Weihnachtsgeld Alle Jahre wieder: Sonderzahlung vom Arbeitgeber
Finanztip-Expertin für Recht
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So gehst Du vor
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Über die Hälfte aller Beschäftigten können sich in Deutschland am Jahresende über Weihnachtsgeld freuen, und das meist schon im November. Gehörst Du dazu? Wir erklären Dir, wann Du Anspruch auf die Sonderzahlung hast. Und was Du tun kannst, wenn Dein Arbeitgeber Weihnachtsgeld kürzen will oder es sogar zurückfordert.
Weihnachtsgeld ist ein schönes Gehalts-Extra zum Jahresende. Meist wird es den Beschäftigten schon mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Aber nicht alle bekommen es. Damit Du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, brauchst Du eine rechtliche Grundlage – das kann zum Beispiel ein Tarifvertrag sein oder Dein Arbeitsvertrag. Du musst also herausfinden, ob Du gegenüber Deinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast.
Tarifvertrag - Vielleicht gilt für Deinen Job ein Tarifvertrag, dann hast Du gute Chancen auf Weihnachtsgeld. In vielen Tarifverträgen haben die Vertreter von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vereinbart: Die Beschäftigten bekommen eine Jahressonderzahlung. Unter diesem Begriff werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld mittlerweile oft zusammengefasst (vgl. § 20 TVöD). Im Jahr 2024 bekommen nach einer Auswertung der Tarifverträge durch das Statistische Bundesamt rund 86 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld. Ohne Tarifvertrag sieht es deutlich schlechter aus mit dem Weihnachtsgeld.
Arbeitsvertrag - Auch in Deinem Arbeitsvertrag kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld geregelt sein. Eine solche Regelung könnte so lauten: „Es wird Weihnachtsgeld in Höhe von 50 Prozent eines monatlichen Bruttogehalts bezahlt.“ Ohne Tarifvertrag bekommen laut einer Online-Umfrage des Portals Lohnspiegel.de in den Jahren 2022 und 2023 nur rund 42 Prozent der Beschäftigten eine Sonderzahlung zu Weihnachten.
Betriebsvereinbarung - Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag hast Du dennoch eine Chance auf Weihnachtsgeld, wenn es bei Deinem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Weihnachtsgeld gibt. Einige Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen, haben solche Vereinbarungen abgeschlossen. Aus diesen kann sich für die Beschäftigten ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben. Ob für Dich eine Betriebsvereinbarung gilt, müsste Dir Dein Arbeitgeber mitgeteilt haben. Bei neuen Arbeitsverträgen und bei Änderungen gibt es seit 1. August 2022 eine Pflicht, die Beschäftigten über bestehende Betriebsvereinbarungen zu informieren (§ 2 Abs. 1 Nr.15 NachwG). Wichtig: Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch wieder gekündigt werden.
Betriebliche Übung - Das ist kein Betriebssport, sondern so nennt sich das, wenn Du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, weil es Dein Arbeitgeber in den vergangenen Jahren gezahlt hat. Es kommt vor, dass Betriebe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Bonus zum Jahresende zahlen, es dazu aber nichts Schriftliches gibt. Geschieht das regelmäßig, kann sich daraus ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten lassen. Zahlen Unternehmen mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt, dann sind sie im vierten Jahr dazu verpflichtet. Arbeitgeber können das verhindern, indem sie klar darauf hinweisen, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ergibt. Es reicht aber nicht, zu schreiben, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handelt (BAG, 23.01.2023, Az. 10 AZR 116/22).
Gleichbehandlungsgrundsatz - Zahlt Dein Arbeitgeber nur einigen Kollegen Weihnachtsgeld, kannst Du vielleicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten. Etwa dann, wenn nur einige Mitarbeiter die Sonderzahlung bekommen, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Tipp: Im Einstellungsgespräch solltest Du Dich erkundigen, ob Du Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen bekommst. Diese Gratifikation kann ein wichtiger Baustein für Dein Jahresgehalt sein.
