Grundsätzlich besteht der Sinn einer Abmahnung darin, dass der Abmahnende seinen Konkurrenten auf das seiner Ansicht nach fehlerhafte Verhalten (z.B. Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Urheberrecht) hinweist, um den Abgemahnten außergerichtlich zu veranlassen, das beanstandete Verhalten unverzüglich und für die Zukunft zu unterlassen. Dabei sind vom "Abmahner" aber bestimmte Mindestanforderungen und Beweise für die Rechteinhaberschaft zu berücksichtigen. So ist es zum Beispiel nicht ausreichend, dass lediglich das Anbieten von Musikstücken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken auch tatsächlich zustehen. [Mehr hierzu im Artikel Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload].
Im Zuge einer außergerichtlichen Abmahnung verlangt der Abmahnende vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Begleichung seiner zum Erstellen der Abmahnung angefallenen Auslagen (z.B. Anwaltskosten).
Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, wenn diese ein Vertragsstrafeversprechen enthält, mit dem sich der Abgemahnte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines festgelegten Betrages zu zahlen. Damit soll einer Wiederholung des zu unterlassenden Verhalten durch den Abgemahnten vorgebeugt werden.
Grundsätzlich stellt die Abmahnung ein schnelles Mittel dar, um dem Abgemahnten sein Fehlverhalten zu verdeutlichen und eine unverzügliche Einstellung dieses Verhaltens zu erreichen sowie eine Wiederholung eines solchen für die Zukunft auszuschließen.
Aus Gesichtspunkten der Fairness ist es in vielen Fällen angebracht, vor einer Abmahnung den potentiell Abzumahnenden in einem Schreiben, einer E-Mail oder ähnlichem auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, damit dieser es freiwillig unterlässt. Zu beachten ist dabei, gegenüber dem potentiell Abzumahnenden die Dringlichkeit der Angelegenheit deutlich zu machen. Die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit ist Voraussetzung zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Diese wird notwendig, wenn der Abgemahnte sich einer späteren Abmahnung nicht unterwirft. Kann die Dringlichkeit gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft gemacht werden, muss die Einstellung des fehlerhaften Verhaltens in einem regelmäßig langen und kostspieligen Prozess durchgesetzt werden.
Vor der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Klageerhebung vor Gericht ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Wege der Abmahnung erforderlich. Erst wenn diese gescheitert ist, sollte der gerichtliche Weg beschritten werden. Wenn der der Gegner nach einer Klageerhebung vor Gericht sein Fehlverhalten sofort anerkennt, ohne dass er zuvor abgemahnt wurde, trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens derjenige der das Verfahren angestrebt hat (Ausnahme: Es war absehbar, dass sich der potentiell Abzumahnende keiner Abmahnung unterwerfen würde, wenn dieser z.B. erklärt hat, dies würde er niemals tun).
Bei Wettbewerbsstreitigkeiten ist dem Abmahnenden ebenfalls möglich auf eine Abmahnung zu verzichten und stattdessen eine von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen.
Die Kosten einer Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen, da davon ausgegangen wird, dass der Abmahnende den Abgemahnten in dessen eigenem Interesse auf sein fehlerhaftes Verhalten hinweist, um so ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Als Kosten einer Abmahnung werden alle dem Abmahnenden im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Auslagen betrachtet, dies sind u.a. Porto, Auskunfts- und insbesondere Anwaltskosten.
Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen haben zu einer Änderung des Urherberechtsgesetzes geführt. So bestimmt der § 97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte "in einfach gelagerten Fällen" und "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" nur Anwaltskosten bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes. Wann Fälle "einfach gelagert" sind, wird die Gerichte beschäftigen.
Bei der Verletzungshandlung ist ist insbesondere zu beschreiben, mit welchem fehlerhaften Verhalten sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden unrechtmäßig verhält. Diese Beschreibung muss Abmahnenden inhaltlich sowie rechtlich nachvollziehbar sein.
