Nebentätigkeit im Arbeitsrecht So riskierst Du keinen Ärger wegen eines Nebenjobs
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Nebenjobs gibt es überall: Viele Studierende jobben neben der Uni, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren; Abgeordnete im Deutschen Bundestag verdienen ordentlich dazu. Aber mittlerweile haben viele Menschen einen Zweitjob, weil sie sich zum regulären Gehalt etwas hinzuverdienen müssen. Im ersten Halbjahr 2024 erhöhte sich nach den Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zweitjob auf mehr als zehn Prozent – rund 4,5 Millionen Beschäftigte. Doch ist ein Nebenjob eigentlich immer erlaubt? Und lohnt sich das überhaupt? Wir haben für Dich alle Infos rund um das Thema Nebentätigkeit zusammengestellt.
Dein Arbeitgeber darf zwar verlangen, dass Du die ganze Arbeitskraft der Firma zur Verfügung stellst – aber nur während der vereinbarten Arbeitszeit. Wie Du Deine Freizeit verbringst, bleibt allein Dir überlassen.
Grundsätzlich darfst Du deshalb als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufnehmen, ohne Deinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Auch ein Zweitberuf ist durch die Freiheit der Berufsausübung im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG). Dabei kann es sich um eine selbstständige oder ehrenamtliche Tätigkeit handeln, aber auch um einen Job mit einem zweiten Arbeitsvertrag. Du kannst sogar einen Nebenjob bei Deinem Hauptarbeitgeber übernehmen, wenn er diesen zusätzlich bezahlt.
Gesetzliche Regelungen für die Frage, ob und in welchem Umfang Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsverhältnis eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, gibt es nicht. Das Recht auf Nebentätigkeit kann aber durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt werden. Üblich sind Regelungen, wonach der Mitarbeiter jede Nebentätigkeit bei seinem Hauptarbeitgeber anzeigen muss. Neben der Anzeigepflicht steht oft noch ein Einwilligungsvorbehalt im Vertrag.
Bevor Du also einen Zweitjob annimmst, solltest Du einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen.
Eine typische Klausel zur Nebentätigkeit lautet so:
„Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.“
Eine solche Regelung bedeutet, Du musst die Personalabteilung oder Deine Chefin vorher über Deinen Nebenjob informieren. Die dürfen aber nur im Ausnahmefall die zusätzliche Tätigkeit verbieten, nur wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers konkret beeinträchtigt sind. Ansonsten muss er seine Zustimmung erteilen.
Unzulässig wäre ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag. Auch die Formulierung „Eine Nebentätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie vom Arbeitgeber vorher genehmigt wurde“, verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl.
Was gilt für Beamte und Richter mit Nebenjob?
Beamte und Richter dürfen neben ihrem Hauptamt in deutlich begrenzterem Umfang einer Nebentätigkeit nachgehen. Wird die Nebentätigkeit bezahlt, muss der Dienstvorgesetzte sie genehmigen. Besteht die Gefahr, dass durch die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden, weil zum Beispiel die Unparteilichkeit beeinflusst wird, muss der Vorgesetzte die Tätigkeit untersagen.
Was passiert eigentlich, wenn Du Deinem Arbeitgeber nichts von Deinem Nebenjob erzählst? Steht in Deinem Arbeitsvertrag, dass Du Dir eine Nebentätigkeit genehmigen lassen musst, dann musst Du die Personalabteilung oder Deine Vorgesetzte informieren, und zwar bevor Du mit dem Zweitjob beginnst. Solltest Du es vergessen haben, riskierst du eine Abmahnung, denn damit hast du gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Die Abmahnung ist auch dann zulässig, wenn Dir Dein Arbeitgeber die Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen, weil sie seine Interessen nicht beeinträchtigt.
Beispiel: Anne ist als Redakteurin bei einer Wirtschaftszeitung angestellt. Freiberuflich hat sie in ihrem Urlaub einen Reisebericht für einen Reiseverlag geschrieben, aber ihren Arbeitgeber darüber nicht informiert. Der Hauptarbeitgeber darf abmahnen, auch wenn die Tageszeitung ihre Einwilligung zur Veröffentlichung des Artikels hätte erklären müssen (vgl. BAG, 15.06.2021, Az. 9 AZR 413/19).
