Der Schutz der Persönlichkeit im Internet

Inhalt
Abgrenzung
Geschützte Rechtsgüter
Rechte der Betroffenen
Gegendarstellungsanspruch
Unterlassungsanspruch
Widerruf und Berichtigung
Schadensersatzansprüche
Personenmerchandising

DEFINITIONEN: Tatsachenbehauptung und Schmähurteile

Vorab: Einige Definitionen:

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Schmähurteilen ist von höchster Relevanz, denn der Gegendarstellungsanspruch besteht z. B. nur gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen,  nicht aber gegen Werturteile oder Meinungsäußerungen.

Werturteile sind angreifbar, wenn die Grenzen zur Schmähkritik überschritten werden. Gegen sie besteht ein Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch.

Tatsachenbehauptungen

Tatsachenbehauptungen sind Behauptungen, deren Richtigkeit objektiv erweislich ist. Hauptkriterium für die Beurteilung darüber, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt, ist, ob sich die Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten als objektiv beweisbar darstellt. Wird z.B. ein Verhalten als "illegal" bezeichnet und damit eine rechtliche Bewertung vorgenommen; handelt es sich um ein zulässige Meinungsäußerung, wird hingegen eine konkrete Vorstellung hervorgerufen, wie beim Vorwurf des Betruges, handelt es sich um eine rechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung.

Werturteil und Meinungsäußerungen:

Ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung ist subjektiv. Sobald eine Äußerung diesen Charakter hat, der sich in Form einer Stellungnahme oder durch Dafürhalten oder Meinen äußert, wird sie als Meinungsäußerung begriffen, auch wenn diese Elemente verbunden mit einer Tatsachenbehauptung auftreten.

Werturteile im Bereich der Schmähkritik

Als Schmähkritik werden Äußerungen dann bezeichnet, wenn sie fernab von jeder sachbezogenen Auseinandersetzung, sich in der Herabsetzung einer Person erschöpfen.

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Geschützte Rechtsgüter

Welche Rechtsgüter sind geschützt?

Ehre

Die Ehre kann zum einen durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die den guten Ruf einer Person innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft beeinträchtigen, verletzt sein. Natürlich kann auch das innere Ehr- und Selbstwertgefühl einer Person durch Beleidigungen verletzt werden.

allgemeine Persönlichkeitsrechte

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Rechtsschöpfung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Rechtsgut schützt das Interesse einer Person an der Achtung seiner Individualität außerhalb der Menschenwürde, oder schlichter: Angriffshandlungen, die nicht die Menschenwürde verletzen, können gleichwohl eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sein.

Ein Schutz gegen wahre Tatsachenbehauptungen besteht, wenn es sich um Anprangerung oder öffentlich Bloßstellung handelt,  wie z.B. bei Berichten über Straftaten der Betroffenen. Gleiches gilt bei einem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis. In diesen Fällen kann auch der Schutz von Anonymität und Privatheit eine Rolle spielen.

Ebenso besteht ein Schutz gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht ehrverletzend sind, aber das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen: z.B. kann das "Recht  am eigenen Wort" durch ein nicht wörtlich übernommenes, falsch interpretiertes Zitat verletzt sein.  Dem kann abgeholfen werden, indem der Zitierende klarstellt, daß er die Äußerung ausgelegt hat ("Interpretationsvorbehalt" ).

Äußerungen dürfen das Persönlichkeitsbild ebensowenig verzerren. Das kann bei unvollständiger oder einseitiger Darstellung der Fall sein. Bei Verdachtsberichterstattung müssen demnach auch die den Betroffenen entlastenden Gesichtspunkte dargestellt werden.

wirtschaftliche Ruf

Der Wirtschaftliche Ruf beinhaltet das Vertrauen anderer in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einer Person, seine wirtschaftliche und berufliche Stellung, wie die  entsprechenden Zukunftsaussichten. Seine Verletzung kann einen Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) begründen. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn die Tatsachenbehauptung unmittelbar auf das Unternehmen oder seine Produkte abzielt. Weiterhin muß die Behauptung geeignet sein, die geschäftlichen Beziehungen zu beeinflussen.

