Unterhalt fällig, obwohl Dein Kind in der Ausbildung verdient?
Azubi-Gehalt bedeutet nicht automatisch keinen Unterhalt mehr. Warum Eltern 2026 trotz mindestens 724 Euro Ausbildungsvergütung weiter zahlen können – und wie Du den Betrag berechnest.
Azubi-Gehalt bedeutet nicht automatisch keinen Unterhalt mehr. Warum Eltern 2026 trotz mindestens 724 Euro Ausbildungsvergütung weiter zahlen können – und wie Du den Betrag berechnest.

Das Ausbildungsjahr beginnt und Dein Kind verdient erstmals eigenes Geld. Wer 2026 eine Ausbildung startet, bekommt im ersten Lehrjahr grundsätzlich mindestens 724 Euro brutto im Monat. Trotzdem können Eltern weiter zum Unterhalt verpflichtet sein.
Für volljährige Azubis mit eigenem Haushalt werden in der Regel 990 Euro monatlicher Unterhaltsbedarf angesetzt. Davon gehen die Netto-Ausbildungsvergütung und das volle Kindergeld von 259 Euro ab. Das müsst Ihr dann aber auch an das Kind weiterleiten.
Hinzukommt die Ausbildungspauschale: Nach vielen Unterhaltsleitlinien werden überwiegend zuvor 100 Euro für Ausbildungskosten vom Nettogehalt abgezogen.
Verdient die oder der Auszubildende zum Beispiel 570 Euro netto, bleiben ohne weitere Abzüge 161 Euro, die Ihr als Eltern aufbringen müsst, sofern Ihr leistungsfähig seid. Wird die Ausbildungspauschale zusätzlich berücksichtigt, müsstet Ihr monatlich 261 Euro Unterhalt zahlen.
Besprecht zum Ausbildungsstart, wer künftig welchen Betrag übernimmt. Legt dafür Eure Einkommensnachweise und die Gehaltsabrechnung Deines Kindes bereit.
Bedarf ermitteln: Wohnt Dein volljähriges Kind noch zuhause, zählt das zusammengerechnete unterhaltsrelevante Nettoeinkommen beider Eltern. Das ist Euer Einkommen nach zulässigen Abzügen, etwa für Berufskosten. Lest damit den Bedarf in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte „ab 18“ ab. Die Finanztip-Berechnungshilfe unterstützt Euch dabei.
Der Wohnort entscheidet deshalb über den Unterhalt mit, weil regional unterschiedliche Unterhaltsleitlinien als Orientierungshilfe für die Gerichte gelten. Gerade die Ausbildungspauschale ist nicht einheitlich geregelt.
Die pauschalen 100 Euro können in 13 von 24 OLG-Bezirken auch bei einem volljährigen Auszubildenden mit eigenem Hausstand von der Netto-Ausbildungsvergütung abgezogen werden: Braunschweig, Celle, Oldenburg, Bremen, Dresden, Koblenz, Jena, Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
In Nordrhein-Westfalen, Saarland, Rostock und Naumburg gilt die 100-Euro-Regel nur, wenn der Auszubildende noch im Elternhaus wohnt. Brandenburg sowie Schleswig-Holstein schließen einen zusätzlichen Abzug ausdrücklich aus. Frankfurt setzt fünf Prozent der Ausbildungsvergütung an. Berlin und Hamburg kennen ohnehin keine allgemeine 100-Euro-Pauschale.
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