Ehegattenunterhalt absetzen Was Du nach einer Scheidung steuerlich absetzen kannst

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer nach einer Scheidung Ehegattenunterhalt leistet, hat zwei Möglichkeiten, die Zahlungen von der Steuer abzusetzen: als Sonderausgabe (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung.
  • Beim Realsplitting muss die Person, die den Unterhalt bekommt, zustimmen und ihn als sonstige Einkünfte versteuern.
  • Keine Zustimmung ist nötig beim Abzug als außergewöhnliche Belastung.
  • Nach einer Scheidung kann Kindesunterhalt die Steuerlast mindern, sofern der zahlende Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, geht es um Gefühle und oft auch um viel Geld. Die gemeinsamen Kinder und einer der Ex-Partner können Anspruch auf Unterhalt haben. Das mindert beim Unterhaltspflichtigen oft die Steuerlast.

Was ist Realsplitting?

Solange eine Ehe funktioniert, können beide Ehegatten von einer günstigeren Besteuerung profitieren. Sie können sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, also eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben. Das Finanzamt setzt dann für beide die nach dem Splittingtarif berechnete Einkommensteuer fest. Das geht letztmals im Trennungsjahr.

Ab dem Jahr nach der dauerhaften Trennung ist das nicht mehr möglich. Beide müssen sich jetzt einzeln veranlagen lassen. Außerdem muss möglicherweise der besser verdienende Ex-Partner Unterhalt an den anderen zahlen. Hat einer der geschiedenen Eheleute, zum Beispiel die Ex-Frau, einen Unterhaltsanspruch, dann gibt es für den Zahler zwei Möglichkeiten, diesen in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung einzutragen:

  1. als Sonderausgabe - hier spricht man von Realsplitting - oder
  2. als außergewöhnliche Belastung.

Es geht nur das eine oder das andere. Absetzbar ist bereits der Trennungsunterhalt, also alle Zahlungen ab dem Zeit­punkt der dauernden Trennung. Außerdem kannst Du auch Ausgleichsleistungen, die einen Versorgungsausgleich vermeiden, als Sonderausgaben absetzen.

Als Sonderausgaben kann der Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro im Jahr an Unterhaltskosten absetzen. Diese Option bezeichnen Fachleute auch als Realsplitting oder begrenztes Realsplitting.

Eintragen muss der Zahler den Betrag in der Anlage Sonderausgaben (für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2023 ab Zeile 38). In der Anlage U gibt er denselben Betrag in Abschnitt A an.

Wählt der Unterhaltszahler diese Variante, muss der Unterhaltsempfänger diesen Betrag in seiner eigenen Steu­er­er­klä­rung in der Anlage SO als sonstige Einkünfte angeben und versteuern. Deshalb bedarf es der Zustimmung des Empfängers per Unterschrift (und zwar in der Anlage U im Abschnitt B) und mit seiner Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.

Der Unterhaltsempfänger kann dem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Das ist nicht der Fall, wenn er in der Anlage U das Feld mit der Bezeichnung „dem Grunde nach zu“ ankreuzt. Dann kann der Unterhaltszahler auch in den Folgejahren immer bis in Höhe seiner Zahlungen Sonderausgaben abziehen. Der Zahler muss dann nur am Ende des Formulars im Abschnitt B eintragen, dass dem Finanzamt bereits die Zustimmung des Leistungsempfängers vorliegt und benötigt nicht jedes Jahr dessen Unterschrift.

Der Zahler hat einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass der Empfänger zustimmt. Dessen Zustimmung in der Anlage U gilt dauerhaft, bis sie widerrufen wird. Weigert sich der Ex-Partner, kann sie der Zahler beim Familiengericht einklagen. Allerdings muss er ihm den Steuernachteil aus dem Realsplitting ausgleichen. In einer sogenannten Freistellungserklärung könnte sich der Zahler verpflichten, dass er dem Empfänger alle finanziellen Nachteile erstattet.

