Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Mit Kurzarbeit durch die Krise

Finanztip-Expertin für Recht
Kurzarbeit hilft Unternehmen, Krisen zu bewältigen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Während der Corona-Pandemie war die Kurzarbeit das Mittel der Wahl. Knapp sechs Millionen Menschen waren im April 2020 in Kurzarbeit – der Höchststand während der Corona-Krise. Zuletzt ist die Zahl der Kurzarbeiter deutlich gesunken, im Juli 2022 waren nur noch 100.000 Beschäftigte in Kurzarbeit.
Die durch den Krieg in der Ukraine ausgelöste Energiekrise lässt die Gas- und Strompreise rasant steigen; zudem ist die Pandemie noch nicht überwunden. Um Insolvenzen und Kündigungen zu verhindern, sollen Arbeitgeber weiterhin unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bekommen können.
In Notfällen wie der Finanzkrise, der Corona-Pandemie oder der aktuellen Energiekrise greift der Staat mit der Bundesagentur für Arbeit Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme, damit diese ihre Mitarbeiter nicht entlassen müssen. Statt zu kündigen, kann Dich Dein Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken. Das bedeutet: Du arbeitest weniger als sonst, bei „Kurzarbeit Null“ sogar gar nicht mehr, ohne arbeitslos zu sein.
Finanziell bist Du als Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld abgesichert, das ungefähr dem Arbeitslosengeld entspricht. Du musst dafür nichts beantragen. Das erledigt Dein Arbeitgeber für Dich. Der wiederum bekommt seine Zahlungen von der Arbeitsagentur erstattet.
Kurzarbeitergeld wird bereits gezahlt, wenn der Arbeitgeber mindestens 10 Prozent statt regulär ein Drittel der Belegschaft nicht voll beschäftigen kann. Die Angestellten müssen Überstunden und positive Zeitguthaben zunächst abbauen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Minusstunden müssen sie hingegen nicht aufbauen, (Änderung der KurzarbeitergeldzugangsVO). Die Bundesregierung kann weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen; das gilt bis 30. Juni 2023.
Bis Dezember 2021 wurden die gesamten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Von Januar 2022 bis zum Ende März 2022 erstattete die Agentur für Arbeit noch die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung; seit April 2022 muss der Arbeitgeber die Beiträge wieder ohne weitere Erstattungsmöglichkeit selbst zahlen.
Auch als Leiharbeitnehmer kannst Du befristet wieder Kurzarbeitergeld bekommen, selbst wenn Dein Verleihbetrieb nach dem 30. September 2022 Kurzarbeit einführt. Ein Anspruch gilt drei Monate bis 31. Dezember 2022.
Durch den Arbeitsvertrag hast Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darauf geeinigt, wie viele Stunden Du in der Woche arbeitest und was Du verdienst. Dein Chef kann deshalb nicht einfach anordnen, dass Du weniger arbeitest oder ganz zuhause bleibst und entsprechend weniger Geld bekommst. Kurzarbeit funktioniert daher nur, wenn Du als Arbeitnehmer zustimmst. Oft bleibt Dir nichts anderes übrig, als zuzustimmen. Falls Du der Kurzarbeit widersprichst, riskierst Du eine betriebsbedingte Kündigung.
In einigen Arbeitsverträgen gibt es zur Kurzarbeit besondere Klauseln. Mit der Unterschrift unter den Vertrag haben sich viele Arbeitnehmer schon vorab mit Kurzarbeit einverstanden erklärt, falls sie einmal notwendig wird. Dein Chef kann Kurzarbeit auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter regeln.
Aber: Nicht alle Arbeitgeber haben die Kurzarbeit korrekt eingeführt. Laut Bundesarbeitsgericht ist eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nur wirksam, wenn sie mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regelt sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer festhält (Urteil vom 18. November 2015, Az. 5 AZR 491/14). Eine Betriebsvereinbarung, die die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aus Datenschutzgründen nicht betriebsöffentlich benennt, ist unwirksam (ArbG Kiel, Urteil vom 30. März 2021, Az. 3 Ca 1779 e/20).
Ordnet Dein Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage Kurzarbeit an, dann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Als Arbeitnehmer behältst Du Deinen vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (ArbG Siegburg, Urteil vom 11. November 2020, Az. 4 Ca 1240/20).
Für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber können die Leistung nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Geringfügig Beschäftigte oder 540-Euro-Minijobber zahlen nicht ein.
Hast Du einen Minijob und stellt Dich Dein Arbeitgeber frei, dann muss er Dein Gehalt weiterzahlen. Steht in Deinem Vertrag nicht, wie viele Stunden Du im Monat arbeiten musst, dann wirst Du so behandelt, als wären 20 Stunden vereinbart – und die muss Dein Arbeitgeber auch bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn Dein Arbeitgeber wegen einer behördlichen Anordnung den Betrieb in der Corona-Pandemie vorübergehend einstellt. Dann muss er den Lohn nicht weiterzahlen (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 31/21). Geringfügig Beschäftigte sind dementsprechend gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt, da sie kein Kurzarbeitergeld bekommen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte das noch anders bewertet und zugunsten der Minijobberin entschieden (Urteil vom 23. März 2021, Az. 11 Sa 1062/20).
