Mietkaution Rückzahlung Mietkaution zurückerhalten: Mus­ter­schrei­ben

Mietkaution-Musterschreiben

von der Experten-Redaktion von Finanztip

Verlange beim Auszug die Kaution zurück – am besten schriftlich. Dazu kannst Du unseren Musterbrief Mietkaution nutzen.

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Rückzahlung darf auf sich warten lassen

Es gibt keine feste Frist, bis wann der Vermieter die Kaution zurückzahlen muss. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ziehst Du aus der Wohnung aus, kann sich der Vermieter grundsätzlich bis zu sechs Monate Zeit lassen, Dir die Kaution zurückzuzahlen. Ausnahme davon ist, wenn im Übergabeprotokoll keine Mängel oder Schäden vermerkt sind. Dann muss der Vermieter Dir die Kaution inklusive Zinsen sofort überweisen.

Sind Mängel an der Wohnung schon zum Auszug bekannt, kann der Vermieter Dir eine Frist gewähren, um diese auszubessern. Ansonsten darf er sich mit dem Zurückzahlen zwischen drei und höchstens neun Monaten Zeit lassen, bis alle Mängel geklärt beziehungsweise die Reparaturen bezahlt sind.

Auch die noch ausstehende Abrechnung der Betriebskosten ist ein Grund für den Vermieter, Teile der Kaution zurückzuhalten. Allerdings muss er sich dabei an den Werten der Vorjahre orientieren und darf nicht die ganze Kaution behalten (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, Az. VIII ZR 71/05; Urteil vom 20. Juli 2016, Az. VIII ZR 263/14).

Manche Mieter kommen auf die Idee, in den letzten Monaten nach Kündigung bis zum Auszug keine Miete mehr zu zahlen und die Kaution somit „abzuwohnen". Sie wollen ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution mit der Miete verrechnen; das ist aber nicht zulässig (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2004, Az. 2 W 10/04; AG München, Urteil vom 5. April 2016, Az. 432 C 1707/16).

Dann gibt es weniger Kaution zurück

Der Vermieter darf die Kaution beziehungsweise Teile davon einbehalten, wenn der Mieter Schäden in der Wohnung verursacht hat. Das können zum Beispiel Flecken an der Wand oder auch nicht richtig verputzte Bohrlöcher sein. In vielen Mietverträgen steht, dass der Mieter regelmäßige Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. März 2015, AZ. VIII ZR 185/14) für nichtig erklärt, sofern der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat.

Verschleißmängel, zum Beispiel am Herd, sind kein Grund, die Kaution zu mindern. Mietrückstände und ausstehende Nebenkosten darf der Vermieter aber durch die Kaution ausgleichen.

Mus­ter­schrei­ben

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben für die Rück­for­de­rung der Mietkaution herunterladen:

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