Das Wettbewerbsrecht schützt ebenfalls gegen gewerbeschädigende, unwahre Tatsachenbehauptungen ( § 14 UWG). Dabei muß die Behauptung jedoch objektiv geeignet sein, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zu fördern, und der Verletzende muß die entsprechende Absicht gehabt haben. Weiterhin muß die Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten geäußert worden sein und zumindest die Gefahr der Geschäftsschädigung begründen. Ein Schutz besteht auch gegen wettbewerbswidrige Werturteile (§ 1 UWG), die sittenwidrig sind. Hier besteht eine umfangreiche Rechtsprechung.

Recht am eigenen Bild

Dieses Recht ergibt sich aus § 22 KUG und ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht anerkannt. Geschützt wird das Bildnis einer Person, der zudem ein Recht zur Selbstbestimmung über die Bildnispublikation eingeräumt wird.

Zu berücksichtigen ist, daß die Person zumindest für einen kleinen Bekanntenkreis erkennbar sein muß oder die berechtigte Sorge besteht, erkannt zu werden. Deshalb kann z.B. bei einer Bildnispublikation nicht schon das Verdecken mit einem "Augenbalken" die Erkennbarkeit des Abgebildeten beseitigen.

Als Publikation wird auch die Bildnisübermittlung online, auch wenn sie nacheinander vielen Personen ermöglicht wird, verstanden. Letztlich gibt es die Möglichkeit, daß der Betroffene in die Veröffentlichung einwilligt. Er kann diese Einwilligung jedoch aus wichtigen Gründen widerrufen, muß dann allerdings evtl. den Vertrauensschaden ersetzen.

Recht am gesprochene Wort

Der Schutz am gesprochenen Worts ergibt sich aus § 201 StGB.

Schutz besteht gegen die Fixierung auf Tonträgern, gegen das Abhören mit technischen Mitteln und gegen dann folgende Veröffentlichungen. Ist der Publizierende nicht an der rechtswidrigen Beschaffung beteiligt gewesen, besteht zwar kein generelles Verwertungsverbot; allerdings wird in den meisten Fällen nach Abwägung die Veröffentlichung ebenfalls für rechtswidrig befunden. Dabei genügt es, wenn durch die Veröffentlichug die Interessen des Betroffenen oder die im  Gespräch erwähnter Dritter gefährdet sind.

postmortaler Schutz

Gegen Beleidigungen ist nur der Lebende geschützt. § 189 StGB gibt jedoch den Angehörigen die Möglichkeit gegen denjenigen, der "das Andenken Verstorbener verunglimpft", strafrechtlich vorzugehen. Hinsichtlich der Rechte am eigenen Bild besteht ein zehnjähriger postmortaler Schutz. Er gibt den Angehörigen die Befugnis, dieses Recht wahrzunehmen. Im Fall eines Künstlers, der ein besonderes Ansehen genoß ( Emil Nolde), wurde ein sogar dreißigjälhriger Schutz der Persönlichkeitsrechte angenommen. Ersatzansprüche für immaterielle Schäden werden beim portmortalem Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen, da Schmerzensgeld oder Geldentschädigung hauptsächlich dem Betroffenen Genugtuung verschaffen sollen. Im Fall von juristischen Personen ( z.B. Wirtschaftsunternehmen ) werden Ansprüche auf Geldentschädigungen in den postmortaler Schutz ausnahmesweise eingeschlossen.

