Alaaf & Helau im Job: Was gilt rechtlich in der Karnevalszeit?
In vielen Regionen läuft gerade die Karnevalssaison. Für Deinen Job gilt aber auch in der „fünften Jahreszeit“ das ganz normale Arbeitsrecht. Wir zeigen Dir, worauf Du achten solltest.

In vielen Regionen läuft gerade die Karnevalssaison. Für Deinen Job gilt aber auch in der „fünften Jahreszeit“ das ganz normale Arbeitsrecht. Wir zeigen Dir, worauf Du achten solltest.


In der „fünften Jahreszeit“ kann die Stimmung ausgelassen sein – doch im Arbeitsalltag gelten die üblichen Regeln weiter. Auch wenn an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Fasching ausgelassen gefeiert wird, ändert das rechtlich nichts an den Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten.
Karnevalstage wie Weiberfastnacht oder Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage. Deswegen haben Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf arbeitsfreie Tage, nur weil in ihrer Region gefeiert wird.
Ohne eine Freistellung durch Deinen Betrieb oder einen genehmigten Urlaub bleibt Deine Arbeitspflicht bestehen. Bedeutet: Wenn Du ohne Absprache einfach wegbleibst, riskierst Du eine Abmahnung – im Wiederholungsfall oder bei hartnäckiger Arbeitsverweigerung sogar eine Kündigung.
Auch in der Karnevalszeit müssen Arbeitnehmer sicherstellen, dass sie arbeitsfähig sind. Alkoholisierte Arbeitsleistung kann ein ernstes Problem sein – für die Sicherheit anderer und für die eigene Stellung im Unternehmen.
Der Arbeitgeber darf zwar keine Alkoholtests gegen Deinen Willen durchführen, bemerkt er aber, dass Du Deine Arbeit nicht sicher ausführen kannst, darf er Dich von der Arbeit freistellen und nach Hause schicken.
Darüber hinaus: Gibt es bei Deinem Arbeitgeber ein klares Alkoholverbot während der Arbeitszeit, gilt das auch für Fasching.
Viele Unternehmen veranstalten interne Feierlichkeiten. Auch dort gelten die normalen arbeitsrechtlichen Vorgaben:
Für Dich bedeutet das: Respektvolles Verhalten bleibt Pflicht – beleidigendes oder respektloses Verhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sexuelle Belästigung oder grobe Grenzverletzungen können mindestens eine Abmahnung, im Ernstfall sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Verkleidung am Arbeitsplatz gehört für viele dazu, vor allem in Karnevalshochburgen. Generell gilt:
Ein klassischer Karnevalsscherz ist das Abschneiden von Krawatten an Weiberfastnacht. In Regionen mit starker Karnevalstradition wird das meist geduldet.
Bei Personen, die damit nicht rechnen und es nicht tolerieren, kann es jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dann muss man die Krawatte im Zweifel ersetzen.
Wer nach einer Karnevalsfeier tatsächlich erkrankt, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung – wenn eine echte Krankheit vorliegt. Ein bloßer „Kater“ reicht dafür in der Regel nicht aus. Eine vorgetäuschte Krankschreibung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Auch während der närrischen Tage gilt: Dienst ist Dienst. Die Karnevalszeit hebt arbeitsrechtliche Pflichten nicht auf. Wenn Du feiern willst, nimm rechtzeitig Urlaub oder feier Überstunden durch Freizeitausgleich ab – so bist Du auf der sicheren Seite.
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