Seit dem 26. Oktober 2022 konnten Arbeitgebende ihren Beschäftigten zusätzlich zum Lohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie zahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Dadurch haben auch Arbeitnehmer eine Art Weihnachtsgeld bekommen, die ansonsten nicht in den Genuss kamen. Die Inflationsausgleichsprämie ließ sich auch in mehrere Zahlungen aufteilen. Du hast allerdings keinen Anspruch auf diese Prämie. Eine solche Zahlung ist noch bis Ende 2024 möglich.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen zusätzlich ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld, einige sogar ein volles, das sogenannte 13. Monatsgehalt. Üblich ist ein zusätzlicher Monatslohn bei Banken, in der chemischen Industrie oder bei der Deutschen Bahn. Im Jahr 2024 bekommen laut Statistischem Bundesamt Tarifbeschäftigte je nach Branche zwischen 394 und 5.955 Euro Weihnachtsgeld. In Tarifverträgen wird die Höhe der Sonderzahlung oft an die Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt: Je länger Du für Deinen Arbeitgeber tätig bist, desto mehr Weihnachtsgeld bekommst Du. Im Durchschnitt erhalten Tarifbeschäftigte in diesem Jahr 2.987 Euro brutto. Vor den Festtagen kann die Sonderzahlung also eine kleine Finanzspritze sein oder aber ein wichtiger Beitrag zu Deinem Haushaltseinkommen.
Wie viel Weihnachtsgeld Du bekommst, steht entweder in dem für Dich geltenden Tarifvertrag oder in Deinem Arbeitsvertrag. Das kann eine bestimmte Summe sein. Besser ist es, wenn Du einen prozentualen Anteil vom Monatslohn bekommst. Dann erhöht sich Dein Weihnachtsgeld mit jeder Lohnerhöhung.
Es kann auch sein, dass Dein Arbeitsvertrag nicht genau festlegt, wie viel Weihnachtsgeld Du bekommst und Dein Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, was die Beschäftigten erhalten. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Doch auch damit ist hinreichend deutlich, dass Du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast. Gibt es Streit um die Höhe, kann das Arbeitsgericht anstelle des Arbeitgebers die Höhe festsetzen (BAG, 16.01.2013, Az. 10 AZR 26/12).
Einige Unternehmen überweisen einen festgelegten Pauschalbetrag, zum Beispiel 500 Euro.
Dein Arbeitgeber darf übrigens nicht einfach Dein Weihnachtsgeld monatlich auszahlen, wenn Du damit nicht einverstanden bist. In einem konkreten Fall wollte der Arbeitgeber durch die Umstellung auf monatliche Zahlung des Weihnachtsgelds den Anspruch auf Mindestlohn erfüllen. Das Gericht ließ aber diese monatlichen Zahlungen des Weihnachtsgelds nicht auf den Mindestlohn anrechnen (LAG Baden-Württemberg, 11.01.2024, Az. 3 Sa 4/23). Die Arbeitnehmerin hatte Anspruch auf den Mindestlohn und zusätzlich auf Weihnachtsgeld.
Von Deinem Weihnachtsgeld musst Du Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, also zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Wie viele Abzüge Du hast, kannst Du in Deiner Lohnabrechnung für November oder Dezember sehen. Besonderheiten ergeben sich, wenn Dein Gehalt und die Sonderzahlung zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen.
Du musst die Sonderzahlung auch voll versteuern. Sie ist kein Arbeitslohn, sondern zählt zu den sonstigen Bezügen. Für solche Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Dadurch wird die steuerliche Progression etwas abgemildert. Dennoch bleibt oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig, als Du vielleicht erwartet hast.
Übrigens: Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 750 Euro nicht pfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Das ergibt sich aus den seit Juli geltenden Pfändungsfreigrenzen.
Hast Du während des Jahres Deinen Job gekündigt und bisher immer Weihnachtsgeld bekommen, hast Du vielleicht noch Ansprüche gegen Deinen alten Arbeitgeber. Entscheidend ist, was Dein Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld bezweckt hat. Soll es zusätzlicher Lohn für geleistete Arbeit sein oder soll die Betriebstreue belohnt werden? Davon hängt es ab, ob Du im Fall der Kündigung einen Anteil Weihnachtsgeld bekommen kannst. Was der Arbeitgeber gewollt hat, kannst Du oft an den Formulierungen erkennen. Typische Regelungen findest Du in der folgenden Übersicht.
