auch Auslandseinkünfte, die gemäß Doppel­besteuerungs­abkommen hierzulande steuerfrei sind.

Die Aufzählung in Paragraf 32b Einkommensteuergesetz ist abschließend. Das heißt: Alles, was dort nicht aufgeführt ist, beispielsweise Ar­beits­lo­sen­geld II, steht nicht unter Progressionsvorbehalt. 

Pflichtveranlagung von Arbeit­nehmern 

Hast Du in einem Jahr über 410 Euro aus Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen? Dann fällst Du unter die sogenannte Pflichtveranlagung und musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Die Frist dafür läuft normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Corona-Pandemie rutscht der Termin seit 2020 aber nach hinten, die Steu­er­er­klä­rung 2022 ist zum Beispiel erst am 2. Oktober 2023 fällig. Die Termine für die darauf folgenden Jahre findest Du in unserem Ratgeber zur Frist der Steu­er­er­klä­rung.

Arbeitgeber und andere Stellen, die Lohnersatzleistungen auszahlen, müssen die Zahlungen an die Finanzverwaltung melden. Deshalb liegen diese dem Finanzamt in der Regel als elektronische Daten vor.

Auf Geldreise - der Podcast für Frauen

Wie funktioniert der Progressionsvorbehalt?

Im Steuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Deshalb haben wir in der Einkommensteuer einen progressiven Tarifverlauf. Das heißt, der Steuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen.

Auch die steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verbessern die Leistungsfähigkeit des Empfängers. Um dies zu berücksichtigen, aber gleichzeitig die Lohnersatzleistungen steuerfrei zu belassen, ermittelt das Finanzamt einen besonderen Steuersatz. Dies erfolgt in drei Schritten:

  1. Steuerpflichtiges + steuerfreies Einkommen (Lohnersatzleistungen) = Gesamteinkommen
  2. Für dieses Gesamteinkommen wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt.
  3. Dieser besondere - und höhere - Steuersatz wird dann für das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Folglich wird nur das steuerpflichtige Einkommen höher besteuert. 

Beispielrechnung Kurzarbeit

Wie sich der Progressionsvorbehalt auswirkt, zeigt ein Beispiel für die Einkommensteuer 2022: 

Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Hierfür müsste er 4.700 Euro Einkommensteuer zahlen. 

Im Lauf des Jahres 2022 erhält er zusätzlich 15.000 Euro Kurz­arbeiter­geld. Dies steht unter Progressionsvorbehalt. Deshalb setzt das Finanzamt 45.000 Euro als fiktives zu versteuerndes Einkommen an. Die Einkommensteuer darauf wäre 9.537 Euro. Daraus ergibt sich ein Progressionsteuersatz von 21,1933 Prozent (9.537 Euro * 100 / 45.000 Euro). Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro angewendet, woraus sich eine Einkommensteuer von 6.357 Euro ergibt. 

Tabelle zum Beispiel

Steuerpflichtiges

Einkommen

Kurz­arbeiter­geld

(steuerfrei)

Steuersatz

Einkommensteuer

30.000 €0,00 €15,67 %4.700 €
30.000 €15.000 €21,13 %6.357 €
   

Differenz

1.657 €

Quelle: Finanztip-Berechnung mit Progessionsvorbehalt-Rechner (Stand: 19. September 2023)

Das Kurz­arbeiter­geld führt also in diesem Fall dazu, dass die Steuer um 1.657 Euro höher ausfällt als ohne Lohnersatzleistung. Hinzu kommt eventuell noch eine Mehrbelastung bei der Kirchensteuer und bei sehr hohen Einkommen beim Solidaritätszuschlag.

Das Beispiel funktioniert analog mit anderen Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Elterngeld. Der Progressionsvorbehalt greift auf die selbe Weise.

Du siehst: Es kann schnell passieren, dass Du bei erhaltenen Lohnersatzleistungen mehr Steuern zahlen musst. Und abgerechnet wird auch bei der Steuer am Schluss, also mit der Steu­er­er­klä­rung. Das bedeutet eine Steuernachzahlung. Das sollten Bezieher von Lohnersatzleistungen berücksichtigen und, falls möglich, Geld dafür zurücklegen.

Progressionsvorbehalt-Rechner gibt Auskunft

Du hast zwei Möglichkeiten zu erfahren, wie sich der Progressionsvorbehalt auf Deine Steuerlast auswirkt. Entweder Du wartest bis zum Steuerbescheid im folgenden Jahr, was natürlich mit einer bösen Überraschung enden kann.
Oder Du nutzt den Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern. 