Eine Kündigung riskierst Du nur, wenn Du erneut eine Nebentätigkeit nicht anzeigst. Oder aber in Deinem Nebenjob weiterarbeitest, obwohl Dir Dein Hauptarbeitgeber das verboten hatte, weil seine berechtigten Interessen dadurch verletzt werden. Auch in einem solchen Fall kann Dir Dein Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen.
So erging es einer TV-Moderatorin im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung, die als freiberuflichen Nebenjob eine wöchentliche Online-Kolumne für eine Tageszeitung schreiben wollte. Der Nachrichtensender genehmigte die Nebentätigkeit nicht. Davon ließ sie sich nicht beirren und veröffentliche eine Kolumne im September 2022. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung aus. Trotzdem schrieb sie einige Monate später eine weitere Kolumne. Der Arbeitgeber kündigte ihr. Eine Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht bewertete die Nebentätigkeit als nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit (AG Köln, 11.10.2023, Az. 9 Ca 5402/22).
Nicht alle Nebentätigkeiten muss Dein Arbeitgeber hinnehmen. Denn durch die Nebentätigkeit darfst Du Deinen Hauptjob nicht vernachlässigen. Dein Arbeitgeber darf Dir eine Nebentätigkeit verbieten, wenn seine berechtigten Interessen durch Deinen Nebenjob verletzt werden und er Nachteile dadurch hat. Zum Beispiel, weil Du bei der Konkurrenz arbeitest. Auch eine mögliche Konkurrenzsituation reicht aus.
Beispiel: Ein Gewerkschaftssekretär wollte nebenbei als Rechtsanwalt arbeiten. Die Gewerkschaft durfte den Zweitjob als Anwalt untersagen, da eine Konkurrenzsituation nicht auszuschließen war (BAG, 21.09.1999, Az. 9 AZR 759/98).
Er darf Dir einen Nebenjob auch verbieten, wenn Du das Ansehen Deines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit durch den Nebenjob schadest oder Dein Nebenjob Irritationen auslöst.
Beispiel: Ein Krankenpfleger wollte nebenher als Leichenbestatter arbeiten; das Krankenhaus durfte die Nebentätigkeit verbieten. Denn die Nebentätigkeit als Leichenbestatter ist mit der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Krankenpfleger nicht vereinbar. Dadurch könnten Irritationen bei Patienten und in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss, urteilte das Bundesarbeitsgericht (28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01).
Dein Arbeitgeber darf die Genehmigung auch widerrufen, wenn Dich der Nebenjob zu sehr beansprucht. Etwa weil Du ständig übermüdet oder sehr häufig krank bist. Ein Kompromiss könnte sein, dass Du den Nebenjob zwar behalten darfst, aber weniger Stunden nebenher arbeiten darfst.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darfst Du in der Woche insgesamt nicht mehr als 48 Stunden arbeiten.
Beispiel: Berta arbeitet in Teilzeit 30 Stunden bei ihrem ersten Arbeitgeber. Dann darf sie bis zu 18 Stunden in der Woche in einem Nebenjob arbeiten.
Übrigens: Erwerbstätige arbeiteten im ersten Halbjahr 2024 nach den Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Durchschnitt etwa sechs Stunden pro Woche in ihrem Zweitjob. Das entspricht der Anzahl der Stunden, die neben einem Vollzeitjob auch noch zulässig sind.
Arbeitest Du mehr Stunden als gesetzlich erlaubt, riskierst Du eine Abmahnung von Deinem Hauptarbeitgeber, denn Du verstößt mit dem Zweitjob gegen Deine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Zukünftig musst Du im Nebenjob weniger arbeiten, sonst darf der Arbeitgeber Dir sogar kündigen. Ein Arbeitsvertrag für den Nebenjob ist zudem nichtig, wenn damit systematisch gegen die 48-Stunden-Grenze verstoßen wird. Wenn Du etwa zu Deinem Vollzeitjob noch einen Nebenjob über 15 Stunden die Woche unterschreibst.
Zusätzlich gibt es auch noch eine Arbeitszeitgrenze pro Tag: Du darfst höchstens zehn Stunden an einem Arbeitstag arbeiten (§ 3 ArbZG). Arbeitest Du acht Stunden im Hauptjob, darfst Du also höchstens zwei weitere Stunden im Zweitjob arbeiten.