Falls ein Abmahntatbestand gerichtlich überprüft wird, werden vom Gericht unklare oder ungerügte Tatsachen als nicht von der Unterlassungserklärung umfasst angesehen. Damit kann eine Unterlassung des Verhaltens nicht verlangt werden und muss eine vorgesehene Vertragsstrafe bei Wiederholung des Verhaltens ggf. nicht bezahlt werden.
Zu allgemein formulierte Vorwürfe können als ungerechtfertigt ausgelegt werden. In diesem Fall kann der Abgemahnte eine negativen Feststellungsklage bei Gericht durchsetzen in der auf Kosten des Abmahnenden festgestellt wird, dass zumindest gegen das in der Abmahnung beschriebene Verhalten des Abgemahnten nichts einzuwenden und damit die Abmahnung nicht berechtigt ist.
Neben der Beschreibung der Verletzungshandlung ist die Abmahnung um eine kurze summarische Angabe der Rechtsfolgen sowie eine rechtliche Bewertung der Verletzungshandlung zu ergänzen. Fehlerhafte Angaben, die dabei gemacht werden, sind bezüglich der Konsequenzen der Unterlassungserklärung als unerheblich anzusehen.
Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung ist eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zumindest muss die Abmahnung eine Beschreibung der Verletzungshandlung und das Unterlassungsverlangen enthalten. Fehlt eine entsprechende Beschreibung/ Erklärung wird die Abmahnung vor vielen Gerichten wenig Bestand haben.
Zwar ist für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Fristsetzung nicht notwendig, jedoch kann bei Fehlen einer solchen Frist nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet für den Fall, dass der Abgemahnte sich nicht der Unterlassungserklärung unterwirft, keine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden kann, stattdessen muss über das dem Abgemahnten vorgeworfene Fehlverhalten in einem regelmäßig kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess entschieden werden.
Ebenfalls ist von einer unangemessen kurz bemessenen Frist abzuraten. Eine solche Frist wird in der Rechtspraxis automatisch durch eine angemessen längere Frist ersetzt. Die angemessene Länge der Frist richtet sich nach den charakteristischen Merkmalen der jeweiligen Angelegenheit (z.B. Dringlichkeit der Unterlassung).
Mit dem Stellen einer Frist ist ebenfalls die Androhung gerichtlicher Maßnahmen zu verbinden, die im Falle des Fristablaufs zu ergreifen sind, wenn sich der Abgemahnte der Unterlassungserklärung nicht gebeugt hat.
Form und Zugang der Abmahnung
Eine Abmahnung sollte grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen, auch wenn Abmahnungen ebenfalls mündlich oder telefonisch wirksam ausgesprochen werden können. In den beiden zuletzt genannten Fällen dürfte jedoch die Beweisbarkeit der Erklärung der Abmahnung regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.
Eine Abmahnung muss, um wirksam zu werden, ordnungsgemäß an den Abgemahnten abgesendet werden, eine Beweispflicht, dass die Abmahnung, dem Abgemahnten auch tatsächlich zugegangen ist, besteht für den Abgemahnten hingegen nicht. Jedoch ist der Zugang vom Abmahnenden dann zu beweisen, wenn dieser im Zuge der Abmahnung eine Erstattung der Auslagen bzw. Schadensersatz vom Abgemahnten verlangt.
Wie soll man auf eine Abmahnung reagieren?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Falle einer unbegründeten Abmahnung nicht auf diese zu reagieren. Ebenso kann die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden mit oder ohne Begründung abgelehnt werden. Eine Reaktions- oder eine Aufklärungspflicht besteht für den Abgemahnten nicht. Die Gefahr im Verhalten auf eine Abmahnung nicht zu reagieren besteht darin, dass der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung erwirkt und wenn auch auf diese keine Reaktion erfolgt vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst wird, für dass erneut Anwaltsgebühren berechnet werden.
In aller Regel kann von dem Unterlassen einer Reaktion auf eine Abmahnung nur abgeraten werden, da die Beurteilung, ob eine Abmahnung begründet ist oder nicht, häufig eine kompliziertes rechtliches Problem darstellt, das mit einem im Online-Recht spezialisierten Anwalt erörtert werden sollte.
Um einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken, die vom Abmahnenden erwirkt werden kann, wenn der keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, kann das Instrument der Schutzschrift eingesetzt werden.
Die Schutzschrift stellt einen Schriftsatz des Abgemahnten dar, in der alle Einreden gegen eine befürchteten Verfügungsantrag dargelegt werden, um eine Zurückweisung des gegnerischen Antrags bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die Schutzschrift vorsorglich allen zuständigen sowie für eine einstweilige Verfügung vermutlich in Betracht kommenden Gerichte zugesandt werden. Die Kosten für das Verfassen der Schutzschrift (insbes. Anwaltskosten) trägt der bezogen auf den Erlass der einstweiligen Verfügung Unterlegene.
Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
Die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sollte dann erfolgen, wenn der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung des abgemahnten Fehlverhaltens eindeutig berechtigt ist und die Abmahnung und dabei insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung ordnungsgemäß abgefasst wurde. Von einer ordnungsgemäß ausgestalten Abmahnung ist jedoch in vielen Fällen nicht auszugehen, wenn der Abmahnende mit Hilfe der Unterlassungserklärung ein möglichst weitgehendes Nachgeben des Abgemahnten erreichen will.
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Wenn der vom Abmahnenden geforderte Unterlassungserklärung nur teilweise nachgegebnen soll, kommt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht. Eine solche Erklärung muss zum einen glaubhaft wiedergeben, dass eine Wiederholungsgefahr des eingeräumten Fehlverhaltens zukünftig nicht mehr besteht. Des weiteren muss die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe so hoch angesetzt wird, dass Sie die Funktion erfüllt, vor Wiederholungen des Fehlverhaltens abzuschrecken, sowie dem Abmahnenden einen pauschalen Mindestschadenersatz garantiert. In folgender Hinsicht lassen sich Unterlassungserklärungen modifizieren:
Negative Feststellungsklage
Um selbst das Heft des Handelns in die Hand zu bekommen, empfiehlt es sich, wenn die Überzeugung besteht, dass der Gegenstand der Abmahnung gerichtlich geklärt werden soll, bei Gericht eine negative Feststellungsklage einzureichen. Mit dieser Klage wird bei Gericht beantragt festzustellen, dass der Anspruch des Abmahnenden nicht besteht bzw. zu unrecht erhoben wurde.
Bei Internet-Streitigkeiten kann vor einem selbstgewählten Gericht in ganz Deutschland Klage erhoben werden. Es lohnt sich also ein Gericht auszuwählen, das in einem ähnlichen Fall schon einmal zu Gunsten eines Abgemahnten entschieden hat. Durch dieses Vorgehen werden auch Standard-Abmahner abgeschreckt, die gezielt immer neue Abmahnungen wegen ein und derselben angeblichen Verletzungshandlung abfassen und ggf. vor dem immer gleichen Gericht einstweilige Verfügungen beantragen.
Vor Gericht bestimmt derjenige, der die Klage einreicht, zunächst den Streitwert. Vor Gericht befindet sich der Kläger im Angriff der Beklagte in der Verteidigung. Zudem beweist das Vorgehen, dass der Abgemahnte der Meinung ist, dass er abgemahnte Verhalten nicht als unrechtmäßig ansieht und daher nunmehr eine gerichtliche Absicherung für diese Einschätzung einfordert.
Sonstige Möglichkeiten bei einer Abmahnung
Wenn für dasselbe Fehlverhalten bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Folge einer Abmahnung abgegeben wurde, sollten Abmahnung sowie Unterlassungserklärung dem neuen Abmahnenden zugeleitet werden, um das Unterschreiben einer neuen Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Kosten für die erneute Abmahnung sind jedoch, trotzdem bereits eine Unterwerfung erfolgt ist, dem Abmahnenden zu bezahlen, außer es kann bewiesen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Unterwerfung hatte.
Zur Klärung der Unterlassung des angemahnten Fehlverhaltens kann bei Wettbewerbsstreitigkeiten, um weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden, eine Einigungsstelle von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen.
| Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload |
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