Zweck der Sonderzahlung | typische Formulierungen | Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld |
zusätzlicher Lohn | „Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, die mit der Gehaltsabrechnung für Dezember abzurechnen und auszuzahlen ist.“ | Nach einer Kündigung steht Dir für die gearbeiteten Monate anteilig Weihnachtsgeld zu. |
Belohnung der Betriebstreue | „Mit dem Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters.“ | Nach einer Kündigung steht Dir kein Weihnachtsgeld zu. |
Mischform | „Mit dem Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters. Gleichzeitig dient die Sonderzahlung der Belohnung der Arbeitsleistung als solcher.“ | Nach einer Kündigung steht Dir für die gearbeiteten Monate anteilig Weihnachtsgeld zu. |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: November 2024)
Wie in der Tabelle oben schon kurz ausgeführt: Will Dein Arbeitgeber die im Jahr geleistete Arbeit mit dem Weihnachtsgeld zusätzlich vergüten, dann steht Dir nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Kündigung das Weihnachtsgeld noch anteilig zu, wenn Du während des Jahres ausgeschieden bist (BAG, 13.05.2015, Az. 10 AZR 266/14). Für jeden Monat, den Du noch im Unternehmen beschäftigt warst, kannst Du ein Zwölftel des Weihnachtsgelds verlangen. War Dein letzter Arbeitstag zum Beispiel der 30. Juni, dann steht Dir noch das halbe Weihnachtsgeld zu.
Zahlt Dein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als Dankeschön für Deine Betriebstreue und als zusätzlichen Lohn, dann folgt für Dich im Fall der Kündigung daraus: Du hast einen Anspruch auf anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld. Oft steht das auch ausdrücklich so im Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber verwenden oft Stichtagsklauseln. Weihnachtsgeld gibt es nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Datum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
Solche Stichtagsklauseln können unzulässig sein, weil Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht in jedem Fall davon abhängig machen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist oder im Folgejahr noch besteht. Ob eine konkrete Klausel im Arbeitsvertrag erlaubt ist, hängt wieder vom Zweck der Sonderzahlung ab.
Unzulässig ist eine Stichtagsklausel im Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld die Arbeit zusätzlich vergüten will. Dadurch entgeht Dir Lohn für Arbeit, die Du geleistet hast. Er darf deshalb die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht mit dem ungekündigten Arbeitsverhältnis verknüpfen.
Zahlt Dein Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Betriebstreue und die geleistete Arbeit, darf er die Zahlung nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag im Folgejahr abhängig machen. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam (BAG, 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12). Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag hättest Du Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine Stichtagsregelung während des laufenden Jahres wäre hingegen zulässig.
Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld allein die Betriebstreue honorieren, ist eine Stichtagsregelung möglich. Es ist dabei egal, ob Du gekündigt hast oder Dir gekündigt wurde (BAG, 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10).
Beispiel: Arndt bekommt von seinem Arbeitgeber Weihnachtsgeld für seine Betriebstreue. Im Arbeitsvertrag steht, dass Arndt nur dann Weihnachtsgeld bekommt, wenn er bis zum 30. September in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist. Arndt kündigt am 31. Juli. Er hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten und arbeitet deshalb noch bis zum 1. Oktober. Er will wissen, ob ihm nicht ein Anteil Weihnachtsgeld zusteht. Da der Arbeitgeber nur die Betriebstreue belohnen möchte, darf er eine Stichtagsklausel verwenden. Arndt hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch nicht auf einen Anteil. Denn entscheidend ist die Kündigungserklärung, die vor dem Stichtag erfolgte, und nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag.
Wichtig: In Tarifverträgen können Stichtagsregelungen erlaubt sein, die in Einzelarbeitsverträgen regelmäßig unzulässig sind (BAG, 27.06.2018, Az. 10 AZR 290/17). Sonderzahlungen sind oft ein Baustein in der Tarifstruktur. Dabei sind viele Formen zulässig. Deshalb ist eine Klausel, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember voraussetzt, auch dann wirksam, wenn die Jahressonderleistung auch eine zusätzliche – bereits verdiente – Vergütung sein soll (BAG, 03.07.2019, Az. 10 AZR 300/18).
