Damit Arbeitgeber nicht über das Ziel hinausschiessen, drohen die Arbeitsgerichte bei massiven und unverhältnismässigen Grundrechtsverstössen mit dem sogenannten Beweisverwertungsverbot. Das heisst, die rechtswidrig erlangten Beweismittel - etwa eines verdeckt abgehörten Telefonates - dürfen im Prozess nicht als Beweismittel eingeführt werden.
Geschützt werden soll vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, namentlich das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit des Wortes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Taschenkontrollen und Leibesvisitationen dürfen deshalb nur durchgeführt werden, wenn gegen einen bestimmten Mitarbeiter der konkrete Verdacht einer Straftat besteht (Bundesgerichtshof -VIII ZR 221/95).
Allgemeine Kontrollen - etwa am Werkstor - unterfallen ausserdem der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates. Gleiches gilt für die Installation einer Videoüberwachungsanlage (BAG - 2 AZR 923/98). Videoaufzeichnungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Sie sind nur dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum des Arbeitgebers schwerwiegend beeinträchtigt wurde, zum Beispiel durch Diebstähle, Unterschlagungen oder den Verrat von Betriebsgeheimnissen. Auch hier muss ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person vorliegen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 12 Sa 115/97).
Das Abfangen von eMails über den zentralen Server des Unternehmens ist nach noch nicht richterlich bestätigter Meinung bei dienstlichen eMails zulässig. Gestattet der Arbeitgeber die private Nutzung, reduzieren sich seine Kontrollrechte wegen des Fernmeldegeheimnisses aus § 85 Telekommunikationsgesetz auf äussere Massnahmen. Er darf dann Uhrzeit, Anzahl ein- und ausgehender eMails und die Datenmengen registrieren. Wird der Arbeitnehmer verdächtigt, krankzufeiern oder einer unerlaubten Neben- oder Konkurrenztätigkeit nachzugehen, werden von Arbeitgeberseite gern Detektive eingeschaltet.
Bekanntes Beispiel ist Uli Hoeness vom FC Bayern München, der krankgeschriebene Fussballer in Diskotheken aufspüren liess. Auch diese Massnahme ist nur bei konkretem Verdacht einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Straftat oder einer schweren Arbeitspflichtverletzung erlaubt (Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 4425/97). Ausserdem muss die Beauftragung eines Detektives die einzig erfolgversprechende Möglichkeit bieten, den Verdacht zu erhärten.
Erlaubt sind jedoch sogenannte Zuverlässigkeitstests. So hatte der Arbeitgeber in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 2 AZR 743/98) absichtlich zu viel Wechselgeld in die Kasse gelegt. Die Mitarbeiterin steckte das Geld in die eigene Tasche. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung. Die Ehrlichkeit der Mitarbeiterin hätte nicht auf andere Weise oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden können.
Detektive und Testkäufer lassen sich nämlich zur Überwachung ungetreuen Verkaufspersonals kaum sinnvoll einsetzen, weil sie laufend ausgewechselt werden müssen. Fazit: Der beste Schutz gegen Kriminalität am Arbeitsplatz sind immer noch zufriedene und motivierte Mitarbeiter, die sich in angenehmem und vertrauensvollem Betriebsklima frei entfalten können. Der umsichtig handelnde Arbeitgeber wird deshalb stets darum bemüht sein, nicht über das Ziel hinauszuschießen.
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