Beachte dabei, dass sich der Rechner eher für einfache Sachverhalte eignet. Zudem musst Du Dein zu versteuerndes Einkommen kennen oder zumindest abschätzen können. Ein Progressionsvorbehalt-Rechner bietet Dir aber auf jeden Fall einen ungefähren Anhaltspunkt, ob Du im nächsten Jahr Steuern nachzahlen musst. 

Wann musst Du Steuern nachzahlen?

Die Frage, ob Du Steuern nachzahlen musst, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel:

  • wie viel Lohnsteuer bereits abgeführt wurde,
  • wie lange Du kurzarbeitest,
  • ob Du während der Kurzarbeit überhaupt nicht oder noch teilweise arbeitest,
  • welche Ausgaben Du steuerlich absetzen kannst und
  • ob Ihr Euch einzeln oder zusammen als Ehepaar veranlagen lässt.

Wenn ein Partner oder eine Partnerin Lohnersatzleistungen erhalten hat, kann es sein, dass unterm Strich weniger Steuern zu zahlen sind, wenn beide jeweils eigene Steu­er­er­klä­rungen abgeben. Dies kannst Du mit einem Steuerprogramm oder einer App im konkreten Fall berechnen. Auch die Wirkung des Progressionsvorbehalts kannst Du damit näherungsweise berechnen.

Was gilt bei Kurz­arbeiter­geld?

Auf Grund der Corona-Pandemie haben in den Jahren 2020 bis 2022 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurz­arbeiter­geld. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen anordnen. Er reduziert dann die Arbeitszeit seiner Angestellten – möglicherweise sogar auf Null. Bei Kurzarbeit 50 zum Beispiel, arbeitetest Du nur noch die Hälfte der üblichen Zeit. Zusätzlich zur Hälfte des Gehalts bekommst Du dann 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Hast du ein Kind, erhältst Du sogar 67 Prozent. Ab dem vierten und dem siebten Monat des Bezugs steigt der Leistungssatz. 

Die optimale Steuerklasse wählen 

Diese Lohnersatzleistung wird nach einem pauschalierten Nettolohn berechnet. Folglich hängt die Höhe des Kurz­arbeiter­geldes von der auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse ab. 

Verheiratete haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassen: 3, 4, 4 mit Faktor und 5. Wenn bei einem Ehepaar bei einem Partner Kurzarbeit ansteht, dann sollte dieser eine steuergünstigere Lohnsteuerklasse haben, zum Beispiel 3 oder 4. In der Steuerklasse 5 fällt der Nettolohn niedriger aus und dementsprechend auch das Kurz­arbeiter­geld. Bereits abgerechnete Monate können nicht rückwirkend korrigiert werden. 

Betroffene sollten daher zum frühestmöglichen Zeit­punkt bei ihrem Finanzamt einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen und damit die Steuerklasse ändern. Im Folgemonat sollten dann bei beiden Ehepartnern die neuen beantragten Steuerklassen auf der jeweiligen elektronischen Lohnsteuerkarte stehen. Seit 2020 können Steuerpflichtige mehrmals im Jahr die Steuerklasse ändern lassen. 

Handlungsbedarf bei Steuerklasse 5 

Kurzarbeitende Mütter und Väter mit Steuerklasse 5 sollten auf jeden Fall einen Steuerklassenwechsel in 3 oder 4 erwägen. Denn bei ihnen steht kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, nur beim Partner. Folglich zahlt der Arbeitgeber nur 60 Prozent Kurz­arbeiter­geld aus. Den erhöhten Satz für Eltern (67 Prozent) bekommst Du, wenn der Kinderfreibetrag eingetragen ist. Das ist bei Steuerklasse 3 und 4 möglich. 

Alternativ kannst Du oder der Arbeitgeber eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen, in der Deine Kinder eingetragen sind. 

Steuerfreie Auf­stock­ungs­zah­lung­en 

Der Gesetzgeber hatte im Verlauf der Pandemie nachgebessert: Auf­stock­ungs­zah­lung­en zum Kurz­arbeiter­geld, die zwischen März 2020 und Juni 2022 vom Arbeitgeber geleistet wurden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 28a EStG). Dabei dürfen Aufstockungsbetrag und Kurz­arbeiter­geld zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des Gehalts bleibt steuer- und beitragsfrei. Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu versteuern.

Umkehrfall: negativer Progressionsvorbehalt

Einkünfte unter Progressionsvorbehalt können auch negativ sein. Bringen Dir etwa Geldanlagen im Ausland Verluste ein, werden diese bei der Berechnung des Steuersatzes von Deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Das gilt auch, wenn der Staat gezahlte Transferleistungen zurückfordert. Dann tritt die umgekehrte Wirkung ein: Der negative Progressionsvorbehalt drückt Deinen Steuersatz und mindert somit Deine Steuerlast.  

Autoren
Udo Reuß

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.