Geschenk umtauschen / zurückgeben

Schenken ist eine wunderbare Sache, aber Geschmack ist häufig reine Glücksache. Und ebenso häufig hat man leider kein Glück - und dann öffnet der Beschenkte zu Weihnachten sein Paket und lächelt eher gequält als seelig. Jetzt hat man ein Ding auf dem Gabentisch, das keiner haben will - und was jetzt? Wann kann ich ein Geschenk umtauschen? Der Artikel Ihr Recht beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken erläutert die wesentlichen Rechtsfragen.

Kein gesetzliches Umtauschrecht

Daher hier nur in aller Kürze: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, sondern nur ein Widerrufsrecht für im Internet, per Telefon oder auf anderem "Fernwege" bestellte bestimmte Ware. Ein privatrechtliches Umtauschrecht ist grundsätzlich eine Kulanzleistung des Händlers, die zeitlich befristet werden kann. Die großen Handelsketten und Kaufhäuser haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die privatrechtlichen Umtauschbedingungen und damit die Umtauschrechte genau festgelegt. Diese Kulanzleistung hat nichts mit den gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechten zu tun.

Der Verbraucher hat auch keinen Anspruch auf Rückgabe der Ware und Erstattung des Kaufpreises. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht vom Kauf (Ausnahme: Fernabsatzrecht). Es ist eine reine Kulanz des Verkäufers, wenn er die Ware umtauscht oder sogar gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknimmt. Daher kann der Kaufmann auch die Regeln festlegen: Beispiel: Umtausch als Kulanz nur gegen Kassenbon und originalverpackt.

Reklamation von fehlerhafte Ware

Bei Reklamationen von fehlerhafte Ware sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig vor, dass ein fehlerhaftes Produkt nachgeliefert werden kann. Generell sind zwei weitere Nachlieferungen bzw. Nachbesserungen vom Käufer zu akzeptieren. Bei berechtigten Reklamationen muss der Käufer nicht die Originalverpackung vorlegen. Auch fehlerhafte Sonderangebote können reklamiert werden. Ausnahme: Dem Käufer war der Fehler bekannt. Dann ist ein Gewährleistungsausschluss möglich.

Der Käufer hat beim Kauf der Ware keine Pflicht, diese genau zu prüfen. Gewährleistungsrechte müssen jedoch fristgerecht geltend gemacht werden.

Fazit: Der Verkäufer hat für Mängel einzustehen. Sie haben als Käufer den Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen. Es ist die Aufgabe des Verkäufers sich mit dem Hersteller bei Mängeln "zu arrangieren". Gesetzliche Gewährleistung und private Garantie sind rechtlich zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen. [Mehr zu Ihrem Recht bei Kauf, Umtausch und Mängeln im Artikel unter Umtausch Weihnachtsgeschenke und im Artikel unter Verbraucherrechte bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf].

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