Versichert im Ehrenamt Was freiwillige Helfer bei der Unfall­ver­sicherung beachten müssen

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Ehrenamt bist Du oft automatisch in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichert.
  • Manche Ehrenamtliche können sich stattdessen auf Antrag freiwillig unfallversichern. Oder sie werden über das jeweilige Bundesland versichert. 
  • Über viele Vereine, in denen Du Dich ehrenamtlich engagierst, hast Du auch eine private Unfall­ver­sicherung. 

So gehst Du vor

  • Erkundige Dich bei Deinem Verein, ob Du während der ehrenamtlichen Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung fällst.
  • Wenn nicht, frage den Verein, ob Du freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Unfall­ver­sicherung versichert werden kannst.
  • Kommt auch das nicht infrage, solltest Du Dich, wenn möglich, selbst freiwillig gesetzlich versichern. 
  • Schließe nur dann eine private Unfall­ver­sicherung ab, wenn Du einem besonders hohen Risiko bei der Tätigkeit ausgesetzt bist. 

Ehrenamtliche Arbeit ist eine Herzensangelegenheit. Wer sich freiwillig für die Arbeit mit Menschen oder Tieren entscheidet, dem geht es in erster Linie nicht ums Geld. Doch auch im Ehrenamt brauchst Du eine Ver­si­che­rung, falls es zu einem Unfall während der Tätigkeit kommt. Viele Ehrenamtliche sind automatisch in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung. Ist das bei Dir nicht der Fall, solltest Du Dich wenn möglich freiwillig in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichern. Wir zeigen Dir, wie Du im Ehrenamt versichert bist und welche Ver­si­che­rungen Du zusätzlich abschließen solltest.

Wie bist Du im Ehrenamt unfallversichert?

Wenn Du Dich für eine ehrenamtliche Arbeit in Deutschland entscheidest, kommst Du in der Regel in den Genuss der gesetzlichen Unfall­ver­sicherungWichtig: Besprich mit dem Verein oder Ehrenamtsträger wie Du unfallversichert bist, bevor Du mit der Tätigkeit startest. 

Das Gesetz unterscheidet drei Personengruppen: Versicherte, die automatisch per Gesetz in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichert sind, freiwillig Versicherte und Versicherte, die über die Satzung des jeweiligen Bundeslandes versichert sind (§ 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 7).

Wenn Du Dich bei Deiner ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin verletzt, übernimmt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung im Ver­si­che­rungsfall die Kosten für medizinische Behandlungen, die Rehabilitation und gegebenenfalls eine Unfallrente. Die Leistungen zahlt dann die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Mehr zu den Leistungen nach einem Unfall erfährst Du im Ratgeber zur gesetzlichen Unfall­ver­sicherung. 

Ein paar Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Deine Tätigkeit als Ehrenamt gilt: Laut dem Bundesfinanzministerium (BFM) wird das Ehrenamt meist nebenberuflich ausgeübt und dient dem Gemeinwohl der Gesellschaft. Ehrenamtliche werden grundsätzlich auch nicht bezahlt. 

Eine Aufwandsentschädigung ist aber erlaubt, solange sie als steuerfrei gilt. Vereine zahlen sie, weil Du auch im Ehrenamt Auslagen hast, etwa für Deine Anfahrt, Kleidung und Verpflegung. Die Ehrenamtspauschale liegt aktuell bei 840 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EstG)). Bis zu dieser Höhe musst Du auf die Aufwandsentschädigung weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Du bekommst das Geld also netto auf Dein Konto überweisen.

Wann bist Du automatisch in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung?

Bei einem Großteil der ehrenamtlichen Tätigkeiten bist Du automatisch per Gesetz über die gesetzliche Unfall­ver­sicherung versichert. Darunter fallen die folgenden Tätigkeiten (§ 2 SGB 7): 

Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen - dazu gehören etwa Ehrenamtliche bei der Freiwilligen Feuerwehr, beim Roten Kreuz, beim Technischen Hilfswerk oder bei der Bergwacht. 

Ehrenamtliche im Gesundheitswesen - dazu gehören zum Beispiel Ehrenamtliche des Diakonischen Werks, der Arbeiterwohlfahrt, des Caritas-Verbands oder des Roten Kreuzes. 

Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen - hierzu gehören ehrenamtliche Mitarbeiter eines städtischen Tierheims, ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz.

Ehrenamtliche im Bildungswesen - etwa ehrenamtliche Lehrende und Elternvertretende. 

Ehrenamtliche in Kommunen - darunter viele Tätigkeiten aus der sogenannten Bürgerbeteiligung der Kommunen. Darunter fallen zum Beispiel Ehrenämtler bei Vereinen, die im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune handeln.

