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Neues BGH-Urteil: Wann das Erbe vor Pflegekosten sicher ist

Die Eltern haben den Kindern Geld geschenkt und jetzt reicht das Geld für ihre Pflege nicht? Wie lang der Staat solche Schenkungen zurückfordern darf.

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Von Dr. Britta Beate Schön und Amelie Junk
So rettest Du Dein Geld

Stell Dir vor Du kommst ins Pflegeheim, aber Deine Ersparnisse sind aufgebraucht – auch weil Du Deinen Kindern viel von Deinem Vermögen geschenkt hast. Dann bekommst Du zwar Sozialhilfe, um die hohen Heimkosten zu decken. In manchen Fällen kann der Staat sich seine Ausgaben dafür aber zurückholen und sich die Schenkungen von Deinen Kindern zurückholen.

Vielleicht hast Du mal gehört, dass das für alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre geht. Jetzt hat aber der BGH einen interessanten Fall entschieden: Anders als bei Immobilien und Grundstücken gilt für Bargeld und Wertpapiere keine zehnjährige, sondern eine dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch durch den Staat (Az. X ZR 71/25).

Die Verjährung beginnt damit, dass der Schenker bedürftig wird, weil er nicht mehr genug Geld hat, um das Pflegeheim zu bezahlen. Wirst Du pflegebedürftig, darf der Staat also unter Umständen kein Geld von Menschen zurückverlangen, denen Du einen Teil Deines Vermögens geschenkt hast, wenn er sich für die Rückforderung mehr als drei Jahre Zeit lässt, nachdem er Leistungen für Dich übernommen hat.

Wann Kinder auch mit ihrem Einkommen für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, liest Du in unserem Elternunterhalt-Ratgeber.

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