Die Wohnkosten werden für immer mehr Menschen zur Belastung: Laut einer Studie des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) im Auftrag des Deutschen Mieterbundes geben rund 6,6 Mio. Mieterhaushalte mindestens 30 % ihres Nettoeinkommens für Miete und Heizkosten aus. Davon wenden etwa 3,2 Mio. Haushalte sogar mehr als 40 % ihres Einkommens fürs Wohnen auf.
Besonders betroffen sind Menschen mit geringem Einkommen. Die ärmsten 10 % der Mieterhaushalte geben laut Studie im Schnitt rund 60 % ihres Einkommens für Wohnkosten aus. Gleichzeitig sind vor allem Neuvermietungen deutlich teurer geworden. Mietverträge, die seit 2020 abgeschlossen wurden, liegen laut Mieterbund im Schnitt mehr als 20 % über älteren Verträgen.
Genau hier soll die Mietpreisbremse greifen – in der Theorie. Sie gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und begrenzt die Miethöhe bei Neuvermietungen grundsätzlich auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Trotzdem berichten Mietervereine immer wieder von Mieten, die deutlich über diesem Niveau liegen. Der Grund: Die Mietpreisbremse enthält Ausnahmen – und es gibt einige Schlupflöcher, um höhere Mieten durchzusetzen.
Möblierte Wohnungen
Hier wird oft ein Möblierungszuschlag zusätzlich zur Miete verlangt. Oft ist aber oft kaum nachvollziehbar, ob dieser Zuschlag im Verhältnis steht. Wichtig: Auch bei möblierten Wohnungen gilt grundsätzlich die Mietpreisbremse – der Zuschlag darf also nicht beliebig hoch sein.
Frag nach, wie der Zuschlag berechnet wurde, wenn er Dir zu teuer vorkommt. In der Praxis kann es sinnvoll sein, das erst nach Vertragsschluss zu tun, vor allem wenn Du dringend eine Wohnung brauchst. Kann die Vermieterin oder der Vermieter die Höhe nicht plausibel erklären, helfen Mieterverein oder Rechtsberatung weiter.
Die geplante Mietrechtsreform soll hier nachschärfen: Vermieter müssten den Möblierungszuschlag künftig vor Vertragsschluss ausweisen. Fehlt diese Angabe, soll die Wohnung als unmöbliert gelten. Als angemessen nennt der Entwurf 10 % der Nettokaltmiete.
Modernisierung als Ausnahme
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft umfassend modernisierte Wohnungen. Wurde eine Wohnung vor der Wiedervermietung umfassend modernisiert, kann die Mietpreisbremse entfallen. Entscheidend ist aber nicht jede einzelne Renovierung. Voraussetzung ist, dass die Modernisierung so umfangreich war, dass die Wohnung nach der Maßnahme in wesentlichen Bereichen mit einer Neubauwohnung vergleichbar ist.
Für Dich ist das oft schwer erkennbar. Deshalb solltest Du nachfragen, welche Modernisierungsmaßnahmen konkret durchgeführt wurden. Wenn Du Zweifel hast, lass Dir die Maßnahmen genau erläutern und prüf anschließend, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind:
So prüfst Du, ob Deine Miete zulässig ist
Wenn Du in den letzten Jahren eine Wohnung neu angemietet hast, kannst Du mit wenigen Schritten prüfen, ob Deine Miete möglicherweise zu hoch ist:
- Prüf, ob an Deinem Wohnort die Mietpreisbremse gilt: Die Regelung gilt nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten, die von den Bundesländern entsprechend ausgewiesen wurden. Hier findest Du eine Übersicht mit den Landesverordnungen
- Vergleich Deine Miete mit dem Mietspiegel: Entscheidend ist die Nettokaltmiete. Liegt sie 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kannst Du die Miete beanstanden
- Prüf die Ausnahmen: Beruft sich der Vermieter auf eine Modernisierung, eine hohe Vormiete oder einen Möblierungszuschlag, sollte er dies nachvollziehbar begründen können oder schon vor Vertragsabschluss mitgeteilt haben
- Rüge die Miete: Dazu kannst Du das Finanztip-Musterschreiben nutzen. Wenn Dein Vermieter Dir nicht entgegenkommt, kannst Du den Rechtsdienstleister Conny beauftragen, damit Du zukünftig weniger Miete zahlen musst. Der Anbieter behält bei Erfolg als Honorar die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete
Mehr Infos zum Thema Miete findest Du in unserem Ratgeber.