Ehrenamtliche in Kirchen - etwa Ministrantinnen und Ministranten, die verschiedene Aufgaben im Kirchendienst übernehmen, Mitglieder des Kirchenchores, Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderats, Ehrenamtliche in der Notfallseelsorge. Auch Ehrenamtliche in Vereinen, die sich im Auftrag einer Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagieren, sind versichert.

Ehrenamtliche in der Landwirtschaft - Dazu gehören Ehrenamtliche bei Tier- und Pflanzenzuchtverbände oder Unternehmen zur Qualitätskontrolle und für Bodenuntersuchungen. Aber auch Ehrenamtliche in Verbänden sind versichert, darunter Flurbereinigungsverbände, Bauernverbände, Verbände von Landwirtschaftskammern, Landvolk- und Landfrauenverbände, Fischereiverbände und Jagdverbände.

Freiwilligendienste - zum Beispiel bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr, beim Bundesfreiwilligendienst oder bei entwicklungspolitischen Freiwilligen Diensten und Jugendfreiwilligendiensten.

Ehrenamtliche, die wie Arbeitnehmende tätig sind - Voraussetzung ist hier eine „beschäftigungsähnliche Tätigkeit“, die also theoretisch auch ein Angestellter oder eine Angestellte machen könnte. Dazu gehören zum Beispiel ehrenamtliche Arbeiten in der Telefonseelsorge, ein ehrenamtlicher Sporttrainer oder eine ehrenamtliche Leiterin einer Jugendgruppe. Kurzum: „Beschäftigungsähnliche Tätigkeiten“ müssen regelmäßig stattfinden, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und die Ehrenamtlichen müssen weisungsgebunden und im Sinne der vereins- oder trägerinternen Organisation arbeiten. Sogenannte Freundschaftsdienste und Hilfeleistungen in der Familie – zum Beispiel Gassigehen – gehören nicht dazu.

Weitergehende Informationen zu den versicherten Personen im Ehrenamt findest Du in der Broschüre des Arbeitsministeriums oder beim Bundesverband deutscher Vereine und Verbände.

Wer kann sich freiwillig unfallversichern?

Personen, die nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind, können auf Antrag freiwillig versichert werden oder sich selbst freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 SGB 7):

Dazu gehören etwa gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, zum Beispiel Vereinsvorstände von Natur- und Tierschutzvereinen, Kleingartenvereinen oder Schulfördervereinen. 

Gremienmitglieder in Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden oder Ehrenamtliche in politischen Parteien können sich ebenfalls freiwillig versichern. 

Wenn Du also zu einer der genannten Gruppen gehörst, solltest Du Deine Organisation fragen, ob sie Dich freiwillig versichern kann. Die Kosten für die freiwillige Unfall­ver­sicherung werden dann von den gemeinnützigen Organisationen getragen. 

Wenn die Organisation keine freiwillige Unfall­ver­sicherung für Dich abschließt, solltest Du Dich selbst freiwillig bei der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichern. Der jährliche Beitrag zur freiwilligen Unfall­ver­sicherung beträgt 4,95 Euro pro Ver­si­che­rungsverhältnis. Wenn Du bei mehreren Organisationen tätig bist, musst Du für jedes Ehrenamt einen eigenen Beitrag zahlen. 

Mit der freiwilligen Unfall­ver­sicherung bekommst Du also einen Ver­si­che­rungs­schutz während der ehrenamtlichen Tätigkeit für vergleichsweise wenig Geld. Zum Vergleich: Gute private Unfall­ver­sicherungen bekommst Du nach unserer Recherche für 100 bis 250 Euro im Jahr. 

Um die freiwillige Unfall­ver­sicherung abzuschließen, musst Du einen Antrag bei der für Dich zuständigen Berufsgenossenschaft stellen. In der Regel ist das die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die freiwillige Unfall­ver­sicherung kannst Du einfach online beantragen. Frage aber am besten bei der Organisation nochmal nach, welche Genossenschaft für Dich zuständig ist. 

Wann kannst Du über die Satzung Deines Bundeslandes in die Unfall­ver­sicherung?

Manche Ehrenamtliche sind weder automatisch per Gesetz unfallversichert noch können sie freiwillig in die gesetzliche Unfall­ver­sicherung eintreten. Das gilt zum Beispiel für Bürgerinitiativen – also ein Zusammenschluss von Bürgern und Bürgerinnen zu einem politischen Zweck –, Karnevalsvereine und Ehrenamtliche, die geflüchteten Kindern Deutsch beibringen.

Diese Personen können aber möglicherweise über die Satzung des jeweiligen Bundeslandes in die gesetzliche Unfall­ver­sicherung kommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB 7). Diese Regelungen gibt es dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) zufolge in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Frag bei dem jeweiligen Verein oder der Organisation nach, ob Du über die Satzung unfallversichert bist. 