Wer in Kurzarbeit ist, bekommt Kurzarbeitergeld. Wie viel genau, hängt davon ab, ob Du Kinder hast und wie lange Du schon in Kurzarbeit bist. Mitarbeiter mit Kindern erhalten rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn, falls sie in Kurzarbeit Null sind (§ 105 SGB 3). Diejenigen, die reduziert arbeiten, erhalten ihren Teilzeitlohn – auch Kurzarbeiterlohn genannt. Für den finanziellen Ausgleich zum Vollzeitlohn gibt es 67 Prozent als Kurzarbeitergeld. Wer keine Kinder hat, bekommt 60 Prozent.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit Kind erhält normalerweise netto 2.400 Euro. Wegen Lieferengpässen kann sie nur noch 50 Prozent arbeiten. Für die geleisteten Stunden zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des vereinbarten Gehalts, also nur noch 1.200 Euro. Als Kurzarbeitergeld bekommt sie 67 Prozent von 1.200 Euro, also 804 Euro. Insgesamt bekommt sie somit 2.004 Euro, arbeitet aber nur die Hälfte der Zeit.
In der Corona-Pandemie gab es ab dem vierten Monat der Kurzarbeit mehr Geld.
Dauer der Kurzarbeit | mit Kindern | ohne Kinder |
---|---|---|
1. bis 3. Monat | 67 % der Nettodifferenz | 60 % der Nettodifferenz |
4. bis 6. Monat | 77 % der Nettodifferenz | 70 % der Nettodifferenz |
ab dem 7. Monat | 87 % der Nettodifferenz | 80 % der Nettodifferenz |
Quelle: §§ 105, 421c Absatz 2 SGB 3
Die Monate, in denen Du Kurzarbeitergeld bekommst, müssen nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Erhältst Du aber in einem Monat zum Beispiel Krankengeld, so wird dieser Monat nicht berücksichtigt.
Das Kurzarbeitergeld ist wie das Arbeitslosengeld gedeckelt. Dein Gehalt wird für die Berechnung nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, Dein Arbeitgeber berechnet Dein Kurzarbeitergeld mit einem Verdienst von höchstens 7.050 Euro im Westen oder 6.750 Euro im Osten, selbst wenn Du eigentlich laut Vertrag mehr verdienst (Stand: 2022).
Welche Steuerklasse bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt wird, hängt von den Eintragungen auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Änderst Du die Steuerklasse, muss Dein Arbeitgeber das bei der Abrechnung des darauf folgenden Monats berücksichtigen.
In dieser Tabelle 1 der Bundesagentur für Arbeit kannst Du anhand der Steuerklassen ablesen, wie hoch Dein reguläres Kurzarbeitergeld in den ersten drei Monaten ausfällt.
Achtung: Falls Du Kinder hast und in Steuerklasse V bist, musst Du selbst aktiv werden. Auf Deiner Lohnsteuerkarte fehlt nämlich der Kinderfreibetrag, der steht bei Deinem Ehepartner mit Lohnsteuerklasse III. Teile Deinem Chef mit, dass Du Anspruch auf das höhere Kurzarbeitergeld hast. Dazu schickst Du ihm am besten eine Kopie der Lohnsteuerkarte Deines Ehepartners.
Einige Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig auf, weil sie die finanziellen Folgen von Corona für ihre Mitarbeiter abmildern wollen. Solche Zuschüsse sind in manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sogar festgeschrieben. Bekommst Du als Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss, so ist dieser beitrags- und steuerfrei, sofern er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent Deines ausgefallenen Lohns nicht übersteigt (§ 3 Nr. 28a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
Du kannst nur zwölf Monate Kurzarbeitergeld bekommen (§ 104 SGB III). Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes immer wieder verlängert. Beschäftigte konnten wegen Corona bis zu 28 Monate Kurzarbeitergeld bekommen, längstens bis Ende Juni 2022.
Hast Du zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2021 wegen der Corona-Pandemie weniger verdient, weil Du in Kurzarbeit warst, entstehen Dir dadurch keine Nachteile bei der Berechnung des Elterngelds. Das Kurzarbeitergeld fließt bei der Berechnung nicht mit ein, diese Monate werden einfach übersprungen. Stattdessen zählt Dein höheres Einkommen aus den Monaten davor (§ 27 Abs. 4 BEEG).
Kurzarbeitergeld gibt es erst dann, wenn Du Dein Überstundenkonto abgebaut hast. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommen soll: Die Firma ordnet Kurzarbeit an, bekommt Kurzarbeitergeld und die Mitarbeiter sollen Überstunden machen. Das könnte Subventionsbetrug sein.
