Einkunftsarten Die 7 Einkommensarten im deutschen Steuerrecht
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Wer als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist für Zwecke der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Einkommensteuergesetz EStG). Oder einfacher: lebst Du in Deutschland, bist Du steuerpflichtig. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind aber nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der später ausführlich beschriebenen sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Es gibt aber viele Dinge, die ausdrücklich steuerfrei sind. Im Einkommensteuerrecht finden sich im Paragraf 3 EStG auf mehr als 70 Ziffern ganz verschiedene Einnahmen, die von der Einkommensteuer befreit sind.
Die gleich folgende Aufzählung der Einkommensarten ist abschließend. Das bedeutet: Nur Einnahmen, die in eine der sieben Einkunftsarten fallen, können auch der Einkommensteuer unterliegen. Kurz gesagt bedeutet das, dass nicht alles auch versteuert werden muss. Ein oft diskutiertes Beispiel ist der Lottogewinn. Auch wenn Du den Jackpot knackst und einen Millionengewinn einstreichst, bleibt dieser steuerfrei. Denn der Lottogewinn ist kein Fall für die Einkommensteuer, er fällt in keine Einkunftsart. Anders sieht es hingegen aus, wenn Du das gewonnene Geld anlegst, etwa in Aktien. Die dabei realisierten Gewinne musst Du dann doch versteuern.
Der Einkommensteuer unterliegen nach Paragraf 2 Abs. 1 EStG
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Das heißt, berücksichtigt werden für die Steuer auch Einkünfte, die Du in Deutschland erzielst, obwohl Du zum Beispiel in einem anderen Land lebst.
Wir erklären Dir jetzt die einzelnen Einkunftsarten in separaten Kapiteln.
Geregelt sind diese Einkünfte in den Paragrafen 13 und 14 EStG. Land- und Forstwirtschaft ist dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte von Grund und Boden zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Hierzu gehören Einkünfte aus Landwirtschaft, Tierzucht, aber auch Weinbau, Jagd, Gartenbau und sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Betroffene müssen in der Steuererklärung die Anlage L ausfüllen.
Diese Einkünfte sind in den Paragrafen 15 bis 17 EStG festgeschrieben. Ein Gewerbebetrieb ist gekennzeichnet durch eine sich wiederholende selbständige Tätigkeit, eine Gewinnerzielungsabsicht und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zählen zum Beispiel die Einkünfte aus Handels- und Handwerksbetrieben, aber auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft. Zu den Einkünften des Mitunternehmers gehören auch Vergütungen für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die zeitweise Überlassung von Wirtschaftsgütern. Kapital ist insoweit auch ein Wirtschaftsgut. Daher zählen auch Zinserträge aus Darlehen, die er der Gesellschaft gewährt hat, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wer solche Einnahmen erzielt, braucht die Anlage G in der Steuererklärung.
Der Paragraf 18 EStG listet eine längere Liste von Tätigkeiten auf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vornehmlich die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Dazu gehören die selbständige Berufstätigkeit von Ärzten, Heilpraktikerinnen, Architekten, Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern, Anwältinnen und Journalisten. Aber auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für die Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Alle Einnahmen gehören in die Anlage S der Steuererklärung.
Der Paragraf 19 EStG nennt zuerst Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen auch ehemalige Angestellte, die Alters- oder Invaliditätsbezüge aus ihrem früheren Dienstverhältnis erhalten, sowie Hinterbliebene, denen Versorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen zustehen. Von diesen Versorgungsbezügen werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) abgezogen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind aber keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, sind steuerfrei. Sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, das nennt sich Progressionsvorbehalt gemäß Paragraf 32b EStG. In der Steuererklärung am wichtigsten ist hier die Anlage N.
Wir gehen weiter mit Paragraf 20 EStG und kommen zu den Kapitaleinkünften. Dazu gehören unter anderem Zinsen aus Forderungen, zum Beispiel aus Sparguthaben, Darlehen, Anleihen und Investmentfonds, Dividenden aus Aktien sowie Gewinnanteile aus einer GmbH oder Genossenschaft. Seit dem 1. Januar 2009 werden die Kapitalerträge pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt 26,375 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Wegen der abgeltenden Wirkung nennt man sie deshalb Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte.
Rechtlich wird diese Steuer jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird. Mit einem Freistellungsauftrag lässt sich dieser Sparerpauschbetrag direkt ausnutzen.
Kapitalerträge gehören in die Anlage KAP, manchmal braucht es zusätzlich noch die Anlage KAP-INV oder KAP-BET.
Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften gehören hier nicht rein, sondern zu den Sonstigen Einkünften.
Schon sind wir bei der sechsten Einkunftsart, gesetzlich festgeschrieben in Paragraf 21 EStG. Zu versteuern sind die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, inklusive der Gebäude darauf. Sie werden ermittelt, indem die Miet- oder Pachteinnahmen etwa für ein Haus, eine Wohnung, Geschäftsräume und Lagerflächen um die zugehörigen Werbungskosten wie Abschreibung, Darlehenszinsen oder Betriebskosten vermindert werden. Alles gehört in die Anlage V, eventuell ist auch Anlage V-FeWo oder V-Sonstiges auszufüllen.
Dagegen zählen die Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Sachen, zum Beispiel die Einnahmen eines Autovermieters, nicht zu dieser Einkunftsart.
Hier hat der Gesetzgeber in den Paragrafen 22 EStG und 23 alle verbliebenen steuerpflichtigen Einkünfte zusammengefasst.
Zu den sonstigen Einkünften gehören unter anderem Einkünfte aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sonstige – insbesondere private – Leibrenten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, etwa einer Riester-Rente, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (soweit der Geber sie steuerlich absetzen kann), die Abgeordnetendiäten und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Für letztere gilt seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro, zuvor waren es 600 Euro. Sie umfassen Verkäufe von Kryptowährungen wie Bitcoins, Oldtimern, Schmuck und Fremdwährungen - und gehören in die Anlage SO. Hältst Du Dich dabei an die Spekulationsfrist von einem Jahr, werden keine Steuern fällig. Zehn Jahren solltest Du hingegen verstreichen lassen, wenn Du etwa ein Grundstück oder ein Haus weiterverkaufen willst.
Seit dem Jahr 2005 hat sich die Besteuerung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen geändert. Diese Renten werden mit einem vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteil steuerlich erfasst. Angaben dazu gehören in die Anlage R.
Eine Liebhaberei liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls und betrachtet auf lange Sicht kein Gewinn oder Überschuss angestrebt wird. Beispiele sind das Atelier des Hobby-Malers, der Reitstall der Pferde-Liebhaberin oder die private Yacht an der Ostsee, die mehr oder minder nur auf dem Papier zu chartern ist.
Das bedeutet, auch wenn Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die ihrer Art nach unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, bleiben sie für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine sogenannte Liebhaberei handelt.
Das klingt zwar zuerst positiv. Bei der Steuer ist es aber nicht so. Denn wenn jemand offenbar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, nur Verluste anhäuft und damit seine Steuerlast senken will, wird das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei ansehen. Die Verluste bleiben damit Privatsache und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
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