Was versteht man unter einem verbundenen Geschäft?
Dazu folgendes Beispiel: Verbraucher A träumt seit Jahren von einem roten Ferrari. Als er wieder einmal die Nase an die Scheibe des Autohändlers B drückt, bittet dieser A in sein Geschäft. Beide werden handelseinig. Für den Kaufpreis des gebrauchten Ferrari in Höhe von 100.000,- EUR nimmt A einen Kredit auf, den ihm B bei der Bank H vermittelt. Noch bevor A die erste Rate zahlt, stellt er fest, dass das Fahrzeug einen Motorschaden hat. Händler B kann den Schaden nicht beseitigen. A tritt vom Kaufvertrag zurück und teilt dies der Bank H mit. Diese besteht weiter auf Abzahlung des Kredits. Zu Recht? Nein. Das ergibt sich aus
§ 359 BGB. Der Verbraucher kann die Rückzahlung ds Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden, es sei denn, das finanzierte Entgelt überschreitet nicht 200 EUR. Was ein verbundener Vertrag ist, ergibt sich aus
§ 358 Abs. 3 BGB: Ein Vertrag über die Leistung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht