Kinder­betreuungs­kosten So machst Du Betreuungs­kosten für Kinder geltend

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder­betreuungs­kosten kannst Du als Sonderausgaben geltend machen – allerdings nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr je Kind.
  • Dein Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn es sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann. 
  • Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe sind nicht abzugsfähig.

So gehst Du vor

  • Die Betreuungs­kosten trägst Du in der Anlage Kind Deiner Steu­er­er­klä­rung ein. 
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Die Betreuung von Kindern kann ganz schön ins Geld gehen. Wenn Du bestimmte Voraussetzungen erfüllst, kannst Du die Ausgaben für die Babysitterin, den Kindergarten und andere Dienstleister teilweise von der Steuer absetzen. 

Wann kannst Du Betreuungs­kosten absetzen?

Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung Deiner Kinder anfallen, kannst Du als Sonderausgaben geltend machen und von der Steuer absetzen. Dabei kannst Du für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro ansetzen. Folglich kannst Du bis zu 4.000 Euro pro Jahr abziehen. 

Die Voraussetzungen dafür sind gesetzlich geregelt (Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz):

  1. Es muss sich um Dein eigenes Kind oder Pflegekind handeln. Für Stief- oder Enkelkinder ist kein Abzug möglich. 
  2. Das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
  3. Das Kind muss zu Deinem Haushalt gehören. Das ist gegeben, wenn es in Deinem Haushalt dauerhaft lebt und von Dir versorgt wird. Bist Du getrennt oder geschieden, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist. Gegen diese strikte Haushaltszugehörigkeit geht ein getrennt lebender Vater vor, sein Verfahren liegt beim Bundesverfassungsgericht. Mehr dazu kannst Du im letzten Kapitel nachlesen.

Die Altersgrenze spielt keine Rolle, wenn Dein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann. Das gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Liegen alle Voraussetzungen vor, kannst Du die Kinder­betreuungs­kosten als Sonderausgaben absetzen. Deine Kinder­betreuungs­kosten trägst Du in voller Höhe in der Anlage Kind Deiner Steu­er­er­klä­rung ein. Für jedes Kind musst Du eine eigene Anlage ausfüllen und die jeweiligen Betreuungs­kosten zuordnen

Wenn Du laufende Betreuungs­kosten hast und nicht auf eine Erstattung nach einer Steu­er­er­klä­rung warten willst, dann kannst Du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Dann behält Dein Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung weniger Lohnsteuer ein und Du hast ein höheres monatliches Nettogehalt.

Wann der Abzug ausgeschlossen ist 

Ein Abzug von Kinder­betreuungs­kosten ist bei haushaltsinternen Lösungen in der Regel nicht möglich. So zum Beispiel, wenn die kinderbetreuende Oma oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Dir und Deinem Kind zusammenwohnt. Ausgeschlossen ist der Abzug auch, wenn die Betreuungsperson zwar woanders wohnt, aber für das betreute Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat.   

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes darfst Du die Kinder­betreuungs­kosten nicht mehr als Sonderausgaben absetzen. Daher musst Du im Jahr, in dem Dein Kind 14 Jahre alt geworden ist, Deine Aufwendungen taggenau aufteilen.

Tipp: Fallen Betreuungsaufwendungen für Dein Kind ab 14 Jahren in Deinem Haushalt an, dann ist hierfür eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.

Welche Betreuungs­kosten sind absetzbar?

Diese Aufwendungen für Kinderbetreuung kannst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern, in Ganztagspflegestellen und in Internaten;
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen oder Kinderschwestern;
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen (zum Beispiel Babysitter oder Au-pair) und
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für:

  • Klassenfahrten oder Ferienlager;
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht;
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen;
  • die Verpflegung des Kindes und
  • Unterricht (zum Beispiel Nachhilfe) oder Schulgeld.

Bei diesen Aktivitäten handelt es sich aus Sicht des Finanzamts nicht um Kinderbetreuung. 

Tipp 1: Unterrichtskosten können in einer anderen Kategorie absetzbar sein. Zahlst Du Schulgeld für eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft , dann zählt dies zwar nicht zu den Kinder­betreuungs­kosten. Dennoch kannst Du 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Trage Deine Kosten in der Anlage Kind ein. 

Tipp 2: Kosten für Nachhilfe darfst Du im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs geltend machen, ab 1. April 2022 in Höhe von bis zu 1.181 Euro. Diese Ausgaben zählen wie die anderen Umzugskosten zu den Werbungskosten und sind in Anlage N einzutragen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Welche Nachweise benötigst Du?

Damit Du die Kinder­betreuungs­kosten von der Steuer absetzen kannst, musst Du auf Deinen Namen ausgestellte Rechnungen oder Gebührenbescheide vorlegen können. Außerdem musst Du die Rechnungssumme auf das Konto des Betreuers überwiesen haben. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.

Die Belege musst Du dem Finanzamt jedoch erst nach Aufforderung vorlegen. Der Steu­er­er­klä­rung musst Du keine Nachweise beifügen.

