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Tipps & Tricks

Vorsicht vor diesen 3 Klauseln im Arbeits­vertrag

Hast Du Deinen Arbeits­vertrag überprüft, bevor Du ihn unterschrieben hast? Denn nicht jede Klausel ist rechtmäßig und wirksam. Auf diese drei solltest Du unbedingt achten.

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht
Hand unterschreibt Vertrag

Bevor Du einen neuen Job beginnen kannst, müsst Ihr die Bedingungen vertraglich festhalten. Dein Gehalt ist dabei natürlich besonders wichtig. Damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt, solltest Du Dir den Arbeits­vertrag vor dem Unterschreiben auf jeden Fall gründlich durchlesen. Denn es gibt die ein oder andere Klausel, die nicht wirksam ist. Bei diesen drei solltest Du genauer hinschauen:

1. Verschwiegenheitsklausel

Wenn Dir Dein Arbeitgeber per Arbeits­vertrag verbietet, mit Deinen Kolleginnen und Kollegen über Dein Gehalt zu sprechen, ist das unwirksam.

Tatsächlich hindert Dich und Deine Kolleginnen und Kollegen so eine Regelung daran, Ungleichheiten beim Gehalt untereinander festzustellen. Du darfst über das Gehalt sprechen, selbst wenn es laut Arbeits­vertrag nicht erlaubt ist.

Wirst Du hingegen zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgefordert, musst Du Dich daran halten. Dazu gehören alle Informationen und Daten, die Außenstehenden nicht zugänglich sind.

2. Überstundenklausel

Überstunden können immer anfallen. Wichtig ist nur, dass im Arbeits­vertrag geregelt ist, wann und in welchem Umfang Du Überstunden machen kannst und wie sie bezahlt werden.

  • Beispiel für eine unwirksame Klausel: "Erforderliche Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten." Im Vertrag muss stehen, in welchem Umfang sie abgegolten sind bzw. wie sie abgerechnet werden.
  • Beispiel für eine wirksame Klausel: "Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern mit dem Gehalt abgegolten, soweit sie einen Umfang von drei Stunden pro Woche bzw. zehn Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten." Wie Du am besten vorgehst, damit Du Deine Überstunden bezahlt bekommst, kannst Du im Ratgeber zu Überstunden nachlesen.

3. Versetzungsklausel

Dein Arbeitgeber darf Dich theoretisch an einen anderen Arbeitsort versetzen, wenn Du dort gleichwertige Arbeit machen kannst. Allerdings müssen dabei Deine Interessen berücksichtigt werden. Wenn z. B. familiäre Gründe dagegensprechen darfst Du nicht versetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn Du gerade eine Immobilie an Deinem ursprünglichen Arbeitsort gekauft hast.

Fazit: Arbeits­vertrag vor dem Unterschreiben genau durchlesen

Lies Dir Deinen Arbeits­vertrag immer genau durch. Wenn Du eine oder sogar mehrere Klauseln findest, mit denen Du nicht einverstanden bist, dann kannst Du es ansprechen. Solange Du nicht unterschrieben hast, lässt sich noch etwas ändern.

Du solltest aber immer abwägen: Möchtest Du den Job unbedingt haben und hast deswegen Angst, fehlerhafte Stellen im Vertrag anzusprechen, ist das womöglich der klügere Schachzug. Denn feststeht: Ist eine Klausel unwirksam, ist der Teil des Vertrags automatisch nicht gültig.

Du kannst also z. B. immer über Dein Gehalt sprechen, obwohl Dein Vertrag eine Verschwiegenheitsklausel enthält. Enthält er eine unwirksame Überstunden-Klausel und Deine Chefin oder Dein Chef ordnen Überstunden an, müssen diese vergütet werden.

Mehr zum Thema erfährst Du in unserem Ratgeber zum Arbeits­vertrag. Außerdem: Noch bevor es überhaupt zum Arbeits­vertrag kommt, solltest Du bei der Gehaltsverhandlung diese fünf Tipps beachten.

Von Anna Karolina Stock, und Giulia Tita

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