Einheitliches Meldegesetz So meldest Du Dich beim Einwohnermeldeamt an
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Die neue Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag unterschrieben und der Umzug steht an. Jetzt musst Du nur noch zum Einwohnermeldeamt und Dich ummelden.
Wer eine Wohnung neu bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt melden (§ 17 BMG). Das ist in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Eine schriftliche Anmeldung ist jedoch nicht überall möglich, Du musst also in der Regel persönlich zur Behörde gehen. Dort wird meist auch gleich die neue Adresse in Deinen Personalausweis eingetragen.
In einigen Städten solltest Du vorab einen Termin für die Anmeldung im zuständigen Rathaus vereinbaren. Das geht oft online, zum Beispiel in Berlin. Bis zur eigentlichen Anmeldung musst Du Dich dann noch gedulden. Wartezeiten von mehreren Wochen sind in Berlin durchaus üblich. Falls Du dadurch die Meldefrist nicht einhalten kannst, ist das unproblematisch.
Bei der Anmeldung musst Du Dich ausweisen. Dazu kannst Du als deutscher Staatsangehöriger Deinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Hast Du eine andere Staatsangehörigkeit, will die Behörde Dein Pass oder ein Ersatzpapier sehen. Bringe am besten alle Dokumente für alle Personen mit, die mit Dir zusammenwohnen – also auch zum Beispiel den Kinderreisepass für Deine Kinder.
Ziehst Du in eine andere Stadt, dann solltest Du auch Deine Geburts- oder Heiratsurkunde mitbringen. Das gilt aber nur für deutsche Staatsangehörige.
Das Anmeldeformular füllst Du in aller Regel in der Behörde aus und unterschreibst es auch vor Ort. Viele Städte und Gemeinden stellen das Formular für die Anmeldung auf ihre Website, das Du dann schon zuhause ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben kannst.
Schließlich musst Du eine Bestätigung Deines Wohnungsgebers, in der Regel Deines Vermieters vorlegen. Es reicht nicht, den Mietvertrag vorzulegen.
Der Wohnungsgeber hat eine eigene Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung, er muss Dir als meldepflichtige Person den Einzug bestätigen. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten (§ 19 Abs. 3 BMG):
Der Wohnungsgeber ist oft der Vermieter, er kann aber auch eine Hausverwaltung beauftragen. Ziehst Du in Deine eigene Wohnung oder in Dein eigenes Haus, musst Du die Wohnungsgeberbestätigung für Dich selbst ausfüllen.
Der Wohnungsgeber kann Dir eine schriftliche Bestätigung geben oder Deinen Einzug elektronisch direkt gegenüber der Behörde bestätigen. In jedem Fall muss er die Frist einhalten. Ein Muster für die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung findet sich in Anlage 2 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV, Seite 60). Du kannst dazu auch unser Finanztip-Muster für eine Bestätigung des Wohnungsgebers verwenden.
Weigert sich Dein Vermieter oder Wohnungsgeber, Dir die Bestätigung auszustellen, musst Du dies umgehend der zuständigen Meldebehörde mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Nur so läufst Du nicht Gefahr, ein Bußgeld zahlen zu müssen. Denn wer seinen Pflichten nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BMG).
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich beim Wegzug nicht extra abmelden. Sobald Du Dich am neuen Wohnsitz angemeldet hast, werden Deine Daten automatisch an die Behörde Deines alten Wohnorts übermittelt.
Nur wenn Du ins Ausland ziehst, musst Du Dich bei der Stadt oder Gemeinde abmelden. Auch wer seine Haupt- oder Nebenwohnung aufgibt, ohne dass er in eine andere Wohnung zieht, muss das der Behörde mitteilen. Dafür hast Du zwei Wochen Zeit. Du kannst Dich frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Behörde melden. Die Abmeldung erfolgt schriftlich, sodass Du Dir den Gang zum Amt sparen kannst. Neben dem Abmeldeformular musst Du wieder eine Wohnungsgeberbestätigung einreichen.
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