Aber: Der Ver­si­che­rungs­schutz über die Satzung gilt nicht, wenn sich die Ehrenamtlichen freiwillig versichern lassen können. Der Schutz über die Satzung gilt also nur für diejenigen, die weder kraft Gesetzes versichert sind, noch freiwillig versichert werden können. 

Wann brauchst Du eine private Unfall­ver­sicherung im Ehrenamt?

Viele Vereine bieten auch Gruppenversicherungen für eine private Unfall­ver­sicherung an. Wenn Du für die Organisation ehrenamtlich tätig wirst, kannst Du automatisch von der privaten Unfall­ver­sicherung Deiner Organisation profitieren. Frage also am besten bei der Organisation nach, ob eine solche private Unfall­ver­sicherung besteht. 

Darüber hinaus kannst Du auch für Dich persönlich eine private Unfall­ver­sicherung abschließen. Sie zahlt grundsätzlich bei Unfällen in allen Lebensbereichen – und das weltweit, sofern es infolge des Unfalls zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden kommt. Sie greift daher auch bei Unfällen, die während des Ehrenamts passieren.

Zudem bietet eine private Unfall­ver­sicherung zusätzliche Optionen wie eine Einmalzahlung, die sogenannte Invaliditätsleistung, ein Krankenhaustagegeld, wenn Du im Krankenhaus stationär behandelt werden musst oder Krankentagegeld, wenn Du wegen des Unfalls nicht arbeiten kannst. 

Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen zahlt die Unfall­ver­sicherung auch eine Unfallrente. Allerdings resultiert die große Mehrheit dieser Beeinträchtigungen nicht aus Unfällen. Laut dem Statistischen Bundesamt sind nur 1 Prozent aller Behinderungen auf einen Unfall zurückzuführen, die große Mehrheit ist auf Krankheiten zurückzuführen und in solchen Fällen zahlt eine Unfall­ver­sicherung nicht. 

Wir sagen daher: Nur wenn Du ein erhöhtes Unfallrisiko hast, zum Beispiel weil Du auf der Arbeit großen Gefahren ausgesetzt bist, kann der Abschluss einer Unfall­ver­sicherung sinnvoll sein. Zuerst solltest Du Dich aber um den Abschluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung kümmern. Denn diese zahlt Dir eine monatliche Rente, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen in Deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst. Sie sichert daher Deinen Lebensunterhalt ab.

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.

  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F (früh-gewinnt.de).

Zum Ratgeber

Welche Ver­si­che­rungen sind für Ehrenamtliche noch wichtig?

Auch bei alltäglichen Erkrankungen ist der Ver­si­che­rungs­schutz im Ehrenamt wichtig: Die Kran­ken­ver­si­che­rung gehört im Gegensatz zur gesetzlichen Unfall­ver­sicherung aber nicht zum Ver­si­che­rungs­schutz im Ehrenamt. Bist Du in Deiner Freizeit ehrenamtlich tätig, ist also weiterhin Deine reguläre gesetzliche Kran­ken­kas­se oder private Kran­ken­ver­si­che­rung für Dich verantwortlich. 

Brauchen Ehrenamtliche eine private Haft­pflicht­ver­si­che­rung?

Für mögliche Schäden gegenüber anderen Personen brauchst Du eine private Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Sie übernimmt die Kosten, wenn Du etwas kaputt machst oder jemanden verletzt. Da die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu den wichtigsten privaten Ver­si­che­rungen gehört, solltest Du in jedem Fall eine solche abschließen. 

Allerdings solltest Du mit Deiner privaten Ver­si­che­rung vor Beginn Deiner ehrenamtlichen Tätigkeit abklären, ob der Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Deinem spezifischen Ehrenamt greift. Eine gute private Haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt auch für Schäden, die im Ehrenamt entstanden sind. Unsere Emp­feh­lungen liest Du in unserem Ratgeber zur privaten Haft­pflicht­ver­si­che­rung

In vielen Fällen hat der Verein für solche Fälle aber ohnehin eine Vereinshaftpflichtversicherung. Grundsätzlich sollten alle Vereine eine solche haben, wenn sie mit Freiwilligen zusammenarbeiten. Bei kommunalen Diensten, also etwa bei der Freiwilligen Feuerwehr, trägt die Kommune die Kosten, falls Dritte zu Schaden kommen. Auch hier solltest Du allerdings auf Nummer sicher gehen und bei der Organisation nachfragen

Wichtig ist in jedem Fall: Wenn Du etwas im Ehrenamt kaputt machst oder jemanden verletzt, solltest Du das sofort der Organisation melden. Sofern kein Haftpflichtschutz über die Organisation besteht, solltest Du Dich schnellstmöglich mit Deiner Haft­pflicht­ver­si­che­rung in Verbindung setzen und den Schaden melden.

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