Tipp: Beide könnten sich darauf verständigen, dass der Unterhaltszahler seinen Sonderausgabenabzug auf die Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags begrenzt. Im Jahr 2024 beträgt dieser 11.604 Euro, 2023 waren es 10.908 Euro und 2022 noch 10.347 Euro. Bis dahin bleiben die Einnahmen steuerfrei, sodass der Empfänger nichts versteuern muss, falls er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat. Ein Nachteilsausgleich wäre dann auch nicht nötig.

Im Prinzip ist es eine reine Frage der Steueroptimierung zwischen den Ex-Eheleuten, unter welchen Umständen es für beide günstig ist, so zu verfahren.

Zu den Unterhaltsleistungen gehören alle Zahlungen, die dafür bestimmt sind, Wohnung und Essen des Empfängers zu finanzieren. Stellt der Unterhaltsverpflichtete dem Ex-Partner seine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, dann zählt der Mietwert der Wohnung als Sonderausgaben.

Als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Wenn eine Einigung zwischen den Ex-Partnern unmöglich ist, kann der Zahler stattdessen die zweite Alternative wählen: den Abzug von Unterhalt an eine bedürftige Person als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG).

Das ist für das Jahr 2023 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 Euro möglich, entsprechend 2024 bis 11.604 Euro. Ausfüllen muss der Zahler dann die Anlage Unterhalt. Eine Unterschrift des Empfängers benötigt er dafür nicht. Allerdings ist dieser Betrag schneller ausgeschöpft.

Es kommt hinzu, dass das Finanzamt wissen muss, wie viel der Empfänger verdient. Schon ab einem Jahresverdienst von 624 Euro (Anrechnungsfreigrenze) wird der Unterhaltshöchstbetrag gekürzt. Hat er 2023 mehr als 11.532 Euro (= 10.908 + 624 Euro) kann der Leistende überhaupt nichts mehr absetzen. Zur Berechnung der sogenannten Opfergrenze bezieht das Finanzamt steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen ein. Folglich ist diese Variante hinsichtlich des Steuerspareffekts deutlich unattraktiver und geht sehr oft ins Leere.

Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

Es ist denkbar, dass der Zahler – freiwillig für den Ex-Partner – Beiträge zur Kranken- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt. Solche Kosten lassen sich ebenfalls von der Steuer absetzen, entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Mit dieser Variante können die Ex-Eheleute vielleicht doch noch zur gemeinsamen Steueroptimierung kommen.

Es zählen hierbei die übernommenen Basiskranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge. Um diese Zahlung wird dann der Unterhaltshöchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen erhöht.

Abzug von Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Geld fließt an die Person, die sie betreut – meist die Mutter. Solange der Kindergeldanspruch besteht, ist das Kind bereits steuerlich berücksichtigt – durch den Kinderfreibetrag oder eben die Kindergeldzahlung. Ein steuerlicher Abzug für den Kindesunterhalt ist dann nicht möglich.

Aber: Sobald kein Kindergeldanspruch mehr besteht, etwa bei volljährigen Kindern, die nicht mehr in der Ausbildung sind, lässt sich der Unterhalt für sie möglicherweise dann doch von der Steuer absetzen. Und zwar als außergewöhnliche Belastung.

Voraussetzung ist, dass Du gegenüber der bedürftigen Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet bist. Der absetzbare Unterhaltshöchstbetrag steigt noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung des Unterhaltsberechtigten in der Kranken-versicherung und der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Der Unterhaltshöchstbetrag ist identisch mit dem Grundfreibetrag. Im Jahr 2024 beträgt er 11.604 Euro. Hinzu kommt ein Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro im Jahr. Mit diesem Gesamtbetrag von 12.228 Euro werden dann die eigenen Einkünfte und Bezüge Deines Kindes verrechnet. Je höher sie sind, desto weniger kannst Du absetzen. Weitere Details liest Du im Ratgeber außergewöhnliche Belastungen.

Autoren
Udo Reuß

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