Progressionsvorbehalt Steu­er­er­klä­rung bei Lohn­ersatz­leistungen meist Pflicht

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- und Elterngeld sowie andere Lohn­ersatz­leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. 
  • Deshalb kann es passieren, dass Empfänger und Empfängerinnen solcher Leistungen Steuern nachzahlen müssen.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Viele staatliche Sozialleistungen sind steuerfrei. Sie können dennoch Deine Steuerlast erhöhen. Das liegt am Progressionsvorbehalt. Er führt dazu, dass Du für dein steuerpflichtiges Einkommen meist einen höheren Steuersatz hast als wenn Du keine solche steuerfreien Lohn­ersatz­leistungen beziehst.

Betroffen davon waren während der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit. Sie bekamen Kurz­arbeiter­geld und eventuell auch Auf­stock­ungs­zah­lung­en. Eine Folge davon können Steuernachzahlungen im kommenden Jahr sein. Ob auch Du wegen Kurz­arbeiter­geldes mit Steuernachzahlungen zu rechnen hast, wie hoch sie ausfallen können und was für Deine Auf­stock­ungs­zah­lung­en gilt, kannst Du in diesem Ratgeber erfahren. 

Wo greift der Progressionsvorbehalt?

Ersatzleistungen für wegfallenden Lohn oder Einkommen sind in der Regel steuerfrei. Das klingt auf den ersten Blick beruhigend. Allerdings spielen diese dann doch bei der Steu­er­er­klä­rung eine wichtige Rolle. Bevor wir gleich genau erklären, was der Progressionsvorbehalt genau ist, wollen wir die Zahlungen nennen, für die dieser zur Anwendung kommt.  

Lohn­ersatz­leistungen unter Progressionsvorbehalt 

Alle steuerfreien Einkünfte unter Progressionsvorbehalt sind in Paragraf 32b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählt. Die Liste umfasst zum Beispiel:

Grundlage vieler Lohn­ersatz­leistungen ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Dem Progressionsvorbehalt unterliegen aber auch Auslandseinkünfte, die gemäß Doppel­besteuerungs­abkommen hierzulande steuerfrei sind.

Die Aufzählung in Paragraf 32b EStG ist abschließend. Das heißt: Alles, was dort nicht aufgeführt ist, beispielsweise Ar­beits­lo­sen­geld II, steht nicht unter Progressionsvorbehalt. 

Pflichtveranlagung von Arbeit­nehmern 

Hast Du in einem Jahr über 410 Euro aus Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen? Dann fällst Du unter die sogenannte Pflichtveranlagung und musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Die Frist dafür läuft normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Corona-Pandemie rutscht der Termin seit 2020 aber nach hinten, die Steu­er­er­klä­rung 2023 war zum Beispiel erst am 2. September 2024 fällig. Alle Termine für die darauf folgenden Jahre findest Du in unserem Ratgeber zur Frist der Steu­er­er­klä­rung.

Arbeitgeber und andere Stellen, die Lohn­ersatz­leistungen auszahlen, müssen die Zahlungen an die Finanzverwaltung melden. Deshalb liegen diese dem Finanzamt in der Regel als elektronische Daten vor.

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Wie funktioniert der Progressionsvorbehalt?

Im Steuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Deshalb haben wir in der Einkommensteuer einen progressiven Tarifverlauf. Das heißt, der Steuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen.

Auch die steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verbessern die Leistungsfähigkeit des Empfängers oder der Empfängerin. Um das zu berücksichtigen, aber gleichzeitig die Lohn­ersatz­leistungen steuerfrei zu belassen, ermittelt das Finanzamt einen besonderen Steuersatz. Dies erfolgt in drei Schritten:

  1. Steuerpflichtiges + steuerfreies Einkommen, also die Lohn­ersatz­leistungen = Gesamteinkommen
  2. Für dieses Gesamteinkommen wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt.
  3. Dieser besondere - und höhere - Steuersatz wird dann für das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Folglich wird nur das steuerpflichtige Einkommen höher besteuert. 

