Nach einem Urteil des Amtsgerichts Stollberg ist dies möglich. Ein Angebot über die Plattform eBay kann wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn aufgrund eines Eingabefehlers statt der gewollten Festpreisofferte eine Startpreisofferte eingegeben wurde. Bei einer derart offenkundigen Divergenz von Listenpreis (hier 69 Euro) und Angebotspreis (hier 1 Euro) ist ohne weiteres vom Vorliegen eines Irrtums des Anbieters auszugehen.
Urteil des AG Stollberg vom 30.03.2006
3 C 0535/05
JurPC Web-Dok. 92/2006
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