So kündigst Du Deine Wohnung Mus­ter­schrei­ben: Wohnung kündigen

Musterkündigung für die Mietwohnung

von der Experten-Redaktion von Finanztip

Kündige Deine Mietwohnung rechtzeitig und immer schriftlich. Dazu kannst Du unseren Musterbrief nutzen.

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Welche allgemeine Kündigungsfrist gilt für Dich als Mieter?

Mieter können ihre Wohnung immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen – immer zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Es sei denn, die Kündigung ist für einen Zeitraum ausgeschlossen oder Du hast einen befristeten Mietvertrag unterschrieben.

Um fristgerecht zu kündigen, muss Dein Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats Deinen Vermieter erreichen. Dann zählt der laufende Monat noch mit. Samstage gelten dabei als Werktage.

Beispiel: Ein Mieter will seine Wohnung zum 31. Oktober kündigen, ab dem 1. November will er in die neue Wohnung ziehen. Das Kündigungsschreiben erreicht den Vermieter am Mittwoch, den 4. August. Diese Kündigung ist fristgerecht, weil der vorausgegangene 1. August ein Sonntag und kein Werktag war und deshalb nicht mitzählt. Kommt das Schreiben aber am Donnerstag, den 5. August, beim Vermieter an, hat der Mieter die Kündigungsfrist von drei Monaten knapp verpasst. Das Mietverhältnis endet dann erst am 30. November – er muss einen Monat doppelt zahlen.

Hast Du die Frist von drei Monaten verpasst, musst Du nicht erneut kündigen. Die Kündigung verschiebt sich dann einfach um einen Monat nach hinten.

Die Kündigung muss schriftlich sein, Du musst also einen Brief aufsetzen und unterschreiben. Eine E-Mail reicht nicht (§ 568 BGB).

Vorlage Kündigung Mietvertrag

Mus­ter­schrei­ben Kündigung

Du kannst unser Mus­ter­schrei­ben für die Kündigung Deines Mietvertrages verwenden.

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Achte darauf, dass Du einen Nachweis hast, wann Dein Vermieter die Kündigung auch bekommen hat. Du kannst ihm das Schreiben in Anwesenheit einer weiteren Person übergeben. Diese kann dann die Übergabe bezeugen. Alternativ schickst Du das Schreiben als Einschreiben.

Was passiert, wenn Du früher ausziehst?

Du musst als Mieter für die alte Wohnung so lange Miete bezahlen, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Ziehst Du vorher aus, musst Du trotzdem bis zum Ende des Mietverhältnisses die Miete zahlen. Das gilt auch für den Fall, dass Du einen Nachmieter vorschlägst, ohne dass im Vertrag steht, dass Du die Fristen verkürzen kannst, indem Du einen Ersatzmieter stellst. Dein Vermieter kann, muss aber keinen Nachmieter akzeptieren.

Anders ist es, wenn Du früher ausziehst und Dein Vermieter die Wohnung schon vor Ablauf der Kündigungsfrist einem anderen Mieter übergibt. In diesem Fall kann er nicht doppelt kassieren (§ 537 Abs. 2 BGB). Auch wenn Dein Vermieter nach Deinem Auszug Deine Wohnung umfangreich umbaut und renoviert, musst Du ab dieser Zeit keine Miete mehr zahlen.

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