Jährliche Sonderzahlung vom Arbeitgeber
Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Finanztip-Expertin für Recht
Mehr als jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland kann sich am Jahresende über Weihnachtsgeld freuen. Gehörst Du dazu? Wir erklären Dir, wann Du Anspruch auf die Sonderzahlung hast. Und was Du tun kannst, wenn Dein Arbeitgeber Weihnachtsgeld kürzen will oder sogar zurückfordert.
Weihnachtsgeld ist ein schönes Extra vom Arbeitgeber zum Jahresende. Meist wird es mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Aber nicht alle Arbeitnehmer bekommen es. Um Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu haben, braucht es eine rechtliche Grundlage – das kann zum Beispiel ein Tarif- oder Arbeitsvertrag sein.
Tarifvertrag - In vielen Tarifverträgen haben die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart: Die Beschäftigten bekommen eine Jahressonderzahlung. Unter diesem Begriff werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld mittlerweile oft zusammengefasst (vgl. § 20 TVöD). Betriebe mit Tarifverträgen zahlen diese Sonderleistung häufiger. Im Jahr 2022 bekommen rund 86 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld.
Arbeitsvertrag - Auch im Arbeitsvertrag kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld geregelt sein. Eine solche Regelung könnte so lauten: „Es wird Weihnachtsgeld in Höhe von 50 Prozent eines monatlichen Bruttogehalts bezahlt.“ Ohne Tarifvertrag bekamen im Corona-Jahr 2020 nur rund 40 Prozent der Beschäftigten eine Sonderzahlung zu Weihnachten.
Betriebsvereinbarung - Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen, haben eventuell Betriebsvereinbarungen, aus denen sich für die Mitarbeiter ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt. Viele Fragen rund um die Jahressonderzahlung lassen sich dort regeln: der Zweck der Zahlung, die Voraussetzungen, die Höhe, Details zur Kürzung und Rückzahlung von Weihnachtsgeld. Wichtig: Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch wieder gekündigt werden.
Betriebliche Übung - In manchen Betrieben gibt es zwar nichts Schriftliches zum Weihnachtsgeld, einen Bonus zum Jahresende bekommen die Mitarbeiter trotzdem. Geschieht das regelmäßig, kann sich daraus ein Anspruch ableiten lassen. Zahlt der Arbeitgeber mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt, dann ist er im vierten Jahr dazu verpflichtet. Arbeitgeber können das verhindern, indem sie jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ergibt.
Gleichbehandlungsgrundsatz - Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz können Arbeitnehmer eventuell einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten. Etwa dann, wenn nur einige Mitarbeiter die Sonderzahlung bekommen, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Tipp: Im Einstellungsgespräch solltest Du Dich erkundigen, ob Dein Arbeitgeber Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen leistet. Diese Gratifikation kann ein wichtiger Baustein für Dein Jahresgehalt sein.
Neu: Einige Arbeitnehmer, die bisher kein Weihnachtsgeld bekamen, könnten sich in diesem Jahr über eine Sonderzahlung freuen. Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten zusätzlich zum Lohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie zahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Eine solche Zahlung ist bis Ende 2024 möglich. Dein Arbeitgeber kann diesen steuerlichen Freibetrag auch in mehrere Leistungen aufteilen. Als Arbeitnehmer hast Du allerdings keinen Anspruch auf diese Prämie.
Viele Arbeitnehmer bekommen ein halbes Monatsgehalt, einige sogar ein volles, das sogenannte 13. Monatsgehalt. Üblich ist ein zusätzlicher Monatslohn bei Banken, in der chemischen Industrie oder bei der Deutschen Bahn. Im Jahr 2022 haben Tarifbeschäftigte durchschnittlich 2.700 Euro Weihnachtsgeld bekommen.
Wieviel Weihnachtsgeld Du bekommst, steht entweder in dem für Dich geltenden Tarifvertrag oder in Deinem Arbeitsvertrag. Besser ist es, wenn Du einen prozentualen Anteil vom Monatslohn bekommst. Dann erhöht sich Dein Weihnachtsgeld mit jeder Lohnerhöhung.
Es kann auch sein, dass Dein Arbeitsvertrag nicht genau festlegt, wieviel Du bekommst und Dein Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, was er Dir zahlen will. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Denn damit ist hinreichend deutlich, dass Du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast. Gibt es Streit um die Höhe, kann das Arbeitsgericht anstelle des Arbeitgebers die Höhe festsetzen (BAG, 16.01.2013, Az. 10 AZR 26/12).
In Tarifverträgen wird die Höhe der Sonderzahlung oft an die Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt: Je länger der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist, desto mehr Weihnachtsgeld bekommt er. Einige Unternehmen überweisen einen festgelegten Pauschalbetrag, zum Beispiel 500 Euro.
