Einkünfte Arbeitnehmer Das bedeutet für Dich nichtselbstständige Arbeit
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Bist Du irgendwo angestellt und nicht selbstständig, erzielst Du im Steuerdeutsch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dann zahlst Du ab gewissen Grenzen automatisch Lohnsteuer, worum Du Dich nicht kümmern musst. Denn das erledigt Deine Chefin oder Dein Chef für Dich. Mit der Steuererklärung kannst Du Dir zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen, etwa durch Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Die Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkunftsarten beeinflussen nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 19 Einkommensteuergesetz EStG. Danach gehören insbesondere zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:
Arbeitslohn kann nur beziehen, wer auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist. Doch wer ist das im Sinne der Einkommensteuer? Das Steuerrecht geht häufig seine eigenen Wege und schert sich kaum darum, was ein anderes Gesetz vorschreibt. Wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, bestimmt der Paragraf 1 Lohnsteuer-Durchführungsveordnung (LStDV).
Zur Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzugrenzen. Hieraus ergibt sich die Zuordnung zu der steuerlichen Einkunftsart und dabei ist vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Für das Vorliegen einer nichtselbstständigen Beschäftigung ist insbesondere auf die Eingliederung in ein Unternehmen (zum Beispiel feste Arbeitszeiten, Weisungsrecht/Direktionsrecht, Bereitstellung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Erholungsurlaub) abzustellen. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ist ein starkes Indiz für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.
Nach Paragraf 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Dazu gehören auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, Sachbezüge oder Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers.
Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, die den Erben zufließen, sind von den Erben als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zu versteuern. Was im Einzelfall als der Lohnsteuer unterliegender Arbeitlohn zu qualifizieren ist, hat schon sehr viele Finanzgerichte beschäftigt. Stellvertretend für viele Fälle sei hier nur auf die Besteuerung von Dienstwagen hingewiesen.
Nach dem Urteils des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 (Az. 1 K 1102/09) gehören Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, auch dann zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Im Urteilsfall war der Arbeitgeber des Klägers über den Verkauf seiner GmbH offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als Geschenk bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer. Die Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen (Az. VI R 57/12).
Die Einkommensteuer ist im Prinzip ganz einfach aufgebaut: Einnahmen - Ausgaben = Einkünfte. Die Ausgaben sind die Werbungskosten im Sinne des Paragrafen 9 EStG, die im Veranlagungszeitraum auch abgeflossen sind (§ 11 EStG). Nur wenn Steuerzahlende Werbungskosten in einer Höhe oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.230 Euro geltend machen und das Finanzamt dies akzeptiert, wirken sich die Werbungskosten steuermindernd aus.
Was alles zu den Werbungskosten gehört, kannst Du im gleichnamigen Ratgeber ausführlich studieren. Dort findest Du eine Zusammenfassung aller möglichen Werbungskosten und zugleich Links zu tiefergehenden Ratgebern, etwa zur Entfernungspauschale, zum Arbeitszimmer oder zu Umzugskosten.
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