Beispielrechnung Kurzarbeit

Wie sich der Progressionsvorbehalt auswirkt, zeigt ein Beispiel für die Einkommensteuer 2022: 

Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Hierfür müsste er 4.700 Euro Einkommensteuer zahlen. 

Im Lauf des Jahres 2022 erhält er zusätzlich 15.000 Euro Kurz­arbeiter­geld. Dies steht unter Progressionsvorbehalt. Deshalb setzt das Finanzamt 45.000 Euro als fiktives zu versteuerndes Einkommen an. Die Einkommensteuer darauf wäre 9.537 Euro. Daraus ergibt sich ein Progressionsteuersatz von 21,1933 Prozent: 9.537 Euro x 100 / 45.000 Euro. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro angewendet, woraus sich eine Einkommensteuer von 6.357 Euro ergibt. 

Tabelle zum Beispiel Kurzarbeit

Steuerpflichtiges

Einkommen

Kurz­arbeiter­geld

(steuerfrei)

Steuersatz

Einkommensteuer

30.000 €0,00 €15,67 %4.700 €
30.000 €15.000 €21,13 %6.357 €
   

Differenz

1.657 €

Quelle: Finanztip-Berechnung mit Progessionsvorbehalt-Rechner (Stand: 1. September 2024)

Das Kurz­arbeiter­geld führt also in diesem Fall dazu, dass die Steuer um 1.657 Euro höher ausfällt als ohne Lohnersatzleistung. Hinzu kommt eventuell noch eine Mehrbelastung bei der Kirchensteuer und bei sehr hohen Einkommen beim Solidaritätszuschlag.

Das Beispiel funktioniert analog mit anderen Lohn­ersatz­leistungen wie Kranken- und Elterngeld. 

Du siehst: Es kann schnell passieren, dass Du bei erhaltenen Lohn­ersatz­leistungen mehr Steuern zahlen musst. Und abgerechnet wird auch bei der Steuer am Schluss, also mit der Steu­er­er­klä­rung. Das bedeutet unter Umständen eine Steuernachzahlung. Das sollten Bezieher von Lohn­ersatz­leistungen berücksichtigen und, falls möglich, Geld dafür zurücklegen.

Progressionsvorbehalt-Rechner gibt Auskunft

Du hast zwei Möglichkeiten zu erfahren, wie sich der Progressionsvorbehalt auf Deine Steuerlast auswirkt. Entweder Du wartest bis zum Steuerbescheid im folgenden Jahr, was natürlich mit einer bösen Überraschung enden kann.
Oder Du nutzt den Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern. 

Beachte dabei, dass sich der Rechner eher für einfache Sachverhalte eignet. Zudem musst Du Dein zu versteuerndes Einkommen kennen oder zumindest abschätzen können. Ein Progressionsvorbehalt-Rechner bietet Dir aber auf jeden Fall einen ungefähren Anhaltspunkt, ob Du im nächsten Jahr Steuern nachzahlen musst. 

Wann musst Du Steuern nachzahlen?

Die Frage, ob Du Steuern nachzahlen musst, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel:

  • wie viel Lohnsteuer bereits abgeführt wurde,
  • wie lange Du in Kurzarbeit warst,
  • ob Du während der Kurzarbeit überhaupt nicht oder noch teilweise arbeitest,
  • welche Ausgaben Du steuerlich absetzen kannst und
  • ob Ihr Euch einzeln oder zusammen als Ehepaar veranlagen lässt.

Wenn ein Partner oder eine Partnerin Lohn­ersatz­leistungen erhalten hat, kann es sein, dass unterm Strich weniger Steuern zu zahlen sind, wenn beide jeweils eigene Steu­er­er­klä­rungen abgeben. Dies kannst Du mit einem Steuerprogramm im konkreten Fall berechnen. Auch die Wirkung des Progressionsvorbehalts kannst Du damit näherungsweise berechnen.

Was gilt genau bei Kurz­arbeiter­geld?

