Wer darf wann Eigenheimzulagen beanspruchen?
Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Voraussetzungen für Bezug von Eigenheimzulage:
- Ab 1.1.2004:
Die Summe der positiven Einkünfte (vor Verrechnung von Verlusten) darf im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr (Achtung:
beide Jahre werden summiert) bei Alleinstehenden die Grenze von 70.000 EUR
und bei zusammenveranlagten Verheirateten 140.000 EUR nicht übersteigen.
- Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze
für Zusammenveranlagte mithin 230.000 EUR (70.000 + 3 x 30.000).
- Nur Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. Bürger, die in
Deutschland einen Wohnsitz haben.
- Die Gewährung der Zulage setzt Anschaffung oder Herstellung des Wohnobjektes
voraus. Nicht anspruchsberechtigt sind deshalb der Vorbehaltsnießbraucher und der
unentgeltlich erworbene Einzelrechtsnachfolger. Bei gemischten Schenkungen, insbesondere im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, liegen die Voraussetzungen einer Anschaffung vor.
- Der Erbe kann die Eigenheimzulage für den vom Erblasser noch nicht genutzten
Förderzeitraum wahrnehmen. Es werden nur die Verhältnisse (Voraussetzungen)
beim Erben und nicht beim Erblasser geprüft.
- Die Miteigentümer einer Wohnung müssen sich die Eigenheimzulage
gemäß ihrer Besitzquote teilen. Die Kinderzulage wird hingegen nicht aufgeteilt.
Sie steht jedem Miteigentümer ungekürzt zu.
- Das angeschaffte oder erworbene Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden. Ein Leerstehen der Wohnung ist keine Nutzung.
- Es darf noch kein Objektverbrauch vorliegen. Objekt ist die Wohnung, der Ausbau oder
die Erweiterung wird ab 1.1.2004 nicht mehr gefördert. Ledige dürfen zuvor noch keine Vergünstigung nach den
"alten" §§ 7b, 10e EStG, Eigenheimzulagengesetz oder §§ 15,15b BerlinFG in Anspruch
genommen haben (Verheiratete erst einmal).
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen berechtigt auch die unentgeltliche Überlassung
an Angehörige i.S. des § 15 AO (auch geschiedener Ehepartner) zum Bezug der
Eigenheimzulage.
- Eine Fremdnutzung führt zur anteiligen Kürzung. Beispiel: Erstellung eines
Anbaus, der zur Hälfte für berufliche Zwecke genutzt wird. Die Bemessungsgrundlage
ist dann um die Hälfte zu kürzen.
- Bis 31.12.2003: Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr (Achtung:
beide Jahre werden summiert) bei Alleinstehenden die Grenze von € 81.807 [160.000 DM], (bis 31.12.1999 240.000 DM)
und bei zusammenveranlagten Verheirateten € 163.614 [320.000 DM] (bis 31.12.1999 480.000 DM) nicht übersteigen.
Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 30.678 [60.000 DM]. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze
für Zusammenveranlagte mithin € 255.648 (163.614 + 3 x 30.678) [340.000 DM (160.000 + 3 x 60.000)].
Welcher Erwerb ist begünstigt?
- die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder eines Hauses im Inland zu
eigenen Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage: die gesamten Anschaffungskosten)
- Ausbauten oder Erweiterungen an einer Wohnung oder an einem Haus im Inland zu
eigenen Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage: die gesamten Herstellungskosten).
- Bis 31.12.2003: Ab 1997 werden Ausbauten (z.B. Ausbau des Dachbodens) und Anbauten (z.B. Wintergarten)
nur noch mit € 1.278 pro Jahr gefördert.
Ausgeschlossen von der Förderung (Eigenheimzulage) sind:
- Ferien- oder Wochenendwohnungen
- Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt werden
Ratgeber Eigenheimzulage
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