Besondere Informationspflichten ergeben sich für Unternehmer gegenüber Verbrauchern aus der Vorschrift des § 312e BGB. Diese Vorschrift ist neu und dient der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie. Wird der Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mittels eines Tele- oder Mediendienstes begründet, treffen den Unternehmer nach § 312e Absatz 1 Nr. 1-4 BGB bestimmte Informations- und Verhaltenspflichten.
Gemeint ist hiermit der Vertragsschluss per Internet - allerdings nicht in Form individuell ausgetauschter eMails, sondern aufgrund der Eingabe von Daten seitens des Verbrauchers auf einer Bestellmaske des Unternehmers. Der Verbraucher weiß dann nicht, ob die Bestellung auch eingegangen ist. Der Unternehmer muss den Verbraucher dann auf elektronischem Wege unmittelbar über den Eingang der Bestellung informieren. Außerdem muss er dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler berichtigen kann. Solange der Unternehmer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann der Verbraucher das Geschäft widerrufen, und zwar unabhängig von der 14-tägigen Widerrufsfrist aus § 355 BGB.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht
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