Laut Arbeitszeitgesetz musst Du Ruhezeiten beachten. Zwischen zwei Arbeitstagen beläuft sich die Ruhezeit auf mindestens elf Stunden (§ 5 ArbzG). Es ist also nicht erlaubt, bis 23 Uhr am Abend in einem Restaurant zu jobben und dann am nächsten Morgen um 8 Uhr wieder im Büro mit der regulären Arbeit zu beginnen – das wären nämlich nur neun Stunden Ruhezeit. Bei einem Nebenjob am Samstag hast Du in der Regel kein Problem mit der Ruhezeit.
Während des Erholungsurlaubes darfst Du grundsätzlich keine Nebentätigkeit ausüben, die den Erholungszweck beeinträchtigt (§ 8 BUrlG). Einen solchen Nebenjob während des Urlaubs darf Dein Arbeitgeber verbieten.
Bist Du krankgeschrieben, darfst Du auch Deinen Nebenjob nicht ausüben, wenn dadurch der Heilungsprozess beeinträchtigt wird.
Beispiel: Christian arbeitet als Archäologe. Er hat sich einen Muskelfaserriss am Bein zugezogen und kann deshalb nicht auf der Ausgrabung arbeiten. Abends darf er auch nicht im Nebenjob als Kellner tätig sein. Eine zeitlich angemessene Tätigkeit am Computer zuhause wäre für Christian allerdings möglich, wenn er dadurch nicht den Heilungsprozess verlängert.
Ob sich Dein Nebenjob lohnt, hängt davon ab, wie viel mehr Geld Du dazuverdienst und welche Steuern und Abgaben anfallen.
Bist Du auch im Nebenjob als Arbeitnehmer angestellt – mit einem Arbeitsvertrag, dann hast Du zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Meist wird die Nebentätigkeit mit der Steuerklasse 6 besteuert. Das bedeutet: sehr hohe Abgaben, die Du Dir eventuell mit der Einkommensteuererklärung zumindest teilweise zurückholen kannst.
Besonders lohnt sich ein Minijob, weil Du davon weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlen musst. Du bekommst Dein Bruttogehalt als Nettogehalt auf Dein Konto überwiesen, allerdings nur, wenn Du nicht mehr als 538 Euro im Nebenjob verdienst. Das ist die Verdienstobergrenze im Jahr 2024 für einen Minijob. Ab 2025 darfst Du 556 Euro steuer- und abgabenfrei dazuverdienen, da die Geringfügigkeitsgrenze ansteigt.
Willst Du bei Deinem Arbeitgeber einen Zweitjob übernehmen, zum Beispiel ein besonderes Projekt am Wochenende, dann lohnt sich das besonders, wenn Du bei einer Tochtergesellschaft angestellt bist. Nur dann wird der Nebenjob als Minijob gewertet und Du hast keine Abzüge. Ein zweiter Job bei demselben Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich hingegen als Einheit. In einem solchen Minijob beim Hauptarbeitgeber wärst Du dann auch sozialversicherungspflichtig. Das lohnt sich oft nicht.
Verdienst Du mehr als 538 Euro im Monat, arbeitest Du entweder in einem sogenannten Midijob mit Gleitzone oder in einem normalen Job mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Finanziell besonders interessant als Nebenjob sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder Betreuer. Bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr sind Einnahmen aus einer solchen nebenberuflichen Tätigkeit steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Wann Du von dieser Regelung profitieren kannst, liest Du in unserem Ratgeber zur Übungsleiterpauschale.
Auch ein Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn Du dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendest, die Du für Deinen Hauptberuf verwendest. Einnahmen von bis zu 840 Euro im Jahr sind dann steuerfrei.
Bist Du freiberuflich oder selbstständig tätig neben Deinem Hauptjob, ist es wichtig, dass Du alle Betriebsausgaben von Deinen Nebeneinkünften abziehst. Vielleicht lohnt sich für Dich auch die Kleinunternehmerregelung – dann verzichtest Du darauf, in Deinen Rechnungen Umsatzsteuer zu berechnen. Dadurch sparst Du Verwaltungsaufwand, kannst allerdings die Umsatzsteuer, die Du selbst zahlen musst, nicht mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Du als Selbstständiger von Deinen Kunden einnimmst.
Die Arbeitsagentur bietet eine Online-Jobsuche, in der Du nach Minijobs und Ort filtern kannst. Die gibt es auch als App „Jobsuche“. Wer als Haushaltshilfe arbeiten will, kann auf der Haushalts-Jobbörse der Mini-Jobzentrale suchen. Auch ein Blick in die regionale Zeitung kann sich lohnen. Achte auch auf Aushänge „Personal gesucht“ in Läden, Cafés und Restaurants.