Von Deinem Weihnachtsgeld musst Du Beiträge zur Sozialversicherung zahlen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Besonderheiten ergeben sich, wenn Dein Gehalt und die Sonderzahlung zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen.
Du musst die Sonderzahlung auch voll versteuern. Sie ist kein Arbeitslohn, sondern zählt zu den sogenannten sonstigen Bezügen. Für solche Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Dadurch wird die sogenannte steuerliche Progression abgemildert. Dennoch bleibt oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig, als Du vielleicht erwartet hast.
Übrigens: Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zum Betrag von 500 Euro, nicht pfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO).
Viele Arbeitgeber zahlen zwar Weihnachtsgeld, betonen aber, dass die Jahressonderzahlung freiwillig ist und für die Zukunft kein Anspruch entsteht. Oft sind diese Vorbehalte allerdings unwirksam.
Mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt wollen Arbeitgeber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld gar nicht erst entstehen lassen.
Das klingt dann so:
„Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen werden freiwillig gewährt. Auf diese Leistungen besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch – weder der Höhe noch dem Grund nach.“
Steht im Arbeitsvertrag klar und deutlich, dass die Sonderzahlung freiwillig ist, dann darf der Arbeitgeber jedes Jahr entscheiden, ob er weniger oder gar kein Weihnachtsgeld zahlt.
Oft werden aber Klauseln verwendet, die widersprüchlich und damit unwirksam sind. Ein Beispiel: Sagt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zu und bestimmt in einer anderen Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, dann widersprechen sich die Regelungen (BAG, 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Sonderzahlung.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, ohne sich dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet zu haben, kann er bei Auszahlung jedes Mal darauf hinweisen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Diese Form des Freiwilligkeitsvorbehalts ist rechtens und verhindert eine betriebliche Übung. Einen Anspruch auf regelmäßges Weihnachtsgeld gibt es dann nicht.
In einigen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitgeber die Zusage von Weihnachtsgeld widerrufen kann.
Das klingt dann so:
„Weihnachtsgeld und andere Sonderzuwendungen können für die Zukunft widerrufen werden, sofern die Ertragssituation derartige Zahlungen nicht zulässt.“
Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist selten zulässig. Denn die Regelung muss klar formuliert sein. Das gelingt Arbeitgebern selten. Denn zusätzlich müssen auch die Gründe für einen Widerruf angegeben werden – zumindest in Stichworten. Nur dann weiß der Arbeitnehmer, unter welchen Voraussetzungen er keine Sonderzahlung mehr bekommt.
Steht im Vertrag, dass Weihnachtsgeld eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ ist, dann ist das widersprüchlich. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig, kann er es für die Zukunft nicht widerrufen. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt schließen sich gegenseitig aus. Sie sind deshalb in der Kombination unwirksam (BAG, 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09).
Arbeitgeber dürfen nicht ohne Grund einzelne Mitarbeiter der Belegschaft von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausnehmen. Das gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz. Zulässig wäre es aber, Arbeitnehmern mit einem höheren Gehalt kein Extrageld zu bezahlen. Erlaubt ist es auch, Beschäftigten erst nach ein paar Jahren der Betriebszugehörigkeit eine Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Zahlt das Unternehmen Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter, dann müssen auch Teilzeitkräfte anteilig die Sonderzahlung bekommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Gleiches gilt für Minijobber. Wichtig: Mit dem Weihnachtsgeld darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.
Arbeitgeber haben das Recht, Sonderzahlungen zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer krank war (§ 4a EntgFG). Die Kürzung darf für jeden Krankheitstag nur ein Viertel des durchschnittlichen Lohns pro Tag nicht überschreiten. Dazu ist eine Kürzungsvereinbarung notwendig.
Bei einer lang andauernden Krankheit bekommt der Arbeitnehmer nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Für diese Zeiten darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung unter Umständen kürzen, auch ohne besondere Vereinbarung. Ähnlich ist es, wenn jemand in Elternzeit geht oder ein sogenanntes Sabbatical nimmt. Dann ruht das Arbeitsverhältnis.
In diesen Fällen kommt es darauf an, welche Ziele der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung erreichen will. Soll es zusätzlicher Lohn für geleistete Arbeit sein oder will er die Betriebstreue belohnen? Was gewollt ist, kannst Du an den Formulierungen erkennen.
Zweck der Sonderzahlung | Typische Formulierungen |
---|---|
zusätzlicher Lohn | „Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, die mit der Gehaltsabrechnung für Dezember abzurechnen und auszuzahlen ist.“ |
Belohnung der Betriebstreue | „Mit dem Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters.“ |
Mischform | „Mit dem Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters. Gleichzeitig dient die Sonderzahlung der Belohnung der Arbeitsleistung als solcher.“ |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: November 2022)
Je nachdem, welches Ziel der Chef mit dem Weihnachtsgeld verfolgt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen, falls der Arbeitnehmer für längere Zeit fehlt.