Auf Grund der Corona-Pandemie hatten in den Jahren 2020 bis 2022 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurz­arbeiter­geld. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber generell unter bestimmten Bedingungen anordnen. Er reduziert dann die Arbeitszeit seiner Angestellten – möglicherweise sogar auf Null. Bei Kurzarbeit 50 arbeitetest Du nur noch die Hälfte der üblichen Zeit. Zusätzlich zur Hälfte des Gehalts bekommst Du dann von der anderen Hälfte 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Hast du ein Kind, erhältst Du sogar 67 Prozent. Ab dem vierten und dem siebten Monat des Bezugs steigt der Leistungssatz. 

Die optimale Steuerklasse wählen 

Diese Lohnersatzleistung wird nach einem pauschalierten Nettolohn berechnet. Folglich hängt die Höhe des Kurz­arbeiter­geldes von der auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse ab. 

Verheiratete haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassen: 3, 4, 4 mit Faktor und 5. Wenn bei einem Ehepaar bei einem Partner Kurzarbeit ansteht, dann sollte dieser eine steuergünstigere Lohnsteuerklasse haben, zum Beispiel 3 oder 4. In der Steuerklasse 5 fällt der Nettolohn niedriger aus und dementsprechend auch das Kurz­arbeiter­geld. Bereits abgerechnete Monate können nicht rückwirkend korrigiert werden. 

Betroffene sollten daher zum frühestmöglichen Zeit­punkt bei ihrem Finanzamt einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen und damit die Steuerklasse ändern. Im Folgemonat sollten dann bei beiden Ehepartnern die neuen beantragten Steuerklassen auf der jeweiligen elektronischen Lohnsteuerkarte stehen. Seit 2020 können Steuerpflichtige mehrmals im Jahr die Steuerklasse ändern lassen. 

Handlungsbedarf bei Steuerklasse 5 

Kurzarbeitende Mütter und Väter mit Steuerklasse 5 sollten auf jeden Fall einen Steuerklassenwechsel in 3 oder 4 erwägen. Denn bei ihnen steht kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, nur beim Partner. Folglich zahlt der Arbeitgeber nur 60 Prozent Kurz­arbeiter­geld aus. Den erhöhten Satz für Eltern (67 Prozent) bekommst Du, wenn der Kinderfreibetrag eingetragen ist. Das ist bei Steuerklasse 3 und 4 möglich. 

Alternativ kannst Du oder der Arbeitgeber eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen, in der Deine Kinder eingetragen sind. 

Steuerfreie Auf­stock­ungs­zah­lung­en 

Der Gesetzgeber hatte im Verlauf der Pandemie nachgebessert: Auf­stock­ungs­zah­lung­en zum Kurz­arbeiter­geld, die zwischen März 2020 und Juni 2022 vom Arbeitgeber geleistet wurden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 28a EStG). Dabei dürfen Aufstockungsbetrag und Kurz­arbeiter­geld zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des Gehalts bleibt steuer- und beitragsfrei. Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu versteuern.

Was gilt bei Eltern- und Ar­beits­lo­sen­geld?

Der Progressionsvorbehalt greift bei anderen Lohn­ersatz­leistungen wie Arbeitslosen- und Elterngeld auf die gleiche Art und Weise. Interessanter ist auch hier die Möglichkeit, mit ein bisschen steuerlichem Geschick die monatlichen Beträge erhöhen zu können. Das liegt daran, dass sich auch sowohl Eltern- als auch Ar­beits­lo­sen­geld nach dem Nettoeinkommen berechnen. Wenn Du also absehen kannst, dass Du in absehbarer Zukunft Vater, Mutter oder arbeitslos wirst, wechsle rechtzeitig in eine günstigere Steuerklasse. Das geht natürlich nur, wenn Du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bist. 

Umkehrfall: negativer Progressionsvorbehalt

Einkünfte unter Progressionsvorbehalt können auch negativ sein. Bringen Dir etwa Geldanlagen im Ausland Verluste ein, werden diese bei der Berechnung des Steuersatzes von Deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Das gilt auch, wenn der Staat gezahlte Transferleistungen zurückfordert. Dann tritt die umgekehrte Wirkung ein: Der negative Progressionsvorbehalt drückt Deinen Steuersatz und mindert somit Deine Steuerlast.  

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