Rechte der Betroffenen

Es bestehen verschieden Möglichkeiten für den Betroffenen, diese Persönlichkeitsrechte zu sichern und gegen die Presse vorzugehen durch Anspruch auf:

- Gegendarstellung unrichtiger Tatsachenbehauptung, die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen

- Unterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptung, die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen

- Unterlassung von Werturteilen, wenn diese die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten

- Berichtigung, Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptung, die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen

- Schadensersatz wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung, die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen oder wegen Werturteilen, welche die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten

Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, richtet sich folglich nicht nur nach dem Begehren des Klägers, sondern auch maßgeblich danach, wogegen der Betroffene vorgehen will. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil, ist dessen Erheblichkeit allerdings erst erreicht, wenn es als Schmähkritk anerkannt wird. Handelt es sich lediglich um eine Meinungsäußerung, die nicht unter die Schmähkritik fällt, ist es meist schwer dagegen vorzugehen.

Der Gegendarstellungsanspruch

Der Anspruch auf Gegendarstellung bietet dem Betroffenen die Möglichkeit der Selbstverteidigung gegen Einwirkungen der Medien, indem er seine eigene Darstellungen gegen die der Medien stellen kann. Vorteil ist für den Betroffenen die rasche Veröffentlichungsmöglichkeit seiner eigenen Darstellung, wobei der gleiche Empfängerkreis wie bei der Erstnachricht erreicht werden kann.

Der Gegendarstellungsanspruch besteht aber nur gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Werturteile oder Meinungsäußerungen. Dabei kommt es auf die Wahrheit bzw. Unwahrheit der angegriffenen Äußerung ebensowenig an wie auf die Richtigkeit der in der Gegendarstellung enthaltenen Behauptungen.

Gegen welche Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene vorgehen ?

Nicht nur bei eigenen Behauptungen, sondern auch gegenüber Leserbriefen oder Äußerungen eines Interviewten, sind die Medien gegendarstellungspflichtig.

Die beanstandete Behauptung muß auch nicht ausdrücklich erfolgt sein. Auch für das, was „zwischen den Zeilen“ steht, kann einen Gegendarstellungspflicht bestehen. Gleiches gilt sowohl bei Verdachtsäußerungen, als auch im Fall von Verschweigen von Tatsachen.

Gegen wen richtet sich der Gegendarstellungsanspruch, und in welchen Zeitraum muß er beanstandet werden ?

Der Anspruch kann sich gegen den Verlag, bzw. - wenn vorgesehen - gegen den Redakteur oder gegen den Rundfunkveranstalter richten. Die Gegendarstellung muß unverzüglich in Form eines schriftlichen und vom Betroffenen unterzeichneten Textes verlangt werden. Nach dem hamburger Pressegesetz muß dies innerhalb von drei Monaten  nach der Veröffentlichung geschehen. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine Frist von zwei Monate nach der Sendung. Für Fernsehsender / Mediendienste  besteht eine Frist von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots.

Form und Inhalt der Gegendarstellung

Die Gegendarstellung muß sich ihrerseits auf  Tatsachenbehauptungen beschränken und darf  keinen unangemessenen Umfang erreichen. Die Gegendarstellung  braucht sich nicht nur auf die schlichte Behauptung des Gegenteils zu beschränken; es können vielmehr, um die Unrichtigkeit der Erstermittlung darzutun, auch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, die den Schluß ermöglichen, daß die Erstermittlung sachlich nicht zutrifft. Formulierungen wie z.B. „die Erstermittlung ist falsch und unrichtig“ sind damit zulässig. Dagegen darf die Gegendarstellung keine Formulierungen wie „der Inhalt des Artikels ist frei erfunden“, oder „die Behauptung ist für das Blatt typisch“ beinhalten.

Ist eine Gegendarstellung auch nur teilweise unzulässig, kann sie vom Verpflichteten insgesamt zurückgewiesen werden.