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Das kann ärgerlich sein: Du hast Deinen Job im Frühjahr gekündigt, den Job gewechselt und bekommst dann Post von Deinem alten Arbeitgeber. Der will das Weihnachtsgeld zurück. Ist das erlaubt?
Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Es gibt Verträge mit Stichtagsklauseln, wonach Beschäftigte das Weihnachtsgeld nur dann behalten dürfen, wenn sie zu einem festgelegten Termin im neuen Jahr noch im Unternehmen beschäftigt sind. Damit sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger an das Unternehmen gebunden werden. Besteht das Arbeitsverhältnis zu diesem Datum nicht mehr, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Aber nicht in jedem Fall.
Handelt es sich bei der Sonderzahlung um zusätzlichen Lohn, dann musst Du es in keinem Fall zurückzahlen. Ob es sich bei Deinem Weihnachtsgeld um zusätzlichen Lohn handelt, kannst Du an der Formulierung im Arbeitsvertrag erkennen. Einzelne Formulierungsbeispiele findest Du weiter oben.
Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung der Betriebstreue gezahlt wurde. Dann musst Du Dein Weihnachtsgeld eventuell wirklich zurückzahlen. Allerdings hängt das davon ab, wie viel Du an Weihnachtsgeld bekommen hast. Die Rechtsprechung hat dazu die folgenden Grenzwerte festgelegt (BAG, 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02):
Fordert Dein Ex-Arbeitgeber einen Bonus, Weihnachtsgeld oder eine andere Sonderzahlung zurück, solltest Du Dich rechtlich beraten lassen. Oft besteht ein solcher Rückzahlungsanspruch Deines Arbeitgebers nicht. Rechtsberatung bieten Anwaltskanzleien oder Gewerkschaften. Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann sich ohne Kostenrisiko beraten lassen.
Oben haben wir Dir schon gesagt, dass Du oft etwas dagegen unternehmen kannst, wenn Dein Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr bezahlen will, etwa weil er keinen Gewinn mehr erwirtschaftet hat. Hier gehen wir noch etwas genauer auf die rechtlichen Grundlagen ein und zeigen Dir, wann Du etwas dagegen tun kannst.
Viele Arbeitgebende zahlen zwar Weihnachtsgeld, betonen aber, dass die Jahressonderzahlung freiwillig ist und für die Zukunft kein Anspruch entsteht.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, ohne sich dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet zu haben, kann er bei Auszahlung jedes Mal darauf hinweisen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Diese Form des Freiwilligkeitsvorbehalts ist rechtens und verhindert eine betriebliche Übung. Einen Anspruch auf regelmäßiges Weihnachtsgeld hast Du dann nicht. Dein Arbeitgeber kann in jedem Jahr neu entscheiden, ob es für die Belegschaft Weihnachtsgeld gibt oder nicht.
Steht in Deinem Arbeitsvertrag, dass Du Weihnachtsgeld bekommst, dann kann das so klingen:
„Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen werden freiwillig gewährt. Auf diese Leistungen besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch – weder der Höhe noch dem Grund nach.“
Steht in Deinem Arbeitsvertrag klar und deutlich, dass die Sonderzahlung freiwillig ist, dann entscheidet sich jedes Jahr, ob Du Weihnachtsgeld bekommst und in welcher Höhe.
Aber: Viele Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen sind unwirksam, da sie unklar oder widersprüchlich sind und damit den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Findet sich eine solche unwirksame Klausel in Deinem Arbeitsvertrag, kann sich Dein Arbeitgeber mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht herausreden.
Ein Beispiel: Sagt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zu und bestimmt in einer anderen Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, dann widersprechen sich die Regelungen (BAG, 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12). Die Folge: In einem solchen Fall kannst Du Dein Weihnachtsgeld einfordern. Es steht Dir zu, auch wenn der Arbeitgeber in diesem Jahr eigentlich nicht zahlen will.
Auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Kombination mit einer Klausel, dass alle Änderungen des Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen müssen, kann unwirksam sein (BAG, 25.01.2023, Az. 10 AZR 109/22). Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur wirksam, wenn gleichzeitig explizit im Arbeitsvertrag steht, dass spätere individuelle Absprachen zwischen den Parteien von diesem Vorbehalt ausgenommen sein sollen.
Auch in einem solchen Fall hast Du gute Chancen auf Weihnachtsgeld, auch wenn der Arbeitgeber eigentlich nicht zahlen wollte.
In einigen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitgeber die Zusage von Weihnachtsgeld widerrufen kann. Das klingt dann beispielsweise so:
„Weihnachtsgeld und andere Sonderzuwendungen können für die Zukunft widerrufen werden, sofern die Ertragssituation derartige Zahlungen nicht zulässt.“
Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist selten zulässig. Denn die Regelung muss klar formuliert sein. Das scheitert oft daran, dass darin die Gründe für einen Widerruf fehlen – zumindest in Stichworten. Nur dann können Beschäftigte wissen, unter welchen Voraussetzungen sie keine Sonderzahlung mehr bekommen.
Steht im Vertrag, dass Weihnachtsgeld eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ ist, dann ist das widersprüchlich. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig, kann er es für die Zukunft nicht widerrufen. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt schließen sich gegenseitig aus. Sie sind deshalb in der Kombination unwirksam (BAG, 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09).
Für Dich bedeutet das: Kündigt Dein Arbeitgeber an, dass er in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld zahlen will, dann solltest Du herausfinden, ob im Arbeitsvertrag etwas zur Sonderzahlung steht. Findest Du dort einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder eine Widerrufsklausel, solltest Du Dich beraten lassen, ob die Klausel wirksam ist. Wende Dich dazu am besten an eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder an die für Dich zuständige Gewerkschaft.
Es kann vorkommen, dass Du weniger Weihnachtsgeld bekommst als Deine Kolleginnen oder Kollegen. Ist das zulässig? Oder Du bekommst vielleicht gar kein Weihnachtsgeld, weil Du noch in der Probezeit bist oder nur einen Minijob hast.
Arbeitgebende dürfen einzelne Mitarbeiter der Belegschaft von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausnehmen, allerdings nur, wenn sie dazu einen Grund haben. Das gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz. Zulässig wäre es zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber Beschäftigten mit einem höheren Gehalt kein Extrageld bezahlt. Erlaubt ist es auch, erst nach ein paar Jahren der Betriebszugehörigkeit eine Jahressonderzahlung zu zahlen oder in der Probezeit grundsätzlich noch kein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Weniger zahlen darf Dein Unternehmen Dir auch, wenn es zum Beispiel keinen festen Geldbetrag als Weihnachtsgeld zahlt, sondern einen Anteil Deines Bruttolohns. Mitarbeiterinnen, die mehr verdienen, bekommen dann auch mehr Weihnachtsgeld. Das ist zulässig.
Wichtig:Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen die Sonderzahlung anteilig bekommen, entsprechend ihrer vereinbarten Stundenzahl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Gleiches gilt für Minijobber. Mit dem Weihnachtsgeld darf die Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob nicht überschritten werden.
Arbeitgebende haben das Recht, Sonderzahlungen zu kürzen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während des Jahres krank war (§ 4a EntgFG). Dazu ist aber unbedingt eine Kürzungsvereinbarung notwendig. Die Kürzung darf für jeden Krankheitstag ein Viertel des durchschnittlichen Lohns pro Tag nicht überschreiten.
Bei einer lang andauernden Krankheit bekommen gesetzlich Krankenversicherte nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Für diese Zeiten darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung unter Umständen kürzen, auch ohne besondere Vereinbarung. Ähnlich ist es, wenn jemand in Elternzeit geht oder ein Sabbatical – also unbezahlten Urlaub über längere Zeit – nimmt. Denn in diesen Zeiten ruht das Arbeitsverhältnis.
Wie sich solche Ruhezeiten genau auf das Weihnachtsgeld auswirken, hängt allerdings auch davon ab, welche Ziele Arbeitgebende mit der Sonderzahlung erreichen wollen. Im Folgenden stellen wir Dir beide Varianten vor:
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