Während der Corona-Zeit im Homeoffice?
von der Experten-Redaktion von Finanztip
Prüfe mithilfe unserer Checkliste welche Ausgaben Du als Werbungskosten absetzen kannst.
Wann sind Kosten für ein Arbeitszimmer absetzbar?
Eigentlich gilt für Aufwendungen, die durch das Arbeiten zuhause entstehen, ein Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Der Gesetzgeber lässt aber zwei Ausnahmen zu:
- Steht Dir für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kannst Du Deine Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen (beschränkter Abzug).
- Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Deine Kosten unbeschränkt abzugsfähig.
Wer die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung angibt, kann dadurch sein zu versteuerndes Einkommen senken und so dafür sorgen, dass seine Steuerlast geringer ausfällt.
Die erste Ausnahme („kein anderer Arbeitsplatz“) trifft beispielsweise auf Berufsgruppen wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter ohne Schreibtisch in der Schule beziehungsweise im Büro des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch, wenn Dir Dein Arbeitgeber in der Firma keinen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und Du deshalb Deine beruflichen Aufgaben vom Homeoffice aus erledigst. Für Deine eigenen Aufwendungen ist dann ein Abzug von Werbungskosten möglich – aber höchstens bis 1.250 Euro im Jahr. Du solltest Dir dazu einen Nachweis vom Arbeitgeber geben lassen, dass Dir für diese Tätigkeiten kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.
Hast Du hingegen normalerweise dort einen Arbeitsplatz und hast Du mit Deinem Arbeitgeber vereinbart, dass Du zum Beispiel an einem Tag in der Woche im Homeoffice arbeitest, so reicht dies nicht aus. Du kannst dann keine Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.
Die zweite Ausnahme („Mittelpunkt der Tätigkeit“) gilt vor allem für Selbstständige wie freie Journalisten, Schriftsteller und Künstler. Wenn Du überwiegend von zuhause aus arbeitest, kannst Du die vollen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen.
Checkliste Kostenabsetzung
Prüfe mithilfe unserer Checkliste welche Ausgaben Du als Werbungskosten absetzen kannst, wenn Du wegen Corona im Homeoffice arbeitest.
So kannst Du zusätzlich Steuern sparen
Höchstbetrag personenbezogen - Die Rechtsprechung beurteilt den Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer mittlerweile personenbezogen (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Das heißt beispielsweise: Nutzt ein Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen. Der BFH hat mit diesen Urteilen seine bislang objektbezogene Betrachtung des Arbeitszimmers aufgegeben und widerspricht auch der Finanzverwaltung. Objektbezogen bedeutet, dass das Finanzamt bisher nur den Abzug für ein Arbeitszimmer bis höchstens 1.250 Euro erlaubte, auch wenn es mehrere Personen gemeinsam nutzen.
Der BFH ändert jedoch diese Sichtweise und lässt nun den Abzug für jeden einzelnen Steuerpflichtigen zu, der das häusliche Arbeitszimmer benötigt, nutzt und hierfür Kosten trägt. Hierbei kommt es nicht auf eine konkrete Aufteilung der Nutzung zwischen zwei Partnern an. Dies ist dem BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 86/13 zu entnehmen. Hier haben sich zwei Lebensgefährten ein Arbeitszimmer und die Kosten hierfür geteilt.
Im Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 53/12 waren die verheirateten Lehrer zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Hier stellte der BFH klar, dass sich in solchen Fällen beide Miteigentümer die Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte teilen. Falls jeder für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann auch jeder seine Kosten steuerlich geltend machen – bis maximal 1.250 Euro für jeden einzelnen, insgesamt in der Zusammenveranlagung bis zu 2.500 Euro. Wenn beide Partner gemeinsam die Mietkosten tragen, dann kann dies analog betrachtet werden wie der Fall der beiden Miteigentümer.
Dieser personenbezogene Höchstbetrag führt jedoch dazu, dass Du auch dann nur maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen kannst, wenn Du mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt – unabhängig davon, ob gleichzeitig oder nacheinander oder in einem oder verschiedenen Haushalten. Dies stellte der BFH fest (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15/15).
In dem Fall hatte der Steuerpflichtige aufgrund einer doppelten Haushaltsführung zwei Wohnsitze. Er bereitete in beiden Wohnungen Seminare vor und nutzte daher zwei Arbeitszimmer parallel. Der Kläger erzielte als Dozent Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Der BFH kappte die als Betriebsausgaben absetzbaren Kosten für die Arbeitszimmer auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro.
Diese Begrenzung gilt immer dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sie gilt außerdem, wenn jemand zwei Arbeitszimmer im selben Haushalt nutzt oder – beispielsweise nach einem Umzug – in verschiedenen Wohnungen.
Flur, Küche und Toilette - Die Kosten für die Renovierung eines privat genutzten Badezimmers oder eines Flurs kannst Du nicht bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer berücksichtigen. Bad und Flur dienen ausschließlich privaten Wohnzwecken. Baumaßnahmen bezüglich eines privat genutzten Raums führen nicht zu allgemeinen Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019, Az. VIII R 16/15).
Selbst wenn Du einen beruflichen Anteil Deiner Toilettenbenutzung ermittelt hast, kannst Du die Kosten, die für die Renovierung eines Gäste-WCs angefallen sind, nicht abziehen. Mit diesem Versuch ist ein Betriebsprüfer des Finanzamts vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Januar 2013 (Az. 9 K 2096/12) gescheitert. Die Führung eines Toiletten-Tagebuchs hat ihm also nichts gebracht.
Der BFH hat in einem anderen Fall klar entschieden, dass Kosten für gemischt genutzte Nebenräume überhaupt nicht absetzbar sind, sobald die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13). Eine selbstständige Lebensberaterin, die von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus ihre Dienstleistung anbot, wollte anteilig Betriebsausgaben abziehen für die gewerbliche Mitbenutzung von Flur, Toilette und Küche – erfolglos. Ihr Argument, dass sie die kompletten Mietkosten – auch für die Nebenräume – eines externen Büros absetzen dürfte, überzeugte die Richter nicht. Denn in diesem Fall liege eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor. Bei einer gemischten Nutzung entfällt folglich der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Nur die Kosten für das Büro selbst führten im entschiedenen Fall zu Betriebsausgaben.
Vermietung an den Arbeitgeber - Eine Option kann sein, dass Du einen Raum in Deiner Wohnung an Deinen Arbeitgeber vermietest. Dann hast Du kein häusliches Arbeitszimmer, sondern nutzt einen Büroraum Deines Arbeitgebers. Du schließt dazu einen unbefristeten Mietvertrag ab und erzielst – sofern das Finanzamt den Vertrag anerkennt – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegenzug winkt Dir der volle Kostenabzug bei dieser Einkunftsart. Wichtig ist, dass das vorrangige Interesse Deines Arbeitgebers überwiegt. Indizien dafür sind zum Beispiel, dass Du in der Firma keinen geeigneten Arbeitsplatz hast, Dein Arbeitgeber auch mit anderen Mitarbeitern solche Verträge abgeschlossen hat oder Du gezwungen bist, den Raum auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu nutzen.