Bei solchen Zahlungen, etwa einem echten 13. Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung entsprechend kürzen, wenn der Arbeitnehmer länger fehlt. War der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krank, muss der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld zahlen (BAG, 21.03.2001, Az. 10 AZR 28/00). Auch während der Elternzeit muss der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld zahlen (BAG, 12.01.2000, Az. 10 AZR 840/98).
Wichtig: Bist Du im gesetzlichen Mutterschutz (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach), darf Dein Arbeitgeber wegen dieser Wochen die Jahressonderzahlung nicht kürzen – es sei denn, es liegt dazu eine besondere Vereinbarung vor.
Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen, darf er das Extrageld in der Elternzeit nicht kürzen. Betriebstreu kann ein Mitarbeiter auch dann sein, wenn er nicht gearbeitet hat – etwa in einem Sabbatical. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen ist eine Kürzung des Weihnachtsgelds also in diesen Fällen nicht möglich. Das bedeutet: Selbst ein Arbeitnehmer, der das ganze Jahr nicht gearbeitet hat, da er in Elternzeit ist, hat dennoch Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue honorieren und zusätzliches Entgelt leisten, kann er im Vertrag regeln, dass er bei ruhendem Arbeitsverhältnis kürzen darf. Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen. Von einer Sonderzahlung mit Mischcharakter ist auszugehen, wenn diese mehr als 25 Prozent des Jahresgehalts ausmacht.
Hast Du während des Jahres Deinen Job gekündigt und bisher immer Weihnachtsgeld bekommen, hast Du vielleicht Anspruch auf einen Teil der üblichen Sonderzahlung. Schau in Deinen Arbeitsvertrag, was Dein Chef mit der Zahlung bezweckt hat.
Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter: Will der Arbeitgeber die im Jahr geleistete Arbeit mit dem Weihnachtsgeld zusätzlich vergüten, dann steht dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auch anteiliges Weihnachtsgeld zu (BAG, 13.05.2015, Az. 10 AZR 266/14). Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise zum 30. Juni aus der Firma aus, muss ihm der Arbeitgeber in diesem Fall das halbe Weihnachtsgeld ausbezahlen.
Sonderzahlung mit Mischcharakter: Hat die Weihnachtsgeldzahlung Mischcharakter, dann wird mit dem Weihnachtsgeld neben dem reinen Entgelt für die vergangenen Monate auch die Betriebstreue belohnt. Das hat zur Folge, dass der vor Weihnachten ausscheidende Mitarbeiter einen Anspruch auf anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld hat – insbesondere wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht.
Arbeitgeber verwenden oft Stichtagsklauseln. Weihnachtsgeld gibt es nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Datum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld allein die Betriebstreue honorieren, ist eine solche Stichtagsregelung möglich. Es ist dabei egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt hat (BAG, 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10).
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Betriebstreue und die geleistete Arbeit, darf die Zahlung nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam (BAG, 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12). Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.
Wichtig: In Tarifverträgen können Stichtagsregelungen erlaubt sein, die in Einzelarbeitsverträgen regelmäßig unzulässig sind (BAG, 27.06.2018, Az. 10 AZR 290/17). Die Sonderzahlungen sind oft ein Baustein in der Tarifstruktur. Bei deren Festlegung im Tarifvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb ist eine Klausel, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember voraussetzt, auch dann nicht unwirksam, wenn die Jahressonderleistung auch eine zusätzliche – bereits verdiente – Vergütung sein soll (BAG, 03.07.2019, Az. 10 AZR 300/18).
Es gibt Verträge mit Stichtagsklauseln, wonach der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld behalten darf, wenn er zu einem festgelegten Termin im neuen Jahr noch im Unternehmen beschäftigt ist. Damit will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer länger an das Unternehmen binden.
Besteht das Arbeitsverhältnis dann zu diesem Datum nicht mehr, muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Aber nicht in jedem Fall. Handelt es sich bei der Sonderzahlung um zusätzlichen Lohn, dann musst Du es in keinem Fall zurückzahlen. Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung der Betriebstreue gezahlt wurde. Die Rechtsprechung hat dazu Grenzwerte festgelegt (BAG, 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02):
Fordert Dein Ex-Arbeitgeber einen Bonus, Weihnachtsgeld oder eine andere Sonderzahlung zurück, solltest Du Dich beraten lassen. Oft besteht ein solcher Anspruch des Arbeitgebers nicht. Rechtsberatung bieten Anwaltskanzleien oder Gewerkschaften.
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