GEMA forscht nach Musikwiedergabe

Nicht nur in Arztpraxen forscht die GEMA (die Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte, die über das Urheberrecht von Komponisten und Musikern wacht) regelmäßig nach "ungenehmigter Musikwiedergabe", für die keine Abgaben gezahlt werden: Diesmal ertappte sie einen Blumenladen. Im Arbeitsraum neben dem Laden, in dem zwei Angestellte und die Ehefrau des Geschäftsinhabers Blumensträuße banden, lief das Radio. Die GEMA verklagte den Blumenhändler auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung, weil er dafür keine Abgaben an sie zahlte: Die Musik sei im Verkaufsraum zu hören, also seien Gebühren fällig.

Das Amtsgericht Kassel gab ihr Recht (432 C 152/99). Zwar solle das Radio in erster Linie der Unterhaltung der Angestellten dienen, die Verbindungstür zum Laden stehe jedoch meistens offen. Also sei die Wiedergabe der Musiksendungen für einen nicht abgegrenzten Kreis von Personen bestimmt, und somit öffentlich gewesen. Letztlich sei aber schon das gemeinsame Radiohören von Angestellten als "öffentliche Wiedergabe" anzusehen. Denn Arbeitskollegen träfen sich an ihrem Arbeitsplatz nicht wegen ihrer "gegenseitigen persönlichen Beziehungen untereinander", es handle sich also nicht um eine "private Zusammenkunft". Für jede öffentliche Wiedergabe von Musik im Rundfunk seien an die GEMA Gebühren zu entrichten.

Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Oktober 1999 - 432 C 152/99

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