Du solltest immer genau aufschreiben, wie viele Stunden Du arbeitest – besonders während der Kurzarbeit, damit Du Dich nicht der Beihilfe zum Betrug strafbar machst. Auch die Lohnabrechnung solltest Du kontrollieren. Stehen dort weniger Stunden, als Du tatsächlich gearbeitet hast, solltest Du das mit Deinem Arbeitgeber klären.
Bevor Du Kurzarbeitergeld bekommst, musst Du Deinen Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht haben. Auch Resturlaub kannst Du grundsätzlich nicht in das neue Jahr hinüberretten, wenn Du Kurzarbeitergeld bekommst.
Seit 1. Januar 2021 musst Du wieder Deine nicht genutzten Urlaubstage nutzen, bevor Du Kurzarbeitergeld bekommen kannst, so die Vorgabe der Arbeitsagentur.
Hast Du Urlaub während der Kurzarbeit geplant, so kannst Du ihn normal nehmen. In dieser Zeit bekommst Du Dein übliches Gehalt, genauer: das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor der Kurzarbeit. Das steht so im Gesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Du hast also keinen Verdienstausfall, wenn Du in der Kurzarbeit Urlaub nimmst.
Nach einer IAB-Studie kürzte jeder neunte Betrieb in der Corona-Pandemie Urlaubstage seiner Mitarbeiter anteilig wegen Kurzarbeit. Ob das rechtlich zulässig war, ist mittlerweile durch ein Grundsatzurteil geklärt.
Die anteilige Kürzung der Urlaubstage ist rechtmäßig, wenn der Mitarbeiter in Kurzarbeit war, also überhaupt nicht gearbeitet hat. In diesen Wochen oder Monaten erwirbt der Beschäftigte keine Urlaubsansprüche (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2021, Az. 9 AZR 225/21).
In den besonderen Tarifverträgen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie ist oft ausdrücklich geregelt, dass Urlaubsansprüche nicht durch Kurzarbeit vermindert werden dürfen. So etwa im Tarifvertrag der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (§ 9 TVöD Kommune) oder auch im Tarifvertrag für Mitglieder an deutschen Bühnen (§ 9 NV Bühne).
Für Dich bedeutet das: Du solltest Dein Urlaubskonto überprüfen. Gilt für Dich ein Tarifvertrag, darf der Arbeitgeber Deine Urlaubstage wegen der Kurzarbeit in aller Regel nicht verringern. Ohne Tarifvertrag darf Dein Chef Urlaubstage kürzen; aber lass Dir die Berechnung kurz erläutern, damit alles seine Richtigkeit hat.
Wirst Du während der Kurzarbeit krank, gilt wie bei jeder Krankmeldung: Du gehst wie im Arbeitsvertrag vorgesehen zum Arzt und legst Deinem Chef und der Krankenkasse Dein Attest vor. Du bekommst von Deinem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld weiter. Du hast also keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil, wenn Du krank bist.
Bist Du länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommst Du als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Das berechnet sich aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt, das Du vor Beginn der Kurzarbeit bekommen hast.
Hattest Du schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob, ändert sich nichts. Dieser Nebenverdienst wird nicht auf Dein Kurzarbeitergeld angerechnet.
Seit 2021 werden alle Nebenverdienste außer Minijobs auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Du während der Kurzarbeit beginnst. Du kannst also einen Minijob aufnehmen, ohne dass der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2023.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Sollte Dein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig Dein Kurzarbeitergeld aufstocken, so sind diese Zuschüsse sogar weitgehend steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung unterliegt Kurzarbeitergeld ebenso wie die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet für Dich: Es kann passieren, dass von Deinem regulären Lohn nicht genügend Steuern abgezogen wurden – und Du Steuern für das vergangene Jahr nachzahlen musst.
Grundsätzlich gilt: Bekommst Du mehr als 410 Euro Lohnersatzleistung – wie Kurzarbeitergeld aber auch Eltern- oder Arbeitslosengeld – dann bist Du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass Du Steuern nachzahlen musst.
Wenn Du innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet hast und nur für den ausgefallenen Anteil Kurzarbeitergeld bezogen hast, dann ist es wahrscheinlich, dass Du Steuern nachzahlen musst. Falls Du jedoch weitgehend regulär gearbeitet und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurzarbeitergeld erhalten hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.
Auch während der Kurzarbeit kann Dich Dein Arbeitgeber kündigen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für Dich trotz Kurzarbeit auf Dauer entfällt. Besser geschützt bist Du vielleicht, wenn für Dich ein Tarifvertrag gilt.
Einige Tarifverträge regeln, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und bis drei Monate danach ausgeschlossen sind, wie zum Beispiel der Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst (TV COVID), der bis zum 31. Dezember 2022 gilt.
Bist Du gekündigt worden, solltest Du Dich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden.
Solltest Du nach der Kurzarbeit Deinen Job verlieren, berechnet sich Dein Arbeitslosengeld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest. Bei der Höhe des Arbeitslosengelds hast Du also durch die Kurzarbeit keinen Nachteil. Auch zählen zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten Monate in Kurzarbeit wie normale Beschäftigungsmonate.