Veröffentlichung der Gegendarstellung

Die Gegendarstellung muß unverzüglich ohne Veränderungen veröffentlicht werden, lediglich offensichtliche Schreibfehler dürfen korrigiert werden.  Der Gegendarstellungspflichtige muß allerdings nicht dem Betroffenen bei der Redaktion oder dem Verfassen Hilfestellung leisten.
Die Veröffentlichung muß in gleicher Art erfolgen, d.h. im gleichen Teil des Druckwerkes, mit gleicher Schrift oder in der gleichwertigen Sendezeit.
Die Gegendarstellung darf zwar nicht verändert werden, ein „Redaktionsschwanz", der sich graphisch oder sonst entsprechend dem Medium absetzt, ist allerdings zulässig. Dabei ist es aber wichtig, daß dieser sich auf tatsächlichen Mitteilungen beschränkt, damit nicht wieder der Persönlichkeitsschutz betroffen ist. Zulässig ist hingegen ein Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung sowie auf den Gesichtspunkt, daß die Gegendarstellung eine Stellungnahme ohne Vermutung auf inhaltliche Wahrheit ist. In letzterem Fall muß allerdings mit einem Anspruch auf Berichtigung oder Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen gerechnet werden. Allgemein läßt sich diesbezüglich festhalten, daß grundsätzlich die verschiedenen Ansprüche sich nicht ausschließen.

Unterlassungsanspruch

Dieser Anspruch ermöglicht dem Betroffenen, der in seinem Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung schon beeinträchtigt wurde, im Fall der Wiederholungsgefahr, deren Unterlassung zu verlangen. Bei Äußerungen in Massenmedien/ Presseveröffentlichungen wird die Wiederholungsgefahr unterstellt.

Der Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung des Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten voraus. Demnach besteht kein Unterlassungsanspruch gegen irrelevante Äußerungen. Liegt eine Beeinträchtigung vor, kann der Betroffenen sich durch den Unterlassungsanspruch gegen eine Wiederholung der Äußerung schützen.

Steht eine Beeinträchtigung unmittelbar bevor, z.B. wegen angekündigter Veröffentlichung eines Beitrages oder Ausstrahlung einer Sendung , wird auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zugelassen. In diesem Fall wird die Gefahr der erstmaligen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Betroffen nicht, wie im Fall der Wiederholungsgefahr, unterstellt, sondern der Kläger muß dies darlegen und beweisen.

Rechtfertigung:

Auch eine beanstandete Äußerung kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein.
Neben den Fällen, in denen der Betroffenen der Veröffentlichung zugestimmt hat, oder denjenigen Fällen, in denen privilegierte Bereiche ( parlamentarische Äußerungen, Kunst und Wissenschaft, Anwaltsrederecht, etc.) betroffen sind, soll hier vor allem der mit dem Grundrecht der Pressefreiheit begründete Fall der Wahrnehmung fremder, berechtigter Interessen  kurz erörtert werden.

Insbesondere politische Meinungs- und Willensbildung im Wahlkampf kann ein höheres Maß an Polemik rechtfertigen.

Berechtigte Interessen können sein: (z.B.)

- Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 80, 25 Wallraff)
- Recht zum Gegenschlag
- Einhaltung presseüblicher Sorgfalt (evtl. Rückfrage beim Betroffenen, vollständige und
  nicht nur einseitige Berichterstattung)
- Intensität der Beeinträchtigung

dagegen besteht kein Rechtfertigungsgrund: (z.B.)

- im Fall von unwahre Tatsachenbehauptungen, Klatsch und Sensationsgier
- bei Beeinträchtigungen zum Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs
- für unrichtige Zitate

Widerruf / Richtigstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen

Mit dem Widerruf bzw. der Richtigstellung wird die Unwahrheit oder Nichterweislichkeit einer Behauptung zugestanden oder ein durch die Veröffentlichung erweckter falscher Eindruck von den für die Veröffentlichung Verantwortlichen selbst beseitigt. Dieser Anspruch ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft, die praktisch häufig nicht erfüllt werden.

Dieser Anspruch besteht nur gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen.
Die Unwahrheit der Behauptung, deren Widerruf begehrt wird, muß der Betroffene beweisen. Der Widerruf muß geeignet und erforderlich sein, um die Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Weder aufgrund verletzten Ehrgefühls, noch wegen eines Genugtuungsinteresse kann dieser Anspruch durchgesetzt werden.
Die Notwendigkeit eines Widerrufs muß der Kläger in folgenden Fällen  zusätzlich begründet:

- die Adressaten sind bereits durch ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil informiert worden
- dem Kläger ist schon die Befugnis der Veröffentlichung des Unterlassungsurteils zuerkannt worden.

Die Widerrufserklärung muß inhaltlich auf das beschränkt werden, was zur Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung erforderlich ist.  Sie darf nicht die Demütigung des Beklagten bewirken, noch hat der Betroffenen einen Anspruch auf irgendeine Form  von "Entschuldigung" innerhalb des Widerrufs.

Schadensersatzanspruch

Materielle Schäden

Ein materieller Schaden ist meist nur bei Eingriffen in den Gewerbebetrieb, bei Kreditschädigung oder Wettbewerbsverletzung gegeben. Bei Verletzungen von Bildrechten kann die entgangene Vergütung Ersatzansprüche begründen.

Immaterielle Schäden :

- Schmerzensgeld

Ein Schmerzensgeldanspruch kommt selten in Betracht, da ein Zusammenhang zwischen der Äußerung und einer ´Gesundheitsschädigung des Betroffenen nachgewiesen werden muß. Zu denken wäre an aufgrund der Rufschädigung entstandene Aufregung des Betroffenen, die zu einen schwerwiegenden Schock, einen Nervenzusammenbruch oder Schlaganfall führt.

- Geldentschädigung:

Um eine Entschädigung in Geld erwirken zu können, müssen die Persönlichkeitsrechte schwer verletzt sein, was sich nach dem Ausmaß  der Verbreitung und der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Betroffenen richtet. Ferner dürfen andere Rechtsbehelfe wie Widerruf und Unterlassung nicht ausreichend sein, um die Persönlichkeit zu schützen, und den Verletzter muß zudem ein Verschulden treffen.

Schadensersatzansprüche der Presse

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch als Schutz und zugunsten der Presse.
nämlich dann, wenn der Betroffene entgegen seines Wissens den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahre Gegendarstellung erwirkt hat. Es kann aber  problematisch sein, einen konkreten Schaden ( eigener Gewinnentgang, da aufgrund der unzulässigen Gegendarstellung Anzeigen/Werbesendungen abgelehnt werden mußten )  zu beweisen.

Problemfeld: neue Medien: Tele- und Mediendienste

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Personenmerchandising

Die Erlaubnis zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte kann wirtschaftlich verwertbar sein. Das Bildnis und der Name einer bekannten Person kann als Warenzeichen oder, zu Werbezwecken, verwertet werden. Der Betroffene kann bei nicht zugestimmter Verwendung seines Bildnisses und Namens ohne Zustimmung gegen den Benutzer vorgehen. Andererseits kann er dem auch zustimmen. Bespiel hierfür sind Abdrucke von Bildnis und Name bekannter Unterhaltungskünstler oder Sportler auf T-Shirts, Aufklebern oder Anhängern.

Praktisch wird jedoch die Einwlligungen des Betroffenen nicht gegegnüber jedem Verwender erteilt, sondern gegenüber einer Agentur oder einem zur Vermarktung der Persönlichkeitsaspekte beauftragten Unternehmen. Somit muß die Weitergabe der Einwilligung rechtlich geschützt werden. Persönlichkeitsrechte sind jedoch nicht übertragbar. Es gibt allerdings im Urheberrecht und Markenrecht schon die Möglichkeit, für immaterielle Gegenstände Lizenzen zu erteilen, die den Lizenznehmer das Recht geben, gegen Verletzer vorzugehen. Für Persönlichkeitrechte besteht diese Möglichkeit noch nicht.

  © Kramer & Partner   bei Finanztip.de
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