Bist Du selbst der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Betreuungsperson Deiner Kinder, zum Beispiel einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs oder eines so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Beschäftigungsverhältnisses, musst Du auf Nachfrage des Finanzamts den Arbeits­vertrag vorlegen.

Aufteilung der Kosten bei gemischten Leistungen

Bei gemischten Leistungen benötigst Du grundsätzlich einen Beleg, der die Kosten für die Betreuung der Kinder separat ausweist. Denn nur diese sind absetzbar. Aufwendungen für Essen kannst Du hingegen nicht geltend machen.

Unterstützt Dich ein Au-pair sowohl im Haushalt als auch bei der Kinderbetreuung, dann musst Du Deine Aufwendungen aufteilen. Falls der Arbeits­vertrag keinen bestimmten Zeitanteil vorgibt, kannst Du pauschal die eine Hälfte den Kinder­betreuungs­kosten zuordnen und die andere den haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Taschengeld für das Au-pair solltest Du auf jeden Fall auf dessen Konto überweisen. Denn selbst wenn das Au-pair überhaupt kein Konto hat, dürfen Finanzämter aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesformulierung keine Barzahlung akzeptieren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. Januar 2014, Az. 15 K 2882/13). 

Wenn das Kind einen Kindergarten oder Hort besucht, reicht ein Bescheid der Einrichtung, in dem die Kosten für die Betreuung festgehalten sind, und ein Überweisungsbeleg.

Vertrag mit nahen Angehörigen

Wenn Deine (Schwieger-)Mutter oder andere nahe Angehörige auf Dein Kind aufpassen und die Betreuung entgeltlich erfolgt, dann kannst Du diese Kosten von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings eindeutige Vereinbarungen getroffen worden sein, die Du auch tatsächlich umsetzt. 

Tipp: Wenn die Oma (oder ein anderer Verwandter) unentgeltlich auf den Nachwuchs aufpasst, ist eine Erstattung der Fahrtkosten möglich. Dies solltest Du schriftlich vereinbaren. Regele zum Beispiel in einem Vertrag, dass die Großmutter Dein Kind regelmäßig betreut und für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Aufwandsentschädigung bekommt. Die Oma stellt hierfür eine Rechnung, die Du per Überweisung begleichst. Dann kannst Du die erstatteten Fahrtkosten als Kinder­betreuungs­kosten absetzen (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11). Übrigens: Einen bloßen Fahrtkostenersatz muss die Großmutter nicht versteuern.

Steuerfreie Erstattungen musst Du angeben   

Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter einen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­freien Zuschuss zur Betreuung von Kindern gewähren. 

Steuerfreie Erstattungen musst Du in der Anlage Kind angeben. Sie mindern die abzugsfähigen Kinder­betreuungs­kosten (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2021, Az. III R 30/20).  

Weitere Steuervorteile für Familien haben wir für Dich in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst.

Verfassungsgericht: Kind nicht im Haushalt

Im ersten Kapitel konntest Du bereits lesen, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine wesentliche Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kinder­betreuungs­kosten als Sonderausgaben ist. Und genau dagegen geht ein getrennt lebender Vater vor. Mittlerweile liegt sein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1041/23).

Worum geht es genau in dem Fall?

Der Mann wurde 2013 Vater einer Tochter. 2018 trennten sich die Eltern. 2020 überwies die Mutter 250 Euro für den Kindergarten sowie 348 Euro für den Schulhort, also insgesamt 598 Euro. Der Vater wiederum trug davon die Hälfte und überwies der Mutter 299 Euro. 

Entsprechend gab der Mann in seiner Steu­er­er­klä­rung diese 299 Euro als Kinder­betreuungs­kosten an. Davon sollten zwei Drittel, also 199 EUR, als Sonderausgaben abgezogen werden. Aber: Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten das ab. Begründung: Die Tochter lebt im Haushalt der Mutter, es fehlt dem Vater die Haushaltszugehörigkeit seines Kindes.

Auch der Bundesfinanzhof schloss sich erwatungsgemäß dieser Rechtauffassung an und wies die Revision des klagenden Vaters in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 zurück (Az. III R 9/22)

Der Mann gab aber nicht auf und legte gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Entscheidung steht noch aus.

Was bedeutet das Verfahren für Dich?

Kommt Dir die Situation des Mannes bekannt vor? Dann gib Deine (anteiligen) Kinder­betreuungs­kosten in Deiner Steu­er­er­klä­rung an. Zwar wird das Finanzamt diese nicht anerkennen, Du kannst aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Verweise darin unbedingt auf dieses anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und erwähne das Aktenzeichen 2 BvR 1041/23. Dann ruht die Entscheidung über Deinen Einspruch so lange, bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt hat. Geht dieses gut für den Vater im beschriebenen Fall aus, profitierst auch Du automatisch.
Ein Mus­ter­schrei­ben für Deinen Einspruch findest Du im Ratgeber Einspruch Steuerbescheid.

Autoren
Udo Reuß

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