Das Amtsgericht Kassel gab ihr Recht (432 C 152/99). Zwar solle das Radio in erster Linie der Unterhaltung der Angestellten dienen, die Verbindungstür zum Laden stehe jedoch meistens offen. Also sei die Wiedergabe der Musiksendungen für einen nicht abgegrenzten Kreis von Personen bestimmt, und somit öffentlich gewesen. Letztlich sei aber schon das gemeinsame Radiohören von Angestellten als "öffentliche Wiedergabe" anzusehen. Denn Arbeitskollegen träfen sich an ihrem Arbeitsplatz nicht wegen ihrer "gegenseitigen persönlichen Beziehungen untereinander", es handle sich also nicht um eine "private Zusammenkunft". Für jede öffentliche Wiedergabe von Musik im Rundfunk seien an die GEMA Gebühren zu entrichten.
Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Oktober